Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
| Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
| Titel 26 - Ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 - 822) |
(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.
Rechtsprechung zu § 813 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 813 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Urteilsbesprechungen zu § 813 BGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 813 BGB
- Die Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände
von RA Dr. Christian Lucas, Ibbenbüren (Überblick, PDF-Format)
Der Text grenzt die einzelnen Leistungskondiktionen und ihre Ausschlusstatbestände voneinander ab.
via juratexte.de - § 813 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Bereicherungsrecht (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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