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   BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19   

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BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19 (https://dejure.org/2019,40057)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19 (https://dejure.org/2019,40057)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19 (https://dejure.org/2019,40057)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 161 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 14 Abs. 4 BRAO, § 150 BRAO, § 155 Abs. 2, 4, 5, § 156 Abs. 2 BRAO, § 155 Abs. 2 BRAO, § 155 Abs. 4 BRAO, § 14 Abs. 4, § 155 Abs. 5 Satz 1 BRAO, Abs. 4 BRAO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 ZPO, § 244 Abs. 1 Fall 2 ZPO, § 155 Abs. 5 BRAO, §§ 244, 249 ZPO, § 53 BRAO, § 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 21 InsO, Art. 12 GG, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 8 Abs. 1 PartGG, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 112c BRAO, § 56 Abs. 1, 2 VwGO, § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO, § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO, §§ 95, 96, 98 VwGO, § 418 ZPO, § 418 Abs. 2 ZPO, §§ 178, 180 ZPO, §§ 178 ff. ZPO, § 161 Abs. 2, § 53 Abs. 7 BRAO, § 161 Abs. 1 Satz 2 BRAO, § 161 Abs. 1 Satz 3 BRAO, § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zustellung der Ladung im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Bestellung eines amtlichen Vertreters

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zustellung der Ladung im gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen; Bestellung eines amtlichen Vertreters

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (52)

  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 13/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    aa) Der Kläger befand sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, d.h. hier bei Ausspruch der Widerrufsverfügung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15, juris Rn. 5 und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 4) am 20. November 2017 in Vermögensverfall.

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 6 mwN).

    Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN und vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8).

    Behauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 8).

    Die Annahme der Gefährdungswirkung bei einem Vermögensverfall des beauftragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 13/19, juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls:

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Der Kläger verkennt, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN).

    Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).

    Zum anderen sind die Voraussetzungen der Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen und des Insolvenzverfahrens über seine Partnerschaftsgesellschaft - wie ausgeführt - im vorliegenden Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZinsO 2018, 1637 Rn. 4 mwN).

    Das gilt auch bei noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden und diesbezüglich anhängigen Verfahren beim Finanzgericht, wenn die Steuerforderungen vollstreckbar sind und die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris Rn. 7; vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 5).

    Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, ZInsO 2018, 1637 Rn. 9).

  • BGH, 16.06.2011 - III ZR 342/09

    Briefeinwurf

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    (a) Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung gemäß §§ 178, 180 ZPO ist allerdings, dass an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, eine Wohnung oder ein Geschäftsraum des Adressaten tatsächlich von diesem genutzt wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 13 mwN).

    Zwar ist Voraussetzung für einen Geschäftsraum im Sinne der §§ 178 ff. ZPO, dass ein dafür bestimmter Raum - und sei er auch nur zeitweilig besetzt - geschäftlicher Tätigkeit dient und der Empfänger dort erreichbar ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - III ZR 342/09, BGHZ 190, 99 Rn. 17 mwN), was dem Kläger persönlich seit seiner Inhaftierung nicht mehr möglich war.

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 1/76

    Ordnungsgemäße Zustellung eines Versäumnisurteils; "Wohnung" während des

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    (b) Ob der Kläger unter der Anschrift in H. gewohnt, d.h. seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt gehabt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76, NJW 1978, 1858; Beschluss vom 12. Juli 1984 - IVb ZB 71/84, NJW 1985, 2197; Urteil vom 13. Oktober 1993 - XII ZR 120/92, NJW-RR 1994, 564, 565), ist seinem Vortrag nicht eindeutig zu entnehmen.

    Dies bedarf jedoch ebenso keiner weiteren Aufklärung wie die sich daran anschließende Frage, ob eine eventuelle Wohnungseigenschaft aufgrund der Inhaftierung des Klägers seit dem 29. August 2018 im Zeitpunkt der Zustellung am 5. Oktober 2018 wieder entfallen war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1951 - 2 StR 545/51, LM Nr. 1 zu § 37 StPO; Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 1/76, NJW 1978, 1858 f.; OLG Hamm, Rpfleger 1977, 177; NStZ-RR 2003, 189 sowie Beschluss vom 11. September 2014 - III-5 RVs 85/14, juris Rn. 14; OLG Dresden, Rpfleger 2005, 269; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2010 - 17 U 20/09, BeckRS 2010, 16990; OVG Münster, NJW 2011, 2683, 2684).

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15).

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 9; jeweils mwN).

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Auch eine Vertretung in eigenen Angelegenheiten ist ihm verwehrt, soweit es sich - wie hier - um ein Verfahren handelt, in dem eine Vertretung durch Anwälte geboten ist (§ 155 Abs. 4 BRAO; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 58/11, NJW-RR 2012, 1336 Rn. 4).

    Ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittel ist daher nicht deswegen als unzulässig zu verwerfen, weil es von dem sich selbst vertretenden Rechtsanwalt unter Verstoß gegen § 155 Abs. 2, Abs. 4 BRAO eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2012, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diesen tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. und vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 18).
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 104/05

    Anforderungen an die Bezeichnung der Empfangseinrichtung bei Ersatzzustellung

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Notwendig ist der volle Beweis in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 43/03

    Beweiswirkung der Zustellungsurkunde über die Ersatzzustellung; Geltendmachung

    Auszug aus BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19
    Die in der Urkunde enthaltene Erklärung des Zustellers, er habe den Adressaten "in seiner Wohnung" nicht angetroffen, ist lediglich ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass der Adressat unter dieser Zustellanschrift wohnt (BVerfG NJW 1992, 224, 225; BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 1992 - AnwZ (B) 53/91, NJW 1992, 1963 und vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2387).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

  • BVerfG, 03.06.1991 - 2 BvR 511/89

    Indizwirkung der Niederlegung für den Zugangsnachweis im

  • BGH, 30.11.2009 - AnwZ (B) 11/08

    Zulässigkeit des Öffentlichen Anbietens von Beschäftigungsverhältnissen für

  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZR 120/92

    Ersatzzustellung am "Erstwohnsitz" - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02>

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2011 - 14 B 515/11

    Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergnügungssteuerbescheid wird

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

  • BGH, 17.02.1992 - AnwZ (B) 53/91

    Beweiskraft der Zustellungsurkunde bezüglich Zustellungsanschrift

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

  • BGH, 09.05.2018 - AnwZ (Brfg) 43/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen

  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall

  • OLG Dresden, 24.11.2004 - 2 Ws 662/04

    Wirksame Ersatzzustellung in der Wohnung trotz längerer Inhaftierung des

  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

  • BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung

  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 17 U 20/09

    Wirksamkeit einer Ersatzzustellung

  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 42/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verweis

  • BGH, 12.07.1984 - IVb ZB 71/84

    zweimonatiger Klinikaufenthalt - § 182 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis:

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 95/98

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verlustes der Fähigkeit zur

  • BGH, 30.06.1980 - AnwZ (B) 3/80

    Anfechtung von Vorstandswahlen einer Rechtsanwaltskammer

  • BGH, 02.10.1951 - 2 StR 545/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 88/05

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Forderungen und des Eröffnungsgrundes

  • BGH, 30.01.2017 - AnwZ (Brfg) 61/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

  • BGH, 05.09.2016 - AnwZ (Brfg) 39/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 20.05.2015 - AnwZ (Brfg) 7/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Abstellen

  • BGH, 20.10.2014 - AnwZ (Brfg) 32/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall nach seiner

  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 10.11.1981 - VIII ZR 315/80

    Rechtsanwalt - Tod - Amtlicher Vertreter

  • BGH, 22.03.2016 - AnwZ (Brfg) 18/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach

  • BGH, 24.07.2018 - AnwZ (Brfg) 3/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der

  • BGH, 27.06.1973 - VIII ZR 220/72

    Tod des Rechtsanwalts

  • BGH, 02.02.2024 - AnwZ (Brfg) 34/23

    Beantragung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaftnach nach rechtskräftig

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 (AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 10 f.) nichts anderes.
  • BGH, 30.12.2021 - AnwZ (Brfg) 27/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen den Rechtsanwalt richten (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 17 mwN).

    Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen, kann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass er umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen Zeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019, aaO).

    Denn es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als (Einzel-)Anwalt tätig zu werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 18 f. und vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 35; vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 65/17, juris Rn. 5).

  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 13/21

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof sind die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen, vielmehr obliegt dies der Beurteilung des Insolvenzgerichts (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 26; Beschluss vom 29.12.2016 - AnzwZ (Brfg) 53/16; MJW 2017, 1181, Rn 13 mwN).

    Ebenso wenig ist es Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs, die Berechtigung von Steuerbescheiden bzw. der diesen zugrundeliegenden Steuerforderungen zu prüfen, bevor ein Vermögensverfall bejaht wird (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 27; Beschluss vom 20.12.2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, Rn 7; Beschluss vom 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, Rn 11; Beschluss vom 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17).

    Die Gefährdung der Rechtssuchenden entfällt allerdings erst dann, wenn dem Rechtsanwalt die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts förmlich angekündigt oder ein Schuldenbereinigungsplan vorgelegt worden ist und die begründete Aussicht auf eine Bestätigung durch die Gläubiger und das Insolvenzgericht bestehen (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, Rn 3; Beschluss vom 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99; NJW-RR 2000, 1228, 1229, Beschluss vom 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09).

  • BGH, 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Selbst wenn man - dem Kläger folgend - annehmen wollte, dass sie dem Kläger darüber hinaus noch die von ihm unter Hinweis auf die Komplexität und teilweise Vertraulichkeit der nötigen Angaben erbetene Gelegenheit zu einem persönlichen Gespräch oder zur schriftlichen Ergänzung seines Vorbringens hätte geben müssen, wäre ein darin liegender Verfahrensverstoß jedenfalls dadurch geheilt, dass der Kläger vor dem Anwaltsgerichtshof und spätestens vor dem Senat ausreichend rechtliches Gehör erhalten hat bzw. erhält (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 95/98, BRAK-Mitt. 2000, 42 und vom 30. November 2009 - AnwZ (B) 11/08, NJW 2010, 1972 Rn. 8; Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 49 sowie Beschluss vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 3/80, BGHZ 77, 327, 329).
  • BGH, 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 34/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Diese sind streitig und nicht tituliert, so dass nicht ersichtlich ist, dass sie dem Kläger als liquider Vermögenswert zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden haben (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 30).

    In Anbetracht dessen ist der Widerruf der Zulassung auf Grund des durch die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vermuteten Vermögensverfalls und der damit verbundenen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Verfassung (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 35).

  • BGH, 05.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auch wenn - in Anbetracht der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls des Klägers aufgrund seiner vier Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO und der für einen Vermögensverfall sprechenden weiteren Beweisanzeichen in Form der damaligen zahlreichen weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger sowie des Umstands, dass der Kläger kein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten, aus dem sich eine nachhaltige Ordnung seiner Vermögensverhältnisse zum damaligen Zeitpunkt ergab, zur Widerlegung bzw. Entkräftung vorgelegt hatte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, ZInsO 2020, 1127 Rn. 16 mwN) - eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprach, dass der Zulassungswiderruf bestandskräftig werden würde, fehlt es an einer über die abstrakte Gefährdung hinausgehenden, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderlichen konkreten Gefährdung der Rechtsuchenden.
  • BGH, 22.08.2023 - AnwZ (Brfg) 14/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aus

    Die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde muss vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 104/05, NJW 2006, 150 Rn. 12; Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 53; BVerfG, NJW-RR 2002, 1008; BFH, BFH/NV 2004, 509, 510; BVerwG, NJW 1986, 2127, 2128; jeweils mwN).
  • BGH, 06.04.2020 - AnwZ (Brfg) 6/20

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Ebenso wenig liegt Vortrag dazu vor, dass diese im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung als liquide Mittel zur Verfügung standen und damit eine Tilgung der Verbindlichkeiten bewirkt werden konnte, was aber erforderlich wäre, um diese berücksichtigen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 29 f. mwN).
  • BGH, 10.05.2022 - AnwZ (Brfg) 9/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Verögensverfall wegen offener

    Unabhängig davon sind auch nicht bestandskräftige Steuerbescheide und die dort enthaltenen Steuerforderungen in die Prüfung des Vermögensverfalls einzubeziehen, wenn die Vollziehung der den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide nicht ausgesetzt ist, wobei die Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids und die Berechtigung der entsprechenden Steuerforderung im Verfahren über den Widerruf der Zulassung nicht zu prüfen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19, juris Rn. 27 mwN).
  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
    Durch das bloße Bestreiten des Antragsgegners in dem Schriftsatz vom 6. September 2023 ist die Beweiskraft nicht erschüttert; erforderlich wäre vielmehr der Vollbeweis einer objektiven Falschbeurkundung nach vorherigem substantiiertem Vorbringen hierzu (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 6/19 -, Rn. 53, juris; Diehm in: Kern/Diehm, ZPO, § 182, Rn. 3).
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