Rechtsprechung
| EuGH, 17.11.2022 - C-238/21 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Porr Bau
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Fakultative Gründe für die Ablehnung der Übergabe - Achtung des Privat- und Familienlebens - Drittstaatsangehörige, die sich in einem ...
- Europäischer Gerichtshof
Porr Bau
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 5 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Aushubmaterial - Begriffe "Abfall" und "Nebenprodukt" - Ende der Abfalleigenschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Art. 3 Nr. 1 - Art. 5 Abs. 1 - Art. 6 Abs. 1 - Aushubmaterial - Begriffe "Abfall" und "Nebenprodukt" - Ende der Abfalleigenschaft
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Unkontaminiertes Aushubmaterial ist kein Abfall!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Unbelasteter Bodenaushub ist kein Abfall! (IBR 2024, 599)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Porr Bau
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2022 - C-238/21
- EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 13.12.2018 - C-514/17
Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:14} Urteil Wolzenburg, Rn. 61. Auf derselben Linie Urteil[e] vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl - Non bis in idem) (…C-665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 41), und vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, im Folgenden: Urteil Sut, Rn. 42).In diesem Sinne auch Urteil Sut, Rn. 43 und 44.
Vgl. Urteil Sut, Rn. 35.
{FN:35} Urteil Sut, Rn. 30.
{FN:39} Urteil Sut, Rn. 36.
- EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:28} Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 40).{FN:30} Urteil Kozłowski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.
Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.
- Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-42/11
Lopes Da Silva Jorge - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:30} Urteil Kozłowski, Rn. 34, auf das sich auch Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) bezieht.Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Lopes Da Silva Jorge (C-42/11, EU:C:2012:151) betont hat, "kann bei der von mir vorgeschlagenen Lesart des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses keine Rede davon sein, die Straffreiheit der gesuchten Person festzulegen oder sogar den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Frage zu stellen, denn der Vollstreckungsstaat kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nur ablehnen, wenn er sich ausdrücklich verpflichtet, die Strafe in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken, ohne die Entscheidung, mit der sie verhängt wurde, in Frage zu stellen.
- EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:33} Allgemein Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C-579/15, EU:C:2017:503, im Folgenden: Urteil Popławski, Rn. 21). - EuGH, 02.04.2020 - C-897/19
Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija (C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 40). - EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:16} Unbeschadet der Tatsache, dass die Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, die den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen bilden, "unter außergewöhnlichen Umständen" wie jenen in den Verfahren, die u. a. zum Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198), geführt haben, eingeschränkt werden können. - EuGH, 25.07.2018 - C-216/18
Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:15} Hierzu allgemein Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41). - EuGH, 06.10.2009 - C-123/08
DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:13} In ihrem Urteil Nr. 227 von 2010 (IT:COST:2010:227) hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) "auf der Grundlage insbesondere der Urteile Kozlowski [Urteil vom 17. Juli 2008, C-66/08, EU:C:2008:437, im Folgenden: Urteil Kozłowski] und Wolzenburg [Urteil vom 6. Oktober 2009, C-123/08, EU:C:2009:616, im Folgenden: Urteil Wolzenburg]" "die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses …, soweit diese neben der Ablehnung der Übergabe italienischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung der Strafe … in Italien nicht auch die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, die rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnen oder sich dort aufhalten", für verfassungswidrig erklärt (Nr. 8.2.4 der Vorlageentscheidung). - EuGH, 17.07.2008 - C-66/08
Kozłowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
{FN:13} In ihrem Urteil Nr. 227 von 2010 (IT:COST:2010:227) hat die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) "auf der Grundlage insbesondere der Urteile Kozlowski [Urteil vom 17. Juli 2008, C-66/08, EU:C:2008:437, im Folgenden: Urteil Kozłowski] und Wolzenburg [Urteil vom 6. Oktober 2009, C-123/08, EU:C:2009:616, im Folgenden: Urteil Wolzenburg]" "die italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses …, soweit diese neben der Ablehnung der Übergabe italienischer Staatsangehöriger zwecks Vollstreckung der Strafe … in Italien nicht auch die von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorsehen, die rechtmäßig und tatsächlich im italienischen Hoheitsgebiet wohnen oder sich dort aufhalten", für verfassungswidrig erklärt (Nr. 8.2.4 der Vorlageentscheidung). - EuGH, 17.12.2020 - C-354/20
The existence of evidence of systemic or generalised deficiencies concerning …
- EuGH, 29.04.2021 - C-665/20
Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der …
- VGH Bayern, 13.09.2023 - 12 ZB 22.1814
Unbelasteter Bodenaushub ist kein Abfall!
Der EuGH (U.v. 17.11.2022, Rs. C-238/21) hat zwar durchaus festgestellt, dass der Begriff des Abfalls und der des Sich-Entledigens nicht eng ausgelegt werden dürfen.Maßgeblich nach dem EuGH ist jeweils die Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung (EuGH, U.v. 17.11.2022, Rs. C-238/21).
Im Übrigen fiele der Erdaushub auch schon dann nicht unter den Abfallbegriff, wenn man ihn als Nebenprodukt der entsprechenden vorgehenden Baumaßnahmen erachten würde (vgl. EuGH, U.v. 17.11.2022, Rs. C-238/21).
Denn insoweit ist davon auszugehen, dass die Weiterverwendung des Erdaushubs auf dem Gleisdreiecksgelände mit den Bauträgern abgestimmt war (vgl. dazu EuGH, U.v. 17.11.2022, Rs. C-238/21).
- VGH Bayern, 14.08.2025 - 22 ZB 24.938
Stilllegung von Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen - hier: …
Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des EuGH zur Einstufung von Aushubmaterial als "Abfall" oder als "Nebenprodukt" (U.v. 17.11.2022 - C-238/21 - juris) bestätigt, dass für die Abgrenzung (die anhand der Gesamtumstände vorzunehmen ist) ein "besonderes Augenmerk" auf den Umstand zu legen ist, "dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen besitzt oder diesen nicht mehr besitzt, so dass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht".Der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung wird vom EuGH als maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage angesehen, ob es sich um Abfall im Sinne der RL 2008/98 handelt oder nicht (EuGH, U.v. 17.11.2022 - C-238/21 - a.a.O. Rn. 38 f.).
Rn. 48 4.3 Soweit sich die Klägerin auf eine Abweichung von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 17. November 2022 (Az. C-238/21) beruft, weil aus der Tatsache, dass "vereinzelt nur Fremdbestandteile in den Böden vorhanden" seien, vom Verwaltungsgericht der unzutreffende Schluss gezogen worden sei, dass dieses Urteil nicht anwendbar sei, weil es nur für unkontaminierte Böden gelte, zeigt sie ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung auf.
- VGH Bayern, 09.08.2024 - 22 ZB 23.1077
Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung und Behandlung von nicht …
Rn. 16 Soweit die Klägerin hiergegen vorbringt, dass das Verwaltungsgericht Regensburg im Urteil insoweit nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505) und des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 17.11.2022 - C-238/21) die Sichtung und Vorsortierung ein Verwertungsverfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 KrWG darstellen könnten und nach dem Erwägungsgrund Nr. 22 der RL 2008/98/EG, die § 5 Abs. 1 KrWG zugrunde liege, für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft ein Verwertungsverfahren in der Sichtung des Abfalls bestehen könne und Gründe, die bei RCBaustoffen gegen das Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens durch die Sichtung und Vorsortierung sprächen, nicht vorlägen, begründet sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.Zum anderen geht auch der EuGH in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 17. November 2022 (C-238/21 - juris) davon aus, dass das Ende der Abfalleigenschaft von weiteren spezifischen Kriterien (Art. 6 Abs. 1 Buchst. a bis d der RL 2008/98/EG, umgesetzt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG) abhängt (…ebenso BayVGH, B.v. 17.2.2020 - 12 CS 19.2505 - juris Rn. 50 ff. in Bezug auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG).
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2024 - L 22 R 378/18
Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs 5 SGB 6 in der gesetzlichen Rentenversicherung …
Gleiches gilt für die Entscheidung des EuGH vom 22. Februar 2024, C-238/21, weil ausdrückliche Voraussetzung der Entscheidung ist, dass die betreffende Person die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (RdNr. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-508/21
Kommission/ Dansk Erhverv - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Verkauf von …
{FN:60} Zum Begriff "Abfall" vgl. Urteile vom 3. Oktober 2013, Brady (C-113/12, EU:C:2013:627), und vom 17. November 2022, Porr Bau (C-238/21, EU:C:2022:885). - Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
Societatea Civilă Profesională de Avocaţi Plopeanu & Ionescu - …
Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 17. November 2022, Porr Bau, C-238/21, EU:C:2022:885, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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