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   BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13   

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BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 (https://dejure.org/2015,20007)
BAG, Entscheidung vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 (https://dejure.org/2015,20007)
BAG, Entscheidung vom 04. August 2015 - 3 AZR 137/13 (https://dejure.org/2015,20007)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 EGRL 78/2000, § 1 AGG, § 3 Abs 1 S 1 AGG, § 7 Abs 1 Halbs 1 AGG, § 10 AGG
    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • IWW

    Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; AGG § ... 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1 Hs. 1; AGG § 10

  • Wolters Kluwer

    Hinterbliebenenversorgung; Spätehenklausel; Diskriminierung wegen des Alters; c; Altersdiskriminierung durch Späteheklausel in der Regelung der Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Altersdiskriminierung wegen Spätehenklausel

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Altersdiskriminierung wegen Spätehenklausel

  • hensche.de

    Witwenrente, Betriebliche Altersversorgung, Betriebsrente, Hinterbliebenenversorgung, Diskriminierung: Alter, Spätehenklausel

  • bag-urteil.com

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • Betriebs-Berater

    Benachteiligung wegen des Alters durch Spätehenklausel

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklauseln sind unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss der Arbeitgeber auch Angehörige versorgen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Spätehenklausel in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Hinterbliebenenversorgung - und die Spätehenklausel

  • lto.de (Kurzinformation)

    Witwenrente - "Spätehenklausel" nicht AGG-konform

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Spätehenklausel bei Hinterbliebenenversorgung - Diskriminierung wegen des Alters?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung: "Spätehenklauseln" sind unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel - Diskriminierung wegen des Alters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel - Diskriminierung wegen des Alters

  • Jurion (Kurzinformation)

    "Spätehen"-Klausel bei betrieblicher Altersversorgung kann gegen AGG verstoßen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Spätehenklauseln in der bAV gekippt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Spätehenklausel - Gleichbehandlung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame "Spätehenklausel" - Keine Betriebsrente für die Witwe eines Arbeitnehmers, weil er sie erst mit 61 Jahren heiratete?

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Keine Diskriminierung bei Eheschließung über 60

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung: Witwenrente trotz "Spätehenklausel"

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung bei der Hinterbliebenenrente

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Spätehenklausel - Witwe bekommt Betriebsrente

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wenn betriebliche Witwenversorgung abhängig gemacht wird vom Alter des versorgungsberechtigten Mitarbeiters bei Eheschließung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Diskriminierung zur Altersvorgabe bei der Hinterbliebenenrente

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Sog. Spätehenklauseln in betrieblicher Altersversorgung sind wegen Altersdiskriminierung unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Spätehenklauseln wegen Altersdiskriminierung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urteil gegen Diskriminierung zur Altersvorgabe bei der Hinterbliebenenrente gefällt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung wegen Diskriminierung unwirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Späte Ehe schadet nicht

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Späte Heirat schadet nicht mehr

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Spätehenklausel gekippt

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    "Spätehenklausel” verstößt gegen das AGG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Spätehenklausel: Diskriminierung wegen Alters

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierende Spätehenklausel einer Hinterbliebenenversorgung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Spätehenklausel bei Witwenrenten wegen Altersdiskriminierung unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hinterbliebenenversorgung: Spätehenklausel wegen Altersdiskriminierung unwirksam - "Spätehenklausel" führt zu übermäßiger Beeinträchtigung legitimer Interessen versorgungsberechtigter Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Hinterbliebenenversorgung - c - Diskriminierung wegen des Alters

Besprechungen u.ä. (4)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Spätehenklausel in einer betrieblichen Versorgungsordnung ist unwirksam

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Spätehenklausel - Regelung zum Ehezeitpunkt ist diskriminierend

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Witwenrente trotz später Ehe?

  • arbeitsrecht-weltweit.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweiter Frühling für Spätehenklauseln?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 152, 164
  • ZIP 2015, 62
  • MDR 2016, 36
  • NZA 2015, 1447
  • FamRZ 2016, 223
  • BB 2015, 2995
  • DB 2015, 3015
  • JR 2016, 711
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (59)

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 653/11

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Dabei ist auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) .

    Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134, 89) .

    Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36 f.; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30 f., BAGE 146, 200) .

    Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann (vgl. dagegen noch etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30, aaO) , ist vor dem Hintergrund auch der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten.

    Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typisierte Versorgungsinteresse des Arbeitnehmers an (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) .

    (cc) Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellt auch - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) oder der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200)  - keine "Zäsur" dar, die es der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausnahmsweise hätte gestatten können, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen.

  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG mit Urteilen vom 26. September 2013 (- C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 39 bis 43; - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 44 bis 48) erkannt, diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.

    Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG, der es den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist nicht nur eng auszulegen (EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 41; 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 46) , sondern auch abschließend.

    Hätte der Unionsgesetzgeber den Geltungsbereich dieser Bestimmung über die dort genannten Fälle hinaus ausdehnen wollen, hätte er dies - wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG geschehen - durch eine eindeutige Formulierung, zB unter Verwendung des Adverbs "insbesondere" getan (EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 39; 26. September 2013 - C-476/11 - [HK Danmark] Rn. 44) .

    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    (a) Die in der Spätehenklausel auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist - in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG - nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Spätehenklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen-/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil sie bei Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. im Einzelnen etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 ff., BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 15.10.2013 - 3 AZR 294/11

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG, das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36 f.; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30 f., BAGE 146, 200) .

    Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann (vgl. dagegen noch etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30, aaO) , ist vor dem Hintergrund auch der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten.

    (cc) Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellt auch - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) oder der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200)  - keine "Zäsur" dar, die es der Rechtsvorgängerin der Beklagten ausnahmsweise hätte gestatten können, in den Bestimmungen über die Witwen-/Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen Risikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen.

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (vgl. etwa BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (vgl. im Einzelnen etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 ff., BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN) .

  • BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 509/08

    Hinterbliebenenversorgung - Ausschluss von Ehepartnern bei Eheschluss nach dem

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dieser Versorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89) .

    Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134, 89) .

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    Aus der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120) folgt nichts Abweichendes.

    Zum einen hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 (- 1 BvR 2584/06 - aaO) mit einer Satzungsbestimmung eines Versorgungswerks einer Ärztekammer zu befassen, das durch eigene Beitragsleistungen der Versicherten finanziert wurde, und bei dem nur die originär eigene Rente des Versicherten (Alters- und Invaliditätsversorgung) Gegenleistung der Beitragsleistung war, während die Hinterbliebenenversorgung - anders als die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Hinterbliebenenversorgung nach der VO S - ausschließlich Versorgungscharakter hatte, weil sie nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung beruhte.

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    (4) Entgegen ihrer Rechtsauffassung kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) für eine Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S geregelte Spätehenklausel nichts zu ihren Gunsten ableiten.

    (ii) Entgegen ihrer Rechtsauffassung spricht auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 (- 8 CN 1.09 - BVerwGE 134, 99) nicht für die Beklagte.

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    (bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen zu den Rückstellungen zum Ausdruck bringen will, dass die Spätehenklausel dazu dient, den administrativen Aufwand bei der nach § 249 HGB vorzunehmenden Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen gering zu halten, stellt sich dieses Ziel - für sich betrachtet - als Ziel im ausschließlichen Eigeninteresse der Versorgungsschuldnerin dar und ist damit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG (vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 36 zu "Haushaltserwägungen" und "administrativen Erwägungen" eines Mitgliedstaats) .

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Auszug aus BAG, 04.08.2015 - 3 AZR 137/13
    (a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C-447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I-8003; 18. Juni 2009 - C-88/08 - [Hütter] Rn. 41, Slg. 2009, I-5325; 5. März 2009 - C-388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, I-1569; 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 33, Slg. 2010, I-9343; 12. Oktober 2010 - C-45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I-9391; 16. Oktober 2007 - C-411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I-8531; 22. November 2005 - C-144/04 - [Mangold] Rn. 63, Slg. 2005, I-9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) .

    (a) Die in der Spätehenklausel auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist - in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG - nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Spätehenklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen-/Witwerversorgung vorenthalten wird, weil sie bei Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. etwa EuGH 26. Februar 2015 - C-515/13 - [Ingeniørforeningen i Danmark] Rn. 25) und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C-546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59) .

  • BAG, 25.06.2013 - 3 AZR 219/11

    Kapitalleistung - vorgezogene Inanspruchnahme - Abschlag

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 274/12

    Teilweiser Widerruf einer Versorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs

  • BAG, 25.02.2010 - 6 AZR 911/08

    Aufhebungsverträge - Altersdiskriminierung

  • BAG, 16.12.2008 - 9 AZR 985/07

    Benachteiligung - Schwerbehinderung - Vorruhestand

  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 294/09

    Hinterbliebenenversorgung - Eingetragene Lebenspartner

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 457/04

    Wirksamkeit einer Spätehenklausel

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

  • BAG, 25.01.2000 - 3 AZR 769/98

    Insolvenzsicherung - Minderheitsgesellschafter einer GmbH

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 186/00

    Einschränkung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung

  • BAG, 20.04.2004 - 3 AZR 297/03

    Betriebliche Altersversorgung: Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaft -

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

  • BAG, 27.03.2014 - 6 AZR 204/12

    Nachrang von Entgeltansprüchen eines Gesellschafters

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11

    Höchstaltersgrenze von 71 Jahren in IHK-Satzung für öffentlich bestellte und

  • BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 558/10

    Betriebliche Altersversorgung - Reduzierung der Sonderzahlung eines

  • BAG, 24.01.2013 - 8 AZR 429/11

    Bewerber - Benachteiligung - Alter

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 790/12

    Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

  • EuGH, 16.10.2007 - C-411/05

    Palacios de la Villa ./. Cortefiel: Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

  • EuGH, 13.09.2011 - C-447/09

    Ein Verbot für Verkehrspiloten, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus ihrer

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 715/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente

  • BGH, 12.03.2009 - IX ZB 157/08

    Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Glaubhaftmachung der Forderung

  • BAG, 18.09.2007 - 3 AZR 560/05

    Behandlung gesetzlicher Rente bei beamtenähnlicher Versorgung

  • BGH, 14.01.2008 - II ZR 245/06

    Verpflichtung eines Vorstandsmitglieds zur Übernahme der durch den

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05

    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZR 66/97

    Behandlung einer Vereinbarung über die Leistung einer Morgengabe; ... deutschen

  • BGH, 07.12.2004 - XI ZR 361/03

    Entschädigung für Veruntreuungen im Rahmen einer Aktienemission

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 334/00

    Vertragliche vorgesetzliche Unverfallbarkeit

  • BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 43/01

    Arbeitsvergütung - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 26.08.2003 - 3 AZR 431/02

    Zusatzversorgung im Bäckerhandwerk

  • BAG, 27.01.2004 - 1 AZR 105/03

    Beschwerdewert und Zulässigkeit der Berufung - übertarifliche Vergütung und

  • BAG, 10.02.2015 - 3 AZR 37/14

    Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners -

  • BAG, 27.02.2014 - 6 AZR 931/12

    Anspruch einer Lehrkraft auf Höhergruppierungsgewinn gemäß § 8 Abs. 5 TVÜ-Länder

  • BGH, 28.05.2014 - XII ZR 6/13

    Gewerbemietvertrag: Nachträgliche Korrektur der bereits bezahlten

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 529/12

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags -

  • ArbG München, 04.06.2012 - 3 Ca 9945/11
  • BAG, 15.06.2010 - 3 AZR 994/06

    Betriebliche Altersversorgung - Direktversicherung - Bezugsrecht - Insolvenz

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 546/08

    Pensions-Sicherungs-Verein - Leistungsbescheid - Verbindlichkeit

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 669/09

    Betriebsrentenanwartschaft - Neuberechnung

  • BAG, 14.02.2012 - 3 AZR 685/09

    Gesamtversorgung - Anpassung der Betriebsrente - Auslegung einer

  • LAG München, 15.01.2013 - 7 Sa 573/12

    Hinterbliebenenversorgung und Altersdiskriminierung.

  • BAG, 19.06.2018 - 9 AZR 615/17

    Ersatzurlaub - Ausschlussfristen - Anspruchsübergang

    Diese Auslegung greift die Revision nicht an und lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. zur Überprüfung der Auslegung atypischer Willenserklärungen in der Revision: BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 29; 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27, BAGE 149, 144; vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen für atypische Willenserklärungen BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 30, BAGE 152, 164) .
  • LAG München, 24.02.2017 - 7 Sa 444/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel; gekürzte Witwenrente

    Diesbezüglich hat sie auch auf die zu einer Spätehenklausel ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu zunächst auf die zutreffenden und gründlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts, das sich dabei auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts mit Urteil vom 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 stützt, verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

    a) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 11.12.2007 - 3 AZR 249/06) und letzteres ist nicht der Fall.

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 18.03.2014 - 3 AZR 69/12; 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

    a) Die in § 10 Nr. 3 der Versorgungszusage enthaltene Regelung, nach der die Differenz des Lebensalters der Ehepartner nicht mehr als 10 Jahre betragen darf, da ansonsten eine Kürzung der Witwenrente schrittweise erfolgt, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG, wobei auch für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, auf den Beschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ist (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 15.09.2009 - 3 AZR 294/09).

    a) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (fortan: Richtlinie 2000/78/EG) in das nationale Recht und die Bestimmung ist mit Unionsrecht vereinbar (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 18.03.2014 - 3 AZR 69/12; 12.11.2013 - 3 AZR 356/12).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 09.12.2014 - 1 AZR 102/13; 18.03.2014 - 3 AZR 69/12).

    Dies folgt aus einer unionsrechtskonformen Auslegung der Bestimmung (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    Die Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat deshalb unionsrechtskonform iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu erfolgen (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13) und der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG mit Urteilen vom 26. September 2013 (- C-546/11 - [Dansk Jurist]; - C-476/11 - [HK Danmark]) erkannt, diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass sie nur auf eine Altersrente oder Leistungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit anwendbar ist.

    Eine Auslegung dahin, dass diese Vorschrift für alle Arten von betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit gilt, stellt danach einen Verstoß gegen das Erfordernis dar, die Vorschrift eng auszulegen und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Geltungsbereichs bewirken (siehe zum Ganzen BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    Da nach alledem legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG allerdings nur solche im Rahmen sozial-, beschäf-tigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen (BAG 04.08.2015 -3 AZR 137/13; 19.12.2013 - 6 AZR 790/12).

    cc) Soweit damit bezweckt werden sollte, im Zusammenhang mit Rückstellungen den administrativen Aufwand bei der nach § 249 HGB vorzunehmenden Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen gering zu halten, wäre dieses Ziel aber ein Ziel im ausschließlichen Eigeninteresse der Versorgungsschuldnerin und damit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG (vgl. EuGH 28.01.2015 - C-417/13 - [Starjakob]; BAG 04.08.2015 -3 AZR 137/13).

    Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von dieser Versorgung auszuschließen (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 20.04.2010 - 3 AZR 509/08).

    ee) Vor diesem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitgeberseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 15.10.2013 - 3 AZR 653/11).

    Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG, das über das Vorliegen einer mittelbaren Dis kriminierung entscheidet (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13; 15.10.2013 - 3 AZR 653/11).

    Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann (so noch etwa BAG 15.10.2013 -3 AZR 653/11; 15.10.2013 - 3 AZR 294/11), ist vor dem Hintergrund nach der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).Gegen die Legitimität des Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG könnte sprechen, dass eine Risikobegrenzung zum Zwecke einer verlässlichen Kalkulation des für die Hinterbliebenenversorgung zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens zunächst im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt; dafür könnte indes sprechen, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zukommen lassen, wenn sie auch die Möglichkeit haben, den aus der Versorgungszusage resultierenden Versorgungsaufwand verlässlich zu prognostizieren.

    Beide Gruppen haben ein gleichermaßen anerkennenswertes Interesse an der Versorgung ihrer Ehepartner (siehe hierzu BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    Vor diesem Hintergrund sind zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, zu dem typischerweise auch das Arbeitsverhältnis sein Ende findet, sachgerechte Anknüpfungspunkte für Regelungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung, nicht aber ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unabhängiges Alter (siehe hierzu BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    aa) Von einer Versorgungsehe kann nur dann gesprochen werden, wenn die Heirat allein oder überwiegend zu dem Zweck erfolgte, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    Vielmehr ist bei einer solchen Eheschließungen ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Versorgungszweck(BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

    bb) Im Übrigen spricht einiges dafür, dass Altersabstandsklauseln als solche unter der Geltung des AGG nicht mehr Bestand haben könnten (so jedenfalls andeutungsweise BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13).

  • BAG, 28.09.2017 - 8 AZR 67/15

    AGB-Kontrolle - Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens - sofortige

    Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31, BAGE 152, 164; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 23, BAGE 126, 198) .
  • BAG, 21.02.2017 - 3 AZR 297/15

    Hinterbliebenenversorgung - AGB-Kontrolle

    Betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt der berechtigten Arbeitnehmer, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, BAGE 152, 164) .

    Dieses Interesse stellt auf ausschließlich private Gesichtspunkte ab, die eine dem Interesse des Arbeitgebers dienende Regelung nicht rechtfertigen können (vgl. im Zusammenhang mit der Benachteiligung wegen des Alters BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 73 ff., BAGE 152, 164) .

  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr. vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    aa) Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentengesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (st. Rspr. seit BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133; 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 38, BAGE 152, 164) .

    Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 40, BAGE 152, 164; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279) .

    Damit erfahren Arbeitnehmer, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe nach der Vollendung ihres 65. Lebensjahres schließen, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung als Arbeitnehmer, die vor der Vollendung des 65. Lebensjahres heiraten (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41, BAGE 152, 164) .

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (st. Rspr., vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43, BAGE 152, 164; 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25, BAGE 150, 136; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) .

    Vielmehr legt die LO 2012 in ihrem § 4 Abs. 6 Satz 1 besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterbliebenenrente fest (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 46, BAGE 152, 164) .

    Deshalb ging der Senat bislang davon aus, dass § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nur die Alters- und Invaliditätsversorgung erfasst (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 47, BAGE 152, 164) .

    Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 62, BAGE 152, 164) .

    Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Lebensgestaltung des Arbeitnehmers in der Zeit danach bei der Abgrenzung seiner Leistungspflichten unberücksichtigt zu lassen (vgl. BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 70, BAGE 152, 164) .

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97) .
  • ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/15

    Kürzung einer betrieblichen Witwenrente bei großem Altersunterschied

    Ein Anspruch auf Betriebsrente begründet ein versorgungsrechtliches Dauerschuldverhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und dem ehemaligen Arbeitgeber (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 39).

    Für die Beurteilung, ob eine Diskriminierung vorliegt, ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG auf den Beschäftigten und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen, BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 41. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

    § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlungen insbesondere gerechtfertigt sein können (zur Unionsrechtskonformität der Norm BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 43f.).

    Das BAG hat bei einer insoweit vergleichbaren Sachlage entschieden, dass die Vorschrift ausschließlich die Alters- und Invaliditätsversorgung erfasst (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 45ff).

    (2) Die durch die Altersdifferenzklausel in Ziffer 10 Satz 4 PensO bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters kann im Fall von Hinterbliebenenrenten auch nicht in erweiternder Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG oder in analoger Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 52ff.).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung solche aus dem Bereich "Arbeits- und Sozialpolitik" sind (vgl. die zahlreichen Nachweise bei BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 57; vgl. auch BVerfG 24.10.2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15).

    Da nach alledem legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur solche im Rahmen sozial-, beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die auch den Interessen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG rechtfertigen (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 57 aE.).

    § 10 Satz 1 AGG vorliegt (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 63).

    Hinsichtlich des zweiten Grundes hat das BAG allerdings - und die erkennende Kammer schließt sich insoweit an - erkannt, dass vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH 26.09.2013 - C-476/11 - [HK Danmark] " viel dafür spricht ", dass dieser Grund ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG darstellt (vgl. BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 64).

    " (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 83).

    Wenn auch mit dem BAG davon auszugehen ist, dass kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts besteht, dass eine Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten ausschließlich oder überwiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte (BAG 04.08.2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 77) und wenn zusätzlich zutrifft, dass die Ehedauer kein angemessener Anknüpfungspunkt für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung ist (BAG aaO. Rn. 74), dann darf bei einer äußerst seltenen Altersdifferenz von 35 Jahren doch pauschal davon ausgegangen werden, dass der Leistungsbezug des Hinterbliebenen - unabhängig von Heiratsalter und Ehedauer - die durchschnittliche Leistungsbezugdauer weit überschreitet.

  • BAG, 17.03.2016 - 8 AZR 665/14

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Vertragsstrafe - Auslegung - unangemessene

    Maßgebend sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 31; 23. Januar 2014 - 8 AZR 130/13 - Rn. 18; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07  - Rn. 23 , BAGE 126, 198 ) .
  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

    Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. August 2015, Aktenzeichen 3 AZR 137/13, sei die Differenzierung zwischen Ehen, die vor Vollendung des 62. Lebensjahres und solchen, die danach geschlossen wurden, unangemessen.

    Das Arbeitsgericht nimmt hierbei wörtlich auf die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 4. August 2015 3 AZR 137/13 Bezug.

    Die im Urteil des BAG vom 4. August 2015 3 AZR 137/13 aufgestellten Grundsätze seien unzutreffend auf den hier vorliegenden Sachverhalt angewendet worden.

    In der Entscheidung vom 4. August 2015 (3 AZR 137/13, juris Rn. 41) führt der 3. Senat aus: "Die Regelung [...] führt dazu, dass Mitarbeiter, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, von der Witwenversorgung vollständig ausgeschlossen sind.

    So wird die Annahme des BAG einer unmittelbaren Benachteiligung des (bei Bezug der Hinterbliebenenversorgung verstorbenen) Arbeitnehmers geteilt (Schubert, Anmerkung zu BAG AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 33) und darauf hingewiesen, dass Adressat der Benachteiligung und Merkmalsträger nach der Rechtsprechung des EuGH auseinander fallen können.

    Bei der Prüfung der Frage der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters durch "Spätehenklauseln" ist hingegen nach der Rechtsprechung des 3. Senats des BAG auf den Beschäftigten, nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen (so ausdrücklich BAG 4. August 2015, 3 AZR 137/13, juris Rn. 41 m.w.N.; ebenso Ahrendt in Schlewing/Henssler/Schnitker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand 01/2017 Teil 7 D Rn. 21 und Rn. 95).

    a) Das Arbeitsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG (4. August 2015, 3 AZR 137/13, juris Rn. 45ff.) ausgeführt, dass die Klausel des § 10 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung nicht gemäß § 10 S. 3 Nr. 4 i.V.m. S. 2 AGG gerechtfertigt ist.

    aa) Soweit sich Arbeitgeber darauf berufen, mit einer Spätehenklausel werde auch bezweckt, die für die Witwen-/Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, um diesem bei Eintritt des Versorgungsfalls "Tod" eine Witwen-/Witwerversorgung in angemessener, weil substantieller Höhe gewähren zu können, spricht nach Ansicht des BAG (4. Mai 2016, 3 AZR 137/13, juris Rn. 64) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 26. September 2013 (- C-476/11 - [HK Danmark]) viel dafür, dass die Spätehenklausel durch ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 S. 1 AGG gerechtfertigt ist.

    Diese Einschätzung wird auch in der arbeitsrechtlichen Literatur geteilt (Bauer/Krieger, NZA 2016, 22, 25: Auch eine feste Altersgrenze für den Zeitpunkt der Eheschließung kann nach wie vor vereinbart werden. Sie darf aber nicht vor dem regulären Rentenalter für den Bezug einer betrieblichen Altersrente liegen; Seel, MDR 2016, 305, 306: Das Urteil [des BAG vom 4. August 2015, 3 AZR 137/13] bedeutet letztlich das Aus für solche Spätehenklauseln, die an ein Alter unterhalb des regulären Rentenalters in der betrieblichen Altersversorgung anknüpfen; Wortmann, ArbRB 2016, 276, 278: Wenn also eine Altersgrenze lediglich diese "feste Altersgrenze" [i.S.d. § 2 Abs. 1 BetrAVG] abbildet, handelt es sich um eine zulässige Gestaltung der Spätehenklausel; a. A. wohl Langohr-Plato, juris PR-ArbR1/2016 Anm. 1 unter D.; als "völlig offen" bezeichnet Reinecke, DB 2016, 651, 655 schließlich diese Frage).

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • ArbG Köln, 20.07.2016 - 7 Ca 6880/16
  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 212/21

    Betriebliche Altersversorgung - Hinterbliebenenversorgung - Betriebsvereinbarung

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 226/19

    Altersdiskriminierung - Verbot geltungserhaltender Reduktion

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 753/14

    Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verfall "vertraglicher"

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 312/20

    Widerruf eines Teilzeitverlangens nach § 8 TzBfG - abändernde Annahme iSv. § 150

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2015 - 12 Sa 1135/15

    Altersdiskriminierung durch Nichtberücksichtigung von Dienstzeiten vor Vollendung

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

  • LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17

    Spätehenklausel; Altersdiskriminierung; Hinterbliebenenversorgung; Auslegung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 445/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - voraussichtlich dauernde

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

  • LAG Köln, 31.08.2016 - 11 Sa 81/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 737/15

    Ablösung VBL-Versorgung - Übergangsregelung - Altersdiskriminierung

  • BAG, 03.05.2022 - 3 AZR 374/21

    Betriebliche Altersversorgung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • LAG Köln, 31.05.2017 - 11 Sa 856/16

    Betriebliche Altersversorgung; Altersabstandsklausel

  • ArbG Essen, 30.06.2016 - 5 Ca 1100/16

    Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung aus der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 332/18

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung von Vordienstzeiten - Auslegung einer

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 130/20

    Betriebliche Altersversorgung - beamtenmäßige Versorgung - Versorgungsausgleich -

  • LAG Hamm, 11.08.2021 - 10 Sa 284/21

    Berechnung der Karenzentschädigung; Begriff der vertragsmäßigen Leistung;

  • BAG, 15.11.2016 - 9 AZR 81/16

    Berücksichtigung einer Tantieme- bzw. Bonuszahlung bei der Berechnung des

  • ArbG München, 20.04.2016 - 34 Ca 7847/15

    Streit um die Höhe einer Witwenrente

  • BAG, 23.02.2021 - 3 AZR 267/20

    Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag - Auslegung - Bezugnahmeklausel - betriebliche

  • LAG Baden-Württemberg, 29.01.2016 - 17 Sa 84/15

    Tarifliche Arbeitszeitverkürzung im Alter - Ungleichbehandlung

  • LAG Düsseldorf, 11.11.2016 - 6 Sa 110/16

    Auslegung einer Bezugnahmeregelung; Gleichstellungsabrede

  • LAG Hessen, 18.11.2015 - 6 Sa 199/15

    Wirksamkeit einer sog. Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 48/17

    Festtantieme als versorgungsberechtigter Bezug

  • ArbG Essen, 28.11.2018 - 4 Ca 1733/18
  • LAG Hessen, 29.11.2017 - 6 Sa 486/17

    Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, wonach das Entstehen eines Anspruchs

  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2016 - 9 Sa 812/16

    Freistellung - Vollstreckung - Weiterbeschäftigungsanspruch - Rückforderung -

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2017 - 6 Sa 982/16

    Rechtliche Einordnung der Verweisung auf Tarifverträge, "soweit sie für den

  • BAG, 13.01.2022 - 3 AZR 212/21
  • LAG Düsseldorf, 28.02.2017 - 14 Sa 852/16

    Rechtsfolgen der Änderung eines vor dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages

  • LAG Niedersachsen, 11.06.2020 - 4 Sa 71/19

    Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf

  • LAG Hessen, 31.01.2019 - 11 Sa 870/18

    Gleichheitsgrundsatz verlangt Berücksichtigung der Lebensverhältnisse

  • VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15

    Recht der freien Berufe

  • LAG Hamm, 12.07.2019 - 1 Sa 1018/18

    Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten, erfolglose Prüfung, Plagiat,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 161/17

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifvertrag - Anpassungsvorbehalt - Auslegung

  • ArbG Wuppertal, 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22
  • ArbG Köln, 17.05.2018 - 8 Ca 4052/17

    Zahlung einer Witwenrente aus betrieblicher Altersversorgung aus der

  • LAG Düsseldorf, 06.03.2017 - 9 Sa 809/16

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Gleichstellungsabrede

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2018 - 3 Sa 196/17

    Betriebsrentenanpassung - entsprechend der Rentenerhöhung in der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 28.02.2017 - 14 Sa 853/16

    Auslegung einer Verweisungsklausel in einem Arbeitsvertrag nach Austritt des

  • LAG Thüringen, 27.07.2017 - 3 Sa 51/16

    Betrieblichen Altersversorgung - rückwirkende Erhöhung - Anpassung - Auslegung

  • LAG Düsseldorf, 10.06.2022 - 6 Sa 1118/21

    Soziale Auswahl; Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen; Festlegung eines

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.01.2018 - 5 Sa 7/17

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtbetriebsvereinbarung - Anpassungsvorbehalt

  • LAG Niedersachsen, 01.02.2018 - 4 Sa 50/17

    Dynamische Verweisung auf die gesetzliche Rentenversicherung in einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2018 - 3 Sa 282/17

    Pflicht des Arbeitgebers zur Anpassung der Betriebsrenten an die Entwicklung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2017 - 5 Sa 308/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung der Versorgungszusage

  • LAG Düsseldorf, 12.05.2017 - 10 Sa 819/16

    Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung; Auslegung Allgemeiner

  • ArbG Minden, 17.02.2021 - 3 Ca 470/20

    Die Zuwendungen von Restricted Stock Units durch eine Konzerngesellschaft stellen

  • ArbG Wesel, 23.07.2020 - 2 Ca 414/20
  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2020 - 3 K 11500/17

    Nachgeheiratete Witwe; Verfassungsmäßigkeit; Altersdiskriminierung; Europarecht;

  • LAG Düsseldorf, 05.08.2022 - 6 Sa 212/22

    Tarifliche Eingruppierung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2017 - 5 Sa 292/17

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Individualabrede -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2019 - 8 Sa 346/18

    Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Berechnungsdurchgriff -

  • LAG Köln, 04.10.2017 - 11 Sa 29/17

    Betriebliche Altersversorgung; Gesamtversorgung

  • VG München, 11.05.2017 - M 12 K 16.3064

    Versorgung nachgeheirateter Witwe eines emeritierten Professors

  • ArbG Frankfurt/Main, 21.09.2022 - 9 Ca 7522/21
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.08.2022 - 9 Ca 7744/21
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.08.2022 - 9 Ca 7827/21
  • ArbG Frankfurt/Main, 29.09.2021 - 17 Ca 2833/21
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