Urheberrechtsgesetz

   Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g)   
   Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44)   
   Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44)   
§ 33
Weiterwirkung von Nutzungsrechten

Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.

Rechtsprechung zu § 33 UrhG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 33 UrhG

Querverweise

Auf § 33 UrhG verweisen folgende Vorschriften:
    UrhG
      Verwandte Schutzrechte
        Schutz des ausübenden Künstlers
          § 79 (Nutzungsrechte)
          § 81 (Schutz des Veranstalters)
        Schutz des Herstellers von Tonträgern
          § 85 (Verwertungsrechte)
        Schutz des Sendeunternehmens
          § 87 (Sendeunternehmen)
     
      Besondere Bestimmungen für Filme
        Filmwerke
          § 94 (Schutz des Filmherstellers)

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