GmbH-Gesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   

§ 25
Zwingende Vorschriften

Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

Rechtsprechung zu § 25 GmbHG

3 Entscheidungen zu § 25 GmbHG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 25 GmbHG

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