Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 813
Erfüllung trotz Einrede

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

Rechtsprechung zu § 813 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 813 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 813 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Rechtsfolgen der Verjährung
            § 218 II (Unwirksamkeit des Rücktritts) (zu § 813 I 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 272 (Zwischenzinsen) (zu § 813 II)

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