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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14385
LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2018,14385)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2018,14385)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - 19 TaBV 3/17 (https://dejure.org/2018,14385)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 S 1 BetrVG, § 1 Abs 1 S 2 BetrVG, § 1 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 18 Abs 2 BetrVG
    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen der Zeitarbeitsbranche

  • IWW

    § 1 Abs. 1 BetrVG, §§ ... 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 2, 3 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 18 BetrVG, § 18 Abs. 2 BetrVG, § 1 BetrVG, § 1 Abs. 2 BetrVG, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des gemeinsamen Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Begriff des gemeinsamen Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.02.2013 - 7 ABR 36/11

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17
    Damit ist auch klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 23, juris;… BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 18 mwN., AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 33).

    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Fragestellung, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (…BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 19, juris mwN.; BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 24, juris).

    Rn. 33 aa) Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates nach § 1 Abs. 2 BetrVG nicht an (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 59, juris;… BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 23, juris).

    Rn. 35 Zwar hat das Bundesarbeitsgericht das Fehlen einer gemeinsamen räumlichen Unterbringung als ein gegen einen einheitlichen Betrieb sprechendes Indiz gewertet (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 35, juris).

    Rn. 41 Der nach Zahl und zeitlichem Umfang marginale wechselseitige Einsatz von Arbeitskräften sei für den Betriebsablauf nicht prägend, zumal weder eine gemeinsame Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung noch erkennbar eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten erfolge (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 38, juris;… 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 31, juris).

    Ziff. 3 kommt es aber nicht entscheidend an (BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 33, juris).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07

    Gemeinschaftsbetrieb

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17
    Auch stehe das Fehlen einer gemeinsamen Nutzung der Betriebsmittel der beteiligten Arbeitgeber der Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn entgegen (BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 30).

    Rn. 39 (1) An der Wahrnehmung der maßgeblichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten durch eine einheitliche Leitung fehlt es bei Formen der unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, bei denen die Arbeitnehmer nur von ihren jeweiligen Vertragsarbeitgebern eingesetzt werden (BAG 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 24, 27).

    Rn. 41 Der nach Zahl und zeitlichem Umfang marginale wechselseitige Einsatz von Arbeitskräften sei für den Betriebsablauf nicht prägend, zumal weder eine gemeinsame Diensteinsatz- oder Urlaubsplanung noch erkennbar eine arbeitgeberübergreifende Vertretung während der Urlaubs- und Krankheitszeiten erfolge (…BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 38, juris; 13. August 2008 - 7 ABR 21/07 - Rn. 31, juris).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10

    Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17
    Damit ist auch klargestellt, dass die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu erachten ist, das gerichtlich gesondert festgestellt werden kann (…BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 23, juris; BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 18 mwN., AP BetrVG 1972 § 1 Nr. 33).

    Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Fragestellung, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 19, juris mwN.;… BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 24, juris).

    Rn. 40 Das Bundesarbeitsgericht hat einen quantitativ geringen und situativ veranlassten unternehmensübergreifenden Personaleinsatz als ungenügend, da nicht charakteristisch für den gewöhnlichen Betriebsablauf angesehen (BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 72/10 - Rn. 33).

  • BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 3/15

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Betriebsbegriff

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17
    Entscheidend ist, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -).

    Dazu müssen die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden (st.Rspr. des BAG zB. 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 31, juris, mwN.).

    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gelten weiter (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 32, 33, juris mwN.).

  • BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04

    Gemeinsamer Betrieb

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 06.02.2018 - 19 TaBV 3/17
    Rn. 33 aa) Steht fest, dass die organisatorischen Voraussetzungen für einen Gemeinschaftsbetrieb nicht vorliegen, kommt es auf die Vermutung eines einheitlichen Leitungsapparates nach § 1 Abs. 2 BetrVG nicht an (…BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 59, juris; BAG 22. Juni 2005 - 7 ABR 57/04 - Rn. 23, juris).
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