Rechtsprechung
| VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18 , Vf. 7-VII-18 , Vf. 10-VIII-18 , Vf. 16-VIII-18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Generalklausel des Art. 11 a Polizeiaufgabengesetz - Allgemeine Befugnisse bei drohender Gefahr - nur nach Maßgabe verfassungskonform einschränkender Auslegung verfassungsgemäß
- BAYERN | RECHT
BV Art. 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 71, Art. 75 Abs. 3, Art. 98 S. 4, Art. 99, Art. 100, Art. 101, Art. 103, Art. 141 Abs. 2, Art. 158, Art. 159; VfGHG Art. 30 Abs. 1, Art. 49... Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 55 Abs. 1 S. 1, S. 2; PAG Art. 7, Art. 8, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 11a; GG Art. 11 Abs. 2, Art. 87a Abs. 4 S. 1, Art. 91 Abs. 1; KGSG § 2 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 16; VwGO § 91
Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Verfassungsrechtliche Anforderungen, Vorbereitungshandlung, Verfassungskonforme Auslegung, Erstattungsverfahren, Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsrechtliche Vorgaben, Freiheitsentziehung, Auswahlermessen, Bestandsdatenauskunft, ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Polizeiaufgabengesetz: Umstrittene Generalklausel ist verfassungsgemäß
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Bayerisches Polizeigesetz verfassungsgemäß - mit Einschränkungen
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Art. 20 GG; LPolG
Verfahrensgang
- VerfGH Bayern, 18.12.2024 - 5-VIII-18
- VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18 , Vf. 7-VII-18 , Vf. 10-VIII-18 , Vf. 16-VIII-18
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 1599
- DÖV 2025, 661
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (83)
- BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09
Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Rn. 4 a) In der Begründung des Gesetzentwurfs der Staatsregierung hierzu (LT-Drs. 17/16299 S. 2, 9 f.) wurde ausgeführt, u. a. die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220; im Folgenden auch: BKAG I-Urteil) erfordere eine Ergänzung und Überarbeitung des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes.Das Polizeiaufgabengesetz regelt bei den Spezialbefugnissen, die heimliche Maßnahmen vorsehen, die Voraussetzungen, die sich hierfür jeweils aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in verfahrensrechtlicher Hinsicht allgemein ergeben (vgl. zu den insoweit sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen nur BVerfG vom 27.2.2008 BVerfGE 120, 274/331 ff.; 141, 220 Rn. 117, 134 ff.), ausdrücklich und detailliert.
Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf - und das spricht gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 10 PAG im Bereich des Art. 11 a PAG -, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Maßnahme gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… BVerfG vom 9.12.2022 BVerfGE 165, 1 Rn. 91;… vom 16.2.2023 BVerfGE 165, 363 Rn. 106;… NVwZ 2024, 1736 Rn. 107).
Je tiefer durch eine gesetzliche Regelung in die Grundrechte der Bürger eingegriffen wird, desto strenger sind die Anforderungen (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/136; 59, 29/35; BVerfG vom 27.7.2005 BVerfGE 113, 348/375 ff.; 141, 220 Rn. 105).
Vielmehr ist der Begriff, wie sich aus dem Klammerzusatz in Art. 11 a Abs. 1 PAG ergibt, in enger Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 141, 220 Rn. 112, 164 ff.) legaldefiniert und dadurch im Ergebnis so eingegrenzt worden, dass die Voraussetzungen und die Grenzen eines auf der Grundlage der Befugnis nach Art. 11 a PAG gründenden Grundrechtseingriffs für den Bürger hinreichend vorhersehbar und für die Gerichte justiziabel sind.
Rn. 139 (b) Der Gesetzgeber hat hinreichend bestimmt in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 (…vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - BGH vom 10.6.2020 BGHSt 66, 1 Rn. 21 ff.) und Nr. 2 PAG einschränkende Tatbestandsmerkmale für die Zulassung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen der Straftatenverhütung im sog. BKAG I-Urteil vom 20. April 2016 (BVerfGE 141, 220 Rn. 112, 164, 165, 213) formuliert (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9 f.; 18/13716 S. 22).
Mit diesem Begriff übernimmt der Gesetzgeber wörtlich eine Formulierung des Bundesverfassungsgerichts aus dem BKAG I-Urteil vom 20. April 2016, die die Prognoseanforderungen im Vorfeld einer konkreten Gefahr betrifft (BVerfGE 141, 220 Rn. 112, 164 f., 213).
Die weiteren bestimmten Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Maßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112).
Vor diesem Hintergrund kann dem Landesgesetzgeber von Verfassungs wegen nicht abverlangt werden, dass er sich ausnahmslos auf die traditionelle Eingriffsschwelle der konkreten Gefahr (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 PAG) beschränkt (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112).
Rn. 165 (bb) Art. 11 a PAG ist als Generalklausel entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht deshalb unverhältnismäßig im engeren Sinn, weil die Eingriffsschwelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112) nur bereichsspezifisch und nicht allgemein im Rahmen einer polizeilichen Generalklausel auf die drohende Gefahr abgesenkt werden dürfte.
Rn. 168 aaa) Angesichts des potenziell sehr hohen Eingriffsgewichts der Maßnahmen, die durch die Generalklausel des Art. 11 a PAG erlaubt werden, verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier, dass eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 104 ff.;… 165, 1 Rn. 89;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 79).
Rn. 169 Zu den hinreichend gewichtigen Rechtsgütern, die tiefe polizeiliche Grundrechtseingriffe mit präventivem Charakter rechtfertigen können, gehören nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts die von ihm so bezeichneten besonders gewichtigen (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108;… 165, 1 Rn. 179), überragend wichtigen (vgl. BVerfGE 120, 274/328) oder auch hochrangigen (…vgl. BVerfG vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 150;… 165, 1 Rn. 173) Rechtsgüter bzw. höchstrangigen Verfassungswerte (…BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 277) wie etwa Leib, Leben, Gesundheit (…vgl. zu letzterer BVerfGE 133, 277 Rn. 203) und Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung (…vgl. hierzu BVerfGE 156, 63 Rn. 277) sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (…vgl. BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 91).
Einen uneingeschränkten Sachwertschutz hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber nicht als ausreichend gewichtig für solche Maßnahmen angesehen (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108).
Rn. 178 Wegen dieser Eingriffsschwelle, die den Anlass für polizeiliche Maßnahmen bietet, setzt die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn voraus, dass die Eingriffsmaßnahmen der Abwehr einer Gefährdung dienen, die im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist, und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 109;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (vgl. dazu BVerfGE 141, 220 Rn. 111 ff.;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105), wobei bei den Anforderungen an die Eingriffsschwelle in der Sache nicht zwischen den Begriffen konkretisierte Gefahr einerseits und drohende Gefahr andererseits unterschieden wird (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 151 f.;… BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinn kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut (siehe oben unter dd) (aaa)) hinweisen (BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 90;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 106 f.;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten (…vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 149), die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Maßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 91;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 77 f.).
Rn. 187 Allerdings genügt Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG bei verfassungskonform einschränkender Auslegung (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 213 f.) den weiter abgesenkten Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, entwickelt hat (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 149;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107) und die auch insoweit auf die Bayerische Verfassung übertragbar sind.
Allerdings darf in der Situation terroristischer oder vergleichbarer Angriffe auf bedeutende Rechtsgüter im Sinn des Art. 11 a Abs. 2 PAG unter dessen Voraussetzungen auch auf Art. 11 a Abs. 1 Nr. 2 PAG zurückgegriffen werden (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 165).
- BVerfG, 01.10.2024 - 1 BvR 1160/19
Bundeskriminalamtgesetz - Datenplattformen
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Zu nennen seien ferner die Entscheidungen "Bayerisches Verfassungsschutzgesetz" vom 26. April 2022 (BVerfGE 162, 1), "Bundesverfassungsschutzgesetz - Übermittlungsbefugnisse" vom 28. September 2022 (BVerfGE 163, 43), "Polizeiliche Befugnisse nach dem SOG MV" vom 9. Dezember 2022 (BVerfGE 165, 1), "Automatisierte Datenanalyse" vom 16. Februar 2023 (BVerfGE 165, 363) und "Bundeskriminalamtgesetz II" vom 1. Oktober 2024 (NVwZ 2024, 1736).Dieser Vortrag, an dem die Antragsteller im Zusammenhang mit der Umstellung ihrer Popularklage auf Art. 11 a PAG 2021 festhalten, ist als Rüge auf Art. 11 a PAG 2021 übertragbar und genügt auch hinsichtlich dieser Vorschrift den Darlegungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerfG vom 1.10.2024 NVwZ 2024, 1736 Rn. 32, 64).
Diese Kritik der Antragstellerin, die jedenfalls auf die Eingriffsschwellen des Art. 11 a PAG 2021 zu beziehen ist, genügt für die Erkennbarkeit einer Meinungsverschiedenheit zur Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift (vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 32, 64).
Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf - und das spricht gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 10 PAG im Bereich des Art. 11 a PAG -, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Maßnahme gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… BVerfG vom 9.12.2022 BVerfGE 165, 1 Rn. 91;… vom 16.2.2023 BVerfGE 165, 363 Rn. 106; NVwZ 2024, 1736 Rn. 107).
Die dem Eingriffsgewicht entsprechenden Anforderungen des Gebots der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn richten sich sowohl an das mit der betreffenden Regelung zu schützende Rechtsgut als auch an die Eingriffsschwelle (…vgl. BVerfGE 165, 1 Rn. 89; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 104).
Rn. 168 aaa) Angesichts des potenziell sehr hohen Eingriffsgewichts der Maßnahmen, die durch die Generalklausel des Art. 11 a PAG erlaubt werden, verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier, dass eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 104 ff.;… 165, 1 Rn. 89; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 79).
Rn. 169 Zu den hinreichend gewichtigen Rechtsgütern, die tiefe polizeiliche Grundrechtseingriffe mit präventivem Charakter rechtfertigen können, gehören nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts die von ihm so bezeichneten besonders gewichtigen (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108;… 165, 1 Rn. 179), überragend wichtigen (vgl. BVerfGE 120, 274/328) oder auch hochrangigen (…vgl. BVerfG vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 150;… 165, 1 Rn. 173) Rechtsgüter bzw. höchstrangigen Verfassungswerte (…BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 277) wie etwa Leib, Leben, Gesundheit (…vgl. zu letzterer BVerfGE 133, 277 Rn. 203) und Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung (…vgl. hierzu BVerfGE 156, 63 Rn. 277) sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 91).
Rn. 178 Wegen dieser Eingriffsschwelle, die den Anlass für polizeiliche Maßnahmen bietet, setzt die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn voraus, dass die Eingriffsmaßnahmen der Abwehr einer Gefährdung dienen, die im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist, und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 109; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. dazu BVerfGE 141, 220 Rn. 111 ff.; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105), wobei bei den Anforderungen an die Eingriffsschwelle in der Sache nicht zwischen den Begriffen konkretisierte Gefahr einerseits und drohende Gefahr andererseits unterschieden wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 151 f.;… BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinn kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut (siehe oben unter dd) (aaa)) hinweisen (…BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 90; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 106 f.;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten (…vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 149), die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Maßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 91; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 77 f.).
Rn. 187 Allerdings genügt Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG bei verfassungskonform einschränkender Auslegung (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 213 f.) den weiter abgesenkten Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, entwickelt hat (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 149; BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107) und die auch insoweit auf die Bayerische Verfassung übertragbar sind.
Jedoch dürfen wegen der besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit, die mit zunehmender Intensität von Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung steigen und insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden sind, jedenfalls tiefe Eingriffe speziell in dieses Grundrecht nicht aufgrund einer Generalklausel wie Art. 11 a PAG erfolgen (vgl. bereits VerfGHE 38, 74/79 ff.; BVerfG vom 23.2.2007 NVwZ 2007, 688/691 zur Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen aufgrund Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 BayDSG; siehe auch BVerfG vom 17.2.2009 NJW 2009, 1405 Rn. 29 und 2009, 2867 Rn. 20, jeweils zu § 161 Abs. 1 StPO; NVwZ 2024, 1736 Rn. 127; Petri in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Art. 32 PAG Rn. 2 m. w. N.; anders LT-Drs.
- VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18
Polizeilicher Präventivgewahrsam
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 6.12.2010 BayVBl 2011, 238; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.).Entsprechend hätte der Verfassungsgerichtshof bei Aufrechterhaltung der Popularklage auch gegen die inzwischen aufgehobene Rechtsvorschrift des Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 nur dann noch zu entscheiden gehabt, wenn ein objektives (nicht nur theoretisches) Interesse an der Feststellung bestünde, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar war, wofür im Grunde die gleichen Maßstäbe gelten (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 10.11.2021 BayVBl 2022, 116 Rn. 22; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 98 Rn. 23;… Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 98 Satz 4 Rn. 14, jeweils m. w. N.).
Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).
Die Popularklage ist ein objektives Verfahren, das nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen dient (…vgl. VerfGH BayVBl 2022, 152 Rn. 42 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).
Wie bei der Popularklage (…vgl. VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… VerfGH vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36) ist auch im Rahmen der Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV für eine Entscheidung über außer Kraft getretenes Recht ein öffentliches Interesse notwendig.
Selbst wenn - was ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist - zu Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 noch einzelne behördliche oder gerichtliche Verfahren anhängig wären, für die es auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ankäme, ließe dies allein die Fortführung der Meinungsverschiedenheit nicht im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen (vgl. zur Popularklage VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58;… BayVBl 2024, 78 Rn. 36 sowie die weiteren Nachweise oben unter IV.2.).
Denn die spezialgesetzlichen Tatbestände für Freiheitsentziehungen verlangen mehr oder anderes als das Vorliegen einer drohenden Gefahr für ein besonderes Rechtsgut (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 3, Art. 14 Abs. 7 Satz 1, Art. 15 Abs. 3 Satz 1, Art. 17 PAG, jeweils i. V. m. Art. 97 Abs. 1 PAG; vgl. zu Art. 17 PAG auch VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 119).
Die Bekanntmachung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung ist entsprechend den Vorgaben des Art. 76 Abs. 1 BV nach Ausfertigung durch den Ministerpräsidenten im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgt (…vgl. im Einzelnen VerfGH vom 7.3.2019 VerfGHE 72, 36 Rn. 41; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 70).
Denn die bloße Möglichkeit verfassungswidriger Rechtsanwendungsergebnisse macht eine gesetzliche Vorschrift als solche nicht verfassungswidrig (…vgl. VerfGH vom 28.6.2022 BayVBl 2022, 625 Rn. 36 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 120).
- VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21
Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Diese Methoden schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich gegenseitig (VerfGH vom 12.3.2007 VerfGHE 60, 52/54 f.;… VerfGHE 69, 290 Rn. 66;… vom 19.2.2018 VerfGHE 71, 28 Rn. 43; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702 Rn. 53).Rn. 129 c) Dem Freistaat Bayern steht für die Regelung des Art. 11 a PAG die Gesetzgebungskompetenz zu, sodass das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoßes gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 70 ff. GG) verletzt ist (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 59 m. w. N.).
Zur Aufgabe der Gefahrenabwehr gehört auch die Gefahrenvorsorge, bei der bereits im Vorfeld konkreter Gefahren staatliche Aktivitäten entfaltet werden, um die spätere Entstehung von Gefahren zu verhindern (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 60 m. w. N.;… BVerfG vom 18.12.2018 BVerfGE 150, 244 Rn. 70;… BVerwG vom 25.1.2012 BVerwGE 141, 329 Rn. 29).
Im Bereich von Vorfeldermittlungen und bei Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge sind jedoch die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz wegen des hohen Risikos einer Fehlprognose besonders hoch (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 81 m. w. N.).
Bei dem Begriff der "Vorbereitungshandlungen" handelt es sich im Übrigen um einen vom Gesetzgeber vielfach verwendeten Begriff (vgl. etwa Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 48 Abs. 1 Satz 1 BKAG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc WaffG, § 80 StGB a. F., § 83 Abs. 1, § 149 StGB), der im Rahmen der Gesetzesanwendung mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend konkretisiert werden kann (vgl. zur Bedeutsamkeit allgemein gebräuchlicher Gesetzesbegriffe VerfGHE 50, 226/249; VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 89).
Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit nur zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative und aufgrund einer wertenden Abwägung getroffenen Einschätzungen, in bestimmten Fällen die von ihm angewandten Mittel als geeignet und erforderlich sowie für zumutbar anzusehen, in einem nach den Maßstäben der Verfassung vertretbaren Rahmen halten (vgl. VerfGHE 50, 226/249 f. m. w. N.; VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 97).
Deshalb ist Art. 11 a PAG geeignet, diese Ziele zu erreichen (vgl. zum Gebot der Geeignetheit VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 101).
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu Letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (vgl. VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 108 m. w. N.).
Das Gewicht dieser Belange ist insbesondere von dem durch die Norm geschützten Rechtsgut und der Intensität seiner Gefährdung abhängig (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/49; BayVBl 2022, 702 Rn. 109 f. m. w. N.).
- BGH, 10.06.2020 - 3 ZB 1/20
Richterliche Anordnung der Datenerhebung durch längerfristige Observation und den …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Begrifflich werde nunmehr zumeist von hinreichend konkretisierter Gefahr gesprochen, ohne dass damit etwas anderes gemeint wäre als drohende Gefahr im Sinn des Polizeiaufgabengesetzes, was auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) so verstehe.Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 2020 (BGHSt 66, 1) sei ein gutes Beispiel dafür, wie die Fachgerichtsbarkeit bewusst offen formulierte Tatbestandsmerkmale des Polizeirechts konkretisieren und erfolgreich "kleinarbeiten" könne, woran sich wiederum die polizeiliche Praxis orientieren könne.
Rn. 139 (b) Der Gesetzgeber hat hinreichend bestimmt in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 (vgl. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - BGH vom 10.6.2020 BGHSt 66, 1 Rn. 21 ff.) und Nr. 2 PAG einschränkende Tatbestandsmerkmale für die Zulassung polizeilicher Eingriffsmaßnahmen im Vorfeld konkreter Gefahren in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Maßnahmen der Straftatenverhütung im sog. BKAG I-Urteil vom 20. April 2016 (…BVerfGE 141, 220 Rn. 112, 164, 165, 213) formuliert (vgl. LT-Drs. 17/16299 S. 9 f.; 18/13716 S. 22).
Rn. 141 (bb) Mit den Tatbestandsmerkmalen "individuelles Verhalten einer Person" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG und "Vorbereitungshandlungen" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 2 PAG knüpft das Gesetz an das Erfordernis des individuellen Verhaltens einer (oder mehrerer) Person(en) an, sodass ein Anknüpfungspunkt im Tatsächlichen besteht, der sich von nur diffusen Anhaltspunkten unterscheidet (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 49).
Rn. 142 (cc) Durch Auslegung hinreichend bestimmbar ist auch der Begriff der "konkreten Wahrscheinlichkeit" in Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 29 f.).
Der Begriff der "konkreten Wahrscheinlichkeit" ist mithin im Sinn einer auf Tatsachen basierten Wahrscheinlichkeit zu verstehen, wobei als Tatsache das individuelle Verhalten einer Person maßgebend ist (vgl. auch BGHSt 66, 1 Rn. 27 ff. zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HSOG; Darnstädt, DVBl 2017, 88/94).
Je ranghöher das Schutzgut und je größer und folgenschwerer der drohende Schaden ist, desto geringere Anforderungen sind von Verfassungs wegen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 52 ff. m. w. N.).
Damit kann etwa bei terroristischen Straftaten, die hochrangige Rechte und Rechtsgüter bedrohen, grundsätzlich auch ein mehrjähriger Zeithorizont noch ein überschaubarer bzw. "absehbarer" Zeitraum sein (vgl. BGHSt 66, 1 Rn. 51).
Dabei hat es in der Sache bei seinen Rechtfertigungsanforderungen keinen Unterschied zwischen den beiden nur begrifflich unterschiedlichen Kategorien der konkretisierten oder drohenden Gefahr gemacht (vgl. auch BGHSt 66, 1 Rn. 19 ff. zur inhaltlichen Identität der verfassungsgerichtlichen Formulierung "durch individuelles Verhalten begründete konkrete Wahrscheinlichkeit" mit dem entsprechenden Teil der Legaldefinition einer "drohenden Gefahr" nach Art. 11 Abs. 3 PAG 2017).
- BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13
Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Auch wenn die Vorverlagerung der Eingriffsschwelle nach der Entscheidung "Bestandsdatenauskunft II" (BVerfG vom 25.5.2020 BVerfGE 155, 119) nicht zwingend auf den Bereich der Terrorismusbekämpfung begrenzt werde, führe diese Entscheidung nicht maßgeblich über die Aussagen im BKAG I-Urteil hinaus.Rn. 56 aa) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) die grundsätzliche Legitimität der Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.
Die Eingriffsschwelle der "hinreichend konkretisierten" bzw. "drohenden Gefahr" gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter den genannten Prämissen grundsätzlich für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielrichtung (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 151).
Vielmehr hat dieses klargestellt (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 151;… BVerfG vom 10.11.2020 BVerfGE 156, 11 Rn. 119), dass die sich aus dem Grundgesetz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Absenkung der Eingriffsschwelle der konkretisierten oder drohenden Gefahr grundsätzlich für alle Eingriffsermächtigungen mit präventiver Zielrichtung gelten.
Rn. 169 Zu den hinreichend gewichtigen Rechtsgütern, die tiefe polizeiliche Grundrechtseingriffe mit präventivem Charakter rechtfertigen können, gehören nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts die von ihm so bezeichneten besonders gewichtigen (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108;… 165, 1 Rn. 179), überragend wichtigen (vgl. BVerfGE 120, 274/328) oder auch hochrangigen (vgl. BVerfG vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 150;… 165, 1 Rn. 173) Rechtsgüter bzw. höchstrangigen Verfassungswerte (…BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 277) wie etwa Leib, Leben, Gesundheit (…vgl. zu letzterer BVerfGE 133, 277 Rn. 203) und Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung (…vgl. hierzu BVerfGE 156, 63 Rn. 277) sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (…vgl. BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 91).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. dazu BVerfGE 141, 220 Rn. 111 ff.;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105), wobei bei den Anforderungen an die Eingriffsschwelle in der Sache nicht zwischen den Begriffen konkretisierte Gefahr einerseits und drohende Gefahr andererseits unterschieden wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112; 155, 119 Rn. 151 f.;… BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten (vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 149), die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Maßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 91;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107;… vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 77 f.).
Rn. 187 Allerdings genügt Art. 11 a Abs. 1 Nr. 1 PAG bei verfassungskonform einschränkender Auslegung (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 213 f.) den weiter abgesenkten Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens, die das Bundesverfassungsgericht zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten, die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, entwickelt hat (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112; 155, 119 Rn. 149;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107) und die auch insoweit auf die Bayerische Verfassung übertragbar sind.
- BVerfG, 14.11.2024 - 1 BvL 3/22
PolG NRW - Observation - Längerfristige Observation unter Anfertigung von …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Insbesondere der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2024 (1 BvL 3/22, juris) zur längerfristigen Observation nach dem nordrhein-westfälischen Polizeigesetz unterstreiche, dass die Regelung der drohenden Gefahr als Eingriffsschwelle in der polizeilichen Generalklausel unverhältnismäßig sei.Rn. 168 aaa) Angesichts des potenziell sehr hohen Eingriffsgewichts der Maßnahmen, die durch die Generalklausel des Art. 11 a PAG erlaubt werden, verlangt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung hier, dass eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 104 ff.;… 165, 1 Rn. 89;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 79).
Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete Gefahr oder eine wenigstens konkretisierte Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut besteht (…vgl. dazu BVerfGE 141, 220 Rn. 111 ff.;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 105), wobei bei den Anforderungen an die Eingriffsschwelle in der Sache nicht zwischen den Begriffen konkretisierte Gefahr einerseits und drohende Gefahr andererseits unterschieden wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112;… 155, 119 Rn. 151 f.; BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinn kann danach schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein hinreichend gewichtiges Rechtsgut (siehe oben unter dd) (aaa)) hinweisen (…BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 90;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 106 f.; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 76).
Zum Schutz herausgehobener Rechtsgüter, wie etwa zur Verhütung terroristischer Straftaten (…vgl. BVerfGE 155, 119 Rn. 149), die oft durch lang geplante Taten von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des Geschehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Maßnahmen auch dann erlaubt werden können, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 112 m. w. N.;… 165, 1 Rn. 91;… BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 107; vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 77 f.).
Rn. 188 Da Art. 11 a PAG sowohl durchweg dem Schutz hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient als auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Eingriffsschwelle einschließlich des Erfordernisses hinreichender Eintrittswahrscheinlichkeit bei schweren Grundrechtseingriffen genügt, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass es verfassungsrechtlich bei weniger eingriffsintensiven Maßnahmen - die Art. 11 a PAG wie dargestellt auch ermöglicht - genügt, wenn die gesetzliche Ermächtigungsnorm alternativ eine konkretisierte Gefahr oder den Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter voraussetzt (…vgl. BVerfGE 165, 363 Rn. 107; BVerfG vom 14.11.2024 - 1 BvL 3/22 - juris Rn. 84).
- VerfGH Bayern, 27.09.2023 - 62-VII-20
Erfolglose Popularklage gegen die Maskenpflicht in der 4. BayIfSMV
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Anderes ist ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn eine verfassungsgerichtliche Klärung von Fragen, die den Gegenstand des Verfahrens bilden, im öffentlichen Interesse geboten erscheint (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.12.1997 VerfGHE 50, 268/270; vom 6.12.2010 BayVBl 2011, 238;… vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51; vom 27.9.2023 BayVBl 2024, 78 Rn. 36, jeweils m. w. N.).Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein solches Interesse insbesondere dann bestehen kann, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rechtsnorm noch rechtliche Wirkungen entfalten kann, weil sie für künftige (z. B. gerichtliche) Entscheidungen noch rechtlich relevant ist (…vgl. VerfGH vom 30.8.2017 VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… vom 20.8.2019 VerfGHE 72, 157 Rn. 18;… vom 7.12.2021 BayVBl 2022, 152 Rn. 41;… vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51; BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).
Die Popularklage ist ein objektives Verfahren, das nicht in erster Linie dem Schutz der verfassungsmäßigen Rechte des Einzelnen dient (…vgl. VerfGH BayVBl 2022, 152 Rn. 42 m. w. N.;… vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58; BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.).
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl von Fällen und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (VerfGH BayVBl 2024, 78 Rn. 36 m. w. N.;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28).
Wie bei der Popularklage (…vgl. VerfGHE 70, 162 Rn. 75;… VerfGH vom 20.8.2019 BayVBl 2020, 306 Rn. 18;… vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 51; BayVBl 2024, 78 Rn. 36) ist auch im Rahmen der Meinungsverschiedenheit nach Art. 75 Abs. 3 BV für eine Entscheidung über außer Kraft getretenes Recht ein öffentliches Interesse notwendig.
Selbst wenn - was ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich ist - zu Art. 11 Abs. 3 PAG 2017 noch einzelne behördliche oder gerichtliche Verfahren anhängig wären, für die es auf die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ankäme, ließe dies allein die Fortführung der Meinungsverschiedenheit nicht im öffentlichen Interesse als geboten erscheinen (…vgl. zur Popularklage VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 54 und 58; BayVBl 2024, 78 Rn. 36 sowie die weiteren Nachweise oben unter IV.2.).
- BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11
Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Die Entscheidung zur elektronischen Fußfessel (BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63) führe ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung.Rn. 56 aa) Das Bundesverfassungsgericht habe in seinen Entscheidungen "Bestandsdatenauskunft II" vom 27. Mai 2020 (BVerfGE 155, 119) sowie "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" vom 1. Dezember 2020 (BVerfGE 156, 63) die grundsätzliche Legitimität der Eingriffsschwelle der drohenden bzw. hinreichend konkretisierten Gefahr bekräftigt und in verschiedener Hinsicht präzisiert.
Rn. 162 Für das auf grundrechtlicher Seite einzustellende Eingriffsgewicht ist dabei bedeutsam, wie viele Grundrechtsträger wie intensiven Beeinträchtigungen ausgesetzt sind - ob etwa die Norm eine große Streubreite hat (vgl. BVerfGE 156, 63 Rn. 202) - und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben und ob die ermöglichte Maßnahme heimlich erfolgt oder nicht (vgl. nur BVerfGE 115, 320/353 m. w. N.).
Rn. 169 Zu den hinreichend gewichtigen Rechtsgütern, die tiefe polizeiliche Grundrechtseingriffe mit präventivem Charakter rechtfertigen können, gehören nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts die von ihm so bezeichneten besonders gewichtigen (…vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 108;… 165, 1 Rn. 179), überragend wichtigen (vgl. BVerfGE 120, 274/328) oder auch hochrangigen (…vgl. BVerfG vom 27.5.2020 BVerfGE 155, 119 Rn. 150;… 165, 1 Rn. 173) Rechtsgüter bzw. höchstrangigen Verfassungswerte (BVerfG vom 1.12.2020 BVerfGE 156, 63 Rn. 277) wie etwa Leib, Leben, Gesundheit (…vgl. zu letzterer BVerfGE 133, 277 Rn. 203) und Freiheit der Person, die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfGE 156, 63 Rn. 277) sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (…vgl. BVerfG NVwZ 2024, 1736 Rn. 91).
Daher haben die Maßnahmen, die aufgrund Art. 11 a PAG möglich sind, keine Streubreite gegenüber einer Vielzahl an Grundrechtsträgern (vgl. nur BVerfGE 156, 63 Rn. 202 zur Erhöhung des Eingriffsgewichts bei Erfüllung des Kriteriums der Streubreite).
- VerfGH Bayern, 11.11.1997 - 22-VII-94
Auszug aus VerfGH Bayern, 13.03.2025 - 5-VIII-18
Soweit damit das Gebot, Verfassungsschutzbehörden und Polizei organisatorisch zu trennen, gemeint sein sollte (vgl. Art. 1 Abs. 4 BayVSG), wäre dem die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VerfGH vom 11.11.1997 VerfGHE 50, 226/261) entgegenzuhalten, die im besagten Trennungsgebot gerade keinen Grundsatz von Verfassungsrang sieht.Rn. 136 Die konkreten Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Ermächtigung richten sich nach der Art und der Schwere des Eingriffs, die sich aus der Art der vorgesehenen Maßnahme und der von ihr auf die betroffene Person ausgehenden Wirkungen ergeben (vgl. BVerfG vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 33/55; vom 23.2.2007 NVwZ 2007, 688/690; vgl. auch VerfGHE 50, 226/249; VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/35).
Bei dem Begriff der "Vorbereitungshandlungen" handelt es sich im Übrigen um einen vom Gesetzgeber vielfach verwendeten Begriff (vgl. etwa Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c, Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 48 Abs. 1 Satz 1 BKAG, § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc WaffG, § 80 StGB a. F., § 83 Abs. 1, § 149 StGB), der im Rahmen der Gesetzesanwendung mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend konkretisiert werden kann (vgl. zur Bedeutsamkeit allgemein gebräuchlicher Gesetzesbegriffe VerfGHE 50, 226/249;… VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 89).
Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit nur zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative und aufgrund einer wertenden Abwägung getroffenen Einschätzungen, in bestimmten Fällen die von ihm angewandten Mittel als geeignet und erforderlich sowie für zumutbar anzusehen, in einem nach den Maßstäben der Verfassung vertretbaren Rahmen halten (vgl. VerfGHE 50, 226/249 f. m. w. N.;… VerfGH BayVBl 2022, 702 Rn. 97).
Denn dieses Gebot hat nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 50, 226/261) keinen Verfassungsrang.
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
- VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
- BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
Kalkar I
- VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
Rechtsmißbrauch, verfassungsrechtliche Zulässigkeit, Artenschutzrechtliche …
- VerfGH Bayern, 09.07.1985 - 44-VI-84
- VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 4-VII-19
Unzulässige Popularklage für ein inklusives Wahlrecht
- BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01
Unterhaltungsspiel "Laserdrom"
- BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 142/15
Automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen nach dem Bayerischen …
- BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07
Antiterrordatei ist in ihren Grundstrukturen mit dem Grundgesetz vereinbar, nicht …
- BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche …
- BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher …
- BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12
Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
- VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20
Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere …
- VerfGH Bayern, 28.08.2020 - 10-VIII-19
Teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelungen über die Bayerische Grenzpolizei
- VerfGH Bayern, 22.07.2008 - 11-VII-07
Verfassungswidrigkeit eines Bebauungsplans
- VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20
Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der …
- VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98
Abschaffung des Bayerischen Senats
- VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21
Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern
- VerfGH Bayern, 28.06.2022 - 42-VII-21
Unzulässige Popularklage gegen Einführung des Islamischen Unterrichts an Schulen
- VerfGH Bayern, 31.01.2024 - 14-VII-22
Überprüfung einer auf bundesrechtlicher Ermächtigungsgrundlage beruhenden …
- VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19
§ 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- VerfGH Bayern, 29.03.2022 - 48-VII-21
Unsubstantiierte Popularklage gegen die Achte Bayerische …
- BVerfG, 06.12.2023 - 1 BvR 1781/18
Nichtannahmebeschluss: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen Regelungen des …
- VerfGH Bayern, 18.12.2024 - 15-VII-17
Popularklageverfahren, Freiheitsentziehung, Drohende Gefahr, …
- BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88
Sexualverkehr des HIV-Infizierten
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
- BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …
- BAG, 15.10.2021 - 6 AZR 253/19
Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte - Diskriminierung
- BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89
Kapitalertragssteuer
- BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72
Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG, …
- BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96
Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen …
- VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12
Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags
- BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79
Taubenfütterungsverbot
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
- BVerwG, 25.01.2012 - 6 C 9.11
Unterlassungsklage; Wiederholungsgefahr; Reeperbahn; offene Videoüberwachung; …
- BVerfG, 28.09.2022 - 1 BvR 2354/13
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Übermittlung mit …
- VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04
Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung
- BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12
Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" …
- BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92
Zollkriminalamt
- VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00
Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung
- BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15
Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise …
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Risikostrukturausgleich
- BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97
Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung …
- BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96
Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung …
- BVerwG, 26.11.2014 - 6 CN 1.13
Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Prozessführungsbefugnis; kirchlicher …
- BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07
Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß
- BVerfG, 18.03.2009 - 2 BvR 8/08
Gewährung von Akteneinsicht an eine Privatperson im Ermittlungsverfahren …
- VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13
Teilweise erfolgreiche Popularklage vor allem gegen Bestimmungen des …
- VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14
Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren …
- BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
- BSG, 28.04.2004 - B 2 U 26/03 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - innerer Zusammenhang - …
- VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …
- VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20
Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der …
- BVerwG, 31.08.2022 - 6 A 9.20
Neonazi-Gruppe: "Nordadler" bleiben verboten
- VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen …
- VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes
- VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- VerfGH Bayern, 26.04.2022 - 5-VII-19
Einsatz und Betrieb elektronischer Wasserzähler durch gemeindliche …
- VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18
Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in …
- BVerfG, 03.11.1982 - 2 BvL 28/81
Verfassungsmäßigkeit des § 158 Nr. 1 StBerG
- BVerfG, 09.05.2006 - 2 BvL 5/02
Konkrete Normenkontrolle (Richtervorlage; Angabe und Begründung eines anderen …
- VerfGH Bayern, 17.07.2020 - 23-VII-19
Unbegründete Popularklage gegen Bebauungsplan
- BVerwG, 10.04.2000 - 11 B 61.99
Wiederbeschaffungszeitwert
- VerfGH Bayern, 10.11.2021 - 97-VII-20
Unzulässige Popularklage gegen § 4 Abs. 1 EQV (Testpflicht für "Grenzgänger")
- VerfGH Bayern, 26.06.2012 - 2-VII-11
Teileinstellung eines Popularklageverfahrens; Unzulässigkeit der Popularklage im …
- BVerwG, 03.04.2013 - 9 B 44.12
Bestimmtheit der Gebührenbefreiungspflicht des § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. i.R.e. …
- VerfGH Bayern, 20.08.2019 - 2-VII-18
Unzulässige Popularklage gegen außer Kraft getretene Regelungen zur …
- BFH, 04.08.1972 - III R 47/72
Bewertung landwirtschaftlich genutzten Grund und Bodens als Grundvermögen
- VerfGH Bayern, 27.06.2023 - 12-VIII-22
Verfahren gegen die gesetzliche Anordnung der Errichtung weiterer auswärtiger …
- VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 20-VII-17
Unzulässige Popularklage gegen Landschaftsschutzverordnung
- VerfGH Bayern, 19.04.1985 - 11-VII-84
Stellungnahme des Bayerischen Senats
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17
Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, …
Der Verfassungsgerichtshof hat insoweit nur zu prüfen, ob sich die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner weiten Einschätzungs- und Beurteilungsprärogative und auf Grund einer wertenden Abwägung getroffenen Einschätzungen, in bestimmten Fällen die von ihm angewandten Mittel als geeignet und erforderlich sowie für zumutbar anzusehen, in einem nach den Maßstäben der Verfassung vertretbaren Rahmen halten (vgl. VerfGHE 50, 226/249 f.;… 75, 73 Rn. 97; vom 13.3.2025 BayVBl 2025, 552 Rn. 156, jeweils m. w. N.).Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn hat der Gesetzgeber die Ausgewogenheit zwischen der Art und Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung einerseits und den zum Eingriff berechtigenden Tatbestandselementen andererseits zu wahren; zu Letzteren gehören die Eingriffsschwelle, die erforderliche Tatsachenbasis und das Gewicht der geschützten Rechtsgüter (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 56, 28/46 f., 49;… 75, 73 Rn. 97, 108 f.; VerfGH BayVBl 2025, 552 Rn. 161;… 2026, 119 Rn. 92;… vgl. auch BVerfGE 156, 11 Rn. 95 m. w. N.).
Auf Seiten der Gemeinwohlinteressen ist das Gewicht der Ziele und Belange maßgeblich, denen die Maßnahmen dienen (vgl. VerfGH BayVBl 2025, 552 Rn. 162;… 2026, 119 Rn. 92).
- VerfGH Bayern, 15.07.2026 - 11-VIII-22
Schuldenbremse, Kreditaufnahme, Haushaltsgesetzgebung, Veranlassungszusammenhang, …
Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252 f.;… vom 26.8.2021 VerfGHE 74, 193 Rn. 44;… vom 18.10.2023 VerfGHE 76, 322 Rn. 68; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 84 = BayVBl 2025, 552, dort nicht vollständig abgedruckt, jeweils m. w. N.).Die für das Verfahren der parlamentarischen Gesetzgebung entwickelte Zulässigkeitsvoraussetzung zielt darauf ab, dass die verfassungsrechtlichen Argumente schon bei den Beratungen im Gesetzgebungsverfahren erörtert werden (vgl. VerfGH vom 17.9.1999 VerfGHE 52, 104/120; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 84).
Hinsichtlich der Erkennbarkeit der Rüge bezüglich der angegriffenen Rechtsnorm muss diese zumindest schlagwortartig nach ihrem Regelungsgegenstand im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verfassungsverstoß benannt worden sein, sodass die verfassungsrechtliche Rüge einer konkreten Gesetzesnorm zugeordnet werden kann (…VerfGHE 76, 322 Rn. 73; VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 85).
Im Hinblick auf die Besonderheiten der Haushaltsgesetzgebung fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin bzw. am erforderlichen öffentlichen Interesse für eine Entscheidung (vgl. VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 100 ff.).
- VerfGH Bayern, 11.06.2026 - 11-VII-25
Popularklage, Allgemeine Handlungsfreiheit, Elterliches Erziehungsrecht, …
Seiner (oben unter II. näher dargestellten) Auffassung nach fehlt es bereits an der Eignung des generellen "Verbots", sind mildere und wirksamere Mittel möglich und ist die Einschränkung jedenfalls im Hinblick auf deren negative Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern unverhältnismäßig (vgl. zur Darlegung eines Verstoßes gegen Art. 101 BV z. B. VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 79 f. = BayVBl 2025, 552, dort nicht vollständig abgedruckt).Rn. 27 Denn soweit eine Popularklage zu einer bestimmten Vorschrift in zulässiger Weise erhoben ist - wie hier hinsichtlich einer Verletzung der Art. 101 und 126 Abs. 1 BV -, erstreckt der Verfassungsgerichtshof deren Prüfung von Amts wegen auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, selbst wenn sie nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.4.2007 VerfGHE 60, 80/87;… vom 28.9.2021 VerfGHE 74, 245 Rn. 30;… 76, 173 Rn. 71; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 81, jeweils m. w. N.).
Um bewerten zu können, ob das so verstandene Übermaßverbot eingehalten ist, müssen im Rahmen einer umfassenden Abwägung die Reichweite und das Gewicht des Rechtseingriffs der Bedeutung der getroffenen Regelung und den damit verfolgten öffentlichen Interessen gegenübergestellt werden (…vgl. VerfGHE 75, 73 Rn. 108; VerfGH BayVBl 2025, 552 Rn. 161;… 2026, 119 Rn. 92).
- VG Düsseldorf, 24.09.2025 - 18 K 4465/25
Polizeiliches Messerverbot ist rechtswidrig
Rn. 156 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 -, juris, Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 6 B 59.13 -, juris, Rn. 8; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 13. März 2025 - Vf. 5-VIII-18 -, 7-VII-18 -, 10-VIII-18 -, 16-VIII-18 -, juris, Rn. 194 m.w.N.; bejahend auch für den Fall der fehlenden Gesetzgebungskompetenz OVG Saarland, Urteil vom 6. September 2013 - 3 A 13/13 -, juris, Rn. 83.Rn. 175 Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 13. März 2025 - Vf. 5-VIII-18 -, juris, Rn. 193.
Rn. 177 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 -
3/22 (7 mhtrbeqargr Ragfpurvqhatra)');">7 OiY 3/22 -, juris, Rn. 77; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 13. März 2025 - Vf. 5-VIII-18 -, juris, Rn. 192; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf Beschluss vom 4. Dezember 2020 - 1 A 1691/19 -, juris, Rn. 22 f. m.w.N.; Worms/Gusy in: BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, Stand: 15.02.2025, § 8, Rn. 50 m.w.N. - VerfGH Bayern, 14.04.2026 - 6-VII-25
Pflichtmitgliedschaft, Berufsaufsicht, Selbstverwaltung, …
Die zur Überprüfung gestellten Tatsachen und Vorgänge müssen dies zumindest als möglich erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.6.2012 VerfGHE 65, 118/122 f.;… vom 19.2.2018 VerfGHE 71, 28 Rn. 32;… vom 31.1.2024 - Vf. 14-VII-22 - juris Rn. 19; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 77 m. w. N. = BayVBl 2025, 552, dort nicht vollständig abgedruckt).Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (ständige Rechtsprechung;… vgl. VerfGH vom 26.4.2022 VerfGHE 75, 41 Rn. 50;… vom 5.2.2025 BayVBl 2025, 299 Rn. 43; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 114, jeweils m. w. N.).
Dabei muss das Übermaßverbot gewahrt bleiben (vgl. VerfGH vom 28.3.2003 VerfGHE 56, 28/49;… 75, 73 Rn. 108; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 161;… BayVBI 2026, 119 Rn. 92).
- VerfGH Bayern, 03.03.2026 - 3-VII-25
Popularklage, Gesetzgebungskompetenz, Wissenschaftsfreiheit, Gewissensfreiheit, …
Maßgebend für die Auslegung ist dabei der in der Rechtsvorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.7.1994 VerfGHE 47, 165/171;… vom 5.2.2025 BayVBl 2025, 299 Rn. 43; vom 13.3.2025 BayVBl 2025, 552 Rn. 114, jeweils m. w. N.).Greift der Antragsteller mehrere Rechtsvorschriften an, so muss dies grundsätzlich für jede von ihnen ersichtlich sein (vgl. VerfGH vom 4.3.2009 VerfGHE 62, 30/35; BayVBl 2025, 552 Rn. 76 m. w. N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstößt eine die allgemeine Handlungsfreiheit beschränkende Norm, die aus Gründen des objektiven Rechts das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verletzt, damit zugleich gegen das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. VerfGH vom 30.9.1980 VerfGHE 33, 130/135; vom 29.4.1983 VerfGHE 36, 56/69; vom 23.10.1991 VerfGHE 44, 109/118; vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 78 f., in BayVBl 2025, 552 insoweit nicht abgedruckt).
- VGH Bayern, 27.08.2025 - 8 N 22.41
Beschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs zur Schaffung von Ruhezonen …
Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden unter Berücksichtigung von Ziel, Tendenz, Programm, Entstehungsgeschichte und Zusammenhang mit anderen Vorschriften eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewonnen werden kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u.a. - juris Rn. 135;… BayVGH, U.v. 13.5.2022 - 8 N 19.2038 u.a. - juris Rn. 32).Rn. 41 d) Anders als der Antragsgegner meint, ermächtigt Art. 18 Abs. 3 BayWG nur zum Erlass von Verordnungen zur Abwehr abstrakter Gefahren, nicht jedoch von Verordnungen zur Gefahrenvorsorge, bei denen bereits im Vorfeld konkreter Gefahren staatliche Aktivitäten entfaltet werden, um die spätere Entstehung von Gefahren zu verhindern (…vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2018 - 1 BvR 142/15 - BVerfGE 150, 244 Rn. 70;… BayVerfGH, E.v. 17.5.2022 - Vf. 47-VII-21 - juris Rn. 87, 126; E.v. 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u.a. - juris Rn. 130).
Je gewichtiger die drohende oder erfolgte Rechtsgutbeeinträchtigung und je weniger gewichtig der Grundrechtseingriff ist, um den es sich handelt, desto geringer darf die Wahrscheinlichkeit sein, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung des Rechtsguts geschlossen werden kann, und desto weniger fundiert dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein (…sog. "Je-desto-Formel" vgl. BVerfG, B.v. 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320 - juris Rn. 136;… BVerwG, B.v. 14.9.2017 - 3 C 4/16 - juris Rn. 19;… BayVerfGH, E.v. 17.5.2022 - Vf. 47-VII-21 - juris Rn. 127; E.v. 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u.a. - juris Rn. 177).
- VGH Bayern, 30.07.2025 - 8 A 24.40037
Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses für die Erweiterung des …
Mit der Formulierung "überschaubarer Zeitraum" wird regelmäßig zum Ausdruck gebracht, dass für die Prognose keine starre Frist von bestimmter Dauer maßgebend sein soll, sondern lediglich ein zeitlicher Rahmen, dessen Dauer sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt (…vgl. BFH, U.v. 14.12.1995 - V R 12/95 - BFHE 179, 472 Leitsatz 2 und Rn. 18;… BVerwG, B.v. 11.4.2024 - 2 WRB 3.23 - juris Rn. 26; BayVerfGH, E.v. 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 - juris Rn. 144 m.w.N.). - VerfGH Bayern, 14.11.2025 - 3-VII-23
Gemeinde, Selbstverwaltungsrecht, Bescheid, Genehmigung, Verbot, …
Um bewerten zu können, ob das so verstandene Übermaßverbot eingehalten ist, müssen im Rahmen einer umfassenden Abwägung die Reichweite und das Gewicht des Rechtseingriffs der Bedeutung der getroffenen Regelung und den damit verfolgten öffentlichen Interessen gegenübergestellt werden (…vgl. VerfGH vom 17.5.2022 VerfGHE 75, 73 Rn. 108; vom 13.3.2025 BayVBl 2025, 552 Rn. 161). - VerfGH Bayern, 27.08.2025 - 34-VII-20
Feststellungsinteresse, Popularklageverfahren, Infektionsschutzgesetz, …
Hinzukommen muss vielmehr, dass die Grundrechte als Institution betroffen sind, etwa weil es um eine Vielzahl nicht abgeschlossener Fälle und nicht nur um einzelne Verfahren geht, in denen die Betroffenen auf Individualrechtsschutz zu verweisen sind (…vgl. VerfGH vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 58;… vom 18.12.2024 - Vf. 15-VII-17 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH vom 13.3.2025 - Vf. 5-VIII-18 u. a. - juris Rn. 71 zur Verfahrenseinstellung nach Erledigterklärung). - VerfGH Bayern, 07.10.2025 - 96-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 01.07.2025 - 23-VII-21
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Verfassungsgerichtshofgesetze, …
- VerfGH Bayern, 20.08.2025 - 60-VII-21
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 07.10.2025 - 26-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 10.07.2025 - 90-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Änderungsverordnung, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 28.10.2025 - 65-VII-21
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 05.05.2026 - 46-VII-20
Popularklage, Ausgangsbeschränkungen, Grundrechtseingriff, Verhältnismäßigkeit, …
- VerfGH Bayern, 01.07.2025 - 19-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Anhängiges Bußgeldverfahren, …
- VerfGH Bayern, 28.04.2026 - 7-VII-22
Popularklage, Islamischer Unterricht, Ethikunterricht, Grundrechte, …
- VerfGH Bayern, 02.07.2025 - 12-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 31.07.2025 - 24-VII-21
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Außerkrafttreten, …
- VerfGH Bayern, 02.07.2025 - 25-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Betriebsuntersagung, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 21.10.2025 - 55-VII-21
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Bayerischer …
- VerfGH Bayern, 20.08.2025 - 42-VII-20
Popularklageverfahren, Feststellungsinteresse, Verfassungsgerichtliche Kontrolle, …
- VerfGH Bayern, 15.01.2026 - 58-VII-21
Popularklage, Feststellungsinteresse, Grundrechtsrüge, Unzulässigkeit, …
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