Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
| Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
| Kapitel 2 - Die Miete (§§ 556 - 561) |
| Unterkapitel 2 - Regelungen über die Miethöhe (§§ 557 - 561) |
(1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5 oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
(4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1 findet nicht statt, wenn
| 1. | die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist, oder | |
| 2. | die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. |
(5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4 Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzuwenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 559 BGB
226 Entscheidungen zu § 559 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 41/08
Mietrecht - Mieterhöhung nach Modernisierung
- BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 285/06
Mietrecht - Berechnung des Mindestzeitabstands für Mieterhöhungen
- BGH, 24.09.2008 - VIII ZR 275/07
Mietrecht - Anschluss an Fernwärmenetz
- BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 287/06
Mietrecht - Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB
- BGH, 18.02.2011 - V ZR 82/10
Wohnungseigentum - Modernisierungsbegriff
- BGH, 30.03.2011 - VIII ZR 173/10
Mietrecht - Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten
- BGH, 09.04.2008 - VIII ZR 286/06
Mietrecht - Berechnung des Mindestzeitabstands für Mieterhöhungen
- BGH, 17.12.2008 - VIII ZR 84/08
Mietrecht - Mieterhöhung nach Modernisierung
- BGH, 19.09.2007 - VIII ZR 6/07
Mietrecht - Mieterhöhung trotz verspäteter Modernisierungsmitteilung
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Literatur im Internet zu § 559 BGB
- § 559 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Modernisierung (Mietrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)
- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
- Die Miete
- Regelungen über die Miethöhe
- § 557 (Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz)
§ 557a (Staffelmiete)
§ 557b (Indexmiete)
§ 558 (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete)
§ 559a (Anrechnung von Drittmitteln)
§ 559b (Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung)
§ 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung)
- Beendigung des Mietverhältnisses
- Allgemeine Vorschriften
- § 569 (Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)