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06.03.2013

Bundestag - Drucksache 17/12634

Gesetzentwurf, Urheber:Bundesregierung,BundesministeriumderJustiz(federführend)

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 3786   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,68677
BGBl. I 2013 S. 3786 (https://dejure.org/2013,68677)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 16.10.2013, Seite 3786
  • Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
  • vom 10.10.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Referentenentwurf, Stellungnahmen, Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Meldungen (2)

  • noerr.com

    Gesetz zur Hinterlegung von Schutzschriften

  • noerr.com

    Gesetz zur Hinterlegung von Schutzschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 15.03.2013   BT   Kommunikation mit der Justiz
  • 15.04.2013   BT   Experten begrüßen Nutzung moderner Kommunikationstechnik im Rechtsverkehr
  • 15.04.2013   BT   Experten plädieren für elektronischen Rechtsverkehr
  • 07.06.2013   BT   Elektronischer Rechtsverkehr (in: Petitionen, Vertriebene, Gedenkstunde)
  • 12.06.2013   BT   Elektronischer Rechtsverkehr mit Gerichten (in: Die Beschlüsse des Bundestages vom 12. bis 14. Juni)
 
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Wird zitiert von ... (233)

  • BVerfG, 14.01.2014 - 1 BvR 2998/11

    Partielle Nichtigkeit der Regelungen über den Ausschluss von Rechtsanwalts- und …

    a) § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 3786), sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechts- und Patentanwälten als Rechtsanwaltsgesellschaft entgegenstehen, wenn nicht die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die verantwortliche Führung der Gesellschaft und die Mehrheit der Geschäftsführer den Rechtsanwälten überlassen sind.
  • BGH, 22.12.2015 - VI ZR 79/15

    Zivilrechtsstreit: Zustellungsmangel bei Zustellung einer einfachen statt einer …

    Eine solche Einschränkung verträgt sich weder mit dem Ziel des Zustellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmöglichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (…BT-Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt…, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinfachung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fertigung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist.
  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung: …

    Rn. 10 aa) Seit dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am 1. Juli 2014 werden Urteile den Parteien von Amts wegen grundsätzlich in Abschrift zugestellt, die nach § 169 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Geschäftsstelle des Gerichts zu beglaubigen ist.
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