Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 06.09.2006

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05 - 114   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände: Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf Korrosionsschutz

  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände: Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf Korrosionsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (Gebäudeeigentum, Dachgeländer) heraus entstandenen Unfall

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilien - Gebäude-Eigentümer muss auch Geländer kontrollieren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geländer muss auf Korrosion hin kontrolliert werden! (IMR 2007, 167)

Verfahrensgang

  • LG Saarbrücken, 09.03.2005 - 4 O 142/04
  • OLG Saarbrücken, 09.05.2006 - 4 U 175/05 - 114

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1255
  • NZV 2006, 589 (Ls.)
  • IMR 2007, 167



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Wird zitiert von ... (2)  

  • OLG Hamm, 13.01.2012 - 11 U 54/11  

    Haftung des kommunalen Schulträgers für Verletzungen eines im Landesdienst

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 28.06.1962 III ZR 37/61- = MDR 1962, 889 f, Tz. 19 f, 20 bei juris ) ist die Zurverfügungstellung und Herrichtung eines Schulgebäudes samt zugehöriger Anlagen für Schulzwecke hinsichtlich etwaiger Unfälle von Lehrpersonen oder Schülern nur insoweit aus dem Gesichtspunkt der privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen, als es um die Sicherung des Schulgrundstücks in der Weise geht, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr eröffneten Grundstücks obliegt ( vgl. hierzu auch OLG Saarbrücken, NJW-RR 2006, 1255 ff, Tz. 39 bei juris ).
  • LG Oldenburg, 05.03.2008 - 5 T 115/07  

    Abgrenzung der Haftung aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht von der

    So ist grundsätzlich die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 1255 mwNw.).

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

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  • rechtsportal.de

    Zur Frage des Zustandekommens eines Finanzierungsberatungsvertrags und zum Schadensersatz der kreditgebenden Bank

  • Judicialis

Verfahrensgang

  • LG Neuruppin, 06.09.2005 - 5 O 287/04
  • OLG Brandenburg, 06.09.2006 - 4 U 175/05



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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04  

    Immobilienanlagen - Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools?

    Für die Beurteilung der Üblichkeit der mit dem Verbraucher vereinbarten Konditionen ist unerheblich, wie sie intern durch den Kreditgeber kalkuliert wurden (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05, juris Tz. 93).
  • OLG Brandenburg, 01.07.2009 - 4 U 114/08  

    Kapitalanlage: Mietpoolrefinanzierter Immobilienkauf; Verschulden bei

    Der Senat hat bereits im Verhandlungstermin vom 10. Juni 2009 darauf hingewiesen, dass der zur Entscheidung anstehende Fall keinerlei neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte aufweist, die eine Abweichung von der bisherigen, den Prozessbevollmächtigten der Parteien hinreichend bekannten Senatsrechtsprechung zu den sogenannten "B...-Fällen", beispielhaft seien hier nur die Urteile des Senats vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 -, vom 9. April 2008 - 4 U 204/06 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 - genannt, in sämtlichen Verfahren waren die Anleger von den hiesigen Prozessbevollmächtigten vertreten, rechtfertigen könnte.

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05) -, könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu nur: Urteile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - und vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers - wie der Senat wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) - einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich.

    Der effektive Jahreszins ist indes nicht fehlerhaft angegeben, weil die Beiträge zu den Ansparleistungen auf Bausparverträge in den effektiven Jahreszins nicht einzurechnen sind (BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - XI ZR 17/04 - Senatsurteil vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) .

  • OLG Brandenburg, 09.04.2008 - 4 U 204/06  

    Widerlegliche Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der arglistigen

    Jedenfalls fehle es - trotz mehrseitiger Berechnung - an einer den Anforderungen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. Oktober 2004) und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 6. September 2006, 4 U 175/05) entsprechenden nachvollziehbaren Darlegung der aus der Finanzierungsart resultierenden Mehrkosten.

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 6. September 2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12. Juni 2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06. September 2006, 4 U 175/05).

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  • OLG Brandenburg, 19.03.2008 - 4 U 208/06  

    Kreditfinanzierter Immobilienkauf: Kausalitätsvermutung einer vorangegangenen

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05), könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.09.2006 (4 U 175/05 - dort S. 18/19) ausgeführt hat, ergeben sich die wesentlichen Informationen, deren die Kläger auch hier zur Beurteilung der Finanzierungskonstruktion bedurften, mit hinreichender Deutlichkeit aus den Regelungen in dem von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag.

  • OLG Brandenburg, 16.01.2008 - 4 U 145/06  

    Voraussetzungen für eine Risikoaufklärung seitens der Bank bei der Finanzierung

    Eine andere Sichtweise ist schließlich auch nicht im Lichte der Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 06.09.2006 (4 U 175/05) angezeigt.

    Bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen ist die kreditgebende Bank ausnahmsweise zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet, wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil vom 12.06.2007, XI ZR 112/05, Rn. 26, zitiert nach juris; NZM 2007, 540, 544; NJW 2006, 2099, 2103 f.; 2005, 664, 665; 2004, 2736, 2741; Senat, Urteil vom 06.09.2006, 4 U 175/05).

  • OLG Brandenburg, 25.06.2008 - 4 U 30/07  

    Kein konkludenter Beratungsvertrag bei Festlegung auf eine bestimmte Anlage - Zu

    Selbst wenn insoweit Pflichtverletzungen als solche bejaht werden könnten - was bereits zweifelhaft ist (vgl. dazu im Einzelnen nur: Senatsurteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05) - , könnten diese nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu nur: Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02 - Rn. 27; Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 - Rn. 49 - Randnummern auch im Folgenden jeweils zitiert Juris) allenfalls einen Anspruch auf Erstattung des Differenzschadens zur Folge haben.

    Zum anderen erfordert die Darlegung eines Beratungsfehlers einen sämtliche Vor- und Nachteile der jeweiligen Finanzierungsmodelle umfassenden Gesamtvergleich (vgl. dazu nur: Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.09.2006 - 4 U 175/05 - S. 20).

  • OLG Brandenburg, 17.12.2008 - 4 U 50/08  

    Bankdarlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung: Wissensvorsprung und

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.09.2006 (4 U 175/05 - dort S. 18/19) ausgeführt hat, ergeben sich die wesentlichen Informationen, deren die Kläger auch hier zur Beurteilung der Finanzierungskonstruktion bedurften, mit hinreichender Deutlichkeit aus den Regelungen in dem von ihnen unterzeichneten Darlehensvertrag.
  • OLG Brandenburg, 05.08.2009 - 4 U 85/08  
    Der Senat folgt insoweit weiterhin (vgl. Urteile vom 25. Juni 2008 - 4 U 30/07 - und vom 6. September 2006 - 4 U 175/05 -) der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil 20. März 2007 - XI ZR 414/04 -), wonach der Beitritt zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung trägt und für den Darlehensnehmer nicht notwendig nachteilig ist, sondern auch zu einer Risikoreduzierung führt, weil das Risiko, bei einem Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteilnehmer verteilt wird.
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