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   OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03   

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OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.04.2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 (https://dejure.org/2004,2580)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Bank auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung der Beteiligung an einer die Investition in eine Ostimmobilie betreffenden Publikumsgesellschaft; Unzureichende oder unrichtige Angaben im Kreditvertrag; Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen ...

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 242; ; BGB § 823; ; VerbrKrG § 7; ; VerbrKrG § 9; ; HWiG § 1; ; HWiG § 2 a.F.; ; HWiG § 5 II

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen eines der Arglisthaftung gleichzusetzenden Haftung wegen Organisationsverschuldens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HWiG § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
    Zum Widerrufsrecht bei einem in einer "Haustürsituation" abgeschlossenen Kreditvertrag sowie zur Form der Widerrufsbelehrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 163
  • WM 2004, 1959
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 387/02

    Zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Kommt es damit für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagten über den in § 9 Abs. 3 VerbrKrG geregelten "Einwendungsdurchgriff" dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin Einwendungen aus ihrer Beziehung zur Fondsgesellschaft bzw. zu deren Initiatoren entgegensetzen können, verbleibt der Senat bei seiner bereits dem erwähnten Senatsurteil vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, Entscheidungsgründe II. 2. - näher ausgeführten und zwischenzeitlich auch durch den II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dem Grunde nach gebilligten Auffassung (BGH ZIP 2003, 1592 ff. = WM 2003, 1762 ff.), dass sowohl nach dem in den Darlehensverträgen angegebenen Verwendungszweck "Erwerb BGB-Anteile Fonds 16, W. Straße, Dresden" als auch angesichts der Vermittlung der Darlehensverträge durch den als Vertriebsbeauftragten der Fondsgesellschaft eingesetzten Vermittler H. gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 VerbrKrG unwiderleglich eine wirtschaftliche Einheit des Beitritts der Beklagten zu dem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch die Darlehensverträge zu vermuten ist.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

    Vielmehr ist das Kündigungsrecht - wie es nunmehr der Bundesgerichtshof formuliert hat (BGH ZIP 2003, 1592, 1594 f.) - verwirkt, "wenn sich die Gesellschaft wegen der Untätigkeit des getäuschten Anlegers über einen gewissen Zeitraum hinweg ("Zeitmoment") bei objektiver Beurteilung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment"), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße.

    Vielmehr beteiligten die Beklagten zum Zwecke der Konditionsanpassung sich stattdessen noch am 30. Juni 1999/12. Juni 1999 gegenüber der Klägerin am Neuabschluss von Darlehensverträgen, ohne wenigstens anlässlich dieser Gelegenheit der Klägerin oder der G.-GbR gegenüber einen Lösungswillen kundzutun oder gar - in eine Kündigung ersetzender Weise (BGH ZIP 2003, 1592, 1595) - eine Übernahme des Gesellschaftsanteils anzubieten.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • BGH, 02.07.2001 - II ZR 304/00

    Beteiligung an einer Publikums- BGB -Gesellschaft; Frist und Adressat für den

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Denn anders als etwa in vergleichbaren und bisher von der Rechtsprechung zu beurteilenden Sachverhalten (vgl. BGH WM 2001, 1464, 1464; OLG Rostock ZIP 2001, 1009, 1010) hatten die Beklagten ihre Einlage bereits durch die Auskehrung des Darlehens an den Treuhänder und die G.-GbR seitens der Klägerin als finanzierender Bank erbracht.

    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    c) Unabhängig von einer derartigen Anfechtung oder Geltendmachung deliktischer Ansprüche haben die Beklagten als Mitgesellschafter der Fondsgesellschaft jedoch grundsätzlich das Recht, im Wege der außerordentlichen Kündigung aus der Gesellschaft auszuscheiden, wenn - und dies liegt hier nahe - ihr Beitritt durch Falschangaben der Initiatoren und Gründungsgesellschafter veranlasst und damit - etwa im Sinne eines Verschuldens bei Vertragsschluss - fehlerhaft erfolgt ist (so ausdrücklich auch BGH WM 2000, 1685, 1686 f.; BGH WM 2000, 1687, 1689; BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1593 f.).

    Durch diese gesellschaftsrechtliche Wertung wird zugleich der grundsätzlich denkbare Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo überlagert (BGH WM 2000, 1685, 1686 f.), sodass die Beklagten nicht unmittelbar die gezahlte Einlage zurückverlangen, sondern lediglich ein Auseinandersetzungsguthaben geltend machen könnten (BGH WM 2001, 1464, 1465 f.; BGH ZIP 2003, 1592, 1595), welches - wie es die Klägerin im Berufungsrechtszug nach Hinweis des Senats auch getan hat - von dem seinen Darlehensrückzahlungsanspruch einklagenden Kreditinstitut unmittelbar mit seiner Rückzahlungsforderung zu saldieren ist (BGH ZIP 2003, 1592, 1595).

    Soweit der Bundesgerichtshof wiederholt von einem "jederzeitigen" Kündigungsrecht gesprochen hat (BGH WM 2000, 1685, 1687; BGH ZIP 2003, 1592, 1593), darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass trotz Kenntnis des Kündigungsgrundes der zur Kündigung berechtigte Gesellschafter in aller Ruhe die Entwicklung abwarten, weiterhin Vorteile aus der Gesellschaft ziehen und zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt von seinem Kündigungsrecht zu Lasten der dann noch verbleibenden Gesellschafter Gebrauch machen kann.

  • OLG Hamburg, 27.03.2003 - 5 U 142/02

    Kindernothilfe

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Nur hinzu kommt, dass die Klägerin anderenfalls aufgrund des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 2 HWiG nicht von einer Belehrung nach § 7 VerbrKrG hätte absehen dürfen, sondern zu einer doppelten Belehrung sowohl nach § 7 VerbrKrG als auch nach § 2 HWiG gezwungen gewesen wäre und damit ein Ergebnis erzielt würde, welches nicht nur § 5 Abs. 2 HWiG als Kollisionsnorm gerade vermeiden will, sondern welches auch eindeutig der notwendigen Transparenz des Verbraucherschutzes widerspricht (ebenso Peters/Ivanova, WM 2003, 55, 57; Edelmann/Krümmel, BKR 2003, 99, 101; vgl. auch bereits Senatsurteil vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

    Aufklärungspflicht des finanzierenden Kreditinstituts im Rahmen steuersparender

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zwar vertritt der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs derzeit die Auffassung, dass eine den Anforderungen von § 7 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen von § 2 Abs. 1 HWiG a.F. entspreche, und dies sowohl hinsichtlich der - auch im konkreten Fall nicht gegebenen - drucktechnischen Selbständigkeit der Belehrung als auch hinsichtlich des Unterbleibens inhaltlicher Zusätze, nämlich der gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG zusätzlichen Belehrung über den aus § 7 Abs. 3 VerbrKrG folgenden Fortfall des Widerrufsrechts bei nicht rechtzeitiger Rückzahlung des Darlehens (BGH ZIP 2003, 22, 25).

    An dieser Form der richtlinienkonformen Interpretation des § 5 Abs. 2 HWiG sieht der Senat sich auch nicht durch die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2002 (BGH ZIP 2003, 22, 24 f.) gehindert.

    Der Senat hat die Revision anders als in den zuvor von ihm entschiedenen Parallelrechtsstreitigkeiten nicht zugelassen, weil nach der Entscheidung des II. Zivilsenats vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - (BGH ZIP 2003, 1592 ff.) die grundsätzlichen Fragen der Rückabwicklung eines fehlerhaften Beitritts zu einem Immobilienfonds und seiner Auswirkungen auf die Darlehensrückzahlung als geklärt anzusehen sind und der Senat sich auch hinsichtlich der Anwendung des § 5 Abs. 2 HWiG auf Personalkreditverträge nicht im Widerspruch zur Entscheidung des XI. Zivilsenats des BGH vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - (ZIP 2003, 22 ff.) sieht.

  • OLG Brandenburg, 20.12.2001 - 5 U 193/00

    Nachweis und Umfang eines Schadensersatzanspruchs wegen Beseitigung einer Hecke

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Der insoweit abweichenden Auffassung des OLG Karlsruhe in dessen Entscheidung vom 16. Mai 2002 (OLGR 2002, 272, 275) vermag der Senat - ebenso wie zwischenzeitlich das OLG München (ZIP 2003, 338, 341) - schon deshalb nicht zu folgen, weil - wie bereits in den Senatsurteilen vom 6. Juni 2002 (5 U 193/00) und vom 12. September 2002 (5 U 70/01) jeweils näher ausgeführt sowie in den Senatsurteilen vom 8. Mai 2003 (5 U 142/02) und vom 2. Oktober 2003 (5 U 165/02) bekräftigt - die vom OLG Karlsruhe insoweit zur Stützung seiner Position zitierten Entscheidungen BGH NJW 1997, 169 und OLG Celle ZIP 1996, 1874 sich auf Time-Sharing-Feriendauerwohnrechte im Genossenschaftsmodell beziehen, Konstellationen also, die letztlich einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis nahe kommen, während der Erwerb von Beteiligungen am Immobilienfonds dem Erwerb einer Eigentumswohnung selbst ähnelt und daher einem mietrechtlichen Dauerschuldverhältnis in keiner Weise vergleichbar ist.

    Wiederum wäre nach Auffassung des Senats die Ausübung eines derart begründeten Kündigungsrechts gut 8 Jahre nach Beitritt zur Gesellschaft jedoch als unzulässig anzusehen (vgl. näher auch bereits Senatsurteile vom 21. Februar 2002 - 5 U 196/00, 6. Juni 2002 - 5 U 193/00 - und vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/02 -).

  • OLG Schleswig, 30.03.2000 - 5 U 181/98

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Finanzierung von steuersparendem

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aber auch des Senats, dass eine kreditgebende Bank grundsätzlich keine Veranlassung hat, den Kreditnehmer über die Zweckmäßigkeit der Verwendung des Darlehens für den vorgesehenen Zweck und insbesondere Rentabilitätserwartungen - nicht zuletzt auch in steuerlicher Hinsicht - zu beraten, sofern nicht ein schwerwiegender Interessenkonflikt zu Lasten des Anlegers besteht, die Bank einen speziellen Gefährdungstatbestand schafft, die Bank ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet, indem sie sich z. B. aktiv in die Planung, Durchführung oder Vermarktung des Projekts einschaltet oder sofern nicht die Bank für sie selbst erkennbar einen konkreten Wissensvorsprung über spezielle Risiken des Projektes hat (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 1713; BGH WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. auch Senatsurteile vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1385 f., vom 23. März 2000 - 5 U 80/98 -, vom 6. Juni 2002 - 5 193/00 -, vom 11. Juli 2002 - 5 U 154/01 -, OLGR 2002, 475 f., vom 8. Mai 2003 - 5 U 142/03 -).

    Vergleichbar verhält es sich, soweit - wie zum Teil vereinbart - die Tilgung der Darlehen nicht ratierlich, sondern erst bei Laufzeitende der Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte und über die spezifischen Risiken dieser besonderen Finanzierungsform grundsätzlich aufzuklären ist (Senatsurteil vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1387); auch hier wäre allenfalls ein - von den Beklagten nicht dargetaner - Differenzschaden ersatzfähig (Senatsurteil a. a. O.; ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation jetzt auch BGH ZIP 2003, 1240, 1243).

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 91/99

    Zum Widerrufsrecht bei Realkreditverträgen

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Zu vom Normwortlaut des § 5 Abs. 2 HWiG abweichenden Ergebnissen muss eine derartige Auslegung nämlich nur bei in einer Haustürsituation vereinbarten Realkrediten führen, weil und soweit anderenfalls das Zusammenwirken von § 5 Abs. 2 HWiG mit der aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG folgenden Unanwendbarkeit des in § 7 VerbrKrG geregelten Widerrufsrechts auf Realkredite ein Widerrufsrecht für diese Kreditverträge entgegen dem Regelungsprogramm der erwähnten EU-Richtlinie gänzlich ausschließen würde (BGH WM 2002, 1181 ff. im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, EuGH WM 2001, 24, 34 ff. - "Fall Heininger" -).

    Abweichendes folgt auch nicht vom Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (WM 2002, 1181, 1184) zu Recht betonten Notwendigkeit, Wertungswidersprüche in den Rechtsfolgen der Behandlung von Personalkrediten und Realkrediten zu vermeiden.

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Vergleichbar verhält es sich, soweit - wie zum Teil vereinbart - die Tilgung der Darlehen nicht ratierlich, sondern erst bei Laufzeitende der Kapitallebensversicherungen erfolgen sollte und über die spezifischen Risiken dieser besonderen Finanzierungsform grundsätzlich aufzuklären ist (Senatsurteil vom 30. März 2000 - 5 U 181/98 -, WM 2000, 1381, 1387); auch hier wäre allenfalls ein - von den Beklagten nicht dargetaner - Differenzschaden ersatzfähig (Senatsurteil a. a. O.; ebenso für eine vergleichbare Fallkonstellation jetzt auch BGH ZIP 2003, 1240, 1243).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus OLG Schleswig, 22.04.2004 - 5 U 62/03
    Was eine denkbare Finanzierungsfalschberatung betrifft, hinsichtlich deren Verantwortlichkeit sich die Klägerin auch nicht durch Einschaltung unabhängiger Vermittler freizeichnen kann (Senatsurteil vom 13. Juni 2002 - 5 U 78/01 -, ZIP 2002, 1244, 1246; BGH WM 1998, 1673, 1674; BGH NJW 2001, 358; OLG Frankfurt WM 2002, 545, 547 f.), kommt der Sache nach eine Falschberatung hinsichtlich der Vereinbarung eines Disagios als solchem schon deshalb nicht in Betracht, weil Bedeutung und wirtschaftliche Funktion eines Disagios im Vergleich zur Vollauszahlung eines Darlehens mit höherer Verzinsung für den Darlehensnehmer weder von vornherein nachteilig noch in interessierten Kreisen wirklich unbekannt sind.
  • BGH, 03.06.2003 - XI ZR 289/02

    Ausweisung der Finanzierungsvermittlungsprovision in einem im Rahmen eines

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

  • BGH, 14.10.1991 - II ZR 212/90

    Fehlerhafter Beitritt zu einer Personengesellschaft

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • OLG Schleswig, 13.06.2002 - 5 U 78/01

    Sittenwidrigkeit des Beitritts als stiller Gesellschafter zu einer

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 251/86

    Begriff und Rechtsfolgen der fehlerhaften Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 25.10.2000 - 9 U 59/00

    Haustürgeschäft: Verwirkung des Widerrufsrechts für einen Verbraucherkredit nach

  • OLG Karlsruhe, 16.05.2002 - 11 U 10/01

    Haustürgeschäft: Auswirkung des Widerrufs des notariell beurkundeten Beitritts zu

  • OLG Köln, 20.06.2000 - 22 U 215/99

    Zur Haftung einer einen Immobilienerwerb finanzierenden Bank

  • OLG Rostock, 01.03.2001 - 1 U 122/99

    Haustürgeschäfte - Beitritt eines Gesellschafters zu Publikumgesellschaft -

  • OLG München, 12.06.2002 - 27 U 939/01

    Anwendung des HWiG und des VerbrKrG auf dem finanzierten Erwerb einer Beteiligung

  • OLG Schleswig, 11.07.2002 - 5 U 154/01

    Eigenhaftung einer Bank für Aufklärungsfehler eines Vermittlers; Voraussetzungen

  • OLG Celle, 11.09.1996 - 20 U 86/95
  • BGH, 18.12.2001 - XI ZR 156/01

    Verbraucherkredit: Welche Pflichtangaben bei Tilgung über Bausparvertrag?

  • BGH, 09.11.1999 - XI ZR 311/98

    Disagio und Verzinsung

  • BFH, 13.12.1983 - VIII R 173/83

    Zur Abziehbarkeit eines vor dem Beginn der Eigennutzung eines Einfamilienhauses

  • OLG Zweibrücken, 24.07.2000 - 7 U 47/00

    Nichtabnahme- bzw. Vorfälligkeitsentschädigung wegen nicht abgenommener bzw.

  • BFH, 06.12.1965 - GrS 2/64

    Einbehaltung eines Damnums bei Auszahlung eines Tilgungsdarlehens

  • BGH, 21.11.2006 - XI ZR 347/05

    Bindung des Berufungsgerichts nach Aufhebung und Zurückverweisung;

    Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. April 2004 (WM 2004, 1959, 1963 f.) insbesondere nicht hinreichend, dass § 5 Abs. 2 HWiG bei Personalkrediten auch deshalb europarechtskonform restriktiv auszulegen ist, weil das Widerrufsrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach Abgabe der Darlehensvertragserklärung des Verbrauchers erlischt, was mit der Haustürgeschäfterichtlinie unvereinbar ist (EuGH WM 2001, 2434, 2437 Tz. 46).
  • OLG Schleswig, 02.06.2005 - 5 U 162/01

    Finanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds: Reichweite des

    Es wird daran festgehalten, dass der Verbraucher bei gemäß § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. gebotener Widerrufsbelehrung nach den Vorgaben des § 7 VerbrKrG trotz Vorliegens einer "Haustürsituation" über sein Widerrufsrecht nicht noch zusätzlich in einer den Anforderungen des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechenden Weise zu belehren ist (Fortführung von OLG Schleswig, WM 2004, 1959 ff.).

    Dies entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. mit ausführlicher Begründung Senatsurteil vom 22. April 2004 - 5 U 62/03 -, WM 2004, 1959 ff.).

    Soweit nämlich der XI. Zivilsenat des BGH das Erfordernis einer - letztlich "doppelten" Widerrufsbelehrung sowohl nach dem VerbrKrG als auch nach dem HausTWG - mit der Erforderlichkeit einer richtlinienkonformen Auslegung begründet, hat der erkennende Senat in seinem Senatsurteil vom 22. April 2004 (OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 f.) näher ausgeführt, daß und warum eine - als solche unzweifelhaft notwendige - Auslegung des § 5 Abs. 2 HausTWG a.F. anhand der Vorgaben der EU-Richtlinie vom 20. Dezember 1985 (85/577/EWG) nach erfolgter und gebotener Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend zum Erfordernis einer weiteren eigenständigen Widerrufsbelehrung nach dem HausTWG führen muß.

  • OLG Schleswig, 02.12.2004 - 5 U 108/03

    Grundpfandrechtlich besicherter Bankkreditvertrag: Realkredit im Sinne des

    Zudem ist im Falle eines Realkredits der Kreditgeber anders als im Falle eines einem Verbraucher Personalkredits nicht schon durch den Wortlaut der §§ 5 Abs. 2 HWiG, 7 VerbrKrG gehalten, ausschließlich nach § 7 VerbrkrG zu belehren (gegen eine "doppelte" Widerrufsbelehrung bei Gewährung eines Personalkredits in einer "Haustürsituation" Senat WM 2004, 1959, 1963).

    Eine derartige Haftung der Klägerin nach den insoweit bisher anerkannten Fallgruppen des Wissensvorsprunges, der Interessenkonfliktes, der Schaffung eines speziellen Bewertungstatbestandes oder der Überschreitung ihrer Rolle als Kreditgeberin (vgl. nur BGH WM 2003, 1710, 7113; WM 1999, 678, 679; BGH WM 1992, 901, 905; vgl. ferner Senat WM 2000, 1381, 1385 f.; Senat OLGR 2002, 475 f.; Senat WM 2004, 1959, 1964) kommt nämlich nicht in Betracht.

  • LG Berlin, 17.08.2005 - 22 O 127/05
    Der Kläger hat nämlich nicht nur die Haustürsituation als solche, sondern gerade auch die Kausalität bzw. den Zurechnungszusammenhang zwischen der Haustürsituation und dem späteren Abschluss des Darlehensvertrages zu beweisen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1865, 1866 ; OLG Schleswig WM 2004, 1959, 1963 [OLG Schleswig 22.04.2004 - 5 U 62/03] ).
  • OLG Koblenz, 05.04.2005 - 3 U 822/04

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Vermittlung in einer

    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung, wonach hinsichtlich des Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein mit Rücksicht auf § 9 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG angebrachter Zusatz unschädlich sei (so OLG S... OLGR 2004, 202 ff.; SchlHOLG WM 2004, 1959 ff.).
  • LG Köln, 29.08.2006 - 3 O 190/05

    Anspruch auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages; Nichtigkeit eines

    Die Kammer hat auch schon in anderen Fällen unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig ( WM 2004, 1959, 1964; ZIP 2005, 1127, 1132 ) entschieden, dass eine "doppelte" oder sogar gegensätzliche Widerrufsbelehrung durch das Kreditinstitut letztlich zu keiner effektiveren Aufklärung des Verbrauchers geführt hätte und eine solche deshalb nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch allgemein für entbehrlich gehalten wurde.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3389
OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04 (https://dejure.org/2004,3389)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 W 14/04 (https://dejure.org/2004,3389)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Juli 2004 - 8 W 14/04 (https://dejure.org/2004,3389)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Beteiligte eines Haftpflichtprozesses nach Verkehrsunfall als Streitgenossen; Erhebliches Interesse an der Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten ; Vom Versicherer im Innenverhältnis zum mittellosen Streitgenossen geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1550
  • MDR 2005, 106
  • NZV 2005, 376
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Karlsruhe, 16.02.1979 - 10 W 61/78

    Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte; Rechtsanwalt; Anwaltskosten ; Pflicht zur

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Ist die Prozessführung auf Beklagtenseite derart in die Hand des Versicherers gegeben, haben die versicherten Personen einschließlich des Fahrers bei ungestörtem Leistungsverhältnis in der Regel kein im Rahmen von §§ 114 ff. ZPO erhebliches Interesse an der Bestellung eines eigenen Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1979, 944, 945).

    Sonstige Gesichtspunkte, die für eine im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beachtliche Interessenkollision sprechen könnten - etwa eine allein von der bedürftigen Partei erhobene Widerklage (vgl. OLG Nürnberg AnwBl 1982, 74), ein vom Versicherer im Innenverhältnis zum mittellosen Streitgenossen geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1979, 944, 945) oder die Ankündigung eines Rückgriffs durch den Versicherer (vgl. OLG Koblenz MDR 1995, 263, 264) - sind ebenfalls nicht ersichtlich:.

  • KG, 07.06.1984 - 12 U 1286/84

    Beklagter; Fahrer; Prozeßkostenhilfe; Versicherer; Haftpflicht; Fahrzeug

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Werden im Haftpflichtprozess neben dem Versicherer auch der Halter und der Fahrer des nach dem Klägervortrag unfallbeteiligten Fahrzeugs als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, stehen sie untereinander im Verhältnis einfacher Streitgenossen (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; KG MDR 1984, 852).

    Vielmehr vertritt regelmäßig der vom Versicherer beauftragte Rechtsanwalt die gleichgerichteten Interessen aller Streitgenossen, weshalb es einer zusätzlichen Rechtsvertretung für einen von ihnen nicht bedarf (vgl. KG MDR 1984, 852, 853 zu § 91 ZPO).

  • BGH, 10.07.1974 - IV ZR 212/72

    Inanspruchnahme von Versicherungsnehmer und Versicherer in einem Prozeß;

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Werden im Haftpflichtprozess neben dem Versicherer auch der Halter und der Fahrer des nach dem Klägervortrag unfallbeteiligten Fahrzeugs als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, stehen sie untereinander im Verhältnis einfacher Streitgenossen (vgl. BGHZ 63, 51, 53 ff.; KG MDR 1984, 852).
  • OLG Koblenz, 09.09.1994 - 14 W 493/94

    Halter eine Kfz; Haftpflichtversicherer; Gesamtschuldner;

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Sonstige Gesichtspunkte, die für eine im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung beachtliche Interessenkollision sprechen könnten - etwa eine allein von der bedürftigen Partei erhobene Widerklage (vgl. OLG Nürnberg AnwBl 1982, 74), ein vom Versicherer im Innenverhältnis zum mittellosen Streitgenossen geltend gemachtes Leistungsverweigerungsrecht (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1979, 944, 945) oder die Ankündigung eines Rückgriffs durch den Versicherer (vgl. OLG Koblenz MDR 1995, 263, 264) - sind ebenfalls nicht ersichtlich:.
  • OLG Stuttgart, 04.10.1999 - 13 W 44/99

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei

    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Jeder von ihnen führt seinen eigenen Prozess, der - nicht anders als bei der notwendigen Streitgenossenschaft - von den anderen Prozessrechtverhältnissen zu unterscheiden ist und damit insbesondere hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Beteiligten selbständiger Beurteilung unterliegt (vgl. OLG Stuttgart MDR 2000, 545; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 2. Aufl. Rdn. 47).
  • KG, 14.07.1988 - 12 W 3683/88
    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Dem entspricht es, dass nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess die bedürftige Partei keiner Beiordnung eines eigenen Rechtsanwalts im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf, wenn sie gemäß § 10 Abs. 1, 2, 5 AKB vom Versicherer, der Klagen gegen mitversicherte Personen abzuwehren hat, vertreten werden kann und keine sachlichen Gründe dafür bestehen, dass ihre Interessen über die der übrigen Streitgenossen hinausgehen bzw. von ihnen abweichen oder zu ihnen im Widerspruch stehen (vgl. LG Frankfurt JurBüro 1983, 1106, 1106 f.; KG MDR 184, 852, 853; OLG Bamberg JurBüro 1986, 923; KG JurBüro 1986, 272, 273; KG NZV 1988, 228; Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121 Rdn. 14; Wax in MünchKommZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 69; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 114 Rdn. 8; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 25. Aufl. § 114 Rdn. 11; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 50; Schoreit/Dehn, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 7. Aufl. § 114 ZPO Rdn. 28; Künzl/Koller, Prozesskostenhilfe 2. Aufl. Rdn. 20).
  • LG Tübingen, 19.06.1989 - 1 T 52/89
    Auszug aus OLG Köln, 02.07.2004 - 8 W 14/04
    Eine vermögende Partei würde sich nämlich in einer solchen Situation ebenso verhalten; das gegenteilige Verhalten der bedürftigen Partei wäre demgegenüber mutwillig (vgl. LG Tübingen JurBüro 1990, 506, 507).
  • OLG Düsseldorf, 01.12.2005 - 10 U 74/05

    Zur Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache nach Beendigung des

    Ein Vermieter, der trotz eines Räumungstitels über einen längeren Zeitraum keine Vollstreckungsmaßnahmen unternimmt, obwohl der Mieter keinerlei Anstalten macht, seine verbrannten Einrichtungsgegenstände zu entfernen, dokumentiert mit diesem Verhalten, dass er nicht über den im Rahmen des § 546 a BGB erforderlichen Besitzwillen verfügt, der Voraussetzung für die Annahme eines Vorenthaltens im Sinne dieser gesetzlichen Regelung und damit für die Gewährung einer Nutzungsentschädigung ist (vgl. Senat, GE 2004, 884 = GuT 2004, 175 = OLGR 2004, 375 = ZMR 2004, 750).
  • OLG Köln, 05.02.2009 - 17 W 28/09

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten von teils unterliegenden und teils

    Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschluss vom 26. September 2005 - 17 W 200/05 - = MDR 2006, 896; Beschluss vom 6. September 2004 - 17 W 165/04 - = MDR 2005, 106; Belz MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdnr. 89 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2018 - 12 W 24/18

    Mutwilliger Prozesskostenhilfeantrag bei zusätzlicher Verklagung des Versicherers

    Ein solcher Fall ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn im Verkehrsunfall- bzw. Haftpflichtprozess neben der bedürftigen Partei zugleich der Versicherer in Anspruch genommen wird, der zum einen nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zur Führung des Rechtsstreits für die versicherten Personen einschließlich der Beauftragung eines Rechtsanwaltes in deren Namen berechtigt ist (vgl. Nr. E.1.2 AKB 2015, sowie Nr. E.2.4 AKB 2008 und § 7 Nr. 11. Abs. 5 AKB in den Fassungen der Jahre 2007, 2004 und 1988) und zum anderen ein Interesse daran hat, alle Ansprüche wegen behaupteter Schadensereignisse durch ein bei ihm versichertes Kraftfahrzeug in gleicher Weise abzuwehren wie der Fahrzeughalter oder der Fahrer (vgl. KG NZV 2008, S. 519; OLG Frankfurt VersR 2005, S. 1550; OLG Köln MDR 2005, S. 106; Bork in Stein/Jonas, ZPO, Kommentar, 23. Aufl., § 114, Rn. 8; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, Kommentar, 15. Aufl., § 114, Rn. 3; Wache in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl., § 114, Rn. 38; so auch der Senat im Beschluss vom 01.09.2009, Az. 12 W 27/09, veröffentlicht etwa in VersR 2010, S. 274).
  • OLG Hamburg, 10.10.2018 - 7 WF 70/18

    Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltssachen: Antrag auf Beiordnung jeweils eines

    Eine vermögende Partei würde sich in einer solchen Situation ebenso verhalten; das gegenteilige Verhalten der bedürftigen Partei wäre dem gegenüber mutwillig (vgl. OLG Köln MDR 2005, 106; LG Tübingen JurBüro 506 (507); Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, Rdnr. 14 zu § 121 ZPO).
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Rechtsprechung
   OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6975
OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04 (https://dejure.org/2004,6975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.07.2004 - 3 W 58/04 (https://dejure.org/2004,6975)
OLG Rostock, Entscheidung vom 29. Juli 2004 - 3 W 58/04 (https://dejure.org/2004,6975)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Antrag auf Berichtigung eines Heiratsbucheintrags; Voraussetzungen für eine Namensänderung nach einer Änderung der Geschlechtszugehörigkeit; Feststellung der Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht

  • Judicialis

    PStG § 47; ; PStG § ... 47 Abs. 2; ; BGB §§ 1303 ff.; ; BGB § 1304 n.F.; ; BGB § 1306; ; BGB § 1310; ; BGB § 1310 Abs. 2; ; BGB § 1313 Satz 3; ; BGB § 1314; ; BGB § 1315 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 1316 Abs. 1 Nr. 1; ; BGB § 1316 Abs. 3; ; TSG § 9; ; TSG § 9 Abs. 1; ; EheG §§ 16 ff.; ; EheG §§ 28 ff.; ; FGG § 13a; ; FGG § 28 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die sich dessen nicht bewußt waren - Nichtehe oder aufhebbare Ehe?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 900
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

    Auszug aus OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04
    Unabhängig von der Gesetzesänderung und ungeachtet dessen, dass zwischenzeitlich auch andere Lebensgemeinschaften rechtlich anerkannt sind, ist ungeschriebene materiell-rechtliche Voraussetzung der Ehe, dass nur ein Mann und eine Frau heiraten können (BVerfG NJW 1993, 3058 = FamRZ 1993, 1419 = MDR 1993, 1208).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.02.2004 - 16 WF 197/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,12345
OLG Karlsruhe, 27.02.2004 - 16 WF 197/03 (https://dejure.org/2004,12345)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.02.2004 - 16 WF 197/03 (https://dejure.org/2004,12345)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Februar 2004 - 16 WF 197/03 (https://dejure.org/2004,12345)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 15.01.2002 - 2 UF 602/01

    Feststellung des Verzugs im vereinfachten Anpassungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.02.2004 - 16 WF 197/03
    Es ist deshalb im Verfahren nach § 655 ZPO ebenso wie im Verfahren nach § 2 UTAnpG in vollem Umfang zu prüfen und ggf. darüber Beweis zu erheben, ob die Voraussetzung des § 1613 BGB vorliegen (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2002 - 2 UF 602/01 - FamRZ 2002, 1048 für das Verfahren nach § 655 ZPO).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.11.2003 - 13 WF 833/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,16298
OLG Koblenz, 06.11.2003 - 13 WF 833/03 (https://dejure.org/2003,16298)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2003 - 13 WF 833/03 (https://dejure.org/2003,16298)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. November 2003 - 13 WF 833/03 (https://dejure.org/2003,16298)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien durch notariellen Vertrag

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    VAHRG § 11 Abs. 2 S, 1; BGB § 1408 Abs. 2 S. 1
    Auskunftspflichten bei Ausschluss des Versorgungsausgleichs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1217
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

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