Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2009 - II R 37/08   

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https://dejure.org/2009,3736
BFH, 09.12.2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - II R 37/08 (https://dejure.org/2009,3736)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • openjur.de

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten; Begriff der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft; Abzugsfähigkeit der Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • RA Kotz

    Nachlassverbindlichkeiten - Steuerabzugsfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erbauseinandersetzungskosten als Nachlassverbindlichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kosten einer Erbauseinandersetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundstücksgutachten bei Erbauseinandersetzung abzugsfähig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Die Kosten einer Erbauseinandersetzung sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 10 Abs 5 Nr 3, ErbStG § 10 Abs 8
    Abzugsverbot; Erbschaftsteuer; Nachlassverbindlichkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 172
  • NJW 2010, 2543
  • FamRZ 2010, 901
  • BB 2010, 1053
  • DB 2010, 933
  • BStBl II 2010, 489
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.07.2008 - II R 71/06

    Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Nach der dem § 10 Abs. 8 ErbStG zugrunde liegenden Wertung erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf die einem Erwerber entstehenden Rechtsverfolgungskosten, die er zur Abwehr der von ihm zu entrichtenden eigenen Erbschaftsteuer aufwendet (ebenso BFH-Urteil vom 1. Juli 2008 II R 71/06, BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b bb).

    Wie der BFH bereits entschieden hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b bb), sind die dem Alleinerben entstandenen Gutachterkosten für die Ermittlung des Verkehrswerts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig, wenn diese in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben angefallen sind.

    Auf die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen braucht danach nicht eingegangen zu werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 63, BStBl II 2008, 874, unter II. 2. b dd).

  • BFH, 20.06.2007 - II R 29/06

    Keine Abzugsfähigkeit dem Erben im Zusammenhang mit der

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Dies entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juni 2007 II R 29/06, BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722).

    Nach dem BFH-Urteil in BFHE 217, 187, BStBl II 2007, 722 sind die vom Erben aufgewendeten Kosten für einen Rechtsstreit, der die von ihm zu tragende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähig.

  • BGH, 11.09.2002 - XII ZR 187/00

    Abschluß eines Mietvertrages mit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. September 2002 XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).
  • BGH, 17.10.2006 - VIII ZB 94/05

    Rechts- und Parteifähigkeit einer Erbengemeinschaft

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 11. September 2002 XII ZR 187/00, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2002, 3389; BGH-Beschluss vom 17. Oktober 2006 VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715).
  • BFH, 28.06.1995 - II R 89/92

    Kosten im Zusammenhang mit Erfüllung eines Vermächtnisses als

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Aus dem vom FA angeführten BFH-Urteil vom 28. Juni 1995 II R 89/92 (BFHE 178, 214, BStBl II 1995, 786) ergibt sich ebenfalls nichts anderes.
  • FG München, 17.10.2007 - 4 K 811/05

    Anforderungen an die rechtliche Qualifizierung der i.R.e. Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2008, 1905 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten zählten nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Aufwendungen.
  • FG München, 27.02.1996 - 4 V 2089/95

    Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids; Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 37/08
    Als Kosten der Verteilung des Nachlasses gehören die unmittelbar im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft entstandenen Aufwendungen zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abziehbaren Kosten (FG München, Beschluss vom 27. Februar 1996 4 V 2089/95, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 1996, 248; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 10 Rz 213, 215; Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 10 ErbStG Rz 118; Herrmann in Wilms/Jochum, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz 137 f.; Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl., § 10 Rz 44; Tetens in Rödl/Preißer u. a., Erbschaft- und Schenkungsteuer, Kompakt-Kommentar, 2009, § 10 Kap. 6.4. 4; Szczesny in Tiedtke, ErbStG, 2009, § 10 Rz 64; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, 2009, § 10 Rz 211; Schuck in Viskorf/Knobel/Schuck, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 3. Aufl., § 10 ErbStG Rz 100; Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 10 Rz 79; Högl in Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, § 10 ErbStG Rz 124).
  • FG Köln, 09.02.2023 - 7 K 1362/21

    Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der

    Soweit der Kläger zur Begründung seines Einspruchs auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (Az. II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) verwiesen habe, hält der Beklagte ihm entgegen, dass der vom BFH entschiedene Fall nicht mit dem Streitfall vergleichbar sei, da in dem vom BFH entschiedenen Fall keine Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft eingeleitet worden sei.

    Unter "Verteilung des Nachlasses" sind insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB zu verstehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Nach § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 BGB ein anderes ergibt, da die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.

    Die Auseinandersetzung der Erbengemeinscheint entspricht damit der nach dem Gesetz ordnungsgemäßen Abwicklung des Nachlasses (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Zu den demgemäß zu berücksichtigenden unmittelbaren Kosten der Erbauseinandersetzung zählen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden sollen, ferner die für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz, auf die Miterben entstandenen Notariats- und Gerichtskosten, die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung sowie die bei einem etwaigen Rechtsstreit der Miterben über die Auseinandersetzung angefallenen Gerichtskosten (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Diese Vorschrift macht die Abziehbarkeit der Kosten nur davon abhängig, dass sie dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses entstehen (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489 unter II.1.).

    Die Revision wird im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (Az. II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489) und das anhängige Revisionsverfahren II R 43/22 zur Fortbildung des Rechts zugelassen, § 115 Abs. 2 FGO.

  • BFH, 12.02.2014 - II R 46/12

    Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger im Grunderwerbsteuerrecht

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
  • BFH, 02.12.2020 - II R 17/18

    Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

    Zu den zu berücksichtigenden Kosten zählen die Aufwendungen für die Bewertung der Nachlassgegenstände, deren Übertragung (namentlich im Falle von Grundstücken Notariats- und Gerichtskosten) einschließlich Anwalts- und Gerichtskosten (BFH-Urteil vom 09.12.2009 - II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489).
  • FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16

    Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft

    Nach der Rechtsprechung des BFH kann § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nicht entnommen werden, dass nur die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängenden und daher nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhenden Kosten abziehbar sind (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 15; a. A. FG München, Urteil vom 17.10.2007 4 K 811/05, Rn. 11, juris; offenlassend FG Köln, Urteil vom 05.02.2009 9 K 204/07, Rn. 42, juris).

    Zu den Kosten für die Verteilung des Nachlasses gehören insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, Rn. 10 ff.).

  • FG Münster, 21.06.2012 - 3 K 2835/11

    Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten

    Sie bezog sich dazu auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.12.2009 (II R 37/08, BStBl II 2010, 489).

    Er verwies darauf, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 09.12.2009 (a. a. O.) seien nur anwendbar, wenn die Gutachterkosten zu den Aufwendungen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zählten.

    So hält er mittlerweile die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung entsprechend der Richtlinienregelung des Beklagten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG für abzugsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 a. a. O. unter II. 2.).

    Die Rechtsverfolgungskosten, die mit gesonderten Feststellungen der Grundbesitzwerte des zum Nachlass gehörenden Grundvermögens zusammen hängen, hält der BFH dagegen in analoger Anwendung des § 10 Abs. 8 ErbStG nicht für abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (BFH-Urteil vom 01.07.2008 a. a. O.; vom 09.12.2009 a. a. O. und vom 20.06.2007 II R 29/06, BStBl II 2007, 722).

  • FG Münster, 15.12.2014 - 13 K 624/11

    Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

    Denn abkommensrechtlich besteht der Grundsatz, dass alle Betriebsstätten einer Personengesellschaft Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter darstellen (z.B. BFH-Urteil vom 13.2.2008 I R 75/07, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 220, 489, BStBl II 2010, 489).
  • FG Düsseldorf, 17.11.2010 - 4 K 1775/10

    Klageerhebung durch fremdsprachige Klageschrift - Übersetzung nach Ablauf der

    Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten nach dieser Bestimmung zählen u. a. die Kosten der Erbauseinandersetzung, ferner die Kosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, insbesondere von Grundbesitz auf die Miterben, entstandene Notariatskosten und Gerichtskosten, und schließlich die Aufwendungen für die anwaltliche Beratung und außergerichtliche und gerichtliche Vertretung der Miterben bei der Erbauseinandersetzung (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08 BStBl II 2010, 489).

    Zu den weiteren abzugsfähigen Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG zählen auch die Aufwendungen für die Bewertung der im Nachlass befindlichen Grundstücke durch einen Sachverständigen (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 37/08 a. a. O.).

    Außerdem sind die Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung abziehbare Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009 a. a. O.).

  • FG Nürnberg, 22.03.2012 - 4 K 1692/11

    Gutachterkosten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks

    In dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) werde nicht gefordert, dass die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes im Bedarfswertfeststellungsverfahren mit der Verteilung oder Abwicklung des Nachlasses unmittelbar im Zusammenhang stehen müssten.

    In seinem Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08 (BStBl. II 2010, 489, BFHE 228, 172) führt der BFH aus, dass Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung von Nachlassgegenständen im Rahmen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Kosten der Verteilung des Nachlasses erwerbsmindernd zu berücksichtigen sind.

  • FG Köln, 18.08.2022 - 7 K 2127/21

    Anerkennung von Nachlassabwicklungs- und Nachlassregelungskosten als abzusfähige

    Der Senat sieht sich mit dieser Rechtsauslegung nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 09.12.2009 II R 37/08, BStBl II 2010, 489.

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.12.2009 (II R 37/08, BStBl II 2010, 489) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

  • BFH, 18.11.2015 - II B 33/15

    Anspruch aus § 16 Abs. 1 GrEStG im Nachlassinsolvenzverfahren einer

    Dem steht nicht entgegen, dass die Erbengemeinschaft nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (BFH-Urteile vom 9. Dezember 2009 II R 37/08, BFHE 228, 172, BStBl II 2010, 489, und in BFHE 244, 455, BStBl II 2014, 536, Rz 16).
  • FG Rheinland-Pfalz, 16.05.2013 - 4 K 2215/11

    Abzug von Prozesszinsen als Nachlassverbindlichkeit - Zugrundelegung eines

  • FG Köln, 05.02.2009 - 9 K 204/07

    Berücksichtigungsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen als

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Rechtsprechung
   BFH, 09.12.2009 - II R 28/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1128
BFH, 09.12.2009 - II R 28/08 (https://dejure.org/2009,1128)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2009 - II R 28/08 (https://dejure.org/2009,1128)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - II R 28/08 (https://dejure.org/2009,1128)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • openjur.de

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1
    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Disquotale Einlage in GmbH keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • Betriebs-Berater

    Disquotale Einlage in GmbH keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter einer GmbH durch Einbringen von Vermögen in die GmbH ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung; Erbringung einer neu entstehenden Stammeinlage durch eine über dem Wert der ...

  • datenbank.nwb.de

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • Der Betrieb

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 84 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch einen Gesellschafter ist keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Einlage in das Gesellschaftsvermögen als Schenkung? - Gesellschaftsrecht, Steuerrecht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter einer GmbH durch Einbringen von Vermögen in die GmbH ohne Erhalt einer entsprechenden Gegenleistung; Erbringung einer neu entstehenden Stammeinlage durch eine über dem Wert der ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Disquotale Gesellschaftereinlage

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH keine Schenkung an die anderen Gesellschafter

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Disquotale Einlage in GmbH - schenkungsteuerliche Beurteilung

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 84 (Auszüge und Entscheidungsbesprechung)

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch einen Gesellschafter ist keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter ist keine freigebige Zuwendung an die anderen Gesellschafter

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fragwürdige Gesetzgebungsinitiative zur Schenkungsteuer auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, UmwStG § 21
    GmbH-Anteil; Kapitalgesellschaft; Schenkung; Stammkapital

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 169
  • NJW-RR 2010, 1050
  • BB 2010, 1181
  • BB 2010, 1645
  • DB 2010, 990
  • BStBl II 2010, 566
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern (BFH-Urteil in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 25.10.1995 - II R 67/93

    Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile infolge einer Zuwendung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160, und vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 19.06.1996 - II R 83/92

    Keine (mittelbare) Zuwendung an Gesellschafter bei Erhöhung des Werts der

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Erhöht sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, liegt danach keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vor (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160, und vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616).
  • BFH, 25.11.2008 - II R 38/06

    Anteil an einer Personengesellschaft als Gegenstand einer freigebigen Zuwendung -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 28/08
    Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil vom 25. November 2008 II R 38/06, BFH/NV 2009, 772).
  • BFH, 06.12.2016 - I R 50/16

    Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme - rechtsformneutrale Besteuerung

    Gegen die Anwendbarkeit von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im anhängigen --die Körperschaftsteuer der Klägerin betreffenden-- Verfahren spricht vor allem, dass diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers darauf gerichtet ist, im Wege einer Fiktion ("gilt") die aufgrund der Rechtsprechung des BFH zum Schenkungsteuerrecht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566) bestehenden Besteuerungslücken in Fällen zu schließen, in denen (disquotale) Einlagen der Gesellschafter oder Zuwendungen eines Dritten an die Kapitalgesellschaft nicht auf eine originäre Bereicherung der Kapitalgesellschaft, sondern auf die mittelbare Bereicherung der (Mit-)Gesellschafter abzielen (so BTDrucks 17/7524, S. 20 f.).
  • BFH, 27.10.2010 - II R 37/09

    Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich

    Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteile vom 25. November 2008 II R 38/06, BFH/NV 2009, 772, und vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).
  • FG Köln, 14.05.2014 - 9 K 879/12

    Erwerb eigener Anteile durch GmbH

    Der gegenteiligen früheren Verwaltungsauffassung habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) widersprochen und festgestellt, dass auch hier die Maßgeblichkeit des Zivilrechts gelte.

    Dieser Verwaltungsauffassung habe der BFH erst im Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) widersprochen.

    Zudem stünde, wenn man mit dem Urteil des BFH vom 30. Januar 2013 annehme, dass generell jegliche freigebigen Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften und Gesellschafterin von vornherein ausgeschlossen wären, dies in offenkundigen Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08), wonach es für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sei, auf die Zivilrechtslage ankomme.

    Erforderlich für eine Zuwendung ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (BFH-Urteile vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 und vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).

    Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es damit ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258 sowie in BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).

    d) Zu Unrecht beruft sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung auf das Urteil des II. Senats des BFH vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).

    Er strebte mit dieser Gesetzesänderung im Hinblick auf die Urteile des BFH vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) und vom 7. November 2007 (II R 28/06) die Fortentwicklung einer gleichheitsgerechten Besteuerung von Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften an (so BT-Drucks. 17/7524, S. 6).

  • BFH, 06.05.2020 - II R 34/17

    Erwerb eines Geschäftsanteils durch Pooltreuhänder - Schenkungsteuer im

    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (vgl. BFH-Urteile vom 09.12.2009 - II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, unter II.1., und vom 30.01.2013 - II R 38/11, BFHE 240, 287, BStBl II 2018, 656, Rz 16).
  • FG Münster, 12.01.2017 - 3 K 518/15

    Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an die Mitgesellschafter bei der Einlage

    Eine gesellschaftsrechtliche Zahlung könne keine Schenkung auslösen, sie sei in keinem Fall freigebig (vgl. BFH, Urteile vom 30.01.2013 II R 6/12, BStBl. II 2013, 930, und vom 09.12.2009 II R 28/08, BStBl. II 2010, 566).

    Der Beklagte bezieht sich zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung und nimmt ergänzend Stellung wie folgt: Die vom II. Senat des BFH entwickelten Grundsätze in Bezug auf das Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern (Urteil vom 30.01.2013 II R 6/12, BStBl. II 2013, 930) und in Bezug auf die disquotale Einlage in Kapitalgesellschaften (Urteil vom 09.12.2009 II R 28/08, BStBl. II 2010, 566) könnten nach der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BFH zur Schenkungsteuer (Urteil vom 14.09.1994) nicht auf Einlagen eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft angewandt werden.

  • BFH, 30.01.2013 - II R 38/11

    Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes

    a) Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Bedachten (BFH-Urteile vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258; vom 9. Juli 2009 II R 47/07, BFHE 226, 399, BStBl II 2010, 74; vom 28. Oktober 2009 II R 32/08, BFH/NV 2010, 893, Rz 11; vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, Rz 9; vom 27. Oktober 2010 II R 37/09, BFHE 231, 223, BStBl II 2011, 134, Rz 17, und vom 15. Dezember 2010 II R 41/08, BFHE 232, 210, BStBl II 2011, 363, Rz 9).

    Erhöht sich lediglich der Wert des Vermögens des "Bedachten" wie etwa der Wert ihm gehörender Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so reicht dies ebenfalls nicht zur Verwirklichung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aus (BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995 II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl II 1996, 160; vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl II 1996, 616, und in BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, Rz 10; Gebel, a.a.O., § 7 Rz 43, 57, 187, 199, 414; Fischer, in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 4. Aufl., § 7 Rz 73; Viskorf, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1998, 150; a.A. Weinmann, a.a.O., § 7 Rz 178; Hucke, Betriebs-Berater 2001, 1932; Gottschalk, DStR 2002, 377, 385 ff.; Hübner, DStR 2008, 1357; Birnbaum, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2009, 125; Schulte/Petschulat, Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen im Schenkungsteuerrecht, Institut Finanzen und Steuern e.V., Schrift Nr. 484, 2013, S. 37).

  • BFH, 09.11.2010 - IX R 24/09

    Steuerliche Konsequenzen einer nicht verhältniswahrenden Verschmelzung auf

    Wenn der BFH in der disquotalen Einlage keine Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes sieht (BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566), so hat dies für die ertragsteuerrechtliche Beurteilung keine Bedeutung.
  • FG Hamburg, 11.07.2023 - 3 K 188/21

    Schenkungsteuer: Disquotale Einlage in eine KGaA durch einen Kommanditaktionär

    Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es in einem solchen Fall an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen diesen Gesellschaftern (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl. II 2010, 566 unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 25. Oktober 1995, II R 67/93, BFHE 179, 157, BStBl. II 1996, 160, vom 19. Juni 1996, II R 83/92, BFHE 181, 88, BStBl. II 1996, 616 und vom 7. November 2007, II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl. II 2008, 258).

    Auch der BFH im Rahmen seiner Entscheidung zu der Frage, ob eine disquotale Einlage in eine GmbH eine freigebige Zuwendung an einen anderen Gesellschafter darstellt, ist offenbar nicht davon ausgegangen, dass eine disquotale Einlage an sich bereits eine unangemessene Gestaltung darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl. II 2010, 566).

  • FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09

    Keine freigebige Zuwendung durch Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht bei einer GmbH

    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Das Erfordernis der substantiellen Vermögensverschiebung steht in Einklang mit der steuersystematischen Einordnung der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer (so ausdrücklich BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 unter II.1. und II R 28/06 in BStBl II 2008, 258 unter II.2.b; vgl. dazu z.B. Birnbaum DStR 2011, 252, unter 1. m.w.N.).

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vorliegt (s. BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 und II R 67/93 in BStBl II 1996, 160 sowie Urteil vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).

  • FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 34/21

    Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG

    Wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH fehlt es an einer Vermögensverschiebung zwischen Zuwendendem und Bedachtem (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 28/08 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 7 K 2351/17

    Voraussetzungen einer gemischten Schenkung an Mitgesellschafter durch gegen

  • FG Niedersachsen, 12.07.2012 - 5 K 200/10

    Disquotale verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft als nachträgliche

  • FG Baden-Württemberg, 24.06.2020 - 7 K 2352/17

    Gegen einen Wertausgleich erfolgender Verzicht eines Gesellschafters auf die

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 449/06

    Qualifikation einer disquotalen Kapitalerhöhung durch eine erheblich werthaltige

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 451/06

    Erhaltung einer freigiebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 450/06

    Umfang einer freigebigen Zuwendung bei einer disquotalen Kapitalerhöhung durch

  • FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 31/21

    Schenkung durch Abtretzung eines Geschäftsanteils durch die Erben in ungeteilter

  • FG Sachsen, 06.05.2021 - 8 K 31/21 zurück zur Übersicht Seite drucken
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Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,373
BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09 (https://dejure.org/2010,373)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2010 - VII R 19/09 (https://dejure.org/2010,373)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 (https://dejure.org/2010,373)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    ErbStG § 33; FGO § 40; BGB §§ 2039, 242; AO §§ 91, 364, 78
    Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei"

  • openjur.de

    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei"; Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht; Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch; Anspruch auf Überlassung ...

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 33, FGO § 40, BGB § 2039, BGB § 242, AO § 91, AO § 364, AO § 78
    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung ...

  • Bundesfinanzhof

    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 ErbStG 1997, § 40 FGO, § 2039 BGB, § 242 BGB, § 91 AO
    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 33; FGO § 40; BGB §§ 2039, 242; AO §§ 91, 364, 78
    Kein Informationsanspruch der Erben bei Schließung der Akte mit Vermerk "steuerfrei"

  • Betriebs-Berater

    Zum Auskunftsanspruch aus der Erbschaftsteuerakte

  • rewis.io

    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung ...

  • rewis.io

    Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei" - Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht - Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde über Akteneinsichtsgesuch - Anspruch auf Überlassung ...

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Erbschaftssteuer: Kein Auskunftsanspruch eines Miterben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Erben auf Überlassung von Kopien der von einem Kreditinstitut gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) eingereichten Anzeige im Falle eines auf der geschlossenen Akte angebrachten Vermerkes "steuerfrei" durch das Finanzamt; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines Erben auf Überlassung von Kopien der von einem Kreditinstitut gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz ( ErbStG ) eingereichten Anzeige im Falle eines auf der geschlossenen Akte angebrachten Vermerkes "steuerfrei" durch das Finanzamt; ...

  • datenbank.nwb.de

    Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung "erbschaftsteuerfrei"

  • Der Betrieb

    Kein Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben nach verwaltungsintern getroffener Feststellung ?erbschaftsteuerfrei?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Auskunft aus "steuerfreier" Erbschaftsteuerakte

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Erben auf Überlassung von Kopien der von einem Kreditinstitut gemäß § 33 Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) eingereichten Anzeige im Falle eines auf der geschlossenen Akte angebrachten Vermerkes "steuerfrei" durch das Finanzamt; ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch aus ErbSt-Akte mit Vermerk "steuerfrei"

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt kann Herausgabe von Kontrollmitteilung an Erben verweigern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt schloss Erbschaftssteuerakte ab - Erbe "steuerfrei": Tochter des Erblassers hat keinen Anspruch auf Auskunft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Auskunftsanspruch der Erben nach Feststellung "erbschaftsteuerfrei"

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk steuerfrei abgeschlossen worden ist

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Erben: Kein Anspruch auf Auskunft vom Finanzamt

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Auskunft aus Erbschaftsteuerakte

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der ErbSt-Akte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Auskunftsanspruch der Erben nach Feststellung "erbschaftsteuerfrei"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 139
  • NJW-RR 2010, 1160
  • FamRZ 2010, 899
  • BB 2010, 1053
  • BB 2010, 1328
  • DB 2010, 882
  • BStBl II 2010, 729
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

    Meistbegünstigungsvereinbarung

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Danach gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH-Urteil vom 6. Februar 2007 X ZR 117/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 1806, m.w.N.).

    cc) Nach alledem kommt es nicht darauf an, dass sich die Klägerin die erforderlichen Informationen möglicherweise nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann (vgl. Palandt/ Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 261 Rz 12, MünchKommBGB/Krüger, 5. Aufl., § 260 Rz 18 f.) und dass die Auskunft vom FA "unschwer" erteilt werden könnte (BGH-Urteil in NJW 2007, 1806, m.w.N.).

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Sie ist dementsprechend auch im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, unter II.1., und vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter II.C.4., jeweils m.w.N.) und verlangt die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Steuerrechts-(Steuerpflicht-, Steuerschuld-)Verhältnis.

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist unmittelbar aus der Gerechtigkeitsidee ableitbar und aus sich heraus Rechtsquelle (BFH-Urteil in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990).

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    aa) Die Pflicht, Treu und Glauben zu genügen (§ 242 BGB), erstreckt sich, weil auf einem allgemeinen Rechtsgedanken beruhend, auch auf das öffentliche Recht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1993  8 C 46/91, BVerwGE 92, 8, m.w.N.).
  • BGH, 05.04.2006 - IV ZR 139/05

    Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Miterben bei Zwangsvollstreckung in ein

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Der klagende Miterbe handelt in gesetzlicher Prozessstandschaft, nicht als Vertreter der übrigen Erben (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. April 2006 IV ZR 139/05, BGHZ 167, 150).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Allerdings geht der BFH in ständiger Rechtsprechung --ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO-- davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.).
  • BFH, 08.02.1995 - I R 127/93

    Meßbescheid - Fehlbetrag - Gewerbesteuerbescheid - Änderungsantrag

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Sie ist dementsprechend auch im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, unter II.1., und vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter II.C.4., jeweils m.w.N.) und verlangt die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Steuerrechts-(Steuerpflicht-, Steuerschuld-)Verhältnis.
  • RG, 04.05.1923 - II 310/22

    1. Zum Begriff des Motivschutzes im Warenzeichenrecht. 2. Hat im Falle der

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Der BGH hatte, wie schon das Reichsgericht in der Grundsatzentscheidung vom 4. Mai 1923 II 310/22 (RGZ 108, 1), über Auskunftsansprüche gegen einen auf Schadenersatz Verklagten im Hinblick auf das Bestehen und den Umfang des Schadenersatzanspruchs zu entscheiden.
  • BFH, 08.02.1996 - V R 54/94
    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - VII R 19/09
    Sie ist dementsprechend auch im Steuerrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz uneingeschränkt anerkannt (vgl. BFH-Urteile vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733; vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, unter II.1., und vom 8. Februar 1995 I R 127/93, BFHE 177, 332, BStBl II 1995, 764, unter II.C.4., jeweils m.w.N.) und verlangt die Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des anderen Beteiligten im Steuerrechts-(Steuerpflicht-, Steuerschuld-)Verhältnis.
  • BFH, 23.02.2017 - V R 16/16

    Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

    Schließlich ist im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Steuerpflichtigen verpflichtet (z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 14, m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.12.2012 - 4 LB 11/12

    Auch Steuerakten können Informationszugangsgesetz unterliegen

    Vielmehr gehen der Bundesfinanzhof und mit ihm die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Steuerpflichtige während eines laufenden Verwaltungsverfahrens einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über eine von ihm beantragte Akteneinsicht hat (vgl. BFH, Beschl. v. 04.06.2003 - VII B 138/01 -, BFHE 202, 231 f.; Urt. v. 23.02.2010 - VII R 19/09 -, NJW-RR 2010, 1160 f.).
  • BFH, 05.12.2016 - VI B 37/16

    Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu

    Allerdings geht der BFH in ständiger Rechtsprechung --ebenso wie die Finanzverwaltung in Nr. 4 AEAO zu § 91 AO-- davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zusteht (z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, und BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790, m.w.N.).

    Gegenstand dieser Überlegungen und der nachfolgenden Nichtregelung eines solchen Anspruchs in der AO war demnach (nur) der Informationszugang im Besteuerungsverfahren (BVerwG-Beschluss in HFR 2012, 1204; BFH-Urteil in BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729; BFH-Beschluss in BFHE 202, 231, BStBl II 2003, 790).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 1150/10

    Es besteht ein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskunftserteilung zu

    BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, NJW-RR 2010, 1160, juris, Rn. 11; Beschluss vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, BFHE 202, 231 = NVwZ 2004, 382, juris, Rn. 6 m. w. N.

    vgl. BFH, Urteile vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, juris, Rn. 11; vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris, Rn. 19.

  • FG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 4 K 1065/19

    Steuergeheimnis bei Verdacht auf Wirtschaftsstraftat: Kein Anspruch eines

    Demzufolge habe die Rechtsprechung die beantragte Auskunft eines Miterben über Unterlagen in den Akten der Erbschaftsteuerstelle, die im Rahmen der (privaten) Erbauseinandersetzung benötigt worden sei, beziehungsweise die Herausgabe dieser Unterlagen ebenso abgelehnt (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729) wie die Einsichtnahme eines Schenkers - trotz bestehender Gesamtschuldnerschaft - in die Steuerakten des Beschenkten (FG München, Urteil vom 16. November 2005 4 K 5085/03, EFG 2006, 386).

    Demzufolge werde ein Anspruch auf Ausübung pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich nur dem verfahrensbeteiligten Steuerpflichtigen beziehungsweise seinem Bevollmächtigten zuerkannt (BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, juris; BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729).

    Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Akteneinsichtsgesuch, weil die Behörde nicht gehindert ist, dem Steuerpflichtigen in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2003 VII B 138/01, BStBl II 2003, 790 m.w.N.; BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; BFH-Beschluss vom 5. Dezember 2016 VI B 37/16, juris).

    Ob einem Akteneinsicht begehrenden Dritten - wie der Klägerin - im Hinblick auf dessen rechtliche Interessen im Ausgangspunkt ebenfalls ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung - wenn auch unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere der Regelungen des § 30 AO über das Steuergeheimnis - zusteht oder ob die Gewährung von Akteneinsicht an einen solchen Dritten als vom Gesetz nicht vorgesehen von vornherein ausgeschlossen ist, ist - soweit ersichtlich - dogmatisch bislang nicht geklärt (gegen die Annahme eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung außerhalb eines Besteuerungsverfahrens wohl: BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BStBl II 2010, 729; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2009, 1 K 1752/07, EFG 2010, 930; vgl. auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 91 AO Rn. 130: "Dritte können grds. keine Akteneinsicht verlangen"; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, AO, § 30 Rn. 121a: "Bei ausschließlich privatem Interesse ist jede Offenbarung unbefugt (BFH v. 26.4.1985 - VI S 13/84, BFH/NV 1986, 195)".

  • BFH, 27.01.2016 - V B 87/15

    Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

    Im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses ist schließlich auch der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, der zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des am Steuerrechtsverhältnis beteiligten Steuerpflichtigen verpflichtet (z.B. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 14, m.w.N.).
  • BVerwG, 14.05.2012 - 7 B 53.11

    Insolvenzverfahren; Insolvenzverwalter; Anfechtungsanspruch; Finanzamt;

    Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Juni 2003 - VII B 138/01 - BFHE 202, 231 Rn. 10 ff., 19 und vom 14. April 2011 - VII B 201/10 - BFH/NV 2011, 1296 Rn. 14 sowie Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 - BFHE 228, 139 Rn. 11; vgl. auch Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, AO § 91 Rn. 124, 128).
  • FG München, 04.11.2021 - 15 K 118/20

    Auskunftsanspruch nach der Datenschutzgrundverordnung gegenüber dem Finanzamt

    Rspr. des BFH nicht (zusammenfassend m.w.N.: BFH, Beschluss vom 03.11.2020 - III R 59/19 -, NJW 2021, 1263, Rn. 7; Urteil vom 23.02.2010 - VII R 19/09 -, BStBl II 2010, 729).
  • BFH, 03.11.2020 - III R 59/19

    Einsicht in Kindergeldakten

    Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Behörde zu (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23.02.2010 - VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 11).
  • VG Aachen, 24.03.2022 - 8 K 1116/18

    Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; Finanzgericht; Akteneinsicht in

    vgl. BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - VI B 37/16 -, juris, Rn. 3, und Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, juris, Rn. 11.

    vgl. BFH, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - VI B 37/16 -, juris, Rn. 3 und Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, juris, Rn. 11 f.

    vgl. BFH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VII R 19/09 -, juris, Rn. 14 ff.

  • VG Lüneburg, 01.03.2017 - 1 A 343/15

    Auskunftsanspruch; Insolvenzverwalter; Steuerkontoauszug

  • FG Baden-Württemberg, 26.07.2021 - 10 K 3159/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Einsicht in die Prüfer-Handakte während

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten

  • FG München, 03.02.2022 - 15 K 1212/19

    Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

  • FG Hamburg, 02.03.2011 - 2 K 59/10

    Akteneinsicht nach Abschluss des Besteuerungsverfahrens

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2010 - 2 K 41/10

    Rechtsweg für die Durchsetzung von Einsichts- und Auskunftsansprüchen zur

  • FG Düsseldorf, 16.03.2016 - 7 K 3003/15

    Anspruch auf Akteneinsicht in die Akten sowie Beiakten und sonstigen

  • BFH, 14.04.2011 - VII B 201/10

    Kein Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das FA auf Prüfung von Amts wegen, ob

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 3 K 3086/08

    Akteneinsicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung

  • FG Nürnberg, 23.11.2022 - 5 K 246/21

    Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch

  • FG München, 08.07.2015 - 4 K 2738/14

    Akteneinsicht im finanzbehördlichen Verfahren

  • FG Köln, 23.11.2016 - 4 K 2012/12
  • FG Hamburg, 13.06.2022 - 3 K 73/21

    Abgabenordnung, Datenschutzgrundverordnung: Kein Anspruch des Insolvenzverwalters

  • FG Sachsen, 26.02.2015 - 4 K 1323/12

    Bei Rückabwicklung einer Grundstücksveräußerung durch ungeteilte

  • FG Schleswig-Holstein, 08.11.2011 - 5 K 113/11

    Keine Eröffnung des Finanzrechtswegs bei Begehr der Akteneinsicht nach Abschluss

  • FG Hamburg, 29.04.2021 - 6 K 206/19

    Allgemeine Leistungsklage auf Auskunftserteilung

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.08.2022 - 16 K 5109/20
  • VG Schleswig, 15.10.2014 - 8 A 1/14

    Verpflichtung des Finanzamtes zur Gewährung des Zugangs zu Informationen über

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Rechtsprechung
   BFH, 04.02.2010 - II R 25/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,199
BFH, 04.02.2010 - II R 25/08 (https://dejure.org/2010,199)
BFH, Entscheidung vom 04.02.2010 - II R 25/08 (https://dejure.org/2010,199)
BFH, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - II R 25/08 (https://dejure.org/2010,199)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    AO § 227; ErbStG a. F. § 13a Abs. 5
    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • openjur.de

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, ErbStG § 13a Abs 5
    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • Bundesfinanzhof

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 13a Abs 5 ErbStG 1997
    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    ErbSt bei Betriebsveräußerung oder -aufgabe bei Insolvenz

  • rewis.io

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • rewis.io

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • rechtsportal.de

    ErbStG a.F. § 13a Abs. 5; AO § 227
    Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer nach Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz ( ErbStG a.F.) infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens

  • datenbank.nwb.de

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • Der Betrieb

    Kein Erlass der ErbSt wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

  • nrw.de PDF, S. 2 (Pressemitteilung)

    Insolvenz schützt nicht vor Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer auf das Pleiteunternehmen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer nach Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG a.F.) infolge einer insolvenzbedingten Veräußerung des Betriebsvermögens

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ErbStG § 13a Abs. 5 a. F.; AO § 227
    Kein Billigkeitserlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    ErbSt-Erlass wg. insolvenzbedingter Veräußerung geerbten BVs

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftssteuernachzahlung bei Insolvenz binnen fünf Jahren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    ErbSt bei Betriebsveräußerung oder - aufgabe bei Insolvenz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein ErbSt-Erlass bei Insolvenz des geerbten Betriebs

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Finanzamt verfolgt Praxiserben bis zu sieben Jahre

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Verlust ererbten Betriebsvermögens durch Insolvenz

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Kein Erlass der ErbSt bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Fall einer Insolvenz

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Voraussetzung für die Begünstigung von Betriebsvermögen

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer bei insolvenzbedingter Veräußerung begünstigt erworbenen Betriebsvermögens

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Nachträgliche Erbschaftssteuer bei Insolvenz // Steuer kann sieben Jahre lang nacherhoben werden

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 130
  • ZIP 2010, 937
  • NZI 2010, 65
  • FamRZ 2010, 898
  • BB 2010, 1053
  • DB 2010, 880
  • BStBl II 2010, 663
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 16.02.2005 - II R 39/03

    Wegfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 2 a Satz 3 ErbStG bei Veräußerung des

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Die Vergünstigungen des § 13a ErbStG entfielen unabhängig davon, aus welchen Gründen das Betriebsvermögen veräußert worden sei (unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2005 II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).

  • BFH, 23.03.1998 - II R 41/96

    Steuerklasse für Verlobte

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    a) Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • BFH, 23.03.1998 - II R 26/96

    Abweichende Steuerfestsetzung bei Tod des Verlobten

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    a) Ein Erlass kommt aus sachlichen Gründen in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer zwar dem Gesetz entspricht, aber infolge eines Gesetzesüberhangs den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH-Urteile vom 23. März 1998 II R 41/96, BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und II R 26/96, BFH/NV 1998, 1098).

    Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage --hätte er sie geregelt-- im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteile in BFHE 185, 270, BStBl II 1998, 396, und in BFH/NV 1998, 1098).

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Beim Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Mit dieser eindeutigen gesetzlichen Behaltensfrist hat er klar zu erkennen gegeben, dass bei einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsvermögens vor Ablauf der Frist grundsätzlich auch aus Billigkeitsgründen die Vergünstigungen nicht zu gewähren sind (vgl. zur Ablehnung von Billigkeitsmaßnahmen bei Versäumen von Antragsfristen: BFH-Urteil vom 26. Mai 1994 IV R 51/93, BFHE 174, 482, BStBl II 1994, 833).
  • BFH, 07.07.2004 - II B 32/04

    Betriebsvermögen - Konkurs als Tatbestand des § 13a ErbStG?

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).
  • BFH, 21.03.2007 - II R 19/06

    Erbschaft-/Schenkungsteuer: BV-Freibetrag, GmbH-Anteil, Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Der Senat hat bereits entschieden, dass der Wegfall der Vergünstigungen selbst dann mit dem Gesetzeszweck im Einklang steht, wenn das Betriebsvermögen krisen- oder insolvenzbedingt veräußert wird (zu § 13 Abs. 2a Satz 3 ErbStG in der in den Jahren 1994 und 1995 geltenden Fassung: BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571; zu § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG: BFH-Urteil vom 21. März 2007 II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321), wobei die Veräußerung durch den Insolvenzverwalter dem Insolvenzschuldner zugerechnet wird (vgl. zum Konkursverwalter: BFH-Beschluss vom 7. Juli 2004 II B 32/04, BFHE 206, 370, BStBl II 2004, 747, unter II.2.).
  • BFH, 13.05.1998 - II R 98/97

    Niedrigere Festsetzung der Steuer nach dem Ermessen der Behörde, wenn die

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Gesichtspunkte, die bereits im Steuerfestsetzungsverfahren vorzubringen waren oder noch sind, können im Billigkeitsverfahren regelmäßig nicht berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 13. Mai 1998 II R 98/97, BFH/NV 1998, 1376).
  • FG Münster, 28.02.2008 - 3 K 3877/07

    Anspruch auf Erlass einer Erbschaftssteuer-Nachforderung wegen Unbilligkeit;

    Auszug aus BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1049 veröffentlichtem Urteil ab, weil das FA einen Erlass der Erbschaftsteuer ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.
  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865, und vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Damit blieben zum einen die übrigen Motive des Gesetzgebers und infolgedessen zum anderen die ständige Rechtsprechung des BFH sowie des BVerwG unbeachtet, der zufolge eine steuerliche Belastung, die der Wertentscheidung des Gesetzgebers entspricht, weil er sie auch in Anbetracht der Umstände des betreffenden Einzelfalls in Kauf genommen hat, grundsätzlich hinzunehmen ist und nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme beseitigt werden kann (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1966 II 111/64, BFHE 88, 382, BStBl III 1967, 415; vom 26. April 1979 V R 67/74, BFHE 127, 556, BStBl II 1979, 539; vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, und vom 20. September 2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, jeweils m.w.N.; BVerwG-Urteile in HFR 1984, 595, und in HFR 1985, 481).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. hatte bei Verstößen gegen die Behaltensregelungen keinen lediglich zeitanteiligen Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. vorgesehen (BFH-Urteile vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663, und vom 4. Februar 2010 II R 35/09, BFH/NV 2010, 1601).
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Rechtsprechung
   BFH, 23.02.2010 - II R 42/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,737
BFH, 23.02.2010 - II R 42/08 (https://dejure.org/2010,737)
BFH, Entscheidung vom 23.02.2010 - II R 42/08 (https://dejure.org/2010,737)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - II R 42/08 (https://dejure.org/2010,737)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • openjur.de

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?; Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 13a Abs 1, ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 3
    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • Bundesfinanzhof

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13a Abs 1 ErbStG 1997, § 13a Abs 2 ErbStG 1997, § 13a Abs 4 Nr 1 ErbStG 1997, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 15 Abs 3 EStG 2002
    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG a.F. (vor 2009) § 13a Abs. 1, 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3
    Privilegierter Erwerb eines Kommanditanteils (§ 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG) nur, wenn Mitunternehmerstellung durch diesen Anteil vermittelt

  • Betriebs-Berater

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?

  • Betriebs-Berater

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?

  • rewis.io

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • rewis.io

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte? - Grundsatz der unteilbaren Mitgliedschaft eines Personengesellschafters

  • rechtsportal.de

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimmrechte und Verwaltungsrechte; Anwendung eines Freibetrags des Schenkungsteuergesetzes auf einen schenkungsweisen Erwerb eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimm- und Verwaltungsrechte?

  • Der Betrieb

    Begünstigung bei Schenkung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schenkung eines Kommanditanteils

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mitunternehmerinitiative bei Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen Kommanditisten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs sowie der Stimmrechte und Verwaltungsrechte; Anwendung eines Freibetrags des Schenkungsteuergesetzes auf einen schenkungsweisen Erwerb eines ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    ErbSt: Anteilsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Freibetrag nur bei Mitunternehmerinitiative

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Schenkung eines Kommanditanteils - Freibetrag nur bei Mitunternehmerinitiative

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erbschaftsteuerliche Probleme beim Nießbrauch an Kommanditanteilen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 184
  • BB 2010, 1117
  • BB 2010, 1260
  • DB 2010, 932
  • BStBl II 2010, 555
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.12.2008 - II R 34/07

    Schenkungsteuer - Mitunternehmerinitiative nach Anteilsschenkung unter

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Dabei sind die genannten Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend  sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift erfüllt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, sowie vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443).

    Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils bedeutet "fortführen", dass auch der Erwerber Mitunternehmer geworden sein muss (so BFH-Urteil in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.b).

  • BFH, 14.02.2007 - II R 69/05

    Steuervergünstigung bei Erbschaft oder Schenkung von Betriebsvermögen: Gegenstand

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Dabei sind die genannten Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend  sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des Abs. 4 Nr. 1 der Vorschrift erfüllt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, sowie vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443).

    Dem BVerfG ging es nicht um die Sozialgebundenheit des (Betriebs-)Vermögens, das sich schon vor dem Erwerb des Betriebs bzw. hier des Gesellschaftsanteils in der Hand des Erwerbers befand (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443, unter II.2.b), sondern um die Sozialgebundenheit des übertragenen Vermögens.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer bedarf nämlich im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG einer Rechtfertigung, wie sie der Gesetzgeber dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995  2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671, unter C.I.2.b bb) entnommen hat.
  • BFH, 01.03.1994 - VIII R 35/92

    Keine Entnahme eines Grundstücks, das zum Sonderbetriebsvermögen des

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Ein nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgestalteter Nießbrauch lässt die Mitunternehmerinitiative des Nießbrauchsbestellers nicht entfallen (so BFH-Urteil vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, 245).
  • BGH, 10.01.1996 - IV ZB 21/94

    Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an dem vererbten Anteil an einer BGB

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Für den Erbenerwerb eines der Testamentsvollstreckung unterliegenden Gesellschaftsanteils durch einen zuvor schon an der Personengesellschaft Beteiligten hat bereits der Bundesgerichtshof ausgesprochen, die Testamentsvollstreckung verhindere die uneingeschränkte Vereinigung der bisher schon gehaltenen und der hinzuerworbenen Anteile (Beschluss vom 10. Januar 1996 IV ZB 21/94, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 1996, 110, unter II.2.b).
  • FG Münster, 19.06.2008 - 3 K 1086/06

    Gewährung einer Steuervergünstigung gem. § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) für

    Auszug aus BFH, 23.02.2010 - II R 42/08
    Das Finanzgericht (FG) war mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1733 veröffentlichten Urteil der Ansicht, die Klägerin sei wegen der Ausgestaltung des vorbehaltenen Nießbrauchs nicht Mitunternehmerin geworden.
  • BFH, 01.09.2011 - II R 67/09

    Unentgeltlich erworbener Nießbrauch an einem Anteil an einer Personengesellschaft

    Dies gilt sowohl in ertragsteuerrechtlicher Hinsicht (BFH-Urteile vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BFHE 175, 231, BStBl II 1995, 241, unter III.3.c, und vom 6. Mai 2010 IV R 52/08, BFHE 229, 279, unter II.1.b; Haep in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 15 EStG Rz 443; Bitz in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 15 EStG Rz 32; Schmidt/ Wacker, EStG, 30. Aufl., § 15 Rz 305 ff.; Blümich/Stuhrmann, § 15 EStG Rz 364 f.; Reiß in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 15 Rz 201 ff.) als auch im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; vom 16. Dezember 2009 II R 44/08, BFH/NV 2010, 690, und vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555; Dötsch, a.a.O., § 97 BewG Rz 342).

    bb) Diese Steuervergünstigungen sind danach nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (BFH-Urteile vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443; in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; in BFH/NV 2010, 690; in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, und vom 17. März 2010 II R 3/09, BFHE 229, 369, BStBl II 2010, 749).

    Der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss also aufgrund des Erwerbs Mitunternehmer geworden sein (BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.b, und in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.1.a).

    Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, lassen sich die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen (BFH-Urteile in BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443; in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, und in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555).

    cc) Demnach rechtfertigt zum einen der von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erfolgte zivilrechtliche Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft, die zugleich eine Mitunternehmerschaft im ertragsteuerrechtlichen Sinn bildet, für sich genommen die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG nicht; vielmehr muss der Erwerber selbst aufgrund des erworbenen Gesellschaftsanteils Mitunternehmer werden (BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.b, und in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.1.).

  • BFH, 06.11.2019 - II R 34/16

    Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen - Schenkung eines

    bb) Der Erwerber einer Beteiligung an einer Personengesellschaft muss also aufgrund des Erwerbs Mitunternehmer geworden sein (BFH-Urteile vom 23.02.2010 - II R 42/08, BFHE 228, 184BStBl II 2010, 555, Rz 11; in BFHE 239, 137BStBl II 2013, 210, Rz 54; vom 16.05.2013 - II R 5/12, BFHE 241, 49BStBl II 2013, 635, Rz 9; vom 01.10.2014 - II R 40/12, BFH/NV 2015, 500, Rz 22; vom 04.05.2016 - II R 18/15, BFH/NV 2016, 1565, Rz 22, 23, m.w.N.).

    Er hat jedoch den Kommanditisten mangels Mitunternehmerinitiative nicht mehr als Mitunternehmer betrachtet, wenn er die Ausübung der Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher umfassend überlassen hat und dies auch für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft gilt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.c aa und unter II.2.c bb; in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.2.; in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 14; in BFHE 250, 197, BStBl II 2015, 821, Rz 23; in BFH/NV 2015, 500, Rz 22; in BFH/NV 2016, 1565, Rz 26).

  • BFH, 16.05.2013 - II R 5/12

    Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG vor 2009 bei Übertragung eines

    a) Dabei sind die Steuervergünstigungen nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 II R 69/05, BFHE 215, 533, BStBl II 2007, 443; vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, und vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555).

    Beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils bedeutet "fortführen", dass auch der Erwerber Mitunternehmer geworden sein muss (BFH-Urteile in BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312, unter II.2.b, und in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.1.a).

    Wie der BFH im Urteil in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555 entschieden hat, können diese Steuervergünstigungen demgemäß nur dann für den schenkweisen Erwerb eines Kommanditanteils beansprucht werden, wenn die Mitunternehmerstellung des Erwerbers durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt wird.

    Bestimmen die Vertragsparteien aber über die Vorgaben des BGB hinaus, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte hinsichtlich des mit dem Nießbrauch belasteten Teils der Gesellschaftsbeteiligung dem Nießbraucher zustehen sollen, und verfahren die Gesellschafter danach, ist dies unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung zumindest gemäß § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung steuerrechtlich beachtlich und führt dazu, dass der Bedachte hinsichtlich des nießbrauchsbelasteten Anteils nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555).

  • BFH, 06.05.2015 - II R 34/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt

    Die Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555; vom 16. Mai 2013 II R 5/12, BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 9, und in BFH/NV 2015, 500, Rz 20).

    Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen, führt dies dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555; in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 14, und in BFH/NV 2015, 500, Rz 22).

  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Dies wäre schließlich auch dann der Fall, wenn die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten übertragen worden wären (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BStBl II 2010, 555).

    f) Auch aus dem Urteil des BFH vom 23. Februar 2010 (II R 42/08, BStBl II 2010, 555) folgt nichts Anderes.

    Soweit er darüber hinaus eigens auf eine im Schrifttum vordringende Ansicht verwiesen hat, die bei einem dinglichen Recht eines Dritten eine getrennte Zuordnung von Gesamthandsanteilen befürwortet (BFH-Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 13, vgl. hierzu auch Nachweise im Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 2. Dezember 2005 2 W 141/05, DB 2006, 274), greift diese im Streitfall ersichtlich nicht durch.

  • BFH, 26.02.2014 - II R 36/12

    Wegfall der Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1

    c) Ist der Erwerber bereits vor dem nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ErbStG begünstigten Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft als Gesellschafter beteiligt gewesen, geht der erworbene Anteil in einer einheitlichen Mitgliedschaft mit der bisherigen Beteiligung des Erwerbers auf (vgl. BFH-Urteil vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555).
  • FG Köln, 29.06.2017 - 7 K 1654/16

    Erbschaftsteuer: Keine Steuerbefreiung gemäß §§ 13a, 13b ErbStG für Grundstück

    Die Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfüllt (vgl. zu § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F.: BFH-Urteile vom 10.12.2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; vom 23.02.2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, und vom 16.05.2013 II R 5/12, BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635).
  • BFH, 15.11.2022 - IX R 4/20

    Vermietung und Verpachtung - Zurechnung der Einkünfte - Quotennießbrauch an einem

    bb) Überträgt der Gesellschafter aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der Stimmrechte auf den Nießbraucher oder behält sich der Nießbraucher bei der Übertragung des Gesellschaftsanteils die Ausübung der Stimmrechte vor, kann der Gesellschafter keine hinreichende Mitunternehmerinitiative mehr entfalten, wenn die Überlassung der Stimmrechte auch für die Grundlagengeschäfte der Gesellschaft gilt (vgl. BFH-Urteile vom 23.02.2010 - II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, unter II.2.; vom 06.11.2019 - II R 34/16, BFHE 267, 440, BStBl II 2020, 465, Rz 34, m.w.N.).
  • BFH, 01.10.2014 - II R 40/12

    Schenkungsteuer: Gegenstand der freigebigen Zuwendung bei Übertragung einer

    Die Steuervergünstigungen sind nur zu gewähren, wenn das von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden erworbene Vermögen durchgehend sowohl beim bisherigen als auch beim neuen Rechtsträger den Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt (BFH-Urteile vom 10. Dezember 2008 II R 34/07, BFHE 224, 144, BStBl II 2009, 312; vom 23. Februar 2010 II R 42/08, BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, und vom 16. Mai 2013 II R 5/12, BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 9).

    Bestimmen die Vertragsparteien, dass die mit der übertragenen Beteiligung an der Personengesellschaft verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte dem Nießbraucher zustehen sollen, und verfahren die Gesellschafter danach, ist dies unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung zumindest gemäß § 41 Abs. 1 AO steuerrechtlich beachtlich und führt dazu, dass der Bedachte nicht Mitunternehmer ist und insoweit die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 228, 184, BStBl II 2010, 555, und in BFHE 241, 49, BStBl II 2013, 635, Rz 14).

  • FG Münster, 28.08.2014 - 3 K 744/13

    Anwendung der gesonderten Wertfeststellung zum Zwecke der Schenkungssteuer

    Hinsichtlich der Anteilsbewertung berief sich der Prüfer auf das BFH-Urteil vom 23.02.2010 II R 42/01 (BStBl. II 2010, 555), wonach die Anwendung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG erfordere, dass durch den schenkweisen Erwerb eines Kommanditanteils eine Mitunternehmerstellung durch den erworbenen Gesellschaftsanteil vermittelt werde.

    Das BFH-Urteil II R 42/08 sei nicht einschlägig.

    Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall in entscheidender Weise von dem BFH-Urteil in BStBl. II 2010, 555.

  • BFH, 04.05.2016 - II R 18/15

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Übertragung von Kommanditanteilen unter

  • BFH, 18.09.2013 - II R 63/11

    Gesellschaftsanteil als Gegenstand der Zuwendung; keine

  • FG Münster, 28.08.2014 - 3 K 745/13

    Durchführung der gesonderten Wertfeststellung für Zwecke der Schenkungssteuer

  • BFH, 06.05.2015 - II R 36/13

    Unentgeltliche Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt -

  • FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1309/12

    Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG

  • FG Münster, 04.07.2013 - 3 K 1804/12

    § 13a ErbStG bei Übertragung eines KG-Anteils unter Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 18.05.2011 - II R 10/10

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen

  • FG Nürnberg, 26.01.2016 - 1 K 773/14

    Bestimmung des Veräußerungsgewinns bei Durchgangserwerb von Anteilen an einer

  • FG Münster, 24.05.2012 - 3 K 1771/11

    Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG bei Anteilsübertragung unter

  • BFH, 06.05.2015 - II R 35/13

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 05. 2015 II R 34/13 -

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

  • BFH, 18.05.2011 - II R 11/10

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18. 05. 2011 II R 10/10 - Erwerb

  • FG Köln, 26.09.2013 - 10 K 3432/12

    Zurechnung von Verlusten aus Kommanditanteil zum Nießbraucher?

  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 41/21

    Bestimmung der Mitunternehmereigenschaft - Gesamtbetrachtung aller vertraglichen

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Rechtsprechung
   BFH, 17.03.2010 - II R 46/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2413
BFH, 17.03.2010 - II R 46/08 (https://dejure.org/2010,2413)
BFH, Entscheidung vom 17.03.2010 - II R 46/08 (https://dejure.org/2010,2413)
BFH, Entscheidung vom 17. März 2010 - II R 46/08 (https://dejure.org/2010,2413)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • openjur.de

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 15 Abs 1a, ErbStG § 16 Abs 1 Nr 2, BGB § 1755 Abs 1
    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • Bundesfinanzhof

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 1a ErbStG 1997, § 16 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 1755 Abs 1 BGB
    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG §§ 15 Abs. 1a, 16 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1755 Abs. 1
    Keine Anwendung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gegenüber einer adoptierten Person bei vor Erbfall aufgehobenem Annahmeverhältnis

  • rewis.io

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • ra.de
  • rewis.io

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • rechtsportal.de

    Geltung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf eine bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschenen Verwandschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser

  • datenbank.nwb.de

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • Der Betrieb

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geltung der Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 im Hinblick auf eine bereits vor dem Erbfall durch Aufhebung des Annahmeverhältnisses erloschenen Verwandschaft eines Adoptivkindes zum Erblasser

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Maßgebende Steuerklassen bei ehemaligem Adoptionsverhältnis

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftssteuer nach Aufhebung einer Adoption

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erbschaftsteuerklassen nach erloschenem Adoptionsverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 228, 191
  • NJW 2010, 3536 (Ls.)
  • NJW-RR 2010, 881
  • FamRZ 2010, 1079
  • DB 2010, 991
  • BStBl II 2010, 554
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • FG Schleswig-Holstein, 04.07.2008 - 3 K 114/06

    Erbschaftsteuerrechtliche Einordnung eines ehemaligen Adoptivkindes - § 15 Abs.

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - II R 46/08
    Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) in dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1647 veröffentlichten Urteil aus, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr Adoptivsohn der Erblasserin und damit kein Kind i.S. von § 15 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der für den Streitfall maßgebenden Fassung (ErbStG) gewesen.
  • BFH, 14.05.1986 - II R 37/84

    Geschwister des Erblassers - Abkömmling - Adoptivkind

    Auszug aus BFH, 17.03.2010 - II R 46/08
    Auch der Bundesfinanzhof geht im Urteil vom 14. Mai 1986 II R 37/84 (BFHE 146, 471, BStBl II 1986, 613) davon aus, dass die Neuregelung des § 15 Abs. 1a ErbStG Sachverhalte betrifft, in denen die bürgerlich-rechtliche Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern erloschen ist.
  • BFH, 05.12.2019 - II R 5/17

    Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom

    Um diesen Nachteil zu verhindern, wurde § 15 Abs. 1a ErbStG geschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 - II R 46/08, BFHE 228, 191, BStBl II 2010, 554).

    bb) § 15 Abs. 1 und Abs. 1a ErbStG haben zur Folge, dass die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 sowohl bei Erwerben in dem durch Adoption Minderjähriger neu begründeten Verwandtschaftskreis als auch bei Erwerben im bisherigen Verwandtschaftskreis gelten, also eine Doppelbegünstigung eintritt (BFH-Urteil in BFHE 228, 191, BStBl II 2010, 554, Rz 16), obwohl im bisherigen Verwandtschaftskreis Unterhalts- sowie Erb- und Pflichtteilsansprüche für die Zukunft erlöschen (Palandt/Götz,  Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Aufl., § 1755 Rz 3).

    Für den gesetzlich nicht geregelten Fall eines ehemaligen Adoptionsverhältnisses hat der BFH dementsprechend die Möglichkeit einer solchen Doppelbegünstigung verneint (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 191, BStBl II 2010, 554, Rz 17).

  • FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16

    § 15 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    Dies werde damit gerechtfertigt, dass "erbschaftsteuerrechtlich das durch die Annahme als Kind erloschene Verhältnis zu den leiblichen Verwandten dem kraft Gesetzes entstandenen Verwandtschaftsverhältnis zu dem Annehmenden und dessen Verwandten für die Zuordnung des Erwerbers zu einer Steuerklasse gleichzustellen" sei (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 17. März 2010 II R 46/08).

    Maßgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung der persönlichen Verhältnisse ist der Zeitpunkt der Zuwendung als Besteuerungszeitpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG; vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 II R 46/08, BFHE 228, 191, BStBl II 2010, 554 [BFH 17.03.2010 - II R 46/08] ; Längle in Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, 2. Auflage, § 15, Rdnr. 2).

    Die dadurch eintretende Doppelbegünstigung wurde vom Gesetzgeber hierbei in Kauf genommen (vgl. BFH-Urteil vom 17. März 2010 II R 46/08, BFHE 228, 191, BStBl II 2010, 554 [BFH 17.03.2010 - II R 46/08] ).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4073
BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09 (https://dejure.org/2010,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.2010 - 3 C 3.09 (https://dejure.org/2010,4073)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 3 C 3.09 (https://dejure.org/2010,4073)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    LAG § 335b Abs. 1 und 2; § 349 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5; 18. FeststellungsDV § 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1
    Familienstiftung; Beteiligte; Beteiligungsrechte; Beteiligung; Bezugsberechtigte; Bezugsberechtigung; Destinatäre; Schadensausgleich; Zurechnung; Mietwohngrundstück; Rückübertragung des Vermögenswertes; Rückforderung von Lastenausgleich; zuviel gewährter Lastenausgleich

  • openjur.de

    Familienstiftung; Beteiligte; Beteiligungsrechte; Beteiligung; Bezugsberechtigte; Bezugsberechtigung; Destinatäre; Schadensausgleich; Zurechnung; Mietwohngrundstück; Rückübertragung des Vermögenswertes; Rückforderung von Lastenausgleich; zuviel gewährter Lastenausgleich.

  • Bundesverwaltungsgericht

    LAG § 335b Abs. 1 und 2; § 349 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 335b Abs 1 LAG, § 335b Abs 2 LAG, § 349 Abs 3 S 3 LAG, § 349 Abs 5 S 1 LAG, § 2 Abs 1 S 1 FeststGDV 18
    Rückforderung von Lastenausgleich an eine Familienstiftung

  • Wolters Kluwer

    Zurechnung eines Schadensausgleichs zu den Lastenausgleichsempfängern oder deren bezugsberechtigten Erben im Fall einer Rückübertragung von Vermögenswerten zu einer Familienstiftung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Familienstiftung; Beteiligtenbegriff; Bezugsberechtigte; Schadensausgleich; Zurechnung; Rückübertragung des Vermögenswertes; Rückforderung von Lastenausgleich; Objektidentität; Restschaden

  • rewis.io

    Rückforderung von Lastenausgleich an eine Familienstiftung

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückforderung von Lastenausgleich an eine Familienstiftung

  • rechtsportal.de

    Zurechnung eines Schadensausgleichs zu den Lastenausgleichsempfängern oder deren bezugsberechtigten Erben im Fall einer Rückübertragung von Vermögenswerten zu einer Familienstiftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2010, 663
  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 21.08

    Schadensausgleich; Schadensausgleichsfiktion; Rückforderung von Lastenausgleich

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09
    Daher ist es ohne Belang, wenn ein Grundstück im Rückgabezeitpunkt infolge des im Beitrittsgebiet üblichen Reparaturstaus heruntergewirtschaftet und mit Grundschulden belastet war (stRspr, vgl. Urteil vom 30. April 2009 - BVerwG 3 C 21.08 - LKV 2009, 317 = ZOV 2009, 248 m.w.N.).

    Ein Restschaden ist nur dann anzuerkennen, wenn nach der Verkehrsauffassung nicht mehr von einem Gebäude gesprochen werden kann, es sich vielmehr um eine Ruine handelt, so dass eine Wiederherstellung einer Neuerrichtung gleichkäme (vgl. Urteil vom 30. April 2009 a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 19.06.1997 - 3 C 10.97

    Lastenausgleich - Rückforderung des Zinszuschlags wegen Rückübertragung des

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09
    Dafür ist nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 11 und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 3 C 28.73 - BVerwGE 44, 229 = Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 5).
  • BVerwG, 13.12.1973 - III C 28.73

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 3.09
    Dafür ist nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität maßgeblich, dass eine Leistung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Feststellung war (Urteile vom 19. Juni 1997 - BVerwG 3 C 10.97 - BVerwGE 105, 110 = Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 4 S. 11 und vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 3 C 28.73 - BVerwGE 44, 229 = Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 5).
  • BVerwG, 18.12.2012 - 3 B 10.12

    Maßstäbe zur Feststellung eines Schadensausgleichs für Fälle des Vermögensentzugs

    Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - (LKV 2010, 228) ab.

    Diese Feststellung über die Höhe des Schadensausgleichs wird im nachfolgenden Rückforderungsverfahren der Ermittlung des Rückforderungsbetrages (§ 349 Abs. 2, Abs. 4 LAG) zugrunde gelegt (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 a.a.O. Rn. 11).

    In dem von den Klägern herangezogenen Urteil des Senats vom 28. Januar 2010 (a.a.O. Rn. 13) ist hierzu unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung weiter ausgeführt, dass ein Schadensausgleich grundsätzlich nicht mit der Behauptung infrage gestellt werden kann, dass ein nur im Wert stark gemindertes Grundstück zurückübertragen worden ist.

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 27.12

    Rückforderung von Lastenausgleich; Enteignung; Erbe; Erbschaft; Pflichtteil;

    Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 38.09

    Auslegung eines Feststellungsbescheides; Ausstattungsforderung;

    Nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ist ein Schaden ausgeglichen, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - LKV 2010, 228 Rn. 12 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.11.2010 - 3 B 35.10

    Fiktion des vollen Schadensausgleichs

    Zwar trifft es zu, dass nach dem das Lastenausgleichsrecht beherrschenden Grundsatz der Objektidentität ein Schaden nur dann als ausgeglichen gilt, wenn eine Leistung zur Wiedergutmachung für den Verlust desselben Schadensobjektes gewährt worden ist, das Gegenstand der Schadensfeststellung war (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 3 C 3.09 - Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 23 Rn. 12; zuletzt Urteil vom 26. August 2010 - BVerwG 3 C 38.09 - Rn. 12, zur Veröffentlichung vorgesehen).
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Rechtsprechung
   VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,14981
VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09 (https://dejure.org/2009,14981)
VG Hannover, Entscheidung vom 24.11.2009 - 4 A 2022/09 (https://dejure.org/2009,14981)
VG Hannover, Entscheidung vom 24. November 2009 - 4 A 2022/09 (https://dejure.org/2009,14981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Gesamtrechtsnachfolge i. S. d. § 4 Abs. 3 BBodSchG - Einzelfall

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 3 BBodSchG; § 2 Abs. 5 Nr. 2 BBodSchG; § 4 Abs. 3 BBodSchG; § 4 Abs. 5 BBodSchG; § 4 Abs. 6 BBodSchG; § 9 Abs. 2 BBodSchG
    Zivilgesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge als Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Gesamtrechtsnachfolgers für Bodenverunreinigungen im Hinblick auf die Verpflichtung zu einer radiologischen Detailuntersuchung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zivilgesetzlich angeordnete Gesamtrechtsnachfolge als Voraussetzung für die Verantwortlichkeit eines Gesamtrechtsnachfolgers für Bodenverunreinigungen im Hinblick auf die Verpflichtung zu einer radiologischen Detailuntersuchung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 4 Abs. 3 BBodSchG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Honeywell kann nicht für Altlasten am De Haen Platz in Anspruch genommen werden

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sanierung von Altlasten auf Grundstücken der ehemaligen Chemischen Fabrik Eugen de Haen in der List

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klagen Honeywell gegen die Region Hannover

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann besteht Sanierungspflichtigkeit als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers? (IBR 2010, 238)

Papierfundstellen

  • ZEV 2010, 10
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Denn die in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten erstrecken sich auch auf schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verursacht wurden (so BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -).

    Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei § 4 Abs. 3 BBodSchG um eine Regelung, die den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -, Urt. v. 23.09.04 - 7 C 22/03 -, Urt. v. 16.05.00 - 3 C 2/00 - Bay. VGH, Bes.

  • BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

    Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei § 4 Abs. 3 BBodSchG um eine Regelung, die den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -, Urt. v. 23.09.04 - 7 C 22/03 -, Urt. v. 16.05.00 - 3 C 2/00 - Bay. VGH, Bes.
  • BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00

    Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung und der Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich bei § 4 Abs. 3 BBodSchG um eine Regelung, die den Kreis der Sanierungsverantwortlichen abschließend bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.06 - 7 C 3/05 -, Urt. v. 23.09.04 - 7 C 22/03 -, Urt. v. 16.05.00 - 3 C 2/00 - Bay. VGH, Bes.
  • VGH Hessen, 09.09.1999 - 8 UE 656/95

    Rechtsschutz gegen die Hinzuziehung zu einem Verwaltungsverfahren;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    v. 29.11.04 - 22 CS 04.2701 - Hess. VGH, Urt. v. 09.09.99 - 8 UE 656/95 - und OVG Lüneburg, Bes.
  • VGH Bayern, 29.11.2004 - 22 CS 04.2701

    Altlast, Personengesellschaft, Gesellschafterhaftung, Haftung für

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    v. 29.11.04 - 22 CS 04.2701 - Hess. VGH, Urt. v. 09.09.99 - 8 UE 656/95 - und OVG Lüneburg, Bes.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Er bildet die Grundlage für den Kostenbescheid, so dass seine Titelfunktion andauert (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.08 - 7 C 5/08 -).
  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 267/03

    Vorausetzungen eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs bei Vereinbarung eines

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Das von der Beklagten insoweit zitierte Urteil des BGH vom 02.04.04 (- V ZR 267/03 -) führt nicht weiter, weil es den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG und damit wiederum nur das Verhältnis zwischen zwei Privaten betrifft.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Eine derartige gewillkürte Gesamtrechtsnachfolgemöglichkeit nehmen weder der VGH Mannheim noch das OVG Lüneburg an, auf deren Entscheidungen (VGH Mannheim, Bes. v. 11.12.00 - 10 S 1188/00 - OVG Lüneburg, Bes. v. 23.04.08 - 7 ME 206/07-) sich die Beklagte beruft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Die Klägerin geht daher davon aus, dass der Betrieb H. s nur eine mittelbare Ursache darstelle und die Gefahrenschwelle für die Bevölkerung erst mit der Bebauung des ehemaligen Fabrikgeländes überschritten worden sei, die auf eigenverantwortlich zu vertretenden Willensentscheidungen der Bauherren und behördlichen Zulassungsentscheidungen beruhe und deshalb in deren polizeirechtlichen Verantwortungsbereich falle (vgl. dazu OVG Münster, Urt. v. 30.05.96 - 20 A 2640/94 -).
  • BGH, 09.10.1980 - VII ZB 16/80

    Befugnis zur Übernahme eines Rechtsstreites durch Gesamtrechtsnachfolge -

    Auszug aus VG Hannover, 24.11.2009 - 4 A 2022/09
    Zudem führt das Einbringen von Vermögensgegenständen als Sacheinlage nicht zur Gesamtrechtsnachfolge (so BGH, Bes. v. 09.10.80 - VII ZB 16/80 -).
  • VG Hannover - 4 A 5738/07

    Mündliche Verhandlung im Streit um die Sanierung des Müllplatzes "Badeanstalt

  • OVG Niedersachsen, 31.05.2016 - 7 LB 59/15

    Heranziehung der Eigentümer zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück (hier:

    Der dagegen gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 24. November 2011 (4 A 2022/09, juris) unter anderem mit der Begründung statt, dass die Klägerin jenes Verfahrens unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelkaufmanns H. I. geworden sei.

    Hiervon sei auch das Verwaltungsgericht Hannover in seinem Urteil vom 24. November 2009 (4 A 2022/09, juris) ausgegangen.

    Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 24. November 2009 (4 A 2022/09, juris) ist der Beklagten eine Heranziehung der Fa. T. P. GmbH als Nachfolgeunternehmen der Fa. H. I. & J. verwehrt.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.08.2022 - 10 S 2801/21

    Bodenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eine

    Mangels einer solchen Dispositionsbefugnis konnte sie - wie auch in anderen Fällen abstrakter Polizeipflichtigkeit - für die Zukunft nicht rechtswirksam durch einen Vergleich ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch VG Hannover, Urteil vom 24.11.2009 - 4 A 2022/09 - juris Rn. 38; VG Göttingen, Beschluss vom 02.06.2004 - 4 B 206/03 - juris Rn. 28).
  • VG Hannover, 11.03.2014 - 4 A 6262/12

    Rechtmäßigkeit einer bodenschutzrechtlichen Sanierungsanordnung gegenüber

    Nachdem die Beklagte zunächst erfolglos versucht hatte, die Fa. Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH als Rechtsnachfolgerin der Eugen de Haen & Cie zu Detailuntersuchungen der Altlast zu verpflichten (vgl. Urt. der Kammer vom 24.11.09 - 4 A 2022/09 -), ließ sie selbst einen Sanierungsplan für das betroffene Gebiet erstellen und Detailuntersuchungen vornehmen.

    Die Fa. Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH als Nachfolgeunternehmen der Eugen de Haen & Cie kommt nach der rechtskräftigen Entscheidung der Kammer vom 24.11.09 (- 4 A 2022/09 -) nicht mehr als Sanierungsverantwortliche in Betracht.

  • VG Berlin, 05.07.2018 - 10 K 298.16

    Anordnung bodenrechtlicher Maßnahmen nach einer Umwandlung; Störereigenschaft;

    Die Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz 1969 wird auch in der Rechtsprechung als partielle Gesamtrechtsnachfolge eingeordnet (BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 C 13/98 -, juris Rn. 16 und VG Hannover, Urteil vom 24. November 2009 - 4 A 2022/09 -, juris Rn. 33).
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