Rechtsprechung
EuG, 15.03.2006 - T-15/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
BASF v Commission
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...
- EU-Kommission
BASF / Kommission
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...
- EU-Kommission
BASF / Kommission
Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen
- Judicialis
Entscheidung 2003/2/EG Art. 3 Buchst. b
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
BASF / Kommission
Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - Verteidigungsrechte - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße - Abschreckungswirkung - Erschwerende Umstände - Rolle als Anführer oder Anstifter - ...
- 123recht.net (Pressemeldung, 15.3.2006)
Europarichter setzten Kartellbuße gegen BASF herab // Anführerschaft bei Vitaminkartell nicht belegt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
BASF / Kommission
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung, hilfsweise, Herabsetzung der in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrages (Sache COMP/E-1/37.512 - Vitamins) betreffend den Markt für Vitaminprodukte gegen die Klägerin gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission vom 21. November 2001 ...
Verfahrensgang
- EuG, 25.02.2003 - T-15/02
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Wird zitiert von ... (75) Neu Zitiert selbst (70)
- EuG, 20.03.2002 - T-31/99
ABB Asea Brown Boveri / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Fünftens habe die Klägerin außerordentliche Schritte unternommen, um in ihrem Unternehmen das Bewusstsein für die Wettbewerbsregeln und deren Beachtung zu erhöhen; dies unterstreiche ihre Absicht, künftige Zuwiderhandlungen zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-31/99, ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Slg. 2002, II-1881, Randnr. 221).204 Die Beklagte weist darauf hin, dass das Gericht bestätigt habe, dass die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße zu den Faktoren gehöre, die bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung eine Rolle spielten (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 167).
206 Werden in einer Entscheidung gegen mehrere Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft Geldbußen verhängt, so ist bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu berücksichtigen, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln ist, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (oben in Randnr. 146 angeführter Beschluss SPO u. a./Kommission, Randnr. 54, oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil PVC II, Randnr. 465, und oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 252).
So ist z. B. entschieden worden, dass diese Gesichtspunkte als Indizien für den Einfluss herangezogen werden können, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52, und das oben in Randnr. 212 angeführte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 176), oder, in Einklang mit Nummer 1 Teil A Absatz 5 der Leitlinien, als Indizien für die von dem Unternehmen zu erwartende Kenntnis der Anforderungen und Folgen des Wettbewerbsrechts (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 169).
Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 131 angeführte Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnrn. 241 und 243; vgl. auch das oben in Randnr. 192 angeführte Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 170, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, und das oben in Randnr. 119 angeführte Urteil JFE Engineering u. a./Kommission, Randnr. 244).
Außerdem ist er etwa 30 % höher als der Umsatz von ABB im Jahr 1997, auf den in der 1998 ergangenen Fernwärmetechnik-Entscheidung (siehe oben, Randnr. 187) und in dem oben in Randnummer 192 angeführten Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission abgestellt wurde.
- EuG, 06.07.2000 - T-62/98
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN …
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
592 Das Gericht habe in seinem Urteil vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache T-62/98 (Volkswagen/Kommission, Slg. 2000, II-2707, Randnr. 281) entschieden, dass in Verfahren, in denen eine Geldbuße verhängt werden könne, Art und Höhe der vorgeschlagenen Sanktion ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fielen, solange die Sanktion noch nicht endgültig gebilligt und verhängt worden sei.593 Nach der Rechtsprechung könne eine vorzeitige Offenlegung der Geldbuße zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen sei, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit inhaltlich anders ausgefallen wäre (oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92, Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441, Randnr. 29, und oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil Volkswagen/Kommission, Randnr. 283).
596 Zweitens müsse nach dem vom Gericht in dem oben in Randnummer 592 angeführten Urteil Volkswagen/Kommission (Randnr. 283) vertretenen Standpunkt die Klägerin nachweisen, dass der Inhalt der Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Preisgabe von Informationen an die Medien nicht stattgefunden hätte.
Im Übrigen entspricht die Pflicht der Kommission, der Presse keine Auskünfte über die konkret geplante Sanktion zu geben, nicht nur ihrer Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, sondern auch ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (oben in Randnr. 592 angeführtes Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 281, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das oben in Randnr. 394 angeführte Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission).
606 Selbst wenn die Dienststellen der Kommission für diese Preisgabe verantwortlich wären, könnte eine solche Unregelmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung führen, wenn erwiesen ist, dass die Entscheidung ohne diese Unregelmäßigkeit nicht ergangen oder inhaltlich anders ausgefallen wäre (vgl. das oben in Randnr. 80 angeführte Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnr. 91, das oben in Randnr. 593 angeführte Urteil Dunlop Slazenger/Kommission, Randnr. 29, das oben in Randnr. 188 angeführte Urteil vom 14. Mai 1998, Cascades/Kommission, Randnr. 58, das oben in Randnr. 592 angeführte Urteil vom 6. Juli 2000, Volkswagen/Kommission, Randnr. 283, und das oben in Randnr. 227 angeführte Urteil HFB u. a./Kommission, Randnr. 370).
Denn unabhängig von der Möglichkeit, die Nichtigerklärung der betreffenden Entscheidung zu erreichen, wenn sich die begangene Unregelmäßigkeit auf ihren Inhalt ausgewirkt hat, könnte der Betroffene mit Erfolg das jeweilige Organ auf Ersatz des ihm infolge dieser Unregelmäßigkeit entstandenen Schadens in Anspruch nehmen (oben in Randnr. 394 angeführtes Urteil vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, Randnr. 165).
- EuG, 20.03.2002 - T-16/99
Lögstör Rör / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).49 Folglich sind bei der Bemessung der Geldbußen die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen gegenüber der Kommission dadurch gewahrt, dass sie sich zu Dauer, Schwere und Wettbewerbswidrigkeit des ihnen zur Last gelegten Sachverhalts äußern können (Urteil des Gerichts vom 6. Oktober 1994 in der Rechtssache T-83/91, Tetra Pak/Kommission, Slg. 1994, II-755, Randnr. 235, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 194).
Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).
Die Kommission ist nämlich nicht verpflichtet, die Unternehmen zu warnen, indem sie ihnen ihre Absicht mitteilt, das allgemeine Niveau der Geldbußen anzuheben (Urteil des Gerichts vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-12/89, Solvay/Kommission, Slg. 1992, II-907, Randnr. 311, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).
Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).
149 Auch die von der Klägerin angeführten Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 303).
- EuGH, 07.06.1983 - 100/80
Musique Diffusion française / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Damit macht sie gegenüber den Unternehmen die Angaben, die diese für ihre Verteidigung nicht nur gegen die Feststellung der Zuwiderhandlung, sondern auch gegen die Festsetzung einer Geldbuße benötigen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 20. März 2002 in der Rechtssache T-16/99, Lögstör Rör/Kommission, Slg. 2002, II-1633, Randnr. 193, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P, C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, insbesondere Randnr. 428).Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob und inwieweit die in der Entscheidung verhängten Geldbußen tatsächlich angesichts ihrer Höhe eine neue Etappe dieser Politik bedeuten, ist daran zu erinnern, dass die Kommission nach der Rechtsprechung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf die Möglichkeit einer Änderung ihrer Politik in Bezug auf das allgemeine Niveau der Geldbußen hinzuweisen braucht, eine Möglichkeit, die von allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Besonderheiten der konkreten Rechtssache abhängt (oben in Randnr. 48 angeführte Urteile Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 22, und Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 203).
Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung der Kommission (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 21, Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19, und oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Lögstör Rör/Kommission, Randnr. 200).
Die Summe der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen bleibt nämlich auch vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit (592,32 Millionen Euro) weit unter der 10%-Grenze, die sich auf den Gesamtumsatz bezieht (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 119), da die Klägerin im Jahr vor Erlass der Entscheidung, dem Jahr 2000, einen Gesamtumsatz von 35 946 Millionen Euro erzielte (vgl. die erste Tabelle in Begründungserwägung 123 der Entscheidung).
147 Somit steht es der Kommission zwar frei, bei der Festsetzung der Geldbuße den mit den Waren, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, erzielten Umsatz als Gesichtspunkt für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung heranzuziehen, doch darf dieser Zahl keine im Verhältnis zu anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden, da die Festsetzung der Geldbußen nicht das Ergebnis eines bloßen, auf den Umsatz gestützten Rechenvorgangs sein kann (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 120 und 121, und oben in Randnr. 144 angeführtes Urteil LR AF 1998/Kommission, Randnr. 280).
- EuGH, 16.12.1975 - 40/73
Suiker Unie u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
80 Insoweit ist zu erwähnen, dass die Kommission in Randnummer 212 Absatz 3 der Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 111) u. a. ausführte:.Sie muss insoweit nicht nur das Vorbringen der betroffenen Unternehmen zulassen oder zurückweisen, sondern auch die von den Unternehmen vorgebrachten Tatsachen eigenständig prüfen können, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (oben in Randnr. 47 angeführtes Urteil ACF Chemiefarma/Kommission, Randnrn. 91 und 92, oben in Randnr. 80 angeführtes Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, Randnrn. 437 und 438, und Urteil des Gerichtshofes vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 68).
- EuG, 12.07.2001 - T-202/98
Tate & Lyle / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts müsse die Kommission die Erforderlichkeit einer Abschreckung bei jedem Unternehmen auf der Grundlage einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Verstoßes dieses Unternehmens prüfen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-202/98, T-204/98 und T-207/98, Tate & Lyle u. a./Kommission, Slg. 2001, II-2035, Randnr. 134).Außerdem werde die Berücksichtigung der Abschreckungswirkung einer Geldbuße in dem die Schwere der Zuwiderhandlung betreffenden Teil A von Nummer 1 der Leitlinien erwähnt, und aus dem oben in Randnummer 190 angeführten Urteil Tate & Lyle u. a./Kommission gehe keineswegs hervor, dass die Abschreckungswirkung bei der Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt werden dürfe.
- EuG, 14.05.1998 - T-327/94
SCA Holding / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
212 Im Übrigen liefert nach ständiger Rechtsprechung der Gesamtumsatz einen, wenn auch näherungsweisen und unvollkommenen, Anhaltspunkt für die Größe und die Wirtschaftskraft eines Unternehmens (oben in Randnr. 48 angeführtes Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121; Urteile des Gerichtshofes vom 12. November 1985 in der Rechtssache 183/83, Krupp Stahl/Kommission, Slg. 1985, 3609, Randnr. 37, und vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 139; Urteile des Gerichts vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92, Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94, vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-327/94, SCA Holding/Kommission, Slg. 1998, II-1373, Randnr. 176, und vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T-220/00, Cheil Jedang/Kommission, Slg. 2003, II-2473, Randnr. 61).So ist z. B. entschieden worden, dass diese Gesichtspunkte als Indizien für den Einfluss herangezogen werden können, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. in diesem Sinne das oben in Randnr. 48 angeführte Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 120, das Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 52, und das oben in Randnr. 212 angeführte Urteil SCA Holding/Kommission, Randnr. 176), oder, in Einklang mit Nummer 1 Teil A Absatz 5 der Leitlinien, als Indizien für die von dem Unternehmen zu erwartende Kenntnis der Anforderungen und Folgen des Wettbewerbsrechts (oben in Randnr. 192 angeführtes Urteil ABB Asea Brown Boveri/Kommission, Randnr. 169).
- EuG, 29.04.2004 - T-236/01
Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit …
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
463 und 464; vgl. auch Urteil des Gerichts vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, Randnr. 252).Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteil des Gerichts vom 19. März 2003 in der Rechtssache T-213/00, CMA CGM u. a./Kommission, Slg. 2003, II-913, Randnr. 385, und oben in Randnr. 131 angeführtes Urteil vom 29. April 2004, Tokai Carbon u. a./Kommission, Randnr. 217).
- EuGH, 31.03.1993 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855).Unabhängig vom Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens besteht sie darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (oben in Randnr. 46 angeführte Urteile Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42, und vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63).
- EuG, 14.05.1998 - T-352/94
Mo och Domsjö / Kommission
Auszug aus EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Nur unter dieser Voraussetzung kann die Mitteilung der Beschwerdepunkte nämlich den ihr durch die Gemeinschaftsverordnungen zugewiesenen Zweck erfüllen, der darin besteht, den Unternehmen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85 und C-125/85 bis C-129/85, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 42, und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der Rechtssache T-352/94, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 1998, II-1989, Randnr. 63, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-283/98 P, Mo och Domsjö/Kommission, Slg. 2000, I-9855).Unabhängig vom Grad der Zusammenarbeit dieses Unternehmens besteht sie darin, den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit sie sich sachgerecht verteidigen können, bevor die Kommission eine endgültige Entscheidung erlässt (oben in Randnr. 46 angeführte Urteile Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission, Randnr. 42, und vom 16. November 2000, Mo och Domsjö/Kommission, Randnr. 63).
- EuGH, 15.07.1970 - 41/69
Chemiefarma / Kommission
- EuG, 06.04.1995 - T-150/89
G. B. Martinelli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuG, 10.03.1992 - T-9/89
Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff …
- EuGH, 08.11.1983 - 96/82
IAZ / Kommission
- EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
'Kommission / Sytraval und Brink''s France'
- EuGH, 03.07.1991 - 62/86
AKZO / Kommission
- EuG, 10.03.1992 - T-68/89
Società Italiana Vetro SpA u. a. gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 20.04.1999 - T-305/94
DAS GERICHT BESTÄTIGT IM GROSSEN UND GANZEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT …
- EuGH, 12.11.1985 - 183/83
Krupp / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-67/00
JFE Engineering / Kommission - Kartelle - Markt für nahtlose Stahlrohre - EFTA - …
- EuG, 17.12.1991 - T-7/89
SA Hercules Chemicals NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-49/92
Kommission / Anic Partecipazioni
- EuG, 20.03.2002 - T-9/99
HFB u.a. / Kommission
- EuGH, 17.12.1998 - C-185/95
DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" …
- EuG, 14.05.1998 - T-347/94
Mayr-Melnhof / Kommission
- EuG, 19.03.2003 - T-213/00
CMA CGM u.a. / Kommission
- EuG, 30.09.2003 - T-203/01
Michelin / Kommission
- EuGH, 08.07.1999 - C-51/92
Hercules Chemicals / Kommission
- EuG, 15.06.2005 - T-71/03
DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION IN BEZUG AUF EIN …
- EuG, 09.07.2003 - T-220/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE …
- EuG, 09.07.2003 - T-224/00
Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-44/00
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ SETZT DIE GELDBUSSEN, DIE DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION …
- EuGH, 18.09.2003 - C-338/00
Volkswagen / Kommission
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission
- EuG, 08.07.2004 - T-48/00
Corus UK / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt der nahtlosen Stahlrohre - …
- EuG, 21.01.1999 - T-129/95
STAATLICHE BEIHILFEN IN HÖHE VON ÜBER 275 MILLIONEN DM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT
- EuG, 09.07.2003 - T-230/00
Daesang und Sewon Europe / Kommission
- EuG, 20.03.2002 - T-23/99
LR AF 1998 / Kommission
- EuG, 10.03.1992 - T-13/89
Imperial Chemical Industries plc gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 17.12.1991 - T-6/89
Enichem Anic SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 25.03.1996 - C-137/95
SPO u.a. / Kommission
- EuGH, 16.11.2000 - C-279/98
Cascades / Kommission
- EuGH, 09.11.1983 - 322/81
Michelin / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
- EuG, 15.09.1998 - T-374/94
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN …
- EuGH, 29.10.1980 - 209/78
Van Landewyck / Kommission
- EuG, 19.06.1996 - T-134/94
NMH Stahlwerke GmbH, Eurofer ASBL, Arbed SA, Cockerill-Sambre SA, Thyssen Stahl …
- EuG, 14.05.1998 - T-308/94
Cascades / Kommission
- EuG, 03.12.2003 - T-16/02
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ WEIST DIE KLAGE VON AUDI GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES …
- EuG, 14.07.1994 - T-77/92
Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 29.04.2004 - C-359/01
British Sugar / Kommission
- EuG, 28.04.1999 - T-221/95
Endemol / Kommission
- EuGH, 17.07.1997 - C-219/95
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 07.07.1994 - T-43/92
Dunlop Slazenger International Ltd gegen Kommission der Europäischen …
- EuG, 20.03.2002 - T-28/99
Sigma Tecnologie / Kommission
- EuGH, 07.01.2004 - C-204/00
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
- EuG, 10.03.1992 - T-12/89
Solvay & Cie SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …
- EuGH, 27.09.1988 - 125/85
- EuGH, 27.09.1988 - 116/85
- EuGH, 13.02.1979 - 85/76
Hoffmann-La Roche / Kommission
- EuGH, 02.10.2003 - C-176/99
DER GERICHTSHOF WEIST SECHS DER ACHT VON STAHLUNTERNEHMEN UND IHRER …
- EuG, 30.09.2003 - T-191/98
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HEBT GELDBUSSEN IN REKORDHÖHE VON 273 MILLIONEN EURO …
- EuGH, 27.09.1988 - 129/85
- EuGH, 27.09.1988 - 114/85
- EuG, 06.10.1994 - T-83/91
Tetra Pak International SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
- EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ …
- EuGH, 16.11.2000 - C-283/98
Mo och Domsjö / Kommission - Prasymas priimti prejudicinį sprendima - Direktyva …
- EuG, 25.02.2003 - T-15/02
BASF v Commission
- EuG, 27.09.2012 - T-343/06
Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer …
Während die Anstifterrolle nämlich den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft, geht es bei der Anführerrolle um dessen Funktionsweise (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 316).Die Kommission weist darauf hin, dass der Unionsrichter zwischen Anstifter- und Anführerrolle unterscheide und dass das Gericht, falls es die Beweise für eine der beiden Rollen für nicht ausreichend erachten sollte, dennoch die Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Die Kommission macht schließlich geltend, dass der Unionsrichter von ihr nicht verlange, dass sie bei der Einstufung eines Unternehmens als Anstifter über Beweismittel über die Errichtung oder die Planung der Einzelheiten des Kartells verfüge (Urteile des Gerichts vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T-9/99, Slg. 2002, II-1487, Randnr. 578, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).
Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass ein Unternehmen, das dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen, nach der Rechtsprechung als Anstifter des Kartells eingestuft werden könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).
In Einklang mit diesen Grundsätzen wird in Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Liste der Umstände aufgestellt, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen; dazu gehört u. a. die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 321).
Er hat schließlich präzisiert, dass die Anstifterrolle den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 316), so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.
Zunächst ist festzustellen, dass eines dieser beiden Schriftstücke, nämlich das vom 11. April 2004, von der Kommission weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich angeführt wurde, dass es aber Bestandteil der Verwaltungsakte der Kommission war, zu der die Klägerinnen nach der Mitteilung der Beschwerdepunkte Zugang hatten und dass es folglich vom Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung berücksichtigt werden darf (Urteil des Gerichtshofs vom 16. November 2000, SCA Holding/Kommission, C-297/98 P, Slg. 2000, I-10101, Randnr. 55, und Urteil Tokai I, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 165, und, im Zusammenhang mit der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 354).
Nach der Rechtsprechung müsse die Kommission, um ein Unternehmen als Anführer einstufen zu können, beweisen, dass dieses konkrete Handlungen, die der Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen einen entscheidenden Impuls gegeben hätten, unternommen und sich so klar von den anderen Teilnehmen der Absprache unterschieden habe (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 348), was ihr bei ihr nicht habe gelingen können.
Der Unionsrichter vertrete aber die Auffassung, dass ein solches Verhalten nicht genüge, um das betreffende Unternehmen als Anführer des Kartells einzustufen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 427).
Außerdem sei die Tatsache, dass die Lieferanten vor jedem Treffen einen von ihnen im Voraus festgelegten Plan gehabt hätten, unerheblich für die Einstufung als Anführer, da der Unionsrichter für die Feststellung, dass ein Anführer existiere, nicht verlange, dass dieser das Verhalten der anderen bestimme (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 374).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung von Umständen, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falls zu bewerten (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 351).
Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 439).
Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn. 57 und 58, und Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnrn.
Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 374).
Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für eine Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, auch wenn sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 241, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 299).
Was als Erstes das Schriftstück von HBG vom 23. April 2001 angeht, ist festzustellen, dass das Gericht in Ausübung seiner ihm durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu beurteilen hat, ob die Höhe der Geldbußen angemessen ist, wobei es sich u. a. auf zusätzliche Informationen stützen kann, die nicht in der Mitteilung der Beschwerdepunkte oder der Entscheidung der Kommission erwähnt sind (Urteil SCA Holding/Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnr. 55; Urteil Tokai I, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 165, und, im Zusammenhang mit der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 354).
- EuG, 27.09.2012 - T-357/06
Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission
Nach der Rechtsprechung sei der Begriff des Anstifters nur auf ein Unternehmen anwendbar, das andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnrn.Die Kommission weist darauf hin, dass die Rechtsprechung zwischen Anstifter- und Anführerrolle unterscheide und dass das Gericht, falls es die Beweise für eine der beiden Rollen für nicht ausreichend erachten sollte, dennoch die Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten könne (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Zur Qualifizierung als Anstifter eines Kartells heiße es in der Rechtsprechung weiter, dass das fragliche Unternehmen andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert haben müsse, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).
In Einklang mit diesen Grundsätzen wird in Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Liste der Umstände aufgestellt, die eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße rechtfertigen; dazu gehört u. a. die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Diese Einstufung muss dem Unternehmen vorbehalten bleiben, das die Initiative ergriffen hat, indem es z. B. dem anderen die Zweckmäßigkeit einer Absprache dargelegt oder versucht hat, es von einer solchen Absprache zu überzeugen (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).
Er hat schließlich präzisiert, dass die Anstifterrolle den Zeitpunkt der Errichtung oder Ausweitung eines Kartells betrifft (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 316), so dass denkbar ist, dass in ein und demselben Kartell mehrere Unternehmen gleichzeitig eine Anstifterrolle spielen.
Sie erinnerte daran, dass die Rechtsprechung als Anstifter eines Kartells ein Unternehmen qualifiziere, das andere Unternehmen gedrängt oder ermuntert hat, ein Kartell zu errichten oder ihm beizutreten (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 321).
Nach der Rechtsprechung des Unionsrichters müsse die Kommission jedoch, um ein Unternehmen als Anführer einstufen zu können, beweisen, dass dieses konkrete Handlungen, die der Durchführung der wettbewerbswidrigen Absprachen einen entscheidenden Impuls gegeben hätten, unternommen und sich so klar von den anderen Teilnehmern der Absprache unterschieden habe (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 374).
Im Einklang mit diesen Grundsätzen enthält Nr. 2 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen unter der Überschrift "Erschwerende Umstände" eine nicht abschließende Aufzählung der Umstände, die zu einer Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße führen können; dazu gehört die "Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes" (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Dieser Umstand ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Kontexts des betreffenden Falles zu bewerten (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Sein Vorliegen ist u. a. daraus zu folgern, dass das Unternehmen dem Kartell durch punktuelle Initiativen spontan einen grundlegenden Impuls gegeben hat (Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Er lässt sich auch aus einer Gesamtheit von Indizien schließen, die das Bestreben des Unternehmens zeigen, die Stabilität und den Erfolg des Kartells zu sichern (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 351).
Dieser Fall liegt vor, wenn das Unternehmen an den Treffen des Kartells im Namen eines anderen Unternehmens teilgenommen hat, das dabei nicht anwesend war, und dieses von den Ergebnissen dieser Treffen unterrichtet hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 439).
Das Gleiche gilt, wenn erwiesen ist, dass das betroffene Unternehmen im Rahmen der konkreten Betätigung des Kartells eine zentrale Rolle etwa dadurch spielte, dass es zahlreiche Treffen organisierte, die Informationen innerhalb des Kartells entgegennahm und verteilte und die meisten Vorschläge zur Arbeitsweise des Kartells machte (vgl. in diesem Sinne Urteil IAZ International Belgium u. a./Kommission, oben in Randnr. 176 angeführt, Randnrn. 57 und 58, und Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnrn.
Hingegen ist es nicht zwingend Voraussetzung für die Einstufung eines Unternehmens als Anführer eines Kartells, dass das Unternehmen Druck ausgeübt oder sogar das Verhalten der anderen Kartellmitglieder bestimmt hat (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 374).
Auch die Marktstellung eines Unternehmens oder seine Ressourcen können keine Indizien für die Rolle als Anführer des Verstoßes darstellen, obwohl sie zum Kontext gehören, unter dessen Berücksichtigung solche Indizien zu bewerten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, T-224/00, Slg. 2003, II-2597, Randnr. 241, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 299).
Zwar unterscheidet der Unionsrichter zwischen der Anstifter- und der Anführerrolle, er hält sich jedoch auch dann, wenn die von der Kommission für eine der beiden Rollen erbrachten Beweise nicht ausreichend sind, für berechtigt, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Erhöhung der Geldbuße aufrechtzuerhalten (vgl. für den Fall der Aufrechterhaltung nur der Anführerrolle, Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 257 angeführt, Randnr. 354).
- EuG, 12.06.2014 - T-286/09
Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …
Je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls kann sie nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung aber verpflichtet sein, ihr gegenüber abgegebene Erklärungen festzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Rn. 501).
- EuG, 12.12.2007 - T-101/05
DAS GERICHT ERHÖHT DIE VON DER KOMMISSION WEGEN BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
Außerdem hätte die Entscheidung 2003/2 aufgrund der Geschichte und des Zusammenhangs zwischen dem vorliegenden Fall und der Sache Vitamine, oben in Randnr. 39 angeführt, für die Berechnung der Geldbuße von BASF oder die Beurteilung der Frage der Abschreckung nicht herangezogen werden dürfen, da die Kommission nicht erklärt habe, warum sie nicht sämtliche Vitaminkartelle im Rahmen einer einzigen Entscheidung behandelt habe.Die Abschreckung stellt somit einen Zweck der Geldbuße dar (Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, im Folgenden: Urteil Vitamine, Randnrn.
Dieser Gesichtspunkt kann als Indiz für den Einfluss herangezogen werden, den das betreffende Unternehmen auf den Markt auszuüben vermochte (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 233 bis 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu der Frage, in welchem Stadium die Notwendigkeit der Anwendung eines Koeffizienten zur Gewährleistung der Abschreckungswirkung der Geldbuße zu beurteilen ist, genügt der Hinweis, dass die Abschreckungserfordernisse dem gesamten Prozess der Ermittlung des Betrags der Geldbuße und nicht nur einem einzelnen Stadium dieses Prozesses zugrunde liegen müssen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 238).
Somit verpflichtet die Einführung eines Befolgungsprogramms durch das betroffene Unternehmen die Kommission nicht, die Geldbuße aufgrund dieses Umstands zu ermäßigen (Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 266 und 267).
Folglich darf die abschreckende Wirkung einer wegen Verletzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft festgesetzten Geldbuße weder allein nach Maßgabe der besonderen Situation des mit ihr belegten Unternehmens noch danach ermittelt werden, ob es die in Drittstaaten außerhalb des EWR festgelegten Wettbewerbsregeln beachtet (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dass BASF während des Verwaltungsverfahrens mit der Kommission zusammengearbeitet hat, wurde von dieser anerkannt und im Rahmen der Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 belohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 268).
Angesichts des berechtigten Vertrauens, das die zur Zusammenarbeit mit der Kommission bereiten Unternehmen aus dieser Mitteilung ableiten konnten, ist die Kommission verpflichtet, sich bei der Beurteilung der Kooperation des betreffenden Unternehmens im Rahmen der Bemessung seiner Geldbuße an die Mitteilung zu halten (vgl. Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 488 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Dokument konnte allenfalls und auch nur implizit das weltweite Cholinchloridkartell betreffen, enthielt jedoch keine "Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel ..., die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen", im Sinne von Abschnitt D Abs. 2 der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996 (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 507).
Unter diesen Umständen kann der Kommission kein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zur Last gelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnrn. 501, 502 und 509).
Die Angaben, die BASF bei dem Treffen am 17. Mai 1999 gemacht zu haben behauptet, versetzten die Kommission demnach zwar in die Lage, Auskunftsverlangen zu stellen oder auch Ermittlungen anzuordnen, die Rekonstruktion und der Nachweis des Sachverhalts blieben jedoch - ungeachtet dessen, dass BASF ihre Verantwortung einräumte - aufgrund des allgemeinen Charakters der gelieferten Auskünfte nach wie vor der Beklagten überlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Vitamine, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 517).
- EuG, 13.07.2011 - T-144/07
ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission
Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere der Zuwiderhandlung des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 63).
Wie aber bereits entschieden worden ist, können Ausgangsbeträge, die einem so hohen Prozentsatz entsprechen, in Fällen sehr schwerwiegender Zuwiderhandlungen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn.
In dieser Weise ist der allgemeine Ausgangsbetrag für den eindeutig größten Markt, nämlich den Deutschlands, der einem Wert von 576 Mio. Euro entspricht, auf 70 Mio. Euro, derjenige für die beiden nächstkleineren Märkte, die der Niederlande und Belgiens, die einem Wert von 363 Mio. Euro bzw. 254 Mio. Euro entsprechen, auf 55 Mio. Euro bzw. 40 Mio. Euro und derjenige für den offensichtlich kleineren luxemburgischen Markt, der einem Wert von 32 Mio. Euro entspricht, auf nur 10 Mio. Euro festgesetzt worden, obwohl die Leitlinien von 1998 für besonders schwere Verstöße vorsehen, dass wegen der Schwere ein Betrag "oberhalb von 20 Mio. [Euro]" anzusetzen sei (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 207 angeführt, Randnr. 136).
Denn die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verlangen nicht, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße bei allen Mitgliedern eines Kartells den gleichen Prozentsatz ihres individuellen Umsatzes ausmacht (Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 149).
Daher muss sich das Gericht bei der Prüfung, ob die Einteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnrn. 220 und 222, BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 157, sowie Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 122 angeführt, Randnr. 184).
Wie das Gericht bereits entschieden hat, ist eine solche Methode, auch wenn sie bewirkt, dass die Größenunterschiede zwischen Unternehmen derselben Kategorie unberücksichtigt bleiben, grundsätzlich nicht zu beanstanden (Urteile CMA CGM u. a./Kommission, oben in Randnr. 254 angeführt, Randnr. 385, Tokai Carbon u. a./Kommission, oben in Randnr. 159 angeführt, Randnr. 217, und BASF/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 150).
- EuG, 13.07.2011 - T-138/07
Das Gericht setzt die Geldbußen herab, die gegen mehrere Gesellschaften der …
463 und 464; Urteil des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 131).Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).
So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 246 angeführt, Randnr. 63).
In dieser Hinsicht ist zu beachten, dass sich das Gericht bei der Prüfung, ob eine Aufteilung der Mitglieder eines Kartells in Gruppen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit genügt, bei seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Ermessens, über das die Kommission auf diesem Gebiet verfügt, darauf beschränken muss, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 19. März 2003, CMA CGM u. a./Kommission, T-213/00, Slg. 2003, II-913, Randnrn. 406 und 416, BASF/Kommission, oben in Randnr. 243 angeführt, Randnr. 157, und Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Randnr. 83 angeführt, Randnr. 184).
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission
Nach der Rechtsprechung ist es somit Sache des Klägers, zumindest Anhaltspunkte für eine solche Schlussfolgerung vorzubringen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, EU:T:2006:74, Rn. 606).Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Kommission in ihrer Beurteilungsfreiheit von einem unangebrachten Gefühl der Solidarität gegenüber ihrem für Wettbewerbsfragen zuständigen Kollegen beeinflusst wurden (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, EU:T:2006:74, Rn. 610).
- EuG, 08.09.2016 - T-472/13
Lundbeck / Kommission
While it is true that the contested decision contains further developments in that regard, it must be recalled that that decision is not necessarily required to be a replica of the statement of objections (paragraph 729 above) and that the Commission must be able to take into account replies by the undertakings to the statement of objections, including by supplementing, developing or reformulating the arguments in support of the objections which it maintains (see, to that effect, judgments of 10 May 2007 in SGL Carbon v Commission, C-328/05 P, ECR, EU:C:2007:277, paragraph 62, and 15 March 2006 in BASF v Commission, T-15/02, ECR, EU:T:2006:74, paragraph 93 and the case-law cited). - EuG, 28.04.2010 - T-446/05
Das Gericht bestätigt die Geldbußen in einer Gesamthöhe von 23,44 Millionen Euro, …
83 bis 85, und vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 150).Im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission das ihr in diesem Bereich zustehende Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, hat sich das Gericht nämlich darauf zu beschränken, zu kontrollieren, ob die Einteilung der Mitglieder des Kartells in Kategorien schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist, ohne die Beurteilung der Kommission ohne Weiteres durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (Urteil vom 15. März 2006, BASF/Kommission, Randnr. 157).
In dieser Hinsicht muss sich das Gericht bei seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, zu kontrollieren, ob diese Aufteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).
280 und 281, und vom 12. Dezember 2007, BASF/Kommission, oben in Randnr. 91 angeführt, Randnr. 128).
216 bis 221 betont, muss sich das Gericht jedoch im Rahmen seiner Kontrolle, ob die Kommission ihr Ermessen rechtmäßig ausgeübt hat, darauf beschränken, ob die Einteilung schlüssig und objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 196 angeführt, Randnr. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 13.07.2011 - T-141/07
General Technic-Otis / Kommission
Diese Methode entspricht einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wonach der anhand der Schwere des Verstoßes ermittelte allgemeine Ausgangsbetrag der Geldbuße nach Maßgabe von Art und räumlichem Umfang des Verstoßes sowie dessen konkreten Auswirkungen auf den Markt, sofern diese messbar sind, berechnet wird (Urteile des Gerichts vom 15. März 2006, BASF/Kommission, T-15/02, Slg. 2006, II-497, Randnr. 134, und vom 6. Mai 2009, Wieland-Werke/Kommission, T-116/04, Slg. 2009, II-1087, Randnr. 62).So kann die Kommission bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße den Wert des Marktes, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht, berücksichtigen, ohne hierzu jedoch verpflichtet zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134, und Wieland-Werke/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 63).
167 bis 170 ausgeführt, ist die Kommission aufgrund der pauschalierenden Betrachtungsweise, die der in Nr. 1 A der Leitlinien von 1998 dargelegten Methode zugrunde liegt, bei der Ermittlung des allgemeinen Ausgangsbetrags der Geldbuße nicht verpflichtet, die Größe des betroffenen Marktes zu berücksichtigen; sie ist daher erst recht nicht gehalten, diesen Betrag anhand eines bestimmten Prozentsatzes des Gesamtumsatzes auf dem Markt festzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 134).
Es ist bereits entschieden worden, dass Ausgangsbeträge, die einen so hohen Prozentsatz ausmachen, in Fällen besonders schwerer Verstöße gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnrn.
Insoweit ist davon auszugehen, dass ein großes Unternehmen, das verglichen mit den übrigen Mitgliedern eines Kartells über beträchtliche finanzielle Ressourcen verfügt, die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann; dies rechtfertigt es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße, insbesondere durch Anwendung eines Multiplikators eine entsprechend höhere Geldbuße festzusetzen als für die gleiche Zuwiderhandlung eines Unternehmens, das nicht über derartige Ressourcen verfügt (vgl. Urteil BASF/Kommission, oben in Randnr. 167 angeführt, Randnr. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 11.07.2014 - T-541/08
Sasol u.a. / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06
Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts …
- EuG, 27.06.2012 - T-167/08
Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der …
- EuG, 08.07.2008 - T-53/03
BPB / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Gipsplattenmarkt - Entscheidung, mit …
- EuG, 13.09.2013 - T-566/08
Total Raffinage Marketing / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 03.03.2011 - T-110/07
Das Gericht setzt die Geldbußen einiger Mitglieder des Kartells über isolierte …
- EuG, 13.07.2011 - T-151/07
Kone u.a. / Kommission
- EuG, 19.05.2010 - T-18/05
IMI u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Kupfer-Installationsrohrbranche - …
- EuG, 15.06.2022 - T-235/18
Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das …
- EuG, 18.06.2008 - T-410/03
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRER BETEILIGUNG AN EINEM KARTELL AUF …
- EuG, 27.09.2012 - T-347/06
Nynäs Petroleum und Nynas Belgium / Kommission
- EuG, 16.06.2011 - T-204/08
Team Relocations / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für internationale …
- EuG, 12.10.2007 - T-474/04
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG FÜR NICHTIG, MIT DER DIE VERTRAULICHE …
- EuG, 13.07.2011 - T-59/07
Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 16.06.2011 - T-186/06
Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
- EuG, 19.06.2019 - T-353/15
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission über …
- EuG, 13.07.2011 - T-39/07
ENI / Kommission
- EuG, 12.07.2011 - T-59/07
Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und …
- EuG, 03.03.2011 - T-117/07
Areva u.a. / Kommission
- EuG, 12.09.2007 - T-30/05
Prym und Prym Consumer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt …
- EuG, 09.09.2011 - T-25/06
Alliance One International / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Italienischer …
- EuG, 13.07.2011 - T-38/07
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem …
- EuG, 14.03.2013 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission
- EuG, 30.09.2009 - T-161/05
DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS …
- EuG, 08.10.2008 - T-73/04
Carbone-Lorraine / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 08.10.2008 - T-69/04
Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- BFH, 07.12.2022 - I R 15/19
EG-Kartellgeldbuße: Abziehbarer Abschöpfungsteil nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 …
- EuG, 25.06.2010 - T-66/01
Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer …
- EuG, 06.02.2014 - T-27/10
AC-Treuhand / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Märkte für Zinn- und …
- EuG, 06.05.2009 - T-127/04
KME Germany u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 08.09.2010 - T-29/05
Das Gericht setzt die gegen Deltafina wegen ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens …
- EuG, 09.03.2015 - T-175/12
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- EuG, 27.03.2014 - T-56/09
Das Gericht setzt die im Rahmen eines Kartells auf dem europäischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17
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- EuG, 30.04.2009 - T-12/03
DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN …
- EuG, 03.09.2009 - T-326/07
Cheminova u.a. / Kommission - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoff "Malathion" - …
- EuG, 30.04.2009 - T-18/03
CD-Contact Data / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 19.05.2010 - T-11/05
In den Rechtssachen betreffend das Kupfer-Installationsrohr-Kartell ermäßigt das …
- EuG, 01.06.2022 - T-523/17
Eleveté Invest Group u.a./ Kommission und CRU
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17
Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche …
- EuG, 14.05.2014 - T-406/09
Donau Chemie / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und …
- EuG, 17.05.2011 - T-299/08
Das Gericht erhält die gegen Elf Aquitaine und Arkema France wegen Beteiligung an …
- EuG, 16.09.2013 - T-375/10
Hansa Metallwerke u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer, …
- EuG, 05.10.2011 - T-39/06
Transcatab / Kommission
- EuG, 12.07.2011 - T-112/07
Das Gericht hebt die gegen Mitsubishi und Toshiba wegen ihrer Beteiligung am …
- EuG, 01.06.2022 - T-628/17
Aeris Invest/ Kommission und CRU
- EuG, 09.12.2014 - T-90/10
Ferriere Nord / Kommission
- EuG, 03.03.2011 - T-121/07
Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich …
- EuG, 06.05.2009 - T-116/04
DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION BETREFFEND EIN KARTELL AUF …
- EuG, 09.12.2014 - T-92/10
Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission
- EuG, 09.12.2014 - T-70/10
Feralpi / Kommission
- EuG, 12.12.2012 - T-400/09
Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …
- EuG, 13.07.2011 - T-42/07
Dow Chemical u.a. / Kommission
- EuG, 16.06.2011 - T-192/06
Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12
YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse, …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17
Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Zulässigkeit - …
- EuG, 01.06.2022 - T-570/17
Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/ Kommission - Wirtschafts- und …
- EuG, 09.12.2014 - T-85/10
Alfa Acciai / Kommission
- EuG, 27.02.2014 - T-128/11
LG Display und LG Display Taiwan / Kommission
- EuG, 06.05.2009 - T-122/04
Outokumpu und Luvata / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …
- EuG, 29.02.2016 - T-251/12
Das Gericht erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere …
- EuG, 09.12.2014 - T-489/09
Leali / Kommission
- EuGH, 19.12.2013 - C-586/12
Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission
- EuG, 14.07.2011 - T-189/06
Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total …
- EuG, 27.09.2012 - T-370/06
Kuwait Petroleum u.a. / Kommission
Rechtsprechung
EuG, 25.02.2003 - T-15/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
BASF v Commission
- EU-Kommission
BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 37 Absatz 2 und 46 Absatz 1
Verfahren - Streithilfe - Zulässigkeitsvoraussetzungen - Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - Rechtsstreit über die Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der ein Verstoß gegen Artikel 81 Absatz 1 EG festgestellt wird - Rechtsstreit, der ... - EU-Kommission
BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Streithilfe.
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Zulassung als Streithelfer ; Festsetzung von Geldbußen ; Herabsetzung einer Geldbuße
- Judicialis
EG-Vertrag Art. 81; ; VO (EWG) Nr. 17/62 Art. 15
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- EuG, 25.02.2003 - T-15/02
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
Wird zitiert von ... (105) Neu Zitiert selbst (14)
- EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Nach der Rechtsprechung verbietet es der Grundsatz ne bis in idem, bei dem es sich um einen tragenden Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der auch in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls Nr. 7 zur am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, im Bereich des Wettbewerbsrechts, dass ein Unternehmen wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens, für das es in einer früheren, nicht mehr anfechtbaren Entscheidung mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde, erneut verurteilt oder verfolgt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59). - EuG, 10.07.1997 - T-227/95
AssiDomän Kraft Products u.a. / Kommission
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die Entscheidung, obwohl in Form nur einer einzigen Entscheidung ergangen, als Bündel von Individualentscheidungen zu verstehen ist, mit denen festgestellt wird, welcher Verstoß oder welche Verstöße den jeweiligen Adressaten zur Last gelegt werden, und diesen gegebenenfalls eine oder mehrere Geldbußen auferlegt werden, was im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung und insbesondere durch ihre Artikel 1 und 3 belegt wird (siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/95, AssiDomän Kraft Products u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1185, Randnrn. - EuGH, 25.11.1964 - 111/63
Lemmerz Werke / EGKS Hohe Behörde
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz- Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, und vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn.
- EuGH, 15.11.1993 - C-76/93
Scaramuzza / Kommission
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28). - EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
56 und 57, das aus anderen Gründen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363 aufgehoben wurde). - EuGH, 12.04.1978 - 116/77
Amylum / Rat und Kommission
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 25. November 1964 in der Rechtssache 111/63, Lemmerz- Werke/Hohe Behörde, Slg. 1965, 941, und vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77, 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 893, Randnrn. - EuG, 15.06.1993 - T-97/92
Loek Rijnoudt und Michael Hocken gegen Kommission der Europäischen …
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, und CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28). - EuG, 20.03.1998 - T-191/96
CAS Succhi di Frutta SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
51 bis 53 und 57; Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, und Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14). - EuG, 03.06.1999 - T-138/98
Armement coopératif artisanal vendéen u. a. gegen Rat der Europäischen Union. - …
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
51 bis 53 und 57; Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, und Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14). - EuGH, 17.06.1997 - C-151/97
National Power
Auszug aus EuG, 25.02.2003 - T-15/02
7 und 9; Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P (I) und C-157/97 P (I), National Power und PowerGen, Slg. 1997, I-3491, Randnrn. - EuG, 08.12.1993 - T-87/92
Antrag auf Zulassung als Streithelfer
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99
Degussa / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99
Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission
- EuGH, 17.06.1997 - C-157/97
National Power - EGKS
- EuG, 04.02.2004 - T-14/00
Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg u.a. / …
51 bis 53 und 57, Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. März 1998 in der Rechtssache T-191/96, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Slg. 1998, II-573, Randnr. 28, Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts vom 3. Juni 1999 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 1999, II-1797, Randnr. 14, und Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02, BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213, Randnr. 26).12 Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 15. November 1993 in der Rechtssache C-76/93 P, Scaramuzza/Kommission, Slg. 1993, I-5715 und I-5721, Randnr. 11; Beschlüsse des Gerichts vom 15. Juni 1993 in den Rechtssachen T-97/92 und T-111/92, Rijnoudt und Hocken/Kommission, Slg. 1993, II-587, Randnr. 22, vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 12, CAS Succhi di Frutta/Kommission, Randnr. 28, und BASF/Kommission, Randnr. 27).
56 und 57, das aus anderen Gründen durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-310/97 P, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Slg. 1999, I-5363, aufgehoben wurde, und Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31).
16 Unter diesen Umständen hat Borrekuil ein Interesse am Erfolg der Anträge der Klägerin in der Hauptsache nur, soweit eine sich daraus ergebende teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung die Richtigkeit der in dieser Entscheidung in Bezug auf die Streithilfeantragstellerin getroffenen Feststellungen und Beurteilungen in Frage stellen und die Kommission demgemäß nach Artikel 233 EG dazu verpflichten würde, die in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung vorgenommene Einbeziehung von Borrekuil in die Kategorie der Wiederverkäufer/Pächter zu korrigieren (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 34).
18 Ein Interesse der oben in Randnummer 16 genannten Art stellt demnach kein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse im Sinne der oben in den Randnummern 11 und 12 zitierten Rechtsprechung dar, sondern allenfalls ein mittelbares und potenzielles Interesse (vgl. entsprechend den Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).
- EuG, 16.12.2004 - T-410/03
Hoechst / Kommission - Streithilfeantrag - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
Insbesondere unter Bezugnahme auf den Beschluss des Gerichts vom 25. Februar 2003 in der Rechtssache T-15/02 (BASF/Kommission, Slg. 2003, II-213) macht Hoechst ferner geltend, dass der Kommission wegen des Strafklageverbrauchs eine neue sachliche Würdigung der in der Entscheidung behandelten Zuwiderhandlung verwehrt sei.51 bis 53 und 57, oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnrn.
16 Zweitens ist zu bemerken, dass die Entscheidung, auch wenn sie in Form einer einzigen Entscheidung ergangen ist, als ein Bündel von Individualentscheidungen verstanden werden muss, mit denen festgestellt wird, welche Verstöße den Unternehmen, an die sie sich richten, zur Last gelegt werden, und mit denen diesen gegebenenfalls Geldbußen auferlegt werden, was im Übrigen durch den Wortlaut des verfügenden Teils der Entscheidung, insbesondere seiner Artikel 1 und 3, belegt wird (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 31, und die dort angeführte Rechtsprechung).
In einem solchen Fall könnte Chisso ihre Argumente im Übrigen immer noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend machen, die sie beim Gericht gegen eine solche nachteilige Entscheidung der Kommission erheben könnte (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 12 zitierter Beschluss BASF/Kommission, Randnr. 37).
- EuG, 15.03.2006 - T-15/02
BASF / Kommission - Wettbewerb - Kartelle auf dem Gebiet der Vitaminprodukte - …
Dieser Antrag wurde nach Anhörung der Parteien durch Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 25. Februar 2003 (Slg. 2003, II-213) abgelehnt; an diesem Tag endete somit das schriftliche Verfahren.
- EuG, 17.12.2018 - T-612/17
Google und Alphabet/ Kommission
S'agissant d'une demande d'intervention émanant d'une entreprise, il convient, notamment, de vérifier que celle-ci est touchée directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (voir, en ce sens, ordonnances du 25 novembre 1964, Lemmerz-Werke/Haute Autorité, 111/63, EU:C:1964:82 et du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, EU:T:2003:38, point 26). - EuG, 11.05.2015 - T-671/14
Bayerische Motoren Werke / Kommission - Streithilfe
Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Handlung den Streithilfeantragsteller unmittelbar berührt und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss vom 25. Februar 2003, BASF/Kommission, T-15/02, Slg, EU:T:2003:38, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).Ferner ist nach der Rechtsprechung zwischen Streithilfeantragstellern, die ein unmittelbares Interesse an der Entscheidung über die konkrete Handlung, deren Nichtigerklärung beantragt ist, glaubhaft machen, und solchen Antragstellern zu unterscheiden, die nur wegen der Ähnlichkeit ihrer Situation mit der Situation einer der Parteien ein mittelbares Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen (Beschluss BASF/Kommission, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2003:38, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 25.06.2015 - T-419/14
The Goldman Sachs Group / Kommission
Il convient, notamment, de vérifier que le demandeur en intervention est affecté directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (voir, en ce sens, ordonnance du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, Rec, EU:T:2003:38, point 26 et jurisprudence citée).En outre, il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similitudes entre leur situation et celle d'une des parties (voir ordonnance BASF/Commission, point 21 supra, EU:T:2003:38, point 27 et jurisprudence citée).
- EuG, 11.11.2015 - T-712/14
CEAHR / Kommission
En effet, par « solution " du litige, il faut entendre la décision finale demandée au juge saisi, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt (ordonnances du 25 novembre 1964, Lemmerz-Werke/Haute Autorité, 111/63, Rec, EU:C:1964:82 ; du 12 avril 1978, Amylum e.a./Conseil et Commission, 116/77, 124/77 et 143/77, Rec, EU:C:1978:81, points 7 et 9 ; ordonnances du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, Rec, EU:T:2003:38, point 26, et du 4 février 2004, Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg e.a./Commission, T-14/00, Rec, EU:T:2004:32, point 11).Il ressort également de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demanderesses en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et celles qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (ordonnances du 15 novembre 1993, Scaramuzza/Commission, C-76/93 P, Rec, EU:C:1993:880 et EU:C:1993:881 ; ordonnances BASF/Commission, point 12 supra, EU:T:2003:38, point 27, et Coöperatieve Aan- en Verkoopvereniging Ulestraten, Schimmert en Hulsberg e.a./Commission, point 12 supra, EU:T:2004:32, point 12).
- EuG, 06.04.2017 - T-79/16
Vereniging Gelijkberechtiging Grondbezitters u.a. / Kommission
Il convient, notamment, de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (voir ordonnances du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, EU:T:2003:38, point 26 et jurisprudence citée, et du 4 novembre 2014, Comune di Milano/Commission, T-167/13, non publiée, EU:T:2014:936, point 12 et jurisprudence citée).Il ressort également de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (voir ordonnance du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, EU:T:2003:38, point 27 et jurisprudence citée).
- EuG, 30.11.2016 - T-630/15
Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission
Il convient, notamment, de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain [ordonnances du 6 mars 2003, Ramondín et Ramondín Cápsulas/Commission, C-186/02 P, EU:C:2003:141, point 7 ; du 6 octobre 2015, Metalleftiki kai Metallourgiki Etairia Larymnis Larko/Commission, C-362/15 P(I), EU:C:2015:682, points 6 et 7, et du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, non publiée, EU:T:2003:38, point 26]. - EuG, 08.09.2016 - T-186/15
CSTP Azienda della Mobilità / Kommission
Il convient, notamment, de vérifier que l'intervenant est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à la solution du litige est certain (voir ordonnances du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, EU:T:2003:38, point 26 et jurisprudence citée, et du 4 novembre 2014, Comune di Milano/Commission, T-167/13, non publiée, EU:T:2014:936, point 12 et jurisprudence citée).Il ressort également de la jurisprudence qu'il convient d'établir une distinction entre les demandeurs en intervention justifiant d'un intérêt direct au sort réservé à l'acte spécifique dont l'annulation est demandée et ceux qui ne justifient que d'un intérêt indirect à la solution du litige, en raison de similarités entre leur situation et celle d'une des parties (voir ordonnance du 25 février 2003, BASF/Commission, T-15/02, EU:T:2003:38, point 27 et jurisprudence citée).
- EuG, 07.09.2015 - T-818/14
BSCA / Kommission
- EuG, 08.09.2016 - T-185/15
Buonotourist / Kommission
- EuG, 17.07.2014 - T-29/14
Taetel / Kommission
- EuG, 25.03.2015 - T-273/13
Sarafraz / Rat - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Berechtigtes Interesse am …
- EuG, 17.07.2014 - T-3/14
Anudal Industrial / Kommission
- EuG, 30.08.2022 - T-87/22
Hahn Rechtsanwälte/ Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang …
- EuG, 25.03.2015 - T-274/13
Emadi / Rat - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Berechtigtes Interesse am …
- EuG, 23.11.2015 - T-142/15
DHL Express (Frankreich) / OHMI - Chronopost (WEBSHIPPING)
- EuG, 17.07.2014 - T-700/13
Bankia / Kommission
- EuG, 17.07.2014 - T-1/14
Aluminios Cortizo und Cortizo Cartera / Kommission
- EuG, 16.03.2016 - T-561/14
One of Us u.a. / Kommission
- EuG, 13.06.2019 - T-328/18
Naturgy Energy Group/ Kommission
- EuG, 17.02.2016 - T-354/15
Allergopharma / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
- EuG, 10.01.2006 - T-227/01
Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Streithilfeantrag - …
- EuG, 26.04.2018 - T-732/16
Valencia Club de Fútbol / Kommission
- EuG, 18.04.2016 - T-373/15
Ja zum Nürburgring / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang …
- EuG, 17.02.2010 - T-587/08
Fresh Del Monte Produce / Kommission
- EuG, 14.12.2010 - T-537/08
Cixi Jiangnan Chemical Fiber u.a. / Rat
- EuG, 16.07.2014 - T-412/13
Chin Haur Indonesia / Rat
- EuG, 02.03.2011 - T-237/10
'Vuitton Malletier / OHMI - Friis Group International (Représentation d''un …
- EuG, 14.12.2010 - T-536/08
Huvis / Rat
- EuG, 02.09.2014 - T-202/10
Stichting Woonlinie u.a. / Kommission
- EuG, 14.07.2011 - T-590/10
Thesing und Bloomberg Finance / EZB
- EuG, 23.05.2014 - T-242/12
SNCF / Kommission
- EuG, 06.11.2012 - T-57/11
Castelnou Energía / Kommission
- EuG, 03.10.2018 - T-69/18
Verband Deutscher Alten und Behindertenhilfe und CarePool Hannover/ Kommission - …
- EuG, 30.11.2016 - T-631/15
Stena Line Scandinavia / Kommission
- EuG, 21.09.2012 - T-615/11
Royal Scandinavian Casino Århus / Kommission
- EuG, 13.07.2012 - T-26/12
PT Musim Mas / Rat
- EuG, 25.10.2011 - T-63/11
Air France / Kommission
- EuG, 26.11.2010 - T-207/10
Deutsche Telekom / Kommission - Streithilfe - Sprachenregelung
- EuG, 28.11.2005 - T-201/04
Microsoft / Kommission
- EuG, 07.07.2015 - T-1/15
SNCM / Kommission
- EuG, 25.06.2015 - T-475/14
Prysmian und Prysmian cavi e sistemi / Kommission
- EuG, 18.05.2015 - T-529/13
Izsák und Dabis / Kommission
- EuG, 16.01.2015 - T-189/14
Deza / ECHA
- EuG, 02.09.2014 - T-203/10
Stichting Woonpunt u.a. / Kommission
- EuG, 10.12.2013 - T-134/13
Polynt und Sitre / ECHA
- EuG, 16.09.2013 - T-385/12
Orange / Kommission
- EuG, 25.10.2011 - T-28/11
Koninklijke Luchtvaart Maatschappij / Kommission
- EuG, 19.10.2009 - T-410/08
GEMA / Kommission - Streithilfe - Berechtigtes Interesse am Ausgang des …
- EuG, 10.01.2008 - T-314/06
Whirlpool Europe / Rat
- EuG, 07.04.2014 - T-397/13
Tilly-Sabco / Kommission
- EuG, 11.02.2014 - T-394/13
Photo USA Electronic Graphic / Rat
- EuG, 10.02.2014 - T-465/13
Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI / Kommission
- EuG, 10.02.2014 - T-462/13
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission
- EuG, 27.03.2012 - T-262/11
Ellinikos Chrysos / Kommission
- EuG, 25.10.2011 - T-46/11
Deutsche Lufthansa u.a. / Kommission
- EuG, 25.10.2010 - T-508/09
Cañas / Kommission
- EuG, 14.01.2010 - T-38/09
El Corte Inglés / Kommission
- EuG, 06.03.2009 - T-237/05
Éditions Odile Jacob / Kommission
- EuG, 20.05.2008 - T-104/07
BVGD / Kommission
- EuG, 14.11.2016 - T-63/16
E-Control / ACER
- EuG, 28.11.2014 - T-142/14
SolarWorld u.a. / Rat
- EuG, 28.11.2013 - T-44/13
AbbVie / EMA
- EuG, 16.11.2012 - T-201/11
Si.mobil / Kommission
- EuG, 25.10.2011 - T-62/11
Air France - KLM / Kommission
- EuG, 25.10.2011 - T-40/11
Lan Airlines und Lan Cargo / Kommission
- EuG, 28.02.2011 - T-436/10
HIT Groep / Kommission
- EuGöD, 19.10.2006 - F-28/06
Sequeira Wandschneider / Kommission
- EuG, 25.06.2015 - T-455/14
Pirelli & C. / Kommission
- EuG, 16.07.2014 - T-413/13
City Cycle Industries / Rat
- EuG, 04.03.2014 - T-360/13
VECCO u.a. / Kommission
- EuG, 03.09.2013 - T-486/11
Telekomunikacja Polska / Kommission
- EuG, 06.11.2012 - T-520/10
Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission
- EuG, 21.09.2012 - T-601/11
Dansk Automat Brancheforening / Kommission
- EuG, 11.07.2012 - T-596/11
Bricmate / Rat
- EuG, 25.10.2011 - T-38/11
Cathay Pacific Airways / Kommission
- EuG, 25.10.2011 - T-520/10
Comunidad Autónoma de Galicia / Kommission
- EuG, 13.04.2010 - T-54/07
Vtesse Networks / Kommission
- EuG, 19.10.2009 - T-422/08
SACEM / Kommission
- EuG, 19.10.2009 - T-425/08
Koda / Kommission
- EuG, 08.11.2006 - T-273/04
FagorBrandt / Kommission
- EuG, 05.06.2018 - T-332/17
E-Control / ACER
- EuG, 27.04.2018 - T-332/17
E-Control / ACER
- EuG, 01.03.2018 - T-610/17
ICL-IP Terneuzen und ICL Europe Coöperatief/ Kommission
- EuG, 20.10.2014 - T-451/13
Syngenta Crop Protection u.a. / Kommission
- EuG, 14.09.2009 - T-442/07
Ryanair / Kommission
- EuG, 11.05.2009 - T-354/08
Spira / Kommission
- EuG, 11.05.2009 - T-339/08
BVGD / Kommission
- EuG, 11.03.2008 - T-80/06
Budapesti Erőmű / Kommission
- EuG, 05.06.2018 - T-333/17
Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ ACER
- EuG, 27.04.2018 - T-333/17
Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ ACER
- EuG, 04.12.2017 - T-333/17
Austrian Power Grid und Vorarlberger Übertragungsnetz/ ACER
- EuG, 07.03.2016 - T-182/15
Sopra Steria Group / Parlament
- EuG, 24.11.2011 - T-200/11
Al Matri / Rat
- EuG, 26.09.2011 - T-74/11
Omnis Group / Kommission
- EuG, 06.06.2008 - T-416/05
Olympiakes Aerogrammes / Kommission
- EuG, 07.09.2016 - T-43/15
CRM / Kommission
- EuG, 23.11.2012 - T-157/12
IFP Énergies nouvelles / Kommission
- EuG, 06.06.2008 - T-423/05
Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission
- EuG, 27.10.2006 - T-444/05
NLG / Kommission
- EuG, 10.02.2014 - T-464/13
Retegal / Kommission
- EuG, 28.11.2013 - T-29/13
AbbVie / EMA
- EuG, 13.03.2013 - T-321/12
Ciudad de la Luz und Sociedad Proyectos Temáticos de la Comunidad Valenciana / …