Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.06.2002

Rechtsprechung
   BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01   

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https://dejure.org/2002,607
BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15.01.2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
BGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01 (https://dejure.org/2002,607)
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Gehilfentätigkeit in Dreierbande

§§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1 StGB, Bandenbegriff: Bande liegt auch vor, wenn nur zwei Personen mittäterschaftlich handeln sollen und ein Dritter im Rahmen des Zusammenschlusses (nur) Gehilfentätigkeit ausüben soll

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 244 a Abs. 1 StGB; § 30 Abs. 2 StGB
    Mitgliedschaft in einer Bande auch des Teilnehmers; Bandenabrede; Bandendiebstahl; Ausführungsgefahr; Verabredung eines Verbrechens; Verhältnis von Mittäterschaft und Bande als Rechtsinstitute (Rechtsbegriffe)

  • lexetius.com

    StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1

  • DFR

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Bande; Gehilfe als Bandenmitglied; Tatbestandsmerkmal Bandenmitglied - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • opinioiuris.de

    Gehilfentätigkeit in Dreierbande

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a Abs. 1
    Gehilfe als Bandenmitglied

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Paket-Fall

    § 244 a Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 27 StGB
    Bandendiebstahl; Bandenabrede; Gehilfe als Bandenmitglied

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Vermögensdelikte, Bandenmitgliedschaft bei Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 214
  • NJW 2002, 1662
  • NStZ 2002, 318
  • StV 2002, 191
  • StV 2002, 540 (Ls.)
  • StV 2003, 78 (Ls.)
  • JR 2002, 337
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluss an BGHSt - GS - 46, 321).

    Hierfür ist nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (NJW 2001, 2266, zum Abdruck in BGHSt 46, 321 bestimmt, m. krit. Bspr. Erb NStZ 2001, 561) der Zusammenschluß von mindestens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.

  • BGH, 14.03.2000 - 4 StR 284/99

    Bandendiebstahl; Bandenmäßige Begehung; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "unter

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Beteiligungsform erhöhte Anforderungen zu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung "als Mitglied" auszunehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind, deren Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit darstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478).

    Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte konstitutiven Merkmale eines "gefestigten Bandenwillens" und eines "Tätigwerdens im übergeordneten Bandeninteresse" hat er als inhaltlich zu unbestimmt und nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des BGH NStZ 2000, 474, 475 f. m.Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m.Anm. Engländer) aufgegeben.

  • BGH, 26.10.2000 - 4 StR 284/99

    Vorlage; Grundsätzliche Bedeutung; (Schwerer) Bandendiebstahl; Bandenmäßige

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Diese der Bande innewohnende erhöhte "Ausführungsgefahr" (BGH - Vorlagebeschluß des 4. Strafsenats - NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr.
  • BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82

    leichte Linkskurve - § 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Unter diesen Umständen könnte die eine "mittäterschaftliche" Mitgliedschaft begründende Bandenabrede nur schwerlich nachgewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeiträge einzelner als Mitglieder der Gruppierung in Betracht kommender Personen bei den Ausführungshandlungen - zumal in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHSt 32, 48, 56 f.) - jeweils nur als Gehilfentätigkeit zu werten wären.
  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 03.04.1970 - 2 StR 419/69

    Voraussetzungen für die Annahme einer "Bande" - Aufhebung eines Strafausspruchs

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Die Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der Bande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zukunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur Fortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGH - GSSt - aaO Beschlußabdruck S. 19 unter Hinweis auf BGHSt 23, 239, 240).
  • BGH, 22.12.1999 - 3 StR 339/99

    Mittäterschaft beim Bandendiebstahl; Beabsichtigte Aufgabe der bisherigen

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • RG, 03.05.1932 - I 434/32

    1. Liegt Bandendiebstahl vor, wenn sich Mehrere zur Begehung eines fortgesetzten

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Ein begründeter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich auch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB (zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Bande Schild GA 1982, 55, 78 f; ebenso schon zum früheren Recht Goltdammer Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten, 1851, Teil I S. 332 f, Teil II S. 486, zitiert in RGSt 66, 236, 241) herleiten.
  • BGH, 13.10.1992 - 1 StR 517/92

    Mittäterschaft bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die Anwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht genommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993, 137 f; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO § 30 Rdn. 6).
  • BGH, 10.11.1958 - GSSt 1/58

    Entstehungsgeschichte des § 401b Abs. 2 Nr.1 Abgabenordnung (AbgO) -

    Auszug aus BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01
    Dies findet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal "als Mitglied einer Bande" - im Unterschied zum tatbezogenen Mitwirkungserfordernis - als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt - GS - 12, 220, 226; BGH - Anfragebeschluß des 3. Strafsenats - NStZ 2000, 255, 257, m. zust. Anm. Hohmann; ebenso BTDrucks. IV/650 - E 1962 - S, 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244 Rdn. 13, Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw.
  • BGH, 08.10.2014 - 1 StR 359/13

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug durch Verkauf von Eigentumswohnungen zu

    Sie belegen eine zumindest stillschweigende Bandenabrede (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214) zwischen allen Angeklagten und den Hauptvermittlern D., E., K. und B. Zudem ist auch die gewerbs- und bandenmäßige Begehungsweise in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt.
  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Der Gesetzeswortlaut steht daher einer Auslegung nicht entgegen, wonach das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreicht (h.M.; vgl. - jeweils m. w. N. - Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 224 Rdn. 11; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 224 Rdn. 11; Lilie in LK 11. Aufl. § 224 Rdn. 33 bis 35; Rengier ZStW 111 (1999), 1, 9 f.; C. Jäger JuS 2000, 31, 35 f.; vgl. bereits Küper GA 1997, 301; a.A. Horn in SK-StGB, 7. Aufl. (Stand: Mai 1998) § 224 Rdn. 25; Schroth NJW 1998, 2861; Renzikowski NStZ 1999, 377, 382; noch offengelassen von BGH, Beschl. vom 5. April 2000 - 3 StR 95/00; vgl. auch zum Gefährlichkeitspotenzial einer Bande durch das Mitwirken eines Gehilfen: BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2021 - 7 StS 3/19

    Verurteilung wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

    Die bandenmäßige Begehung setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 8).

    Dass der Angeklagte B. einen im Vergleich zur Angeklagten C. geringeren Tatbeitrag leistete, ist unerheblich, weil die Beiträge eines jeden Mitglieds einer Bande nicht gleich sein müssen, solange - wie im vorliegenden Fall - eine über den Beteiligungsakt hinausgehende Einbeziehung in die Gesamtabrede erfolgt (BGH, Beschluss 15. Januar 2002, 4 StR 499/01, juris Rn. 17; Urteil vom 10. Februar 2021, 3 StR 184/20, juris Rn. 18).

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Rechtsprechung
   BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02   

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https://dejure.org/2002,2378
BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 (https://dejure.org/2002,2378)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 55 StPO; § 245 Abs. 1 StPO; § 244 Abs. 2 StPO; § 78 Abs. 1 StGB; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 16 StGB; § 15 StGB
    Bestechlichkeit (Vorteil; Orientierung am Rechtsgut; Vorteilsbewusstsein; Vorsatz); umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO; Aufklärungsrüge; sachliche Reichweite der Unterbrechungshandlung (Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde; Durchsuchung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Verstoß gegen das WaffenG - Unerlaubter Schusswaffenbesitz - Unerlaubter Erwerb von Munition - Bestechlichkeit - Verletzung formellen Rechts - Verletzung materiellen Rechts - Freispruch - Leitender städtischer Verwaltungsdirektor - Liegenschaftsamt - ...

  • Judicialis

    StPO § 245 Abs. 1; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 55; ; StPO § 153 a Abs. 1; ; StPO § 153 a; ; StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 4; ; StGB § 332; ; StGB § 331

  • rechtsportal.de

    StGB § 331 § 332
    Bestechlichkeit bei einem Ermessensbeamten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 272
  • StV 2002, 604
  • JR 2002, 337
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.09.1988 - 2 StR 352/88

    Gelegenheit zu unentgeltlichen sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten;

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Danach fehlte es dem Angeklagten im Zeitpunkt der Annahme des Vorteils jedenfalls an einem entsprechenden Vorteilsbewußtsein (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915).

    Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331 Rdn. 19).

    Selbst wenn man mit dem Landgericht zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er später die Prostituierte selbst entlohnte, "weil er die Situation wenigstens gegen Ende seiner Begegnung mit der Prostituierten als heikel und peinlich empfunden hat" (UA 60), schließt dies die Tatbestandsverwirklichung nicht aus, da die Vollendung des Tatbestands in der Alternative des Sichversprechenlassens, wie dargelegt, nicht die spätere Annahme des versprochenen Vorteils voraussetzt (vgl. BGH NJW 1989, 914, 915).

    Der neue Tatrichter wird insoweit zu beachten haben, daß ein Ermessensbeamter dann vorsätzlich im Sinne des § 332 StGB handelt, wenn er sich bewußt ist, er erwecke durch sein Tun nach außen hin den Anschein der Käuflichkeit und im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens gewillt war, den versprochenen Vorteil auch anzunehmen (vgl. BGH NJW 1989, 914, 916; einschränkend Kuhlen in NK-StGB 11. Lfg. § 331 Rdn. 28 ff.).Ob eine etwaige Bezahlung der Prostituierten durch den Angeklagten angesichts des Umstandes, daß er dies den Investoren nicht offenbart hat, geeignet sein kann, seinen Annahmewillen im Zeitpunkt des Sichversprechenlassens des Vorteils in Zweifel zu ziehen, wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.

  • BGH, 15.01.1957 - 5 StR 390/56

    Staatsanwaltschaft - Absehen von Verfolgung - Verbrauch der Strafklage -

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).

    Die Wertung der Strafkammer, die wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen zu den verfahrensgegenständlichen Tatkomplexen könnte Rückschlüsse auf ein systematisches, vom Zeugen mit initiiertes Tatverhalten bereits in früherer Zeit und damit auf weitere, von der Einstellung nach § 153 a StPO nicht erfaßte Straftaten zulassen, entbehrt deshalb angesichts der sichergestellten Bewirtungsbelege vom Januar 1994 und Januar 1995 nicht jeder Tatsachengrundlage und ist vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH NJW 1957, 551, 552).

  • BGH, 14.05.2002 - 5 StR 138/02

    Verminderte Steuerungsfähigkeit (geringere Bedeutung des Leistungsverhaltens für

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Eine durch die bisherigen Feststellungen nicht eingeschränkte, umfassende eigene Sachprüfung durch den neuen Tatrichter ist vielmehr hier vorzugswürdig (vgl. auch BGH, Beschluß vom 14. Mai 2002 - 5 StR 138/02).
  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Gemessen an diesen Grundsätzen liegt auf der Hand, daß die von den Investoren übernommene Bezahlung von fünf Glas Bier an der Hotelbar ein vom Tatbestand des § 332 StGB bzw. des § 331 StGB nicht erfaßtes, dem Anlaß des Zusammentreffens und der sozialen Stellung des Angeklagten adäquates gesellschaftliches Verhalten darstellt (vgl. auch BGHSt 31, 264, 279).
  • BGH, 11.05.2001 - 3 StR 549/00

    Zur Verurteilung eines Mitarbeiters der GEZ wegen Bestechlichkeit

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Eine Tat in der Tatbestandsalternative des Sichversprechenlassens ist bereits vollendet, wenn der Amtsträger dem Versprechenden seine Bestechlichkeit nach außen ausdrücklich oder schlüssig zu erkennen gibt (BGHR StGB § 332 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NJW 1989, 914, 915; Cramer in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 331 Rdn. 31; Tröndle/Fischer 50. Aufl. § 331 Rdn. 19).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Lauterkeit der Amtsführung, das geschütztes Rechtsgut der Bestechungstatbestände ist (BGH NStZ 1985, 497, 499 m.w.N.; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Vorteil 6; NStZ 2001, 425, 426), war damit nicht gefährdet.
  • BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97

    Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Die tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr ist eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die das Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen hat, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326).
  • BGH, 27.10.1960 - 2 StR 177/60

    Anforderungen an ein tatbestandliches Handeln im Sinne des § 332 Strafgesetzbuch

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Bei der Prüfung, ob eine Unrechtsvereinbarung dieser Art vorliegt, ist zu bedenken, daß nicht jeder aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Diensthandlung gewährte Vorteil zu dem Zweck gegeben sein muß, das weitere dienstliche Verhalten des Amtsträgers in unerlaubter Weise zu beeinflussen, sondern daß er seinen Grund in den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit haben kann (BGHSt 15, 239, 251 f.).
  • BGH, 14.06.2000 - 3 StR 94/00

    Verjährungsunterbrechung durch Anordnung der Beschuldigtenvernehmung

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Das entscheidende Kriterium für die sachliche Reichweite der Unterbrechungshandlung ist der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörde, dessen Bestimmung sich maßgeblich danach richtet, was mit der richterlichen Handlung bezweckt wird (vgl. BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 3; § 78 c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1 m.w.N.).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 259/88

    Begriff der Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer;

    Auszug aus BGH, 27.06.2002 - 4 StR 28/02
    Auch der erforderliche Bezug der Tathandlung zu hinreichend bestimmten Diensthandlungen des Angeklagten im Rahmen der zwischen den Beteiligten bestehenden bzw. in Anbahnung begriffenen Geschäftsbeziehungen lag vor (vgl. BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2 und 4).
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

  • BGH, 09.07.1991 - 1 StR 312/91

    Mindestwirkstoffmenge - Vorsatz des Täters - Zugrundelegung des Wirkstoffgehaltes

  • OLG Celle, 11.01.2016 - 13 W 58/15

    Umfang des Zeugnisverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 ZPO

    Allein bloße Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten, die jeder Tatsachengrundlage entbehren, reichen demgegenüber nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 BvR 504/08, 2 BvR 1193/03, juris Tz. 19; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Hamburg, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 2 Ws 27/15, juris Tz. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 2014 - 5 Ws 375/14, juris Tz. 11 m. w. N.; Senge a. a. O.).

    Ausnahmsweise ist der Zeuge aber zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte (BVerfG, a. a. O. Tz. 20; BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 9; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09, juris Tz. 14 f.; Ignor/Bertheau a. a. O., Rdnr. 6; Senge a. a. O. Rdnr. 2).

    Maßgeblich sind insoweit aber nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame Fragen (so: BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 7; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13) bzw. sachdienliche Fragen (so: OLG Celle, a. a. O. Rdnr. 15).

    Insgesamt besteht ein weiter Beurteilungsspielraum des Tatrichters (BGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06, juris Tz. 17; Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, juris Tz. 13; Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02, juris Tz. 8; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2010, a. a. O. Tz. 19).

  • OLG Braunschweig, 19.12.2023 - 3 Kap 1/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren; Ausgangsverfahren; Beweisbeschluss; Beweisthemen;

    Maßgeblich sind insoweit nicht beliebige denkbare, sondern nur für das vorliegende Verfahren bedeutsame bzw. sachdienliche Fragen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 -, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97 -, BGHSt 43, 321-335 , juris, Rn. 13; OLG Celle, Urteil vom 14. Juni 2010 - 8 U 21/09 -, juris, Rn. 15).
  • KG, 30.10.2008 - 4 Ws 104/08

    Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern: Umfassendes

    Zu einem Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang, auf das sich der Beschwerdeführer beruft, wird das Auskunftsverweigerungsrecht nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn die gesamte Aussage des Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts mehr übrig bleibt, was er ohne die Gefahr eigener Strafverfolgung bezeugen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH StV 2002, 604; BGH StV 1987, 328; BGH NStZ 1986, 181; Senat, Beschlüsse vom 19. Juli 2001 - 4 Ws 109/01 - und 22. März 1999 - 4 Ws 73/99 - ; KG, Beschluss vom 5. März 2004 - 5 Ws 58/03 - ).

    Danach können insbesondere detailliierte Angaben zu früheren bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten des Zeugen bzw. zu Tatvorwürfen nach einem rechtskräftigen Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 StE 8/03-2 - ) aufgrund des so engen Zusammenhangs mit möglichen weiteren, vergleichbaren Straftaten die Gefahr der Selbstbelastung auslösen, weil die Aussage zu dem früheren Geschehen von indiziell belastender Bedeutung sein kann (vgl. BVerfG NStZ 2002, 378, 379; BGH NJW-Spezial 2008, 568, 569; BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 1 StR 326/06 - BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - StB 8/05 - ; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - 4 StR 28/02 - BGH NJW 1999, 1413 f ; OLG Düsseldorf VRS 111, 45 ff; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 - 1 Ws 274/02 - OLG Zweibrücken StV 2000, 606 ).

  • KG, 09.02.2011 - 3 Ws 31/11

    Auskunftsverweigerungsrecht: Beugehaft wegen Aussageverweigerung eines wegen

    Es ist nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104).
  • OLG München, 29.02.2012 - 7 U 2903/10

    Aussetzung im Hinblick auf offenes Strafverfahren; Unerreichbarkeit eines

    Das kann aber im Einzelfall auch dazu führen, dass der Zeuge zur Sache insgesamt nicht auszusagen braucht, wenn seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist, d. h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - gegebenenfalls im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (vgl. BGH II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; BGH 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO, OLG Köln 19 W 19/08 zu § 384 Nr. 2 ZPO).
  • OLG Köln, 04.03.2013 - 2 Ws 120/13

    Begrenzung des Auskunftsverweigerungsrechts gemäß § 55 StPO bei Fehlen

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gibt, die den Zeugen nicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104).
  • OLG Düsseldorf, 15.01.2010 - 4 OGs 1/09

    Parlamentarischer Untersuchungsausschuss: Früherer Abteilungsleiter des

    Alsdann wird sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu einzelnen Fragen zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang (BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272).
  • OLG Düsseldorf, 21.08.2020 - ErmRiGs 49/20

    Missbrauchsfall Lügde

    Dies ist z.B. der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen könnte, jedoch " ein Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude " wäre und so zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (sog. Mosaiktheorie, vgl. Bertheau/Ignor, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 1998, 1728; BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272.).
  • OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen wegen Gefahr der

    Dies setzt aber voraus, dass seine Aussage mit seinem etwaigen strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich, d.h. keine Frage vorstellbar ist, die der Zeuge nicht doch beantworten könnte, ohne sich - ggf. im Zusammenhang mit sonstigen Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden - der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen (BGH, Urteil vom 18.10.1993 - II ZR 255/92 - zu § 384 Nr. 2 ZPO; Beschluss vom 07.08.2008, StB 9 bis 11/08 und Urteil vom 27.06.2002 - 4 StR 28/02 - zum bedeutungsgleichen § 55 StPO).
  • KG, 14.02.2008 - 3 Ws 31/08

    Weitere Beschwerde gegen Erzwingungshaft

    Dieses ist indes kein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht dergestalt, dass es keine für das vorliegende Verfahren bedeutsame Frage gebe, die den Zeugen nicht in die Gefahr des § 55 Abs. 1 brächte (vgl. BGH StV 2002, 604; BGHSt 10, 104), auch nicht als Teilstück eines mosaikartigen Beweisgebäudes gegen ihn (vgl. BGH NJW 1998, 1728; Dahs in LR a.a.O., § 55 Rdn. 11).
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