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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4792
OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01 (https://dejure.org/2002,4792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2002 - 27 U 187/01 (https://dejure.org/2002,4792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2002 - 27 U 187/01 (https://dejure.org/2002,4792)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorsatzanfechtung nach Anfechtungsgesetz (AnfG); Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen ; Benachteiligungsvorsatz; Treuwidrigkeit der Berufung auf die Versäumung der Gläubigeranfechtungsfrist Widersprüchliches Verhalten; Anwendbarkeit des § 6 AnfG auf ein ...

  • Judicialis

    AnfG § 4; ; AnfG § 6; ; BGB § 242

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnfG § 4 § 6; BGB § 242
    Zur Frage des treuwidrigen Verhaltens bei Berufung auf die Fristversäumung und vorhergehender Erklärung auf die Fristeinhaltung zu verzichten- Zur Anwendbarkeit des § 6 AnfG (kapitalersetzendes Darlehen) auf die Rückzahlung gesellschafterbesicherter Drittdarlehen und zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 2321
  • NZG 2002, 1064
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Hamm, 04.07.2002 - 27 U 187/01
    Es liege auch keine unentgeltliche Leistung der Schuldnerin an die Beklagte zu 1) vor, weil letztere ihr gegenüber nicht zur Darlehenstilgung verpflichtet gewesen sei; insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1999, 1549.

    Nach BGH NJW 1999, 1549 liegt bei Tilgung einer eigenen Schuld, durch die zugleich eine andere Person gegenüber von ihrer Mithaftung frei wird, jener gegenüber eine unentgetliche Leistung vor, wenn sie keine ausgleichende Gegenleistung schuldet.

    Während im Fall von BGH NJW 1999, 1549 die Eltern - Schuldner des Anfechtungsklägers - sich gegenüber der anfechtungsbeklagten Tochter schenkweise verpflichtet hatten, die Grundpfandrechte an dem übertragenen Grundstück abzulösen und mit der Darlehenstilgung diese Leistung erst vollzogen, hatte die P Handelsgesellschaft mbH die Beklagte zu 1) ohne vertragliche Verpflichtung von der Haftung freizustellen und war die Beklagte ihr zu keiner Zeit zur Erstattung der Aufwendungen dafür verpflichtet.

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Rechtsprechung
   OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,1639
OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02 (https://dejure.org/2002,1639)
OLG Köln, Entscheidung vom 25.04.2002 - 14 WF 42/02 (https://dejure.org/2002,1639)
OLG Köln, Entscheidung vom 25. April 2002 - 14 WF 42/02 (https://dejure.org/2002,1639)
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Volltextveröffentlichungen (9)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 1374
  • FamRZ 2002, 1570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Düsseldorf, 03.09.1999 - 3 WF 147/99
    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte (vgl. u. a. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840; OLG Hamm, FamRZ 2001, 554; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 623 Rz. 32 i) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

    Die wohl überwiegende Meinung (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 554 und 1229; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840 und 842; AG Rastatt FamRZ 1999, 515; Zöller-Philippi ZPO, 23. Auflage, § 623 Rz. 32 f. Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Auflage, § 623 Rz. 20) geht ebenfalls davon aus, dass § 623 Abs. 2 ZPO die Abtrennung bei entsprechendem Antrag grundsätzlich zwingend vorschreibe, damit allerdings über den Zweck der Vorschrift hinausgehe, denn dieser liege darin, Sorgerechtsregelungen bereits vor Rechtskraft der Scheidung wirksam werden zu lassen.

    Als Gegenargument überzeugt auch nicht der Hinweis (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 840), die Situation habe sich dadurch geändert, dass das Sorgerecht jetzt nur noch auf Antrag zu regeln sei, also nicht zwingend im Scheidungsverbund.

  • OLG Hamm, 01.03.2001 - 4 WF 26/01

    Zur Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus dem Scheidungsverbund

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Insofern unterscheide sich die Bestimmung von § 628 ZPO (so OLG Düsseldorf a. a. O.; OLG Hamm FamRZ 2001, 1229).

    Auch der Einwand, missbräuchlich könnten auf der Gegenseite verspätete, zu weitgehende, der Sachlage nicht angemessene Anträge sein und zu dem umgekehrten Ziel einer Verfahrensverzögerung führen, ohne dass dies zu verhindern sei (so OLG Hamm, FamRZ 2001, 1229), überzeugt nicht.

  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 1 WF 177/00

    Zur Frage der Abtrennung nach § 623 Abs. 2 S. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Die nach § 567 Abs. 1 ZPO statthafte (vgl. u. a. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840; OLG Hamm, FamRZ 2001, 554; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Auflage, § 623 Rz. 32 i) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

    Die wohl überwiegende Meinung (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 554 und 1229; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840 und 842; AG Rastatt FamRZ 1999, 515; Zöller-Philippi ZPO, 23. Auflage, § 623 Rz. 32 f. Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Auflage, § 623 Rz. 20) geht ebenfalls davon aus, dass § 623 Abs. 2 ZPO die Abtrennung bei entsprechendem Antrag grundsätzlich zwingend vorschreibe, damit allerdings über den Zweck der Vorschrift hinausgehe, denn dieser liege darin, Sorgerechtsregelungen bereits vor Rechtskraft der Scheidung wirksam werden zu lassen.

  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Danach sollte der Scheidungsrichter alle bei ihm im Zusammenhang mit der Scheidung anhängigen Verfahren zur gleichen Zeit erledigen, damit der Ausspruch der Scheidung möglichst nicht ohne Regelung der wichtigsten Scheidungsfolgen ergeht (BT - Drucks. 7/650, S. 61; siehe auch BGH FamRZ 1991, 687).
  • OLG München, 28.10.1999 - 26 WF 1350/99

    Ermerssensausübung eines Richters bei der Abtrennung eines Verfahrens betreffend

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Ein solcher Missbrauch ist vom OLG München (FuR 2000, 386 = FamRZ 2000, 1281 LS) in dem Fall bejaht worden, in dem der Sorgerechtsantrag nach Auffassung des Gerichts nur zu dem Zweck gestellt worden war, die Abtrennung der weiteren Folgesachen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach § 623 Abs. 2 S. 3 ZPO zu erzwingen.
  • OLG Hamm, 07.07.1998 - 7 WF 284/98

    Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Die wohl überwiegende Meinung (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 554 und 1229; OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840 und 842; AG Rastatt FamRZ 1999, 515; Zöller-Philippi ZPO, 23. Auflage, § 623 Rz. 32 f. Thomas-Putzo-Hüßtege, ZPO, 24. Auflage, § 623 Rz. 20) geht ebenfalls davon aus, dass § 623 Abs. 2 ZPO die Abtrennung bei entsprechendem Antrag grundsätzlich zwingend vorschreibe, damit allerdings über den Zweck der Vorschrift hinausgehe, denn dieser liege darin, Sorgerechtsregelungen bereits vor Rechtskraft der Scheidung wirksam werden zu lassen.
  • OLG Bamberg, 23.09.1998 - 2 WF 126/98

    Voraussetzungen für die Erteilung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Dem entspricht auch eine Entscheidung des OLG Bamberg (FamRZ 1999, 1434), dass einen Abtrennungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen hat, da bereits eine Entscheidung über das Sorgerecht während der Trennungszeit nach § 1672 a. F. vorlag.
  • AG Rastatt, 14.10.1998 - 5 F 129/96

    Abtrennung der Sorgesache

    Auszug aus OLG Köln, 25.04.2002 - 14 WF 42/02
    Anderenfalls laufe § 623 Abs. 2 ZPO der Regelung von § 628 ZPO zuwider und werde die Schutzfunktion des Scheidungsverbundes erheblich eingeschränkt (so OLG Frankfurt FF 2001, 66 mit zustimmender Anmerkung Miesen; OLG Schleswig, NJWE - FER 2000, 299 = OLG Rep. 2000, 111; Büttner, "Die Entwicklung des Unterhaltsrechts bis Anfang 1999," NJW 1999, 2315, 2326; derselbe "Familienverfahrensrecht im KindRG", FamRZ 1998, 585, 592; Hagelstein, "Die Abtrennung gemäß § 623 II ZPO", FamRZ 2001, 533; Miesen, Anm. zu AG Rastatt, FamRZ 2000, 167).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2005 - 2 WF 7/05

    Scheidungsverbund: Ablehnung eines den nachehelichen Unterhalt betreffenden

    Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll (Klinkhammer, Abtrennung der Unterhaltsfolgesache, FamRZ 2003, 583 ff.; Johannsen/Henrich-Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl., § 623 Rz. 14 b; OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571; Entwurfsbegründung zu § 623 Abs. 2 ZPO in BT-Drucks. 13/4899, S. 122).

    Abgelehnt werden kann jedoch ein Trennungsantrag, der der Intention des § 623 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO diametral zuwider eine Vorabentscheidung über die Ehescheidung ermöglicht und missbräuchlich zur Umgehung des § 628 ZPO gestellt wird (ebenso Zöller-Philippi aaO.§ 623 Rn. 32 f; Baumbach-Albers, ZPO, 63 Aufl., § 623 Rn. 4; wohl auch Büttner, Familienverfahrensrecht im Kindschaftsreformgesetz, FamRZ 1998, 585, 592; vgl. auch OLG München FamRZ 2000, 1291, OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 795 und OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 840; weitergehend OLG Köln FamRZ 2002, 1570; dagegen wohl OLG Hamm FamRZ 2001, 1229).

    Von einer in diesem Sinne missbräuchlichen Stellung eines Abtrennungsantrages bzgl. der Folgesache nachehelicher Unterhalt ist jedenfalls dann auszugehen, wenn kein sachlicher Zusammenhang zwischen den Entscheidungen über elterliche Sorge und Betreuungsunterhalt besteht (vgl. hierzu auch OLG Schleswig in NJW E-FER 2000, 299), sachliche Gründe für eine Abtrennung mithin nicht vorliegen, und der Antrag erkennbar unter Umgehung des § 628 Abs. 1 S. 4 ZPO die Vorabentscheidung des Ehescheidungsantrages bezweckt (vgl. u.a. OLG Köln FamRZ 2002, 1570 m.w.N.).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZR 172/06

    Abtrennung einer Sorgerechtsfolgesache

    Letzteres laufe der Warnfunktion des Verbunds und der inhaltlich unverändert gebliebenen Regelung in § 628 Satz 1 Nr. 3 ZPO zuwider (OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571; OLG Frankfurt FF 2001, 66 [LS; Volltext bei juris]; Bergerfurth/Rogner aaO Teil 1 Rdn. 41).
  • OLG Hamm, 10.08.2006 - 3 UF 72/06

    Zurückweisung eines Antrags auf Abtrennung von Folgesachen nach § 623 Abs. 2 Satz

    Zudem laufe anderenfalls § 623 Abs. 2 ZPO der Regelung von § 628 ZPO zuwider und werde die Schutzfunktion des Scheidungsverbunds erheblich eingeschränkt (so OLG Frankfurt a.M., FF 2001, 66 m. zust. Anm. Miesen; OLG Schleswig, NJWE-FER 2000, 299 = OLG Report 2000, 111; OLG Bamberg FamRZ 1999, 1434; OLG Köln, NJOZ 2003, 3092, 3094; Büttner, NJW 1999, 2315, 2326; ders., FamRZ 1998, 585, 592; Hagelstein, FamRZ 2001, 533; Miesen, Anm. zu AG Rastatt, FamRZ 2000, 167).

    Auch spreche die Entstehungsgeschichte des ersten EheRG, das den Scheidungsverbund eingeführt hat, für die Einschränkung der Abtrennungsmöglichkeit (OLG Köln NJOZ 2003, 3092, 3094).

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 90/08

    Zulässigkeit der Abtrennung einer Unterhaltsfolgesache

    Die überwiegende Meinung geht indessen dahin, dass auch für die Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die allgemeine Schranke des Rechtsmissbrauchs zu beachten ist und missbräuchlich gestellte Abtrennungsanträge vom Familiengericht abgelehnt werden können, wobei über die Grenze des Rechtsmissbrauchs unterschiedliche Vorstellungen bestehen (OLG Köln FamRZ 2002, 1570 m.w.N.; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 467 m.w.N.; OLG München FuR 2000, 386; OLG Frankfurt FF 2001, 66; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 29. Aufl. § 623 Rdn. 20; Hk-ZPO-Kemper 2. Aufl. § 623 Rdn. 34; Luthin/Kamm Unterhaltsrecht 10. Aufl. Rdn. 7115).
  • OLG München, 30.04.2008 - 12 WF 921/08

    Scheidungsverbundverfahren: Pflicht zur Abtrennung der Folgesache

    So sei eine Abtrennung nur durchzuführen, wenn eine Entscheidung über die elterliche Sorge, bzw. hier den nachehelichen Unterhalt beschleunigt werden soll, nicht aber, wenn es nur darum geht, die Scheidung zu beschleunigen, OLG Köln FamRZ 2002, 1570.

    Zweck der Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ist, dass eine einheitliche Vorabentscheidung über das Sorgerecht ermöglicht werden soll (Klinkhammer, Abtrennung der Unterhaltsfolgesache, FamRZ 2003, 583 ff: Johannsen/Heinrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 4. Aufl. § 623 Rz 14 b; OLG Köln FamRZ 2002, 1570, 1571).

  • OLG Bremen, 14.04.2004 - 4 WF 23/04

    Voraussetzungslose Stattgabe eines auf § 623 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO gestützten

    Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein auf § 623 II ZPO gestützter Abtrennungsantrag abgelehnt werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Meinungsstand OLG Köln, FamRZ 2002, 1570, 1571; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 623 Rn. 32 f, g).

    Ein solcher Missbrauchsfall wird angenommen, wenn die Abtrennung eine schnelle Ehescheidung ermöglicht, die Entscheidung über das Sorgerecht aber auf nicht absehbare Zeit hinausgeschoben wird (vgl. OLG Frankfurt, FF 2001, 66; OLG Köln, FamRZ 2002, 1570, 1571; SchlHOLG OLGReport 2000, 111).

  • OLG Köln, 18.05.2005 - 10 WF 55/05

    Abtrennung der Folgesache Sorgerecht

    Eine weitere Auffassung geht dahin, § 623 Abs. 2 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass damit - als Ersatz für § 1672 BGB a.F. - eine Entscheidung über das Sorgerecht schon vor Rechtskraft des Scheidungsurteils ermöglicht werden soll, nicht aber umgekehrt ein Scheidungsausspruch vor der Entscheidung über eine im Verbund anhängige Sorgerechtssache, weil dies der Warnfunktion des Verbundes zuwider liefe (OLG Köln - 14. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1570 m.w.N. zum Stand der Meinungen).
  • OLG Stuttgart, 10.02.2003 - 17 WF 234/02

    Ehescheidungsverbund: Zwingende Abtrennung einer Folgesache

    Der Senat geht mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Abtrennung bei entsprechendem Antrag grundsätzlich zwingend ist (vgl. Darstellung des Streitstandes bei OLG Köln, FamRZ 2002, 1570 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5292
OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.02.2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 2 Wx 10/01 (https://dejure.org/2002,5292)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Zweckbestimmung; Gaststätte; Auslegung; Teilungserklärung; Nutzung; Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Gewerbe; Unterlassungsanspruch; Laden

  • Judicialis

    BGB § 1004; ; FGG § 27; ; FGG § 29; ; WEG § 45; ; WEG § 47; ; WEG § 43 Abs. 1 Nr. 1; ; WEG § 43 Abs. 4 Nr. 1; ; WEG § 10 Abs. 1 S. 2; ; WEG § 14 Abs. 1; ; WEG § 7 Abs. 3; ; WEG § 48 Abs. 3

  • prewest.de PDF

    §§ 10, 14 WEG; § 1004 BGB
    Vermietetes Teileigentum - Laden als Café

  • rechtsportal.de

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45 , 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG , 27 , 29 FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung der Teilungserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2002, 612 (Ls.)
  • ZMR 2002, 455
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97
    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).

    Hiernach ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (vgl. z.B. KG MDR 1999, 991, 992 m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 775, 776; vgl. auch Müller, Prakt.

  • BayObLG, 16.06.2000 - 2Z BR 178/99

    Zulässige gewerbliche Nutzung von Teileigentum

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und damit für den Senat verbindlichen Feststellungen des Landgerichts aufgrund einer Augenscheinseinnahme sind die von der Erdgeschosswohnung als Bistro ausgehenden Störungen nicht gravierender als die, die bei einer typisierenden, verallgemeinernden Betrachtungsweise (dazu BayObLG NJW-RR 2000, 1323) von einem Laden ausgehen.
  • BayObLG, 13.06.2000 - 2Z BR 35/00

    Auslegung mehrdeutiger Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Hiernach ist in einem Laden jede gewerbliche Nutzung zulässig, die der Zweckbestimmung nicht widerspricht und für die übrigen Wohnungseigentümer keine konkrete Beeinträchtigung verursacht, die die mit dem gewöhnlichen Betrieb eines Ladens regelmäßig verbundenen Beeinträchtigungen überschreitet (vgl. z.B. KG MDR 1999, 991, 992 m.w.N.; BayObLG ZMR 2000, 775, 776; vgl. auch Müller, Prakt.
  • OLG Hamburg, 29.07.1998 - 2 Wx 20/98

    Genehmigung eines Gaststättenbetriebes anhand einer Teilerklärung durch einen

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Senat ist befugt und verpflichtet, die Teilungserklärung selbständig auszulegen, denn sie gehört nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Grundbuchs und ist deshalb - wie jede Grundbucherklärung - auch von dem Rechtsbeschwerdegericht selbständig auszulegen; dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (allgem. Meinung, vgl. z. B. Senat MDR 1998, 1156, 1157).
  • BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01
    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).
  • OLG Hamburg, 16.05.2003 - 2 Wx 44/00

    Schranken für die Nutzung von in einer Wohnungseigentumsanlage befindlichen , im

    Die Vorinstanzen haben den in der Teilungserklärung enthaltenen Begriff "Laden" zutreffend als eine die Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1,10 Abs. 2 WEG aufgefasst (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 93, 427; ZMR 2000, 53 und 775; OLG Düsseldorf ZMR 93, 122; OLG Schleswig WuM 2000, 318; HansOLG ZMR 2002, 455), die durch die Eintragung im Grundbuch dinglichen Charakter erhält und damit Inhalt und die durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gemäß § 7 WEG sich ergebende Beschränkung des Eigentums der Antragsgegnerin bestimmt.

    Wie das Landgericht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Meinung und ständigen Rechtsprechung zugrundegelegt hat, ist dabei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie dieser sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 78 "Tages-Cafe"; HansOLG MDR 1998, 1156; ZMR 2002, 455); außerhalb der Entragung liegende Umstände dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

    Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner der Beschreibung des Teileigentums der Antragsgegnerin als Laden eine Nutzungsbeschränkung dahingehend entnommen, dass keine gewerbliche Nutzung zugelassen wird, die mehr stört oder beeinträchtigt als ein Laden (vgl. BayObLGZ 1983 a.a.O.; ZMR 1993, 427; OLG Schleswig WuM 2000, 318, HansOLG ZMR 2002, 455).

    Anders als in der Entscheidung des Senat vom 26. Februar 2002 (ZMR 2002, 455) sind weder andere Gaststätten in der Wohnanlage vorhanden noch die Geruchsemissionen gering.

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 205/06

    Auslegung der Nutzungsbestimmung einer Teilungserklärung - Pflicht zur Einhaltung

    Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einhaltung der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).
  • OLG München, 03.04.2007 - 34 Wx 25/07

    Eigentümerregelungen für konkreten Gebrauch des in der Teilungserklärung

    Läden zeichnen sich herkömmlicherweise dadurch aus, dass in ihren Räumen Geschäfte mit beschränkten Öffnungszeiten betrieben werden (vgl. BayObLG ZMR 1996, 335; OLG Hamburg ZMR 2002, 455; OLG Köln WuM 2005, 71; siehe auch § 3 LadSchlG).
  • OLG Hamburg, 04.02.2004 - 2 Wx 99/01

    Wohnungseigentumsgesetz : Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanpruchs

    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach dahinstehen kann, ob die Bezeichnung des Teileigentums des Antragsgegners in der Abgeschlossenheitsbescheinigung als "Schlachter" eine die gewerbliche Nutzung einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG zukommt (BayObLGZ 1983, 73, 78; ZMR 1993, 427; 2000, 53 und 575; HansOLG Hamburg ZMR 2002, 455; 2003, 770, 771), die durch die Eintragung ins Grundbuch dinglichen Charakter enthält und damit den Inhalt und die - durch die Rechte der übrigen Miteigentümer gem. § 7 WEG sich ergebende - Beschränkung des Eigentums des Antragsgegners bestimmt.
  • OLG Schleswig, 21.01.2004 - 2 W 52/03

    Vereinbarkeit der Einrichtung einer "Heißen Theke" mit der Zweckbestimmung

    Dabei sind - wie auch im Beschluß vom 9.01.1989 hervorgehoben - von Bedeutung in erster Linie die Nichteinhaltung der gesetzlichen Ladenschlußzeiten (vgl. OLG Hamburg ZMR 2002, 455; KG FGPrax 1999, 93; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147; WuM 1993, 290; BayObLG ZMR 1993, 427, 428), ferner die Geräusch- und die Geruchsbelästigungen der übrigen Teil- und Wohnungseigentümer (vgl. BayObL ZMR 2000, 53, 54).
  • LG München I, 24.02.2020 - 1 S 17319/19

    Kein Dönerimbiss in einem als Laden ausgewiesenen Teileigentum

    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet (OLG Hamburg Beschl. v. 26.2.2002 - 2 Wx 10/01, BeckRS 2002, 30242572, beck-online).
  • AG Hamburg-Blankenese, 09.07.2002 - 506 II 13/02

    Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung wegen inhaltlicher

    Hierzu hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.02.2002 (ZMR 2002, 455) eindeutig entschieden, dass auch gelegentliche Störungen, die auch bei einer eindeutig teilungserklärungsgemäßen Nutzung (vgl. Ziffer 1 der Nutzungsordnung sowie § 2 Abs. 2 g der Teilungserklärung) vorkommen können, lediglich zum Einschreiten des Antragstellers, gestützt auf § 1004 BGB berechtigen, aber nicht hier zum generellen Verbot von privaten Feierlichkeiten im Spiel- und Hobbyraum.
  • OLG Hamm, 01.03.2005 - 15 W 195/04

    Sonnenstudio darf nicht in einem als Ladenlokal ausgewiesenen Teileigentum

    Denn die in § 2 der Teilungserklärung enthaltene Bezeichnung als Ladenlokal ist in der allgemeinen Vorstellung mit bestimmten Vorstellungen hinsichtlich der Betriebsgestaltung, u.a. wesentlich mit der Einha1tung der gesetzlichen taüenoffnungszeiten verbunden (BayObLG WuM 1996, 361f; OLG Hamburg OLGR 2002, 357).
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