Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-219/95 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferriere Nord / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 85
    1 Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages - Alternatives Erfordernis eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung - Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1997, I-4411



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Wird zitiert von ... (117)  

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Zementmarkt - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt

    Überdies richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der Schwere und gegebenenfalls der Dauer der Zuwiderhandlung (vgl. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 32).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95  

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Dauer des Verfahrens - Beweisaufnahme -

    Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand des Artikels 85 des Vertrages und des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse rechtlich hinreichend eingegangen ist (vgl. zu letzterem Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 31).
  • EuGH, 08.07.1999 - C-199/92  

    Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen

    178 Nach ständiger Rechtsprechung brauchen bei der Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt (Urteil vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64, Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966, 321, 390; dahin gehend auch die Urteile vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz prodotti farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnrn.
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