GmbH-Gesetz

   Zweiter Abschnitt - Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter (§§ 13 - 34)   
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Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.

Literatur im Internet zu § 25 GmbHG

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