Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 559 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 32 Entscheidungen zu § 559 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 559 BGB
- § 559 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 559 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
§ 557a (Staffelmiete)
§ 557b (Indexmiete)
§ 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
§ 559a (Anrechnung von Drittmitteln)
§ 559b (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)
§ 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Verwaltung
- § 22 (Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau)
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