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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,11286
BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22 (https://dejure.org/2023,11286)
BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2023 - 9 CN 1.22 (https://dejure.org/2023,11286)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 (https://dejure.org/2023,11286)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2a Satz 1; KrWG §§ 6, 10, 24, 33, 46; VerpackG §§ 1, 2 Abs. 5, §§ 7, 33 f.; KAG BW § 9 Abs. 4; EU-Einwegkunststoffrichtlinie
    Kommunale Verpackungssteuer

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tübinger Verpackungssteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tübingen - und die kommunale Verpackungssteuer

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben - Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einordnung einer kommunalen Verpackungssteuer als örtliche Verbrauchssteuer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Tübingen darf Verpackungssteuer erheben

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Tübingen legalisiert Verpackungssteuer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 179, 1
  • NVwZ 2023, 1406
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 07.05.1998 - 2 BvR 1991/95

    Kommunale Verpackungsteuer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Rn. 14 (1) Verbrauchsteuern sind Warensteuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 m. w. N.).

    Sie sind nach dem Verzehr der darin enthaltenen bzw. mit ihrer Hilfe konsumierten Speisen und Getränke funktions- und wertlos geworden, also verbraucht (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 zur damaligen Kasseler Verpackungssteuer).

    Besonderheiten einzelner Verbrauchsformen stellen danach die Örtlichkeit der Steuer in ihrem auf das Gemeindegebiet bezogenen Typus nicht in Frage (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Besondere, also nicht allgemein ortsübliche Verbrauchsformen wie ein solcher Schalterverkauf an Autofahrer stellen die Örtlichkeit der Verbrauchsteuer nicht in Frage (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Rn. 25 aa) In seinem Urteil zur Kasseler Verpackungssteuer hat das Bundesverfassungsgericht speziell für den Bereich des Steuerrechts den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung als Kompetenzausübungsschranke entwickelt (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Rn. 26 Der im damaligen Urteil aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit der bundesstaatlichen Ordnung der Gesetzgebungskompetenzen abgeleitete (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ), später ergänzend auf Art. 31 GG gestützte (BVerfG…, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 BvL 1/12 - BVerfGE 141, 1 Rn. 81) Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist im Schrifttum unter Hinweis auf seine wenig präzise normative Herleitung und seine unklare Reichweite überwiegend auf Ablehnung gestoßen (vgl. nur Sendler, NJW 1998, 2875 ff.; Schmidt/Diederichsen, JZ 1999, 37 ff.; Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, 1 ff.; Jarass, AöR 126 , 588 ff.; Brüning, NVwZ 2002, 33 ff.; Kahl, EurUP 2019, 321 ).

    Rn. 27 bb) Nach dem Urteil zur Kasseler Verpackungssteuer darf der Steuergesetzgeber nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Rn. 36 Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts lief die Kasseler Verpackungssteuersatzung einem im damaligen Abfallrecht durchgängig angelegten Kooperationsprinzip zuwider, das deutlichen Ausdruck in § 14 AbfG 1986 und der darauf basierenden Verpackungsverordnung als einem Ergebnis der kooperativen Beteiligung der betroffenen Kreise gefunden habe (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

    Rn. 56 aa) Aus Sicht der Endverkäufer, die Steuerschuldner im Sinne des § 2 VStS sind, liegt ein Eingriff in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit vor (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - BVerfGE 98, 106 ).

  • BVerwG, 19.08.1994 - 8 N 1.93

    Finanzwesen - Verpackungssteuer - Sachgesetzgebungskompetenz

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Sie besteuern die durch den Erwerb, das Innehaben oder die Benutzung von Konsumgegenständen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Sie zielt auch insoweit nicht auf die Besteuerung eines länger andauernden Gebrauchs als eines die Leistungsfähigkeit indizierenden Zustandes, sondern knüpft an den kurzfristigen Verbrauch durch eine den wirtschaftlichen Wert "eliminierende" einmalige Nutzung an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 m. w. N.).

    Für Verpackungen bedeutet das Erfordernis der örtlichen Begrenzung, dass sie dann nicht auf kommunaler Ebene besteuert werden dürfen, wenn darin Waren in einer Weise "zum Mitnehmen" - insbesondere in verschlossenen Flaschen oder Dosen - verkauft werden, dass der Verbrauch der Waren und der Verpackung nicht mit hoher Sicherheit im örtlichen Bereich der steuererhebenden Gemeinde erfolgt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ).

    Danach benötigt der Steuergesetzgeber zwar, wie das Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 - 8 N 1.93 - BVerwGE 96, 272 ) klargestellt hat, für eine mit der Steuererhebung beabsichtigte Lenkungswirkung grundsätzlich selbst dann keine (zusätzliche) Sachgesetzgebungskompetenz, wenn der außerfiskalische Lenkungszweck gleichgeordneter Zweck neben der Finanzierungsfunktion oder sogar Hauptzweck ist (…BVerfG a. a. O. ).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 1 BvR 2868/15

    Örtliche Übernachtungsteuern in Beherbergungsbetrieben mit dem Grundgesetz …

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Diesen dürfen auch wegen der Bedeutung der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gestaltung ihrer örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern keine allzu engen kompetenzrechtlichen Grenzen gesetzt werden, da es sich dabei um den einzigen steuerlichen Bereich handelt, in dem sie sich nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 103 ff.).

    Denn dann bliebe es den Bestellern überlassen, selbst Sammelbestellungen als Einzelmahlzeiten zu deklarieren und sich damit der Steuerpflicht teilweise zu entziehen; dies würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines solchen strukturellen Vollzugsdefizits BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ; Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 143 ff.).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Als indirekte Steuern werden sie zwar auf der Ebene des Verteilers oder Herstellers des verbrauchsteuerbaren Gutes erhoben; sie sind aber auf eine Überwälzung auf den privaten Endverbraucher angelegt, dessen - in der Einkommensverwendung zu Tage tretende - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sie abschöpfen sollen (vgl. zur Kernbrennstoffsteuer als einer überörtlichen Verbrauchsteuer BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 119 m. w. N.).

    Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs gemäß dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen oder funktions- und wertlos werden soll (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 Rn. 129).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im …

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Insoweit kann hier nichts anderes gelten als beim Zusammentreffen von zwei Sachgesetzgebungskompetenzen im Bund-Länder-Verhältnis nach Art. 72 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - NVwZ 2022, 861 Rn. 83 m. w. N.).
  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Denn dann bliebe es den Bestellern überlassen, selbst Sammelbestellungen als Einzelmahlzeiten zu deklarieren und sich damit der Steuerpflicht teilweise zu entziehen; dies würde gegen den Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines solchen strukturellen Vollzugsdefizits BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 ;… Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - NVwZ 2022, 1038 Rn. 143 ff.).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Betretungsbefugnisse für Geschäftsräume setzen nicht nur eine besondere gesetzliche Vorschrift als Rechtsgrundlage voraus; das Betreten der Räume und die Vornahme der Besichtigung und Prüfung ist auch nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 - 1 BvR 280/66 - BVerfGE 32, 54 ).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 9 C 7.16

    Kommunale Wettbürosteuer

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Hierbei reicht es aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn dies - etwa bei Franchise-Konzepten - nicht in jedem Einzelfall gelingt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 9 C 7.16 - BVerwGE 159, 216 Rn. 44 m. w. N.); insbesondere können kommunale Handlungs- und Finanzierungsspielräume nicht durch die individuelle Ausgestaltung eines Geschäftsmodells begrenzt werden.
  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung; …

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Aus bundesrechtlicher Sicht bestimmt sich die Teilbarkeit einer Satzung entsprechend § 139 BGB danach, ob die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und ob mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 C 4.96

    Keine Pflicht zur Abfallvermeidung durch Benutzung von Mehrweggeschirr

    Auszug aus BVerwG, 24.05.2023 - 9 CN 1.22
    Mit der Vorschrift hat der Gesetzgeber die frühere Regelung des § 2 Abs. 3 VerpackV 1998 übernommen, die als Reaktion auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 23. April 1997 - 11 C 4.96 - BVerwGE 104, 331 ) eingeführt worden war.
  • VGH Bayern, 03.11.2014 - 4 N 12.2074

    Keine Abwälzung von Kosten für Abwasseruntersuchungen auf Grundstückseigentümer; …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.11.2018 - 1 K 180/15

    Erhebung von Übernachtungssteuer - Betretungsrecht zwecks Nachprüfung

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz …

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 23.07.1963 - 2 BvL 11/61

    Speiseeissteuer

  • BVerwG, 13.10.2016 - 9 BN 1.16

    Übernachtungsteuer; Überprüfbarkeit des Übernachtungsanlasses

  • BVerfG, 27.11.2024 - 1 BvR 1726/23

    Tübinger Verpackungssteuer - Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger …

    vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 -,.

    Mit Urteil vom 24. Mai 2023 - BVerwG 9 CN 1.22 - hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert.

    Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken "als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk" anknüpfe (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Die von der Verpackungssteuer bezweckte Lenkungswirkung stehe auch nicht in Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes (vgl. BVerwGE 179, 1 ); das Bundesrecht habe sich insoweit entscheidungserheblich gegenüber den bundesrechtlichen Regelungen geändert, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Widersprüchlichkeit der mit der Kasseler Verpackungssteuer bezweckten Lenkungswirkungen zugrunde gelegen hätten (vgl. BVerfGE 98, 106 ).

    Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Steuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gemeindegebiet seien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    (aa) Steuerpflichtig ist nach der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    bb) Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dieser in der Literatur kritisierten (…vgl. Sendler NJW 1998, S. 2875 ff. Rodi, StuW 1999, S. 105 ;… Kloepfer/Bröcker, DÖV 2001, S. 1 ff.; Jarass, AöR 126 , S. 588 ff.; vgl. auch BVerwGE 179, 1 ) Ausprägung des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zukommt (vgl. auch bereits BVerfGE 141, 1 ).

    Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke, die Endverkäufer zu einem Umstieg auf Mehrwegsysteme oder zu einer Rücknahme der abgegebenen Einwegartikel und deren stofflicher Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung (§ 3 Nr. 1 VStS) zu veranlassen, stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes (zum maßgeblichen Zeitraum vgl. BVerwGE 179, 1 ) weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

    Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel, die durch individuelle "Insellösungen" zur Eindämmung des Verpackungsabfalls beeinträchtigt werden könnte, enthält das Abfallrecht im hier maßgeblichen Zeitraum seit Inkrafttreten der Tübinger Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 jedoch nicht mehr; insbesondere bezieht sich die mit § 14 Abs. 2 AbfG 1986 vergleichbare Bestimmung des § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nur auf eine Kooperation bei der Abfallverwertung und damit gerade nicht mehr auf das von der Tübinger Verpackungssteuer vorrangig in den Blick genommene Ziel der Abfallvermeidung (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Zu den danach möglichen Maßnahmen dürfte auch die Einführung einer bundesrechtlichen Verpackungssteuer zählen (vgl. BVerwGE 179, 1 ;… vgl. auch Abfallvermeidungsprogramm des Bundes unter Beteiligung der Länder, Juli 2013, S. 58 f.: "Steuern auf abfallintensive Produkte").

    (2) Die Lenkungswirkungen der Verpackungssteuer stehen auch nicht in Widerspruch zu abfallrechtlichen Einzelregelungen (vgl. im Einzelnen BVerwGE 179, 1 ).

    In beiden Fällen geht es um dasselbe Ziel, eine möglichst weitgehende Verwendung von Mehrwegmaterialien zu fördern (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    Diese Systembeteiligungspflicht begründet für die Endverkäufer im Sinne des § 2 VStS offenkundig weder ein Verbot der Umstellung auf ein Mehrwegsystem noch ein Verbot, verbrauchte Einwegartikel zurückzunehmen und außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung stofflich zu verwerten (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

    aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, es gebe keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Stadt Tübingen (vgl. BVerwGE 179, 1 ).

  • VGH Hessen, 15.04.2026 - 5 A 1027/25

    Zur Rechtmäßigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer

    Besonderheiten einzelner Verbrauchsformen stellen danach die Örtlichkeit der Steuer in ihrem auf das Gemeindegebiet bezogenen Typus nicht in Frage (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnrn. 49 ff.; BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, juris Rdnr. 74; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rdnr. 19).

    Der Gesetzgeber darf deshalb aufgrund einer Steuergesetzgebungskompetenz nur insoweit lenkend und damit mittelbar gestaltend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch konkreten Einzelregelungen zuwiderläuft (BVerfG…, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rdnr. 62; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95, 2004/95 -, juris Rdnrn. 57 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rdnr. 25).

  • VG Wiesbaden, 08.04.2025 - 7 K 941/24

    Zur Rechtmäßigkeit einer kommunalen Wasserverbrauchsteuer

    Der kommunale Satzungsgeber darf durch eine Lenkungssteuer nicht in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat (BVerfG…, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991/95 -, juris Rn. 60; BVerfG…, Beschluss vom 27. November 2024 - 1 BvR 1726/23 -, juris Rn. 62; mit Bedenken folgend BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, juris Rn. 25 ff. unter Hinweis auf die ablehnende Haltung in der herrschenden Literatur).

    Die Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne einer Besteuerung ist dabei regelmäßig nur bei einer erdrosselnden Wirkung gegeben (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 -, juris Rn. 37 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1/22 -, Rn. 56 f.).

  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Rn. 100 Die Teilbarkeit einer Satzung bestimmt sich entsprechend § 139 BGB danach, ob die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und ob mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2023 - 9 CN 1/22 - juris Rn. 50;… U.v. 11.7.2012 - 9 CN 1.11 - BVerwGE 143, 301 Rn. 30).
  • BVerwG, 29.02.2024 - 9 CN 1.23

    Kommunale Wettbürosteuer unzulässig

    Das Aufkommen aus den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern stellt gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG den einzigen steuerlichen Bereich dar, in dem sich die Gemeinden nach Maßgabe des Landesrechts eigenständig Einnahmen verschaffen können (BVerfG…, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 BvR 2868/15 u. a. - BVerfGE 161, 1 Rn. 103 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1406 Rn. 34).
  • BVerwG, 02.04.2026 - 4 B 9.25

    Auf die Rechtslage bei Genehmigungserteilung kommt es an!

    Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen (…stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Februar 1978 - 4 C 25.75 - [insoweit in BVerwGE 55, 220 nicht abgedruckt] juris Rn. 15…, vom 14. Juli 2021 - 3 C 2.20 - NVwZ-RR 2022, 42 Rn. 12 m. w. N. …und vom 20. April 2023 - 2 C 18.21 - BVerwGE 178, 201 Rn. 10. Zukünftige Rechtsänderungen, wie etwa verkündete, aber noch nicht in Kraft getretene Rechtsvorschriften können nicht Prüfungsmaßstab sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 - BVerwGE 179, 1 Rn. 28).
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2025 - 10 KN 66/22

    Immissionsbasierte Abgrenzung; Aktionsprogramme; Außenwirkung; …

    Maßgeblich ist insoweit, ob die ohne den unwirksamen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt und ob mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den zur Unwirksamkeit führenden Teil erlassen worden wäre (BVerwG, Urteil vom 24.5.2023 - 9 CN 1.22 -, juris Rn. 50).
  • BVerwG, 16.10.2023 - 4 BN 12.23

    Abgrenzung einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB

    Er verlangt auch bei Erlass einer Satzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB Beachtung (vgl. zur Satzungsautonomie BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1972 - 2 BvL 36/71 - BVerfGE 32, 346 ; BVerwG, Urteile vom 24. Mai 2023 - 9 CN 1.22 - NVwZ 2023, 1406 Rn. 58 f. …und vom 13. Juni 2023 - 9 CN 2.22 - juris Rn. 30).
  • VG Köln, 24.01.2025 - 16 K 3012/22
    Rn. 112 Vgl. BVerwG, Urteile vom 24.05.2023 - 9 CN 1.22 -, juris Rn. 50; vom 11.07.2012 - 9 CN 1.11 -, BVerwGE 143, 301 Rn. 30.
  • VG Hannover, 03.02.2026 - 3 A 2916/20

    Materielle Ausschlussfrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen …

    Diesbezüglich kommt es darauf an, ob die ohne den rechtswidrigen Teil bestehende Restregelung sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und darüber hinaus mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne den rechtswidrigen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers) (OVG Lüneburg…, Urteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 24.05.2023 - 9 CN 1.22 -, juris, Rn. 50;… Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47, Rn. 359).
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