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02.08.2012

Bundestag - Drucksache 17/10422

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumdesInnern(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3154   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68765
BGBl. I 2013 S. 3154 (https://dejure.org/2013,68765)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 48, ausgegeben am 14.08.2013, Seite 3154
  • Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
  • vom 07.08.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 24.09.2012   BT   Regierung will Gebührenrecht des Bundes vereinheitlichen
  • 13.03.2013   BT   Innenausschuss gibt grünes Licht für Strukturreform bei Gebührenrecht
  • 14.03.2013   BT   Gebührenrecht des Bundes reformiert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 14. und 15. März)
  • 13.05.2013   BT   Strukturreform des Gebührenrechts
  • 07.06.2013   BT   Einigung zur Strukturreform des Gebührenrechts (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 5. bis 7. Juni)

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Wird zitiert von ... (211)

  • BVerwG, 19.06.2019 - 6 C 9.18

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit eines Funktions- bzw. Mandatsträgers der NPD

    Mit materiellem Bundesrecht vereinbar ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsurteils, der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a des Waffengesetzes in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a.F. -, werde in den Fällen der Unterstützung einer politischen Partei nicht durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a.F. als speziellerer Norm verdrängt (2.).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-15/16

    Nicht alle in der Akte einer Finanzaufsichtsbehörde enthaltenen Informationen …

    Rn. 9 In § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. September 2005 (BGBl. 2005 I S. 2722) in der durch das Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3154) geänderten Fassung (im Folgenden: IFG) heißt es:.
  • BVerwG, 20.10.2016 - 7 C 6.15

    Kosten für die Gewährung von Informationszugang

    Rn. 11 a) Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV) in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.) als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung herangezogen.

    Rn. 14 cc) Auch wenn § 11 Abs. 1 VwKostG seinerseits nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes am 15. August 2013 außer Kraft getreten ist, ergibt sich seine Anwendung im vorliegenden Fall aus § 23 Abs. 1 des an seine Stelle getretenen Gesetzes über Gebühren und Auslagen des Bundes (Bundesgebührengesetz - BGebG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666).

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