Handelsgesetzbuch
| 4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
| 1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 343 - 372) |
(1) Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden:
| 1. | ||
| 2. |
(2) Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die Übernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tatsachen erst nach der Übergabe des Gegenstandes oder nach der Übernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden.
(aufgehoben mWv 1.1.1999)
Literatur im Internet zu § 370 HGB
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