Weitere Entscheidungen unten: BGH, 29.11.2017 | BGH, 19.12.2017

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,51585
BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,51585)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,51585)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 (https://dejure.org/2017,51585)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,51585) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 267 Abs. 3 AEUV; Art. 4 GRCh; Art. 51 GRCh; Art. 52 Abs. 3 GRCh; Art. 3 EMRK
    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (Recht auf den gesetzlichen Richter; Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof; Verfassungsverstoß nur bei offensichtlich unhaltbarer Handhabung der ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, EGRaBes 584/2002, Art 4 EUGrdRCh
    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ...

  • Wolters Kluwer

    Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung; Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter; Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht ...

  • doev.de PDF

    Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • rewis.io

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslieferung eines rumänischen Staatsangehörigen nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung; Wahrung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter; Verletzung der Menschenwürdegarantie durch die im Zielstaat konkret in Aussicht ...

  • datenbank.nwb.de

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch fachgerichtliches Unterlassen einer EuGH-Vorlage zu unionsgrundrechtlichen Mindestanforderungen an Haftbedingungen sowie zu Mindestanforderungen nach Art 4 EUGrdRCh bei Entscheidung über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Zweifelsfragen über die Anwendung und Auslegung von Unionsrecht haben die Fachgerichte diese dem EuGH vorzulegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unterlassene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat - und die dortigen Haftbedingungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unterbliebene Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zur Vorlagepflicht deutscher Gerichte: Keine Auslieferung ohne den EuGH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung des EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 101 GG
    Gericht durfte nicht EuGH außen vor lassen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 101 GG
    Gericht durfte nicht EuGH außen vor lassen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Pressekommentar, 12.01.2018)

    Lustige Urteile deutscher Richter

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 147, 364
  • NJW 2018, 686
  • AnwBl 2018, 171
  • AnwBl Online 2018, 270
  • DÖV 2018, 247
  • NJW-Spezial 2018, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    b) Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Normen, die die gerichtliche Zuständigkeitsverteilung regeln, jedoch nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht' ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ).

    a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 135, 155 ) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair') oder durch Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé'; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    a) Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt und das Unionsrecht somit eigenständig fortbildet (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    b) Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des EuGH zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    c) Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des EuGH hingegen noch nicht vor, hat die bestehende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit (Unvollständigkeit der Rechtsprechung), wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschreitet (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des EuGH muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ).

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    b) Nach der Rechtsprechung des EGMR, insbesondere nach der Entscheidung vom 20. Oktober 2016 (Mur?ic v. Kroatien, Nr. 7334/13), folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m² pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

    Diese kann normalerweise nur widerlegt werden, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 124, 132 - 138).

    Es deutet vieles darauf hin, dass die drei genannten Faktoren kumulativ vorliegen müssen, um das Unterschreiten eines persönlichen Raums von 3 m² aufzuwiegen (vgl. EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138), zumal tendenziell ein noch strikterer Maßstab galt, bevor die Große Kammer die Rechtsprechung des EGMR in der Mur?ic-Entscheidung zusammengeführt hat.

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil nach der neueren Rechtsprechung des EGMR nur eine solche unerhebliche Reduzierung sicher durch die oben genannten Faktoren hätte aufgewogen werden können (vgl. dazu EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 130 ff. mit einer Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung).

    Darüber hinaus zieht das Oberlandesgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mit dem Verweis auf verbesserte Heizungsanlagen, sanitäre Anlagen und Hygienebedingungen Umstände heran, die vom Gerichtshof zwar als kompensatorische Faktoren angesehen werden, von denen aber unklar ist, inwieweit sie nach seiner neueren Rechtsprechung die starke Vermutung eines Konventionsverstoßes durch räumliche Beengtheit entkräften können (vgl. EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 138).

    Liegen diesbezüglich Mängel vor, so kann das selbst dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen etwas mehr als 3 m² persönlicher Raum zustehen (vgl. EGMR, Mur?ic v. Kroatien, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, § 139).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198) sei klargestellt, dass der in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) verankerte Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens die Mitgliedstaaten zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verpflichte.

    Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 5. April 2016 festgestellt, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betroffenen Person im Zielstaat führen dürfe und dass eine Verpflichtung der vollstreckenden Justizbehörden bestehe, bei Vorliegen von Anhaltspunkten für systemische Mängel im Strafvollzug des Zielstaats zu prüfen, ob es unter den konkreten Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gebe, die betroffene Person werde im Anschluss an ihre Übergabe der echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in diesem Mitgliedstaat ausgesetzt sein (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 88 ff.).

    Könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nach Anforderung zusätzlicher Informationen vom Zielstaat und Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, müsse die vollstreckende Justizbehörde darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden sei (EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 103 f.).

    Die Frage, ob sie für die Bestimmung des Gewährleistungsumfangs von Art. 4 GRCh beziehungsweise Art. 3 EMRK angesichts deren absoluten Charakters (vgl. EuGH, Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 f., mit Verweis auf Art. 15 Abs. 2 EMRK) überhaupt eine Rolle spielen können, ist bisher aber weder in der Rechtsprechung des EuGH noch des EGMR beantwortet worden.

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Danach muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl der Fall (vgl. BVerfGE 140, 317 ).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ).

    d) Angesichts der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des EuGH (dazu unten 2.) sind auch keine Ausnahmen von der unionsrechtlichen Vorlagepflicht des Oberlandesgerichts ersichtlich, etwa weil die entscheidungserhebliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2017 - 2 BvR 424/17
    Dieser ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach oder stellt es ein Vorabentscheidungsersuchen, obwohl eine Zuständigkeit des EuGH nicht gegeben ist (vgl. BVerfGE 133, 277 ), kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 126, 286 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 06.10.2017 - 2 BvR 987/16

    Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

  • BVerfG, 18.11.1980 - 1 BvR 194/78

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Nichtannahme einer Revision

  • BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvR 1148/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen bei der Nichtannahme der Revision - § 554b Abs. 1

  • BVerfG, 19.07.2016 - 2 BvR 470/08

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die diskriminierende Preisgestaltung

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • BVerfG, 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06

    Verfassungsbeschwerden gegen Planfeststellungsbeschluss für Flughafenbau

  • BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05

    Die im Treibhausgas-Emissionsgesetz auferlegten Pflichten und getroffenen

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

  • BVerfG, 26.11.1985 - 2 BvR 851/84

    Objektiv willkürliche Verwerfung einer Berufung in Zivilsachen

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 1290/80

    Verletzung des Willkürverbots

  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    Innerhalb des Streitgegenstandes prüft das Bundesverfassungsgericht jedoch alle insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.; 148, 267 ).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    (b) Es reicht insoweit auch nicht, die Fachgerichte unter der Perspektive der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 147, 364 m.w.N.; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, Rn. 138 m.w.N.) nur daraufhin zu kontrollieren, ob sie ihren unionsrechtlichen Vorlagepflichten genügen.

    b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob, soweit das Bundesverfassungsgericht als letztentscheidende Instanz im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV vorlagepflichtig ist, die entsprechende Vorlagepflicht der Fachgerichte entfällt oder ob daran festzuhalten ist, dass auch die Fachgerichte, soweit sie im fachgerichtlichen Instanzenzug letztinstanzlich entscheiden, für Fragen der Anwendung der Unionsgrundrechte vorlagepflichtig bleiben (vgl. BVerfGE 147, 364 ).

    Nach dem Stand der Rechtsprechung kann das Bundesverfassungsgericht im Fall unionsgrundrechtlich begründeter Auslegungszweifel die Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV durch das letztinstanzliche Fachgericht weiter am zurückgenommenen Vertretbarkeitsmaßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG messen (vgl. BVerfGE 147, 364 ).

    c) Keine Abweichung besteht auch hinsichtlich der Entscheidung des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2017 zur Auslieferung (vgl. BVerfGE 147, 364 ).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 1 BvR 2853/19

    EuGH muss über Reichweite des immateriellen Schadenersatzanspruchs nach DSGVO

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21; Urteil vom 15. September 2005, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33; Urteil vom 6. Dezember 2005, C-461/03, EU:C:2005:742, Rn. 16; stRspr) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war (acte éclairé) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    Daher stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 147, 364 ).

    Ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ; BVerfGK 13, 506 ; 14, 230 ; 16, 328 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 [1457]).

    Die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV zur Klärung der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wird in verfassungswidriger Weise gehandhabt, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hat (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Gleiches gilt in den Fällen, in denen das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft; vgl. BVerfGE 75, 223 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Jedenfalls bei willkürlicher Annahme eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" durch die Fachgerichte ist der Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten (vgl. BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ).

    Zudem hat das Fachgericht Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 10, 19 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, Rn. 21; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, Rn. 19).

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, I-3417 ) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ), sei es, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"; vgl. BVerfGE 129, 78 ; 135, 155 ; 147, 364 ).
  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    Diese Vermutung könne jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung widerlegt werden, wenn die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt seien: Es dürfe sich lediglich um eine kurzzeitige, gelegentliche und geringfügige Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 m2 handeln, es müssten eine ausreichende Bewegungsfreiheit und Betätigungsmöglichkeiten außerhalb des Haftraums gewährleistet sein, und der Beschwerdeführer zu 1. müsse insgesamt in einer angemessenen Haftanstalt ohne zusätzliche erschwerende Umstände untergebracht sein (unter Bezugnahme auf EGMR , Murši? v. Croatia, Urteil vom 20. Oktober 2016, Nr. 7334/13, §§ 123 f., 130, 132, 138 und BVerfGE 147, 364 ).

    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat auf seine Stellungnahme im Verfahren BVerfGE 147, 364 Bezug genommen und insbesondere mitgeteilt, in welchem Umfang und mit welchem Ausgang in Deutschland im Jahr 2016 Verfahren anhängig waren, die Überstellungen nach Rumänien betrafen.

    a) Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl ist vollständig unionsrechtlich determiniert (vgl. BVerfGE 140, 317 ; 147, 364 ).

    Der Senat kann, nachdem die Verfassungsbeschwerden bei Zugrundelegung des bisher ausschließlich herangezogenen Art. 1 Abs. 1 GG zulässig sind, angesichts der vollständigen unionsrechtlichen Determinierung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage die angegriffenen Entscheidungen von Amts wegen auch auf einen Verstoß gegen die Grundrechte der Charta überprüfen (vgl. zur Überprüfung eines nicht gerügten Grundrechtsverstoßes BVerfGE 6, 376 ; 17, 252 ; 54, 117 ; 58, 163 ; 71, 202 ; 147, 364 ).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 2.22

    Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], C.I.L.F.I.T. - Slg. 1982, S. 3415 Rn. 21 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799] - NJW 2021, 3303 Rn. 33) kann und muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - NStZ-RR 2022, 222 Rn. 37).

    Vielmehr stellt es grundsätzlich keine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz dar, wenn die Gerichte in nachfolgenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren den Tatbestand einer vorhandenen Zulassung ohne weitere Überprüfung ihren Entscheidungen zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2017 - 2 BvR 424/17 - BVerfGE 147, 364 Rn. 38 und vom 30. März 2022 - 2 BvR 2069/21 - juris Rn. 37).

  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    Eine solche Auslegung ist durch die seit der Entscheidung Danosa weiterentwickelte Rechtsprechung des EuGH in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt ("acte éclairé"), weshalb eine Vorlage an den EuGH nicht erforderlich ist (vgl.BVerfGE 147, 364 Rn. 43 mwN).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende

    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ; jeweils m.w.N.).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 255 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 30.03.2022 - 2 BvR 2069/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

    Der Beschwerdeführer hat einen solchen Verfassungsverstoß zwar nicht ausdrücklich gerügt, dies hindert das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht, im Rahmen einer zulässigen Verfassungsbeschwerde seine Prüfung hierauf zu erstrecken (vgl. BVerfGE 6, 376 ; 17, 252 ; 54, 117 ; 58, 163 ; 71, 202 ; 147, 364 ).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., C-283/81, Slg. 1982, S. 3415 ff. Rn. 21, Anlage 23) muss ein mitgliedstaatliches letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 129, 78 ; 135, 155 ; 140, 317 ; 147, 364 ).

    Vielmehr ist das Bundesverfassungsgericht gehalten, seinerseits die Kompetenzregeln zu beachten, die den Fachgerichten die Kontrolle über die Befolgung der Zuständigkeitsordnung übertragen (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.); ein "oberstes Vorlagenkontrollgericht" ist es nicht (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Es verkennt dann regelmäßig die Bedingungen für die Vorlagepflicht (vgl. BVerfGE 147, 364 ; BVerfGK 8, 401 ; 11, 189 ; 13, 303 ; 17, 108 ).

    Um eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu ermöglichen, hat es die Gründe für seine Entscheidung über die Vorlagepflicht anzugeben (vgl. BVerfGE 147, 364 ).

    Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachliche Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 08.11.2023 - 2 BvR 1079/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde bei unzureichender Auseinandersetzung des

    Allerdings stellt nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 29, 198 ; 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 128, 157 ; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 m.w.N.; 135, 155 ; 147, 364 ).

    Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines "acte clair" oder eines "acte éclairé" willkürlich bejahen (BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ; jeweils m.w.N.).

    Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht (BVerfGE 135, 155 ; 147, 364 ).

  • BVerfG, 20.04.2022 - 2 BvR 1713/21

    Verfassungsbeschwerden gegen Auslieferungen nach Schweden und in die Türkei

  • BVerfG, 22.07.2019 - 2 BvR 1702/18

    Nichtannahmebeschluss: Absehen von einer EuGH-Vorlage gem Art 267 Abs 4 AEUV zur

  • BVerfG, 18.04.2018 - 1 BvR 1213/16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gerichtet auf die Ausschüttungspraxis von

  • BVerwG, 07.07.2022 - 1 WB 5.22

    Mündliche Verhandlung am 1. April 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

  • BVerfG, 24.11.2022 - 2 BvR 1424/15

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • BVerfG, 01.10.2018 - 2 BvR 1845/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • BGH, 21.04.2020 - 6 StR 41/20

    Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren (Spezialitätsvorbehalt; Europäischer

  • BFH, 20.06.2023 - VII K 1/22

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • OLG Karlsruhe, 31.01.2018 - Ausl 301 AR 54/17

    Auslieferung zur Strafverfolgung nach Ungarn: Zulässigerklärung mit

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen

  • BVerfG, 27.05.2020 - 2 BvR 121/14

    Aufhebung eines Parteiausschlusses unter Verkennung der insofern eingeschränkten

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 2627/18

    Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung an Rumänien zum Zwecke der

  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 19.19

    Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von stofflichen Medizinprodukten und

  • BVerwG, 20.05.2021 - 3 C 9.20

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH; Vorlagebeschluss zur Abgrenzung von

  • OLG Bremen, 27.03.2018 - 1 AuslA 21/17

    Strafprozessrecht; Europäischer Haftbefehl; Auslieferung; Ungarn; Haftbedingungen

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 1285/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung an Rumänien zum Zwecke

  • BGH, 27.11.2019 - 3 StR 233/19

    Vorsätzliches Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport (keine

  • VerfGH Baden-Württemberg, 02.08.2023 - 1 VB 88/19

    Zur Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Sportwettvermittlung in Gebäuden, in

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 3.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium

  • OLG Bremen, 21.09.2018 - 1 AuslA 21/17

    Zur Zulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn aufgrund eines Europäischen

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

  • BVerwG, 08.11.2018 - 3 C 2.17

    Dosierungsangaben bei Registrierung von homöopathischen Arzneimitteln "Calcium

  • BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18

    Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2760/18

    Bulgarien; Rücküberstellung nach der Verordnung EU Nr. 604/2013; systemische

  • BVerwG, 05.09.2019 - 3 C 1.18

    Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage der erlaubten

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 CS 20.2828

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • VG Aachen, 15.04.2021 - 8 K 2963/18

    Irak: Dublin Bulgarien: keine systemischen Mängel für Familie mit älteren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2022 - 21 A 3109/20

    Zulässigkeit der Verwendung von Faltetiketten und Wickeletiketten für Produkte

  • OLG Bremen, 28.12.2022 - 1 AuslA 50/22

    Zulässigkeit einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach

  • OLG München, 12.04.2021 - 17 U 7419/20

    Pflichtangaben zu Verzugszinsen beim Verbraucherdarlehen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 - 19 A 75/17

    Vereinbarkeit eines durch den Verlust der Staatsangehörigkeit eines

  • OLG Bremen, 16.02.2023 - 1 AuslA 56/22

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Zypern; Ausräumung von Bedenken

  • OLG Dresden, 27.08.2018 - Ausl 107/18

    Zulässigkeit der Auslieferung nach Rumänien zum Zweck der Strafverfolgung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52617
BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17 (https://dejure.org/2017,52617)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2017 - 2 StR 271/17 (https://dejure.org/2017,52617)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17 (https://dejure.org/2017,52617)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52617) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1, Abs. 3 StGB aF; § 316h EGStGB; § 14 EGStPO
    Verfall (Anwendbarkeit des alten Rechts bei Absehen von Verfallsanordnung; keine Anordnung des Verfalls bei reiner Drittbegünstigung: Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Begünstigte, Ausnahmen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73 Abs 3 StGB vom 13.11.1998
    Verfallsanordnung nach altem Recht: Fall der Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten und nicht beim Täter

  • IWW

    § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, Art. ... 316h EGStGB, Art. 316h Satz 2 EGStGB, § 14 EGStPO, § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 14 StGB, § 718 Abs. 1 BGB, § 73 Abs. 3 StGB, §§ 440, 441, 442 Abs. 1 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 299 Abs. 2 StGB, § 73 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verfallsanordnung gegen den Täter; Erstreckung des Verfalls auf die Surrogate des Erlangten; Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten; Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Verfallsanordnung nach altem Recht: Fall der Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten und nicht beim Täter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Verfallsanordnung gegen den Täter; Erstreckung des Verfalls auf die Surrogate des Erlangten; Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten; Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 105
  • NJW-Spezial 2018, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.09.2016 - 2 StR 352/15

    Anordnung des Verfalls (Vermögensmehrung bei einem Unternehmen, für das der Täter

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF kommt eine Verfallsanordnung gegen den Täter nur in Betracht, wenn er selbst unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat "etwas' erlangt, das zur Änderung seiner eigenen Vermögensbilanz geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18).

    Der Verfall ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF gegebenenfalls auch auf die Surrogate des Erlangten zu erstrecken (Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

    Hiervon zu unterscheiden sind Sachverhalte, in denen der Täter als Vertreter (§ 14 StGB) eines Dritten handelt und eine Vermögensmehrung ausschließlich bei diesem Dritten, bei dem es sich um jede natürliche oder juristische Person handeln kann, eintritt (Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO).

    Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs bei einem Tatunbeteiligten entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB aF zu treffen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs bei einem Tatunbeteiligten entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB aF zu treffen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

    Dies gilt auch dann, wenn der Täter die (legale) Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/16, aaO).

    Lediglich in Ausnahmefällen kommt auf Grund wertender Betrachtung eine Verfallsanordnung gegen den Täter nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF in Betracht; nämlich insbesondere dann, wenn der Dritte (insbesondere in Form einer juristischen Person) nur als formaler Mantel genutzt wird und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/16, aaO).

  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF kommt eine Verfallsanordnung gegen den Täter nur in Betracht, wenn er selbst unmittelbar aus der verfahrensgegenständlichen Tat "etwas' erlangt, das zur Änderung seiner eigenen Vermögensbilanz geführt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18).

    Hiervon zu unterscheiden sind Sachverhalte, in denen der Täter als Vertreter (§ 14 StGB) eines Dritten handelt und eine Vermögensmehrung ausschließlich bei diesem Dritten, bei dem es sich um jede natürliche oder juristische Person handeln kann, eintritt (Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO).

    Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung, in der durch das Täterverhalten ein Vermögenszuwachs bei einem Tatunbeteiligten entsteht, kann gegebenenfalls eine selbständige Verfallsanordnung gegen den Drittbegünstigten nach § 73 Abs. 3 StGB aF zu treffen sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 242; Beschluss vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, aaO; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, aaO).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

    Denn der Veräußerungserlös aus einem späteren Rechtsgeschäft ist kein Vermögenswert, der dem Angeklagten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes des § 299 Abs. 2 StGB in irgendeiner Tatphase zugeflossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309, Fischer, aaO, § 73 Rn. 11).

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Dies gilt auch bei einer (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73 Rn. 29; MüKo-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 72, LK/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 51; SK-StGB/Wolters, 9. Aufl., § 73 Rn. 25; NK-StGB/Saliger, 5. Aufl., § 73 Rn. 34, Rhode, wistra 2012, 85), da dieser durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechtsfähigkeit zukommt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).

    Das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts ist vom Privatvermögen des Angeklagten zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, aaO; MüKo-BGB/Schäfer, aaO, § 718 Rn. 5).

  • BVerfG, 14.06.2004 - 2 BvR 1136/03

    Zur Anordnung des dinglichen Arrests im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Ausgangspunkt von § 73 Abs. 3 StGB aF ist der Gedanke, dass der Drittbegünstigte als Rechtssubjekt über eine eigene Vermögensmasse verfügt, die vom Vermögen des Täters zu unterscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus BGH, 29.11.2017 - 2 StR 271/17
    Dies kann erforderlichenfalls im Wege eines selbständigen Verfallsverfahrens gemäß §§ 440, 441, 442 Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640; Senat, Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/16, aaO).

    Es kann nämlich nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass der wirtschaftliche Wert eines Gesellschaftsanteils im Privatvermögen des Täters mit jedem Zufluss bei der Gesellschaft steigt (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639, 640).

  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    Tragend für die Annahme, der Tatbeteiligte erlange in der Regel durch eine Mehrung des Gesellschaftsvermögens nichts "durch" die Tat, ist in diesem Kontext der Umstand, dass die Gesellschaft als Drittbegünstigte in der Regel über eine eigene getrennte Vermögensmasse verfügt und der Tatbeteiligte daher keinen eigenen unmittelbaren Tatvorteil erlangt, wenn Vermögenswerte in diese Vermögensmasse fließen (BGH, Urteil vom 29.11.2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 31.07.2017 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26).
  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

    Das gilt auch dann, wenn der Täter die Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB aF BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 12 ff. mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 - 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17).

    Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Hat das Gericht hingegen keine Feststellung im Sinne des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO aF getroffen, unterscheidet sich die Urteilsformel rein äußerlich zwar nicht von dem Fall, dass das Gericht keine Maßnahme nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB angeordnet hat (vgl. zur Nichtanordnung als Entscheidung im Sinne des Art. 316h Satz 2 EGStGB BT-Drucks. 18/11640, S. 84; BGH, Urteil vom 29. März 2018 - 4 StR 568/17, NStZ 2018, 459), weil es die tatbestandlichen Voraussetzungen für nicht gegeben erachtet oder nach § 73c StGB aF von der Anordnung abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, unter missverständlichem Hinweis auf § 14 EGStPO).

    In diesen Fällen hat der Täter oder Teilnehmer zugleich mit dem Vermögenszufluss bei der juristischen Person den betreffenden Vermögenswert selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 29. November 2018 - 2 StR 271/17 Rn. 15).

  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    "Eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz' im Sinne von Art. 316h Satz 2 EGStGB ist auch die Nichtanordnung einer dieser Maßnahmen (vgl. BTDrucks. 18/11640, S. 84 sowie BTDrucks. 18/9525, S. 98 und BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, Rn. 11 jeweils zu Art. 14 EGStPO).
  • LG Köln, 10.12.2019 - 116 KLs 6/18

    Freiheitsstrafen nach Korruption in Flüchtlingsheimen

    Maßgeblich ist dabei eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04 -, juris, Rn. 21, vgl. auch BT-Drucksache 18/9525, S. 62), so dass es darauf ankommen muss, ob die Vermögenssphären wirtschaftlich getrennt waren (so die Herleitung auch bei BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17 -, juris, Rn. 15).

    Wenn die von der Einziehung betroffenen Gegenstände dem Vermögen der Gesellschafter bei einer wertenden Betrachtung (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17 -, juris, Rn. 15) wirtschaftlich zuzuordnen sind, kann bei diesen eingezogen werden.

    Würde es - angesichts des Unmittelbarkeitskriteriums (BGH, Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17 -, juris, Rn. 12, insbesondere 26) - nun ausreichen, lediglich im Rahmen gemeinsamer Zwecke zu handeln, um eine Vermögensabschirmung herbeizuführen, würden die Einziehungsvorschriften gerade dann leerlaufen, wenn aufgrund gemeinschaftlichen Vorgehens eine besonders gefährliche und effiziente Vorgehensweise gegeben ist.

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Eine Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten schließt grundsätzlich eine gegen den Täter anzuordnende Einziehung aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, Rn. 26; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, Rn. 14).

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen gegen die Gesellschaft zu richten (vgl. zu § 73 StGB aF: BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; und vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, Rn. 27, NJW 2005, 3630, 3631; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; und vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, Rn. 15; vgl. zu § 73 Abs. 1 StGB nF: BGH, Beschlüsse vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, juris Rn. 26; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, Rn. 24; und vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18).

  • BGH, 28.11.2019 - 3 StR 294/19

    Einziehung von Taterträgen bei Vermögenszuflüssen an eine drittbegünstigte

    Wird der Vermögensvorteil hingegen von der Gesellschaft vereinnahmt, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche Wert der Geschäftsanteile im Privatvermögen des Täters durch den Zufluss steigt oder dieser sich auf die Höhe einer späteren Entnahme aus dem Gesellschaftsvermögen auswirkt (für das alte Recht s. BVerfG, Beschlüsse vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, NJW 2005, 3630, 3631; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 Rn. 6 ff.; vom 17. Juli 2008 - 2 BvR 2182/06, WM 2008, 1588, 1589; BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 Rn. 126; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89 Rn. 47 (in BGHSt 59, 45 nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2016 - 2 StR 352/15, BGHR StGB § 73 Erlangtes 22; Urteil vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 15; ferner BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411; BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09, NStZ 2011, 83 Rn. 52; vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/14, BGHR StGB § 73 Erlangtes 18; nachfolgend für das neue Recht s. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 197; vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187 Rn. 10 f.; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18, NZWiSt 2019, 321, 322 f.).
  • BGH, 10.08.2021 - 1 StR 399/20

    Einziehung (Einziehung unmittelbar bei einem für eine Personengesellschaft

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Übertragung dieser Grundsätze auch auf Personengesellschaften bejaht (§ 718 Abs. 1, § 14 Abs. 2 BGB; vgl. insbesondere BGH, Urteile vom 29. November 2017 - 2 StR 271/17, BGHR StGB § 73 Verfallsbeteiligte 6 Rn. 13 f. und vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f.).
  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 3 Ws 436/22

    Einziehung von Wertersatz bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen

    Allein eine buchhalterische Trennung zwischen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und deren Gesellschaftern steht bei "wertender Betrachtung" der Annahme, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als bloßer "Mantel" fungiert und eine Trennung zwischen dem Gesellschafts- und dem Gesellschaftervermögen "tatsächlich" nicht existiert (so die Formulierungen in BGH BeckRS 2017, 138870 Rn 15), nicht zwingend entgegen.

    Eine Einziehung von Wertersatz soll danach im Ausgangspunkt nur gegen die Gesellschaft möglich sein (BGH NZWiSt 2021, 110; BGH BeckRS 2017, 138870 Rn. 13-15; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 73b Rn. 7 a. E.).

    Anderes gilt aber dann, wenn die betreffende Gesellschaft nur als formaler Mantel der Tat genutzt wurde, tatsächlich aber keine Trennung zwischen Privat- und Gesellschaftsvermögen vorlag (BGH BeckRS 2017, 138870 Rn. 15; Fischer a. a. O. § 73 Rn. 28a m. w. N.).

  • BGH, 30.03.2021 - 2 StR 302/19

    Anhörungsrüge (Zurückversetzung des Verfahrens nach erfolgreicher Anhörungsrüge

  • LG Köln, 28.11.2018 - 119 KLs 9/17
  • OLG Hamburg, 26.06.2023 - 1 Ws 14/23

    Verdacht einer Steuerhinterziehung durch einen Bordellbetreiber: Voraussetzungen

  • LG Düsseldorf, 08.02.2019 - 10 KLs 4/18
  • LG Nürnberg-Fürth, 12.07.2018 - 11 Ns 507 Js 1367/12

    Abgetrenntes Einziehungsverfahren gem. § 423 StPO

  • BGH, 20.05.2020 - 2 StR 472/19

    Anordnung der Einziehung von Taterträgen beim Zufluss an eine juristische Person

  • OLG Frankfurt, 06.10.2020 - 3 Ws 573/20

    Vermögensarrest: Zur Frage des Vorliegens einer Übersicherung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52918
BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17 (https://dejure.org/2017,52918)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,52918) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 2 StGB; § 316h Satz 1 und 2 EGStGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (einheitliche Anordnung von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art durch das spätere Urteil); Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (Zeitliche Anwendbarkeit der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 316h S 2 StGBEG, § 55 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73a S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73c Abs 1 StGB vom 13.11.1998
    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Anwendung der unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über den Verfall nach Gesetzesänderung

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, Art. 316h Satz 2 EGStGB, Art. 316h Satz 1 EGStGB, §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73a Satz 1, 73c Abs. 1 StGB, § 55Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • rewis.io

    Strafrechtliche Vermögensabschöpfung bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung: Anwendung der unterschiedlichen Fassungen der Vorschriften über den Verfall nach Gesetzesänderung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • rechtsportal.de

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz; Strafrechtliche Vermögensabschöpfung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-Spezial 2018, 121
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.2017 - 1 StR 677/16

    Anordnung des (Dritt-)Wertersatzverfall (Anwendbarkeit des alten Rechts)

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17
    Allerdings sind gemäß Art. 316h Satz 2 EGStGB die Vorschriften des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 nicht in Verfahren anzuwenden, in denen bis zum 1. Juli 2017 bereits eine Entscheidung über die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls von Wertersatz ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 1 StR 677/16, Rn. 16, juris).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 130/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Klammerwirkung;

    Auszug aus BGH, 19.12.2017 - 4 StR 589/17
    Zwar sind dann, wenn die Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen, Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie, sofern ihre Voraussetzungen auch in Bezug auf die Taten bestehen, die dem späteren Urteil zugrunde liegen, grundsätzlich durch den neuen Gesamtstrafenrichter, der sich dabei auf den Standpunkt des früheren Tatrichters zu stellen hat, neu zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, Rn. 9 mwN, juris).
  • BGH, 29.03.2018 - 4 StR 568/17

    Verfall des Wertersatzes (anwendbare Übergangsvorschriften im Falle des nicht

    Anhaltspunkte dafür, die Auslegung von Art. 316h EGStGB daran zu messen, ob der Tatrichter die Nichtanordnung einer Vermögensabschöpfung begründet hat oder die Begründung im Urteil unterblieben ist, lassen sich weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17, NJW-Spezial 2018, 121).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    a) Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch den Gesamtstrafenrichter neu zu entscheiden ist (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2003 - 4 StR 130/03, juris, Rn. 9; Beschluss vom 19. Dezember 2017 - 4 StR 589/17, wistra 2018, 176, jeweils mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht