Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

(1) 1Der Urheber hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Werknutzung nach § 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. 2§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Vertragspartner hat den Urheber über die Aufnahme der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die Vergütung nach Absatz 1. 2Die Haftung des Vertragspartners entfällt.

(3) 1Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. 2Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 (BGBl. I S. 2513), in Kraft getreten am 01.01.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft26.10.2007BGBl. I S. 2513

Rechtsprechung zu § 32c UrhG

7 Entscheidungen zu § 32c UrhG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 32c UrhG verweisen folgende Vorschriften:

    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Rechtsverkehr im Urheberrecht
          Nutzungsrechte
            § 31a (Verträge über unbekannte Nutzungsarten)
            § 32f (Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung)
            § 32g (Vertretung durch Vereinigungen)
            § 36 (Gemeinsame Vergütungsregeln)
        Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
          § 69a (Gegenstand des Schutzes)
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