Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 190 - 213) |
(1) In dem Umwandlungsbeschluß müssen mindestens bestimmt werden:
| 1. | die Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll; | |
| 2. | der Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform; | |
| 3. | eine Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt; | |
| 4. | Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen; | |
| 5. | die Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genußrechte in dem Rechtsträger gewährt werden sollen, oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind; | |
| 6. | ein Abfindungsangebot nach § 207, sofern nicht der Umwandlungsbeschluß zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist; | |
| 7. | die Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. |
(2) Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Anteilsinhaber, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
Rechtsprechung zu § 194 UmwG
16 Entscheidungen zu § 194 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 05.07.1996 - 3Z BR 114/96
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses einer börsennotierten AG in eine GmbH & Co. KG
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03
Gesellschaftsrecht - Minderheitsrecht bei umwandlung einer AG
- OLG Hamm, 04.03.2009 - 8 U 59/01
Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Verstoßes gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 25.02.2002 - 8 U 59/01
Aussetzung eines Verfahrens zur Amtslöschung einer GmbH & Co. KG
- OLG Hamm, 25.02.2002 - 8 U 59/01
- LG München I, 24.09.2009 - 5 HKO 5697/09
Aktiengesellschaft: Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptsversammlung über ...
- BayObLG, 02.04.2003 - 3Z BR 57/03
Rechtsfolgen des Beschlusses über Umwandlung einer AG in eine KG
- OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 6 U 60/02
- OLG München, 02.05.2012 - 15 U 1624/11
Rechtsanwaltsvertrag: Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten vor Beendigung ...
- BFH, 31.05.2010 - V B 49/08
Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR - ...
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Querverweise
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Betriebsänderungen
- §§ 111 ff (Betriebsänderungen) (zu § 194 II)