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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53476
BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 (https://dejure.org/2017,53476)
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Volltextveröffentlichungen (23)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 312b Abs 1 BGB vom 17.01.2011, § 312d Abs 1 S 1 BGB vom 04.07.2013, § 355 BGB vom 29.07.2009
    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • IWW

    §§ 312b, ... 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 BGB, § 151 Satz 1 BGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, Richtlinie 97/7/EG, RL 97/7/EG, §§ 312b bis 312e, § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB, § 312b Abs. 1 BGB, § 312b Abs. 3 BGB, Art. 3 der RL 97/7/EG, § 151 BGB, § 312b Abs. 2 BGB, Richtlinie 2011/83/EU, Richtlinie 93/13/EWG, Richtlinie 1999/44/EG, Richtlinie 85/577/EWG, Art. 267 AEUV, § 312b BGB, Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB, § 312d BGB, Art. 12 Abs. 1 GG, §§ 312b ff BGB, 355 BGB, § 312e Abs. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • Betriebs-Berater

    Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag

  • rabüro.de

    Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden

  • online-und-recht.de

    Auch Anwaltsverträge sind Fernabsatzverträge

  • Anwaltsblatt

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • rewis.io

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fernabsatzrechtlicher Widerruf von Anwaltsverträgen

  • Burhoff online

    Fernabsatzrecht, Anwendbarkeit Anwaltsvertrag

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB a. F. § 312 b; BGB § 312 e
    Widerruf eines den Regeln für den Fernabsatz unterfallenden Anwaltsvertrags

  • BRAK-Mitteilungen

    Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312b Abs. 1 aF ( BGB § 312e Abs. 1 )
    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf von Anwaltsverträgen nach den Regeln für den Fernabsatz; Organisation eines Vertriebs- oder Dienstleistungssystems für den Fernabsatz durch den Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Einordnung von Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen als ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht: Widerrufsmöglichkeit eines Anwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft

  • datenbank.nwb.de

    Widerruflichkeit eines Rechtsanwaltsvertrags als Fernabsatzgeschäft; Vorliegen eines organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerrufsrecht bei Fernabsatz gilt auch für Anwaltsvertrag!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Anwaltsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ist der Anwaltsvertrag ein widerruflicher Fernabsatzvertrag?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Widerruf gegen Anwaltsvertrag möglich, wenn dieser als Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können den Regeln über Fernabsatz unterworfen sein und widerrufen werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwaltsvertrag als widerruflicher Fernabsatzvertrag

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 312b BGB
    Fernabsatzrecht gilt für Anwaltsvertrag mit Verbraucher

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auch Anwaltsverträge unterliegen dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf des Anwaltsvertrags möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsvertrag im Fernabsatz: Widerruf möglich - Honoraranspruch entfällt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf eines als Fernabsatzvertrag zu wertendenden Anwaltsvertrags möglich - Gewinnung einer Vielzahl von Mandanten mittels Zuhilfenahme eines Dritten und unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 312 c, 312 g, 355 BGB
    Der Anwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Anwaltsvertrag im Fernabsatz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 690
  • ZIP 2018, 279
  • MDR 2018, 260
  • VersR 2018, 431
  • WM 2018, 395
  • MMR 2018, 226
  • MIR 2018, Dok. 011
  • BB 2018, 258
  • K&R 2018, 327
  • AnwBl 2018, 166
  • AnwBl Online 2018, 185
  • AnwBl Online 2018, 239
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.07.2016 - I ZR 30/15

    Widerrufsrecht von Verbrauchern bei im Fernabsatz geschlossenen

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    (1) Der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist mit Blick auf den vom Fernabsatzrecht verfolgten Zweck und die unionsrechtliche Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen weit auszulegen (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 37 ff).

    (a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem vorliegt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (BT-Drucks. 14/2658, 30; BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 51 mwN).

    Auch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss, selbst wenn diese von Anfang an geplant und gewünscht waren, könnten die mit einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag verbundenen Gefahren nicht beseitigen; eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, aaO, Rn. 53).

  • AG Offenbach, 09.10.2013 - 380 C 45/13

    Anwendung der Regeln über den Fernabsatz auf den Anwaltsvertrag

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.

    Für das Vorliegen eines organisierten Vertriebssystems spricht hier auch die Art der Kontaktaufnahme durch die Gesellschaft, sowie der Umstand, dass es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Mandatsvertrag um ein von der Klägerin mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft handelte, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war (zu diesem Gesichtspunkt bereits AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris).

  • BVerfG, 15.12.2008 - 1 BvR 69/08

    Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unzureichende gerichtliche

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Insbesondere unter Berücksichtigung des Normzwecks lässt sich eine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der §§ 312b ff BGB aF gewinnen (vgl. auch BVerfG NJW-RR 2009, 1141: Nichtberücksichtigen eines Widerrufsrechts nach §§ 312b, 355 BGB aF kann verfassungswidrig sein).
  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 244/16

    Anwaltsvertrag, Widerrufsrecht, Fernabsatzvertrag

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • AG Kleve, 18.05.2017 - 35 C 434/16

    Anspruch auf Zahlung eines Rechtsanwaltshonorars nach umstrittenem Abschluss

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 962 Rn. 30 mwN).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-537/13

    Siba - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Anwendungsbereich -

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Dabei ist nur im Streit, ob der zwischen dem Beklagten als Verbraucher und der Klägerin als Unternehmerin (vgl. EuGH, NJW 2015, 1289) geschlossene Anwaltsvertrag ein sogenannter Fernabsatzvertrag ist.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.09.2015 - 216 C 194/15

    Mittels E-Mail geschlossener Anwaltsvertrag kann vom Mandanten nicht widerrufen

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechts bei Anwaltsverträgen, bei denen eine persönliche Dienstleistung im Vordergrund stehe, allgemein nicht gerechtfertigt sei (vgl. AG Berlin-Charlottenburg, NJW-RR 2016, 184, 185; AG Kleve, Urteil vom 18. Mai 2017 - 35 C 434/16, juris; aA AG Offenbach, Urteil vom 9. Oktober 2013 - 380 C 45/13, juris, mit Anm. Ernst, NJW 2014, 817 und Schmitt-Gaedke, ZAP Fach 23, 977; AG Düsseldorf, AnwBl. 2017, 92; AG Brandenburg, 13. Oktober 2017 - 31 C 244/16, juris; AG Hildesheim, VuR 2015, 396 mit Anm. Rückebeil), kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 106/95

    Entstehung des Schadens bei Haftung des Rechtsanwalts; Mitverschulden des

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Hierzu können folglich auch Anwaltsverträge rechnen, die regelmäßig als Dienstleistungsverträge (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817) oder - je nach dem Inhalt der übernommenen Leistung - auch als Werkvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2930) einzuordnen sind.
  • BVerfG, 19.02.2008 - 1 BvR 1886/06

    Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen in einem Internetauktionshaus nicht

    Auszug aus BGH, 23.11.2017 - IX ZR 204/16
    Die Existenz und Zulässigkeit sogenannter "Anwalts- oder Steuerberater-Hotlines" (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153; vom 30. September 2004 - I ZR 89/02, NJW 2005, 1268), von "Telekanzleien" (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - I ZR 261/02, WM 2005, 706) oder die Versteigerung anwaltlicher Beratungsleistungen über das Internet (vgl. BVerfG NJW 2008, 1298) belegen, dass sich auch Rechtsanwälte für abzuschließende Beratungsverträge moderner Vertriebsformen unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln bedienen.
  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 89/02

    Steuerberater-Hotline

  • BGH, 30.09.2004 - I ZR 261/02

    Telekanzlei

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 256/03

    Rechte des Mandanten bei unzureichender oder pflichtwidriger Leistung des

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00

    Anwalts-Hotline

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

  • AG Düsseldorf, 16.11.2016 - 24 C 303/15

    Berechtigung einer Gebührenrechnung; Widerruf eines Vertrags

  • BGH, 19.11.2020 - IX ZR 133/19

    Abschluss eines Anwaltsvertrags unter ausschließlicher Verwendung von

    aa) Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 11 ff zu § 312b Abs. 1 BGB aF).

    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).

    Die nach Abschluss des Vertrags erfolgende Art und Weise der Leistungserbringung ist hingegen unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2016, aaO Rn. 53; Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312c Rn. 40; Markworth, AnwBl 2018, 214, 218; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 22 zur Unerheblichkeit späterer persönlicher Kontaktaufnahmen; ebenso Rinkler/Pape in Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 1 Rn. 45).

    Der Bundesgerichtshof hat bislang offengelassen, welche (Mindest-)Anforderungen bei einer Rechtsanwaltskanzlei an ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem zu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 20).

    Dabei muss er in erster Linie darlegen und beweisen, dass die für ein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem sprechenden Indizien in seinem Fall keinen Rückschluss darauf zulassen, dass seine Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017, aaO Rn. 20 f).

    Zwar kann bei einem Rechtsanwalt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 19).

  • AG Köln, 28.11.2018 - 112 C 204/18
    Der bisher zum Teil vertretenen Ansicht, wonach die Anwendung des Fernabsatzrechtes bei Anwaltsverträgen grundsätzlich nicht gerechtfertigt sei, weil bei diesen eine persönliche Dienstleistungserbringung im Vordergrund stehe (vgl. AG Kleve, Urt. v. 18.05.2017 - 35 C 434/16, BeckRS 2017, 127760; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 15.09.2015 - 216 C 194/15, NJW-RR 2016, 184), ist der Bundesgerichtshof nun entgegengetreten (BGH, Urt. v. 23.11.2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690; so bereits AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017 - 31 C 244/16, NJW-RR 2018, 186).

    Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn § 312 b I BGB aF nicht auch solche Verträge erfasste, bei denen die Qualität der Waren oder der Dienstleistung auch bei persönlichem Kontakt nicht hinreichend sicher vorab beurteilt werden kann (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 13).".

    Der Schutz der Verbraucher gebietet es, die Normen des Fernabsatzrechts insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 14)".

    Wird ein Vertrag ohne persönlichen Kontakt unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass der Vertrag im Rahmen eines solchen Systems geschlossen wurde (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 17; MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn., 33, beck-online).

    Nach überwiegender Ansicht ist das Tatbestandsmerkmal des Fernabsatzsystems erfüllt, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (MüKoBGB/Wendehorst BGB § 312c Rn. 21, beck-online; RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 07.07.2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 15 m.w.N; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Ebenfalls genügt nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über seine Waren bzw. Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt (Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Bei einem Rechtsanwalt kann ein für den Fernabsatz organisierter Vertriebs- oder Dienstleistungssystem nicht bejaht werden, wenn dieser lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, etwa einen Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19, m.w.N.).

    So soll die planmäßige Werbung eines Unternehmens mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren ausreichen (RegE, BT-Drs. 14/2658 S. 30; BGH, Urt. v. 23.11.2017, a.a.O., Rz. 19).

    Dies war in dem vom BGH mit Urteil v. 23.11.2017 (a.a.O.) zu entscheidenden Sachverhalt anders, in dem die dortige Unternehmerin einem Dritten Blankovollmacht überließ und die zum Vertragsschluss führende Abwicklung für eine Vielzahl von Kapitalanlegerfälle erfolgte.

    Zum Teil wird daraus geschlossen, die Anwendbarkeit des Fernabsatzrechtes sei bei Anwaltsverträgen auf Rechtsanwälte beschränkt, die ihre Leistungen als "Massengeschäft" anbietet und dabei eine Form der Mandatsanbahnung wählen, bei der das Mandat ohne persönlichen Kontakt zu den Anwälten erteilt wird (s. Anm. Härting, NJW 2018, 690).

    So führt er aus, dass der Schutz der Verbraucher es gebiete, die Normen des Fernabsatzrechtes insbesondere in diesen Fällen auch auf Anwaltsverträge zu erstrecken (BGH, Urteil v. 23.11.2017, a.a.O., Rn. 14).

  • LG Ravensburg, 24.08.2021 - 2 O 238/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Der Verbraucher soll davor geschützt werden, dass er die nötigen Informationen über die Ware oder Dienstleistung und die Person seines Vertragspartners infolge verringerter Rückfragemöglichkeiten bei der ausschließlichen Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht in ausreichendem Umfang erhält (Erwägungsgrund Ziff. 11RL 1997/7/EG und Erwägungsgrund Ziff. 21RL 2002/65/EG).Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13).
  • LG Köln, 13.06.2019 - 29 S 248/18

    Allein E-Mail und Telefon reichen nicht für einen Fernabsatzvertrag

    Damit wird zunächst, allerdings widerleglich, gemäß § 312 c Abs. 1 BGB vermutet, dass der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen worden ist (vgl. die bereits vom Amtsgericht herangezogene Entscheidung des BGH, Urteil vom 23.11.2017, IX ZR 204/16; zitiert - wie alle nachfolgenden Entscheidungen - nach Juris).

    Zwar ist die Frage, ob Anwaltsverträge grundsätzlich dem Fernabsatzrecht unterfallen, bereits durch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2017, IX ZR 204/16, geklärt.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.2023 - VerfGH 67/23

    Verfassungsbeschwerde wegen Vergütungsansprüche aus einem Rechtsanwaltsvertrag

    Es hat seiner Entscheidung vielmehr diejenigen Grundsätze zugrunde gelegt, die der Bundesgerichtshof dazu in seinen einschlägigen Urteilen vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 - (NJW 2018, 690) und vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 - (NJW 2021, 304) aufgestellt hat, und hat die Subsumtion des gegebenen Sachverhalts unter diese Grundsätze nachvollziehbar und sachbezogen begründet.

    Dass allein die Vorhaltung der technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz, die auch sonst zur Bewältigung einer Anwaltskanzlei erforderlich sind, sowie die Bereitstellung von Informationen auf der Homepage nicht genügen, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 19).

    Schließlich ist auch eine Abweichung von den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16 - (NJW 2018, 690) oder vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19 - (NJW 2021, 304), die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten hätte, nicht ersichtlich.

    Zum anderen ist der Sachverhalt nicht vergleichbar: Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2017 überließ die klagende Rechtsanwaltskanzlei einer Fondsgesellschaft Blankoformulare für eine Vielzahl von potentiellen, von der Gesellschaft zu werbenden Mandanten (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690 = juris, Rn. 1, 21).

  • OLG Schleswig, 15.10.2021 - 1 U 122/20

    Fernabsatzvertrag über Gartenbauarbeiten bei vertragsvorbereitendem gemeinsamen

    Der Begriff sollte dagegen nicht Fälle erfassen, in denen Webseiten nur Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten anbieten (Erwägungsgrund 20 RL 2011/83/EU; BT-Drucks. 17/12637, S. 49 f.; BGH NJW 2018, 690, 691, Rn. 19).
  • OLG Nürnberg, 23.08.2022 - 3 U 81/22

    Widerruf beim Gebrauchtwagenkauf

    (6) Die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Fernabsatzsystems trägt nach dem Wortlaut und der Systematik des § 312 c Abs. 1 BGB der Unternehmer, da die Norm in Hs. 2 eine entsprechende widerlegliche Vermutung aufstellt (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690, Rn. 16 f.; BGH, Urteil vom 19. November 2020 - IX ZR 133/19, NJW 2021, 304, Rn. 12; Schirmbacher, in: Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Auflage 2020, § 9 Rn. 42; BeckOK BGB/Martens, 62. Ed. 1.5.2022, BGB § 312c Rn. 30; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312c Rn. 28).

    (3) Das Zustandekommen eines Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln begründet nach § 312 c Abs. 1 BGB eine widerlegliche Vermutung, dass dies im Rahmen eines Fernabsatzsystems geschehen ist (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, NJW 2018, 690, Rn. 17).

  • AG Remscheid, 06.08.2021 - 46 C 170/20
    Anwaltsverträge sind Verträge über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312 Abs. 1, 8 312c Abs. 1 BGB und können als solche den Regeln über Fernabsatzverträge unterworfen sein (BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 11 ff zu 8 312b Abs. 1 BGB ar).

    Es obliegt daher dem Unternehmer, in derartigen Fällen darzulegen und zu beweisen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 28 mwN; vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 17 mwN; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 18).

    Indizien in seinem Fall "keinen Rückschluss darauf zulassen, dass seine " Rechtsanwaltskanzlei darauf eingerichtet ist, Verträge im Rahmen eines solchen Systems zu bewältigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 20).

    Die Kläger haben nicht lediglich die technischen Möglichkeiten, die zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz, etwa Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüssen vorgehalten, die auch sonst zur Bewältigung des Betriebs einer Anwaltskanzlei erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2017 - IX ZR 204/16, ZIP 2018, 279 Rn. 19).

  • LG Ravensburg, 28.09.2021 - 2 O 378/20

    Vorlage an den EuGH: Anwendbarkeit der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie,

    Das Fernabsatzrecht will den Verbraucher insbesondere vor den spezifischen Gefahren von Verträgen schützen, bei denen der Verbraucher regelmäßig die Leistung sowie die Person seines Vertragspartners vor Vertragsschluss nicht in natura zu sehen bekommt (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16 -, ECLI:DE:BGH:017:231117UIXZR204.16.0, juris Rn. 13).
  • LG Deggendorf, 21.07.2021 - 21 O 520/19

    Bescheid, Vergleich, Anwaltshaftung, Pflichtverletzung, Anwaltsvertrag,

    In rechtlicher Hinsicht ist dieser Anwaltsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Dienstvertrages anzusehen (vgl. z.B. BGH, NJW 2018, 690).
  • OLG Hamburg, 17.10.2022 - 3 U 184/21

    Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts bei einer Anwaltskanzlei mit Homepage,

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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52878
BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17 (https://dejure.org/2017,52878)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17 (https://dejure.org/2017,52878)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 (https://dejure.org/2017,52878)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, ... 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 112 Nr. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO, § 233 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 294 ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Verlustes der fristwahrenden Beschwerdebegründung nach der Aufgabe zur Post zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Postausgangsbuch als ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Ausgangskontrolle

  • Betriebs-Berater

    Wiedereinsetzungsantrag - Postausgangsbuch als geeignetes Mittel der Ausgangskontrolle

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei behauptetem Verlust der fristwahrenden Beschwerdebegründung nach der Aufgabe zur Post

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Geltendmachung eines Verlustes der fristwahrenden Beschwerdebegründung nach der Aufgabe zur Post zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags; Postausgangsbuch als ein geeignetes Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Ausgangskontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Gewährleistet ein Postausgangsbuch die erforderliche Ausgangskontrolle?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Postausgangsbuch als geeignetes Mittel zur Gewährleistung der erforderlichen Ausgangskontrolle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 445
  • MDR 2018, 295
  • MDR 2018, 651
  • FamRZ 2018, 447
  • BB 2018, 258
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.2017 - VIII ZB 20/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Juli 2017, VIII ZB 20/17 - juris).

    Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN).

    Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14).

    Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).

    Nur wenn der Eintrag in das Postausgangsbuch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 12) vorgenommen wird, schließt er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen Verlust des Schriftsatzes im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten aus.

    Wird dagegen ein fristgebundener Schriftsatz am Vormittag eines Arbeitstags zum Postversand ausgefertigt, kuvertiert und erfolgt zeitgleich der Eintrag in das Postausgangsbuch, obwohl der Einwurf in den Postbriefkasten erst am späten Nachmittag erfolgt, lässt sich ohne weiteren Vortrag dazu, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Verfahrensbevollmächtigten nur in ein bereitgehaltenes Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte, nicht ausschließen, dass der Schriftsatz noch vor der Übergabe an das Postbeförderungsunternehmen im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten verloren gegangen ist (vgl. BGH Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 12).

  • BGH, 27.11.2013 - III ZB 46/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. November 2013, III ZB 46/13 - juris).

    Das ist aber beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die abzusendenden Schriftsätze erst nach Eintrag im Postausgangsbuch kuvertiert und zum Versand bereithält (vgl. BGH Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13 - juris Rn. 10 mwN) oder zwischen dem Eintrag und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung fristgerecht erfolgt ist.

  • BGH, 10.09.2015 - III ZB 56/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist: Glaubhaftmachung

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Dabei kann der Verfahrensbeteiligte den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post, die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch seiner Wahrnehmung zugänglich ist (BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 14).

    Denn es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit ausgeräumt werden, dass das Schriftstück in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten vor - im Übrigen unterstellt fehlerfreier - Versandfertigmachung verloren gegangen oder sonst auf Abwege geraten und dies aufgrund unzureichender Kontrolle der ausgehenden Post nicht entdeckt worden ist (BGH Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14 - NJW 2015, 3517 Rn. 15).

  • BGH, 01.12.2015 - II ZB 7/15

    Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes: Zweifel an dem anwaltlich

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 - juris Rn. 15).

    Diese Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16 - juris Rn. 10 mwN und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17 mwN).

  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 504/15

    Familienstreitsache: Voraussetzung der ordnungsgemäßen Verkündung der

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 504/15 - FamRZ 2017, 821 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 30.03.2017 - III ZB 50/16

    Wiedereinsetzungsantrag bei Versäumung der Berufungsfrist: Unzureichende

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Diese Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH Beschlüsse vom 30. März 2017 - III ZB 50/16 - juris Rn. 10 mwN und vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15, juris Rn. 17 mwN).
  • BGH, 13.07.2017 - IX ZB 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Zu diesem Zweck muss der Verfahrensbevollmächtigte nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er muss zusätzlich eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich rechtzeitig hinausgehen (BGH Beschluss vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16 - NJW-RR 2017, 1142 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 40/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Postausgangskiste als Bestandteil des

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 02.02.2017 - VII ZB 41/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anhörung des Rechtsanwalts bei angeblichem

    Auszug aus BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17
    Wird - wie im vorliegenden Fall - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11 mwN; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN und vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15 - FamRZ 2016, 2010 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 30.11.2023 - III ZB 4/23

    Elektronisches Dokument; einfache Signatur

    Dabei bedarf die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 Rn. 16; Beschlüsse vom 26. Januar 2023 - V ZB 11/22, MDR 2023, 862 Rn. 11; vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Leitsatz 1 und Rn. 15 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14).
  • BGH, 21.09.2022 - XII ZB 264/22

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der

    Denn die der Ersatzeinreichung einzig beigegebene Erklärung, es könne derzeit nicht über beA zugestellt werden, da aufgrund einer Störung keine Signatur und Versendung möglich sei, ist schon deshalb keine ausreichende Glaubhaftmachung, weil sie keine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände enthält (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 14 mwN).
  • BGH, 16.04.2019 - VI ZB 33/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung und

    Geeignetes Mittel kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Postausgangsbuch sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8 ff.; vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171, juris Rn. 5; vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150, juris Rn. 11).

    Erforderlich ist Vortrag zu der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post (oder Verbringung in den Gerichtsbriefkasten), die als letztes Stück des Übermittlungsgeschehens noch der Wahrnehmung der Partei zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017- XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 329/20

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache:

    Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20, juris Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, FamRZ 2018, 447 sowie an BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris).

    Ein Nachweis dafür, dass das Schriftstück tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, ist dagegen ebenso wie eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 324/20 - juris Rn. 7 mwN und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20 - juris Rn. 8 mwN).

  • BGH, 21.03.2019 - V ZB 97/18

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei hinsichtlich der

    Dazu genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Antragsteller auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; Beschluss vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17 - juris Rn. 11; Beschluss vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16 - NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, FamRZ 2016, 2010 Rn. 8; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - V ZB 226/12, juris Rn. 14).

    Dies kann durch den Nachweis der Erfassung des verloren gegangenen Schriftsatzes in einem Postausgangsbuch geschehen, das grundsätzlich geeignet ist, die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 19; Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, NJOZ 2014, 1476 Rn. 10; Beschluss vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 8; Beschluss vom 26. September 1994 - II ZB 9/94, NJW 1994, 3171; Beschluss vom 10. April 1991 - XII ZB 28/91, NJW-RR 1991, 1150).

  • BSG, 19.02.2018 - B 14 AS 49/17 R

    Leistungen für einen Schüleraustausch nach Australien

    Die Fristenkontrolle muss gewährleisten, dass der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird (vgl nur BSG vom 10.12.2014 - B 1 KR 11/14 B - juris, RdNr 9; BSG vom 19.5.2005 - B 10 EG 3/05 B - juris RdNr 4; BGH vom 7.1.2015 - IV ZB 14/14 - juris RdNr 8; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17 - juris RdNr 13; BFH vom 28.7.2015 - II B 150/14 - juris RdNr 11 ff; BAG vom 2.11.2010 - 5 AZR 456/10 (F) - juris RdNr 4; ebenso zum Ablauf in einer Behörde BVerwG vom 9.9.2005 - 2 B 44/05 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257; jeweils mwN).

    Dass in dessen Büro zu diesem Zweck ein Postausgangsbuch geführt wird oder auf andere Weise eine Fristenkontrolle eingerichtet ist, durch die für jede zum Versand fertig gemachte Sendung das Einlegen in die Postversandtasche des Postdienstleisters als der "letzten Station auf dem Weg zum Adressaten" (vgl BGH vom 11.7.2017 - VIII ZB 20/17 - juris RdNr 12; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17 - juris RdNr 20) gesondert nachgehalten wird, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

    Soweit sie dazu anführt, dass nach der Erinnerung von Frau N. -Y. kein "Poststück nichtkuvertiert zurückgeblieben" ist, weil sie ansonsten an ihrem "Arbeitsplatz einen verschlossenen Umschlag vorgefunden [hätte], der eigentlich hätte in die blaue Posttasche gesteckt werden sollen", dann schließt dies indes nach den aufgezeigten Sorgfaltsanforderungen nicht hinreichend sicher die Möglichkeit aus, dass der Umschlag mit der Revisionsschrift vor dem Einlegen in die Postversandtasche im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin verloren gegangen oder auf Abwege geraten ist (vgl etwa BGH vom 16.8.2016 - VI ZB 40/15 - NJW-RR 2016, 1402: Verlust einer Sendung im Büro eines Rechtsanwalts bei überfüllter Postkiste; vgl auch BGH vom 11.7.2017 - VIII ZB 20/17: fehlende Angabe dazu, wann und von wem Schriftstück in Postausgangskiste gelegt worden ist; BGH vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17: längerer Zeitraum zwischen Eintrag in Postausgangsbuch und Aufgabe des Schriftstücks).

  • BGH, 25.11.2020 - XII ZB 200/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    aa) Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass in Fällen, in denen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg abhanden gekommen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren ist, wenn die Prozesspartei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 14 mwN; BGH Beschluss vom 28. April 2020 - VIII ZB 12/19 - NJW-RR 2020, 818 Rn. 15 mwN).

    Eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 26.01.2022 - XII ZB 227/21

    Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe des Schriftstücks zur Post durch den

    Diese Beweiswürdigung kann von dem Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Verfahrensstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17 - FamRZ 2018, 447 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 28.04.2020 - VIII ZB 12/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Partei, die wegen Verlusts eines fristgebundenen Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten auf dem Postweg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung begehrt, auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen muss, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643 Rn. 11; vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14; vom 2. Februar 2017 - VII ZB 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14; jeweils mwN).
  • OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH NJW-RR 2019, 952 Rn. 11; NJW-RR 2019, 500 Rn. 12; NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 jew. m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Antragsteller hierzu eine Ausgangskontrolle darlegen und glaubhaft machen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (BGH NJW-RR 2018, 445 Rn. 13; NJW-RR 2017, 1142 Rn. 10).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 5 UF 251/18

    Unzureichender Vortrag für Wiedereinsetzungsantrag

  • BGH, 22.09.2020 - II ZB 2/20

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig; Wiedereinsetzung in die Frist zur

  • OLG Frankfurt, 08.04.2019 - 5 U 195/18

    Wiedereinsetzung: Notwendiger Vortrag zum angeblichen Verlust eines Schriftsatzes

  • BGH, 15.06.2022 - IV ZB 30/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

  • OLG Hamm, 17.07.2020 - 30 U 60/20

    Ansprüche aus einer Bürgschaft; Unzulässigkeit einer Berufung; Antrag auf

  • OLG Brandenburg, 23.10.2019 - 7 U 83/18

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Beruhen der Klageabweisung auf

  • OLG Frankfurt, 21.12.2018 - 24 U 128/18

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender Glaubhaftmachung zu abhandengekommenem

  • KG, 28.02.2023 - 10 W 20/23

    Anforderungen an Glaubhaftmachung müssen einem Anwalt bekannt sein!

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Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52907
BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 (https://dejure.org/2017,52907)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, §§ 233 ff. ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • Betriebs-Berater

    Fristversäumung wegen unvorhergesehener Erkrankung eines Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei unvorhergesehener Erkrankung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 233 D
    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Wahrung einer Frist bei einer unvorhergesehenen Erkrankung des Rechtsanwalts; Glaubhaftmachung einer schuldhaften Fristversäumung; Krankheitsbedingter Ausfall des Rechtsanwalts am letzten Tag der Frist

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Voraussetzungen einer unverschuldeten Fristversäumung bei unvorhergesehener Erkrankung

  • ibr-online

    Anwalt plötzlich erkrankt: Trotzdem keine Wiederseinsetzung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bei plötzlich auftretender Erkrankung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 383
  • MDR 2018, 295
  • MDR 2018, 509
  • FamRZ 2018, 447
  • BB 2018, 258
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 20.12.2017 - XII ZB 213/17
    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014, XII ZB 257/14, FamRZ 2015, 135).

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).

  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 4/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Verlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383).

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (Senatsbeschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).

  • KG, 25.02.2022 - 6 U 218/21

    Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist wegen

    Auch dies ist glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20 -, Rn. 9, juris unter Verweis auf die Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17 - NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 und vom 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14 - FamRZ 2015, 135 Rn. 19 mwN).
  • BFH, 09.04.2018 - X R 9/18

    Anforderungen an einen auf Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit gestützten

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1., m.w.N., und vom 10. Mai 2013 II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9; vgl. jüngst auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2017 XII ZB 213/17, Betriebs-Berater 2018, 258).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZB 26/17

    Widerruf der auf den Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Dies ist glaubhaft zu machen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 Rn. 6 mwN).

    Dass dieser, wie er angibt, Einzelanwalt ist und - anders als der Briefkopf seiner Schriftsätze den Eindruck erweckt - mit den dort aufgeführten Rechtsanwälten S. und R. lediglich eine Bürogemeinschaft ohne eigenes Personal bildet, stand der Beauftragung eines Vertreters nicht im Weg (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - XII ZB 213/17, NJW-RR 2018, 383 Rn. 7).

  • BFH, 21.07.2021 - X B 126/20

    Keine Wiedereinsetzung bei krankheitsbedingter Überlastung ohne Bemühen um einen

    Wer geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, muss --zur Vermeidung eines Organisationsverschuldens-- überdies grundsätzlich dafür Vorkehrungen treffen, dass auch bei einer nicht vorhergesehenen Erkrankung Fristen in den Verfahren gewahrt werden, deren Betreuung er im Rahmen des betreffenden Geschäftsbetriebes übernommen hat (zum Ganzen BFH-Entscheidungen vom 29.07.2003 - VII R 39, 43/02, BFHE 202, 411, BStBl II 2003, 828, unter 1.; vom 10.05.2013 - II R 5/13, BFH/NV 2013, 1428, Rz 9, und vom 09.04.2018 - X R 9/18, BFH/NV 2018, 828, Rz 15 ff., Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2019 - 1 BvR 2605/18; BGH-Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2018, 383).
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