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   BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20   

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https://dejure.org/2022,11028
BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20 (https://dejure.org/2022,11028)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2022 - BLw 5/20 (https://dejure.org/2022,11028)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2022 - BLw 5/20 (https://dejure.org/2022,11028)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 Abs 2 S 3 VwVfG, § 48 Abs 3 S 2 VwVfG, § 49 VwVfG, § 6 Abs 1 S 2 GrdstVG, § 7 Abs 2 S 1 GrdstVG
    Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Rücknahme oder Widerruf einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Voraussetzungen der Rücknahme einer rechtswidrigen - fingierten - Genehmigung; Verpflichtung der Behörde zur Information der Siedlungsbehörde und ...

  • IWW

    § 7 Abs. 2 GrdstVG, § ... 22 GrdstVG, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 7 Abs. 3 GrdstVG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 22 Abs. 1 GrdstVG, §§ 43 ff. VwVfG, § 48 Abs. 3 VwVfG, §§ 48, 49 VwVfG, § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 GrdstVG, § 892 BGB, § 899 BGB, § 48 VwVfG, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG, GrdstVG, § 7, § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, § 28 VwVfG, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 VwVfG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, § 20 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG, § 39 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG, § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG, § 12 GrdstVG, § 9 Abs. 1 GrdstVG, § 46 VwVfG, § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VwVfG, § 20 FamFG, § 6 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, § 49 Abs. 1 VwVfG, § 9 Abs. 5 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG, § 464 Abs. 2 BGB, § 53 GBO, § 49 Abs. 1 FamFG, § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG, § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrdstVG, § 22 Abs. 3 GrdstVG, § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG, § 9 Abs. 6, 7 GrdstVG

  • Deutsches Notarinstitut

    VwVfG §§ 48, 49; GrdstVG §§ 7 Abs. 2 u. 3; 22 Abs. 1
    Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz; Rechtsfolgen

  • Wolters Kluwer

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei ungesunder Verteilung des Bodens; Richten der Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG); Vornahme der Eintragung in das Grundbuch aufgrund ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Genehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks bei ungesunder Verteilung des Bodens; Richten der Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ( GrdstVG ); Vornahme der Eintragung in das Grundbuch aufgrund ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof hebt Entscheidung zum Verkauf von brandenburgischen Ackerflächen durch Agrarkonzern auf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Agrarkonzerne - und der von der vom Landkreis dann doch nicht mehr erwünschte Ackerverkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die rechtswidrige Grundstücksverkehrsgenehmigung - und ihre Rücknahme

  • lto.de (Kurzinformation)

    Grundstücksverkehrsgesetz: Wann dürfen Genehmigungen zurückgenommen werden?

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • wochenblatt-dlv.de (Pressemeldung)

    Bodenkauf: Bei Täuschung ungültig, trotz langjährigem Grundbucheintrag

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Tauziehen um landwirtschaftlichen Grund in Brandenburg - BGH: Agrarkonzern durfte Ackerland nicht an einen Versicherungskonzern verkaufen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 233, 239
  • MDR 2022, 1338
  • DNotZ 2023, 63
  • NZM 2022, 759
  • FGPrax 2022, 103
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 23.11.2012 - BLw 13/11

    Grundstücksverkehr: Heilung eines Verfahrensfehlers; Aufhebung eines außerhalb

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Auch sind die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder neben dem Grundstückverkehrsgesetz für das behördliche Verfahren sowohl bei der (erstmaligen) Entscheidung über einen Genehmigungsantrag (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12) als auch bei der Entscheidung über die Rücknahme einer Genehmigung ergänzend maßgeblich.

    a) Die Entscheidungen der nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständigen Behörden sind Verwaltungsakte, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden sind, soweit nicht im Grundstückverkehrsgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12).

    Der Umstand, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag erst mit der Rücknahme wieder zu bescheiden ist, ändert daran nichts; anders als bei einem ohne Antrag ergangenen Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15; Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 22) wird die Erklärung des Siedlungsunternehmens nämlich innerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens herbeigeführt.

    Zwar kommt an sich mit der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 464 Abs. 2 BGB der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zustande (Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 18).

  • BGH, 06.02.1981 - V ZR 187/79

    Erfordernis einer behördlichen Genehmigung bei einer Auflassung - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    aa) Der Regelungszweck des § 7 Abs. 3 GrdstVG besteht darin, nach dem Ablauf einer gewissen Zeit über die Wirksamkeit des Veräußerungsgeschäftes und die Richtigkeit des Grundbuches Gewissheit zu verschaffen und damit den Rechtsfrieden zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957, 1958; Beschluss vom 5. Februar 1998 - V ZR 115/97, juris; Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - BLw 6/13, DNotZ 2014, 708 Rn. 11).

    Da gutgläubige Dritterwerber durch die Gutglaubensvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohnehin ausreichend geschützt sind (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957, 1958), dient die Vorschrift vor allem dem Rechtsfrieden im Verhältnis zwischen den Parteien des genehmigungsbedürftigen Geschäfts.

    Soweit der Bundesgerichtshof für eine solche Fallkonstellation formuliert hat, die Parteien hätten "bewusst die Unwirksamkeit der Genehmigung veranlasst" (BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957, 1958), ist dies - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend hervorhebt - ungenau.

    In der Regel dient eine sogenannte Schwarzkaufabrede ohnehin nicht dazu, einen bestehenden Versagungsgrund zu verschleiern (vgl. auch den Sachverhalt BGH, Urteil vom 6. Februar 1981 - V ZR 187/79, NJW 1981, 1957 f.).

  • BGH, 10.05.2019 - BLw 1/18

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht:

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Der Umstand, dass der ursprüngliche Genehmigungsantrag erst mit der Rücknahme wieder zu bescheiden ist, ändert daran nichts; anders als bei einem ohne Antrag ergangenen Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 15; Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 22) wird die Erklärung des Siedlungsunternehmens nämlich innerhalb eines förmlichen Verwaltungsverfahrens herbeigeführt.

    Die Vertragsteile können einen Zwischenbescheid dieses Inhalts nämlich zum Anlass nehmen, den Antrag zurückzunehmen und der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu entziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 19 mwN).

    Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in stärkerem Maße in die Rechte des Veräußerers eingreift als eine schlichte Genehmigungsversagung, die eine Übereignungspflicht nicht begründet und mit der der Antragsteller stets rechnen muss (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 20).

  • BGH, 13.05.1982 - V BLw 22/80

    Nachträgliche Genehmigung eines Grundstückskaufs nach dem GrdStVG

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Dass es sich bei der Rücknahme der Genehmigung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht gegen die Anwendung des § 22 GrdstVG, weil die Versagung der Genehmigung gleichfalls als belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2019 - BLw 1/18, DNotZ 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - BLw 13/11, NJW 2013, 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Etwaige Lücken in der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens können im Übrigen durch eine entsprechende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung geschlossen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

    Das gilt auch für die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (vgl. dazu bereits Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 74 f.); da sie einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt, der weder eine Geld- noch eine Sachleistung gewährt, richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 VwVfG (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG [August 2021], § 48 Rn. 203).

    Die Eintragung eines Widerspruchs kann aber auch dann erfolgen, wenn die Rücknahmeverfügung - wie hier - in analoger Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. zur Heranziehung des Verwaltungsprozessrechts Senat, Beschluss vom 13. Mai 1982 - V BLw 22/80, BGHZ 84, 70, 73).

  • BGH, 26.11.2010 - BLw 14/09

    Grundstücksverkehrsgenehmigung bei Veräußerung eines landwirtschaftlichen

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Das ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann der Fall, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschluss vom 26. November 2010- BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 10 mwN).

    Eine Ausnahme von dieser Regel hat der Senat für den Erwerb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesellschaft(en) anerkannt, aber nur dann, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unternehmen stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betreiben (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 16 ff.).

    Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, RdL 2015, 135 Rn. 9; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, RdL 2017, 102 Rn. 25; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 20).

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 1/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Beurteilung des

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Denn es ist nicht angängig, den Verkäufer auf den Verkauf einzelner Teilflächen oder auf einen Verkauf unter dem angemessenen genehmigungsfähigen Gesamtpreis zu verweisen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 42/97, NJW-RR 1998, 1470, 1471; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 203, 297; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 8).

    Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. Senat, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09, NJW-RR 2011, 521 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 4/13, RdL 2015, 135 Rn. 9; Beschluss vom 25. November 2016 - BLw 4/15, RdL 2017, 102 Rn. 25; Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 20).

    Mit der Europarechtskonformität dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits auseinandergesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/15, NJW-RR 2017, 1485 Rn. 22 ff.).

  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 77.74

    Grundsätze über die Rücknahme zu Unrecht erteilter Bodenverkehrsgenehmigungen

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Bereits vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts war anerkannt, dass rechtswidrige staatliche Genehmigungen auch dann zurückgenommen werden können, wenn sie privatrechtsgestaltende Wirkung haben (vgl. BVerwGE 48, 87, 92 f.; 54, 257, 262 ff.).

    Ein konkret bestehendes, schutzwürdiges Vertrauen Dritter in den Bestand der Grundbucheintragung kann bei der Entscheidung über die Rücknahme mit Blick auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts einzubeziehen sein (vgl. BVerwGE 48, 87, 92; 54, 257, 260 f.).

  • BVerwG, 12.08.1977 - 4 C 20.76

    Pflichten bei Rücknahme einer rechtswidrigen Auflassungsgenehmigung

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Bereits vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahrensrechts war anerkannt, dass rechtswidrige staatliche Genehmigungen auch dann zurückgenommen werden können, wenn sie privatrechtsgestaltende Wirkung haben (vgl. BVerwGE 48, 87, 92 f.; 54, 257, 262 ff.).

    Ein konkret bestehendes, schutzwürdiges Vertrauen Dritter in den Bestand der Grundbucheintragung kann bei der Entscheidung über die Rücknahme mit Blick auf die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsakts einzubeziehen sein (vgl. BVerwGE 48, 87, 92; 54, 257, 260 f.).

  • OLG Brandenburg, 20.02.2020 - 5 W 64/18

    Zulässigkeit der Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Ein auf Ersuchen des Beteiligten zu 3 zunächst gemäß § 7 Abs. 2 GrdstVG in das Grundbuch eingetragener Widerspruch wurde aufgrund einer im Beschwerdeverfahren ergangenen Anordnung des Oberlandesgerichts Brandenburg (BeckRS 2020, 45434) gelöscht.

    (a) Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird (so auch Grüneberg/Herrler, BGB, 81. Aufl., Überbl v § 873 Rn. 23 a.E.; aA OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 45434 [in dieser Sache]; RdL 2018, 142 und jeweils im Anschluss daran Ernst, LwVG, 9. Aufl., § 1 Rn. 99; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 125; BeckOK GBO/Zeiser, [1.3.2022], § 38 Rn. 156; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 4026).

  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 29.04.2022 - BLw 5/20
    Sind die Anforderungen an einen Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1 GrdstVG erfüllt, so ist die Ermessensausübung vielmehr dahingehend intendiert, dass die Genehmigung (durch Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) versagt werden muss bzw. nur mit Einschränkungen erteilt werden darf (vgl. zum intendierten Ermessen nur Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 40 Rn. 28 ff.); die Entscheidung wird durch das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes vorgegeben, das darin besteht, die Agrarstruktur der Bundesrepublik zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 73, 80 und die Überschrift des Gesetzes).
  • BGH, 16.07.2004 - V ZR 222/03

    Zulässigkeit der Berufung auf die Formunwirksamkeit eines längere Zeit als

  • BVerwG, 18.08.1960 - I C 42.59

    Baupolizei, Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände, Nachbarschutz, Ermessen

  • BGH, 15.04.2011 - BLw 12/10

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer

  • BVerwG, 13.04.2010 - 1 C 10.09

    Rücknahme; Rücknahme ex nunc; Rücknahme ex tunc; Widerruf; unbefristete

  • BGH, 11.11.1983 - V ZR 211/82

    Verpflichtung zur Abtretung eines Auflassungsanspruchs

  • BGH, 28.04.2006 - BLw 32/05

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Ausübung

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 2/14

    Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen ungesunder Bodenverteilung:

  • BGH, 25.04.2014 - BLw 6/13

    Testamentarische Regelung der Hoferbfolge: Wirksamkeit von

  • BGH, 25.11.2016 - BLw 4/15

    Genehmigungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz: Erwerber eines

  • BVerwG, 24.05.2012 - 5 C 17.11

    Spätaussiedler; Ehegatte eines Spätaussiedlers; Status als Ehegatte eines

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 4/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Beseitigung des Versagungsgrundes der ungesunden

  • BGH, 28.04.2017 - BLw 2/16

    Grundstücksverkehrsgenehmigung und siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht: Mitteilung

  • BVerwG, 30.01.1969 - III C 153.67

    Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes - Ermittlung des

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 65.81

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Widerruf - Studiumsabbruch - Vorgeschriebenes

  • BGH, 05.02.1998 - V ZR 115/97

    Verhinderung der Genehmigungswirkung

  • BGH, 14.10.2015 - XII ZB 695/14

    Anerkennungsverfahren für eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache:

  • BGH, 28.11.2014 - BLw 3/13

    Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer Verlängerung der Frist für die

  • BGH, 08.05.1998 - BLw 42/97

    Genehmigung der Veräußerung einer landwirtschaftlichen Besitzung unter Auflagen

  • BGH, 04.02.1964 - V BLw 31/63

    Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz

  • BGH, 12.12.1963 - V BLw 12/63

    Aufrechnung im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 29.04.2022 - BLw 4/20

    Landwirtschaftssache: Rücknahme einer Grundstücksverkehrsgenehmigung

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in einem (dieselbe Vertragsurkunde und Genehmigung sowie denselben Rücknahmebescheid betreffenden) Parallelverfahren in RdL 2021, 101 veröffentlicht ist (dazu Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris), sieht die Genehmigungsbehörde als Verfahrensbeteiligte an.

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren Bezug genommen (BLw 5/20, juris Rn. 4 ff.).

    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz einer Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zugänglich sind (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 14 ff.).

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 17 ff.).

    Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2022 in dem Parallelverfahren verwiesen (BLw 5/20, juris Rn. 23 ff.).

    Das Beschwerdegericht übersieht nämlich, dass die Jahresfrist - anders als in dem Parallelverfahren BLw 5/20 - eingehalten ist.

    Allerdings bestehen keine Zweifel daran, dass die erteilte Genehmigung, wie in § 48 Abs. 3 VwVfG vorausgesetzt, rechtswidrig ist; auf den Beschluss des Senats in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 36 ff.).

    Auf den Senatsbeschluss vom 29. April 2022 (BLw 5/20, juris Rn. 45 ff.) in dem Parallelverfahren wird Bezug genommen.

    Auf den Beschluss in dem Parallelverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 44, 59).

    Dass die Genehmigungsbehörde ihrerseits wegen unzureichender Amtsermittlung einen (weiteren) Grund für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung gesetzt hat, ist unerheblich (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 43).

    Dieser Gesichtspunkt macht die Erwerberin nicht zu einem Landwirt und kann einen Versagungsgrund nicht ausräumen (näher Senat, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20, juris Rn. 40).

  • OLG Brandenburg, 10.08.2023 - 16 WLw 4/20
    Nach den in den Parallelverfahren 16 WLw 5/20 und 16 WLw 7/20 getroffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2022 - Az. BLw 4/20 und BLw 5/20) liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme auch der hier erteilten Genehmigung gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG aus folgenden Gründen vor:.

    Genehmigungen nach dem Grundstückverkehrsgesetz sind einer Rücknahme nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts grundsätzlich zugänglich (vgl. näher dazu: BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 -, Rn. 14 ff., juris).

    Eine Gesellschaft der Art hier ist nach gefestigter Rechtsprechung auch dann nicht als Landwirt anzusehen, wenn sie - wie vorliegend - zu einer langfristigen Verpachtung an Landwirte, hier die Veräußerin, die Beteiligte zu 1, bereit ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 -, Rn. 38 - 40, juris).

    Soweit der Bundesgerichtshof in den zu den Parallelverfahren getroffenen Rechtsbeschwerdeentscheidungen (BLw 4/20 und BLw 5/20) darauf verwiesen hat, dass, da die Rücknahme und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts enthaltene) Genehmigungsversagung denselben Verfahrensgegenstand betreffen, die Entscheidung nur einheitlich getroffen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 4/20 -, Rn. 9, juris), kommt es darauf an, ob dringend aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewesen sind.

    Dann ist ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG gegeben; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 -, Rn. 59, juris), hier also September 2017.

    Entgegen der Ansicht der Antragsteller zu 1 und 2 bedarf es vorliegend keines Zwischenbescheides gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG, weil dieser bei der Rücknahme der Genehmigung nicht vorgesehen ist und seine Funktion mit Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 28 VwVfG gewahrt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 -, Rn. 49 ff., juris).

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 259/88

    Versorgungsansprüche eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers

    In einer GmbH & Co. KG, bei der die GmbH nur die Geschäfte der Kommanditgesellschaft führt und selbst keinen eigenen Betrieb unterhält, werden beide Gesellschaften als wirtschaftliche Einheit betrachtet mit der Folge, daß es für die Frage einer Mehrheitsherrschaft auf die Beteiligung ankommt, die sich ergibt, wenn die unmittelbare Beteiligung mit der durch die GmbH vermittelten zusammengerechnet wird (vgl. BGHZ 77, 94, 105 [BGH 28.04.1980 - II ZR 254/78]; 233, 239 f.).
  • OLG Celle, 04.09.2023 - 7 W 22/22

    Grundstückverkehrsgenehmigung; Rückverpachtung; Eigenlandquote; Versagung der

    Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2020 - BLw 2/18 , juris Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 39 mwN).

    Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigentum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2022 - BLw 5/20 , juris Rn. 40).

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