Urheberrechtsgesetz
| Teil 1 - Urheberrecht (§§ 1 - 69g) |
| Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrecht (§§ 28 - 44) |
| Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte (§§ 31 - 44) |
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.
(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.
(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 42 UrhG
16 Entscheidungen zu § 42 UrhG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OGH Österreich, 17.12.2002 - 4 Ob 248/02b
Keine Urheberrechtsverletzung durch Einbindung eines Links mittels Frame-Technik ...
- OLG Celle, 01.12.1999 - 13 U 69/99
Dissertation; Rückrufrecht; Freiexemplare
- OLG München, 17.03.1989 - 21 U 4729/88
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.11.2012 - 6 Sa 271/12
Streit über Belegschaftsfoto im Internet
- BPatG, 23.10.2012 - 27 W (pat) 87/09
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 24/11
Take Five
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
Auswirkung der Beendigung eines Lizensvertrages
- BGH, 19.07.2012 - I ZR 70/10
- BGH, 28.10.2010 - I ZR 85/09
Urheberrecht - Urheberrechtsverletzung durch Verwertung eines Drehbuchs
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 5/07
Seeing is Believing
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
Hogan & Hartson Raue
27.09.2012
Freshfields Bruckhaus Deringer
27.09.2012
DPS Diefenbach Personal Service GmbH
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Urheberrecht, Medienrecht
Querverweise
- UrhG
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts
- § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch)
- Verwandte Schutzrechte
- Schutz des ausübenden Künstlers
- § 79 (Nutzungsrechte)
- Besondere Bestimmungen für Filme
- Filmwerke
- § 90 (Einschränkung der Rechte)
- Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen
- Übergangsbestimmungen
- § 132 (Verträge)