Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2007 - C-328/05 P   

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https://dejure.org/2007,1552
EuGH, 10.05.2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,1552)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,1552)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,1552)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • EU-Kommission PDF

    SGL Carbon / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • EU-Kommission

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch die Europäische Kommission; Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen; Erhöhung und Verringerung des Grundbetrages einer Geldbuße je nach Schwere und Dauer des Verstoßes ...

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofs Art. 56; ; EG-Vertrag Art. 81; ; EWR-Abkommen Art. 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb: Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    SGL Carbon / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    SGL Carbon / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03 (Tokai Carbon Co. Ltd u. a./Kommission), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2002) 5083 der Kommission ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2007, 408
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuG, 15.06.2005 - T-91/03

    Geldbuße für Unternehmen wegen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL Carbon), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission (T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), teilweise, und zwar insoweit aufzuheben, als damit ihre Klage gegen die Entscheidung C(2002) 5083 endg.

    In der Rechtssache T-91/03, SGL Carbon/Kommission,.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Aus der ständigen Rechtsprechung geht ebenfalls hervor, dass die Kommission ihre Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, sofern sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die für die etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung anführt und darlegt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    315 und 316, sowie vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Bei der Bestimmung der Schwere der begangenen Zuwiderhandlung sind insbesondere das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Bildung des Kartells gespielt hat, sowie der Gewinn, den die Unternehmen aus ihm ziehen konnten, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 129).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte einerseits und die Akteneinsicht andererseits ermöglichen es den von einer Untersuchung betroffenen Unternehmen, von den Beweismitteln, über die die Kommission verfügt, Kenntnis zu nehmen und ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben (vgl. Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30).
  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe die finanzielle Leistungsfähigkeit von SGL Carbon außer Acht gelassen, ist festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, von der das angefochtene Urteil in Randnr. 333 zu Recht ausgeht, nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-551/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DAS URTEIL DES GERICHTS, MIT DEM DAS WETTBEWERBSWIDRIGE

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. Urteil vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnrn.
  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-328/05
    Ebenso wenig darf der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Gemeinschaftsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 152).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 06.04.1995 - C-310/93

    BPB Industries und British Gypsum / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 21.09.2006 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 08.11.1983 - 104/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 108/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 105/82
  • EuGH, 08.11.1983 - 110/82
  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • RG, 01.09.1937 - V 2/37

    Wer ist "Beteiligter" im Sinne des § 12 GBO. a. F., wenn der Grundbuchrichter

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04

    Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Es ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die Schwere einer Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören und hinsichtlich deren die Kommission über ein Ermessen verfügt (Urteile des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a../Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 241, und vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 43).

    Ganz anders ist die Rechtslage dagegen, wenn auf ein Unternehmen im Bereich des Wettbewerbs ausschließlich das Gemeinschaftsrecht und das Recht eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt, d. h., wenn sich ein Kartell ausschließlich auf den räumlichen Anwendungsbereich der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft beschränkt (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 30).

    Aufgrund des speziellen Charakters des auf Gemeinschaftsebene geschützten Rechtsguts können die Beurteilungen, die die Kommission kraft ihrer einschlägigen Befugnisse vornimmt, erheblich von den Beurteilungen durch die Behörden von Drittstaaten abweichen (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 31).

    Folglich kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Kommission Geldbußen berücksichtigt, die zuvor von den Behörden von Drittstaaten verhängt wurden, doch ist sie dazu nicht verpflichtet (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 36).

    Folglich ist die Kommission bei der Beurteilung der Abschreckungswirkung einer wegen eines Verstoßes gegen diese Regeln zu verhängenden Geldbuße nicht verpflichtet, etwaige Sanktionen zu berücksichtigen, die gegen ein Unternehmen wegen Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln von Drittstaaten verhängt wurden (Urteil vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 37).

    In diesem Rahmen muss die Kommission komplexe Tatsachenwürdigungen, wie die Würdigung der jeweiligen Kooperationsbeiträge dieser Unternehmen, vornehmen (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 81).

    Insoweit verfügt die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens, insbesondere im Vergleich zu den Beiträgen anderer Unternehmen, über einen weiten Wertungsspielraum (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    51 und 52, sowie vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 41).

    Die Mitteilung der Beschwerdepunkte hat daher vorläufigen Charakter und ist Änderungen anlässlich der späteren Beurteilung zugänglich, die die Kommission auf der Grundlage der von den Beteiligten vorgelegten Stellungnahmen und weiterer Tatsachenfeststellungen vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, Randnr. 62).

  • EuG, 13.07.2011 - T-138/07

    Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der

    Die aus der Annahme der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 resultierende Selbstbeschränkung des Ermessens der Kommission ist jedoch nicht unvereinbar mit dem Fortbestand ihres erheblichen Wertungsspielraums (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, C-328/05 P, Slg. 2007, I-3921, Randnr. 81; vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen Zentralbank Österreich u. a./Kommission, oben in Randnr. 275 angeführt, Randnr. 224).

    Somit verfügt die Kommission über einen weiten Wertungsspielraum, wenn sie zu prüfen hat, ob Beweismittel, die von einem Unternehmen vorgelegt worden sind, das erklärt hat, es wolle die Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 in Anspruch nehmen, einen erheblichen Mehrwert im Sinne von Randnr. 21 dieser Mitteilung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 88).

    Die Beurteilung von Qualität und Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens setzt nämlich komplexe Tatsachenwürdigungen voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnr. 81, und Carbone-Lorraine/Kommission, oben in Randnr. 200 angeführt, Randnr. 271).

    Angesichts des Wertungsspielraums, über den die Kommission bei der Würdigung der Zusammenarbeit eines Unternehmens nach der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 verfügt, kann nur ein offensichtliches Überschreiten dieses Spielraums vom Gericht beanstandet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 296 angeführt, Randnrn.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,19993
Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,19993)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.01.2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,19993)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2007 - C-328/05 P (https://dejure.org/2007,19993)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SGL Carbon / Kommission

    (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in idem)

  • EU-Kommission PDF

    SGL Carbon / Kommission

    (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in idem)

  • EU-Kommission

    SGL Carbon / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuG, 15.06.2005 - T-71/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05
    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht das deutsche Unternehmen SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) vom 15. Juni 2005, Tokai u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03) (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), insoweit aufzuheben, als das Gericht in der Rechtssache T-91/03 die von SGL gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03 insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-91/03 gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg.

    2 - Slg. 2005, II-10.

  • EuG, 15.06.2005 - T-91/03

    Geldbuße für Unternehmen wegen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05
    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel ersucht das deutsche Unternehmen SGL Carbon AG (im Folgenden: SGL) den Gerichtshof, das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gericht) vom 15. Juni 2005, Tokai u. a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften (verbundene Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03) (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2), insoweit aufzuheben, als das Gericht in der Rechtssache T-91/03 die von SGL gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg.

    "In der Rechtssache T-91/03, SGL Carbon/Kommission,.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-71/03, T-74/03, T-87/03 und T-91/03 insoweit teilweise aufzuheben, als es die Klage in der Rechtssache T-91/03 gegen die Entscheidung der Kommission K(2002) 5083 endg.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05
    24 - Vgl. in diesem Sinn u. a. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, zitiert in Fn. 21, Randnr. 428, sowie die Urteile Michelin/Kommission (322/81, Slg. 1983, 3461, Randnrn.
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