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Rechtsprechung
   EuG, 09.09.2011 - T-29/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5935
EuG, 09.09.2011 - T-29/08 (https://dejure.org/2011,5935)
EuG, Entscheidung vom 09.09.2011 - T-29/08 (https://dejure.org/2011,5935)
EuG, Entscheidung vom 09. September 2011 - T-29/08 (https://dejure.org/2011,5935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugangsverweigerung - Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren beziehen, das ein Staudammprojekt am Fluss Sabor betrifft - Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    LPN / Kommission

    Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugangsverweigerung - Dokumente, die sich auf ein laufendes Vertragsverletzungsverfahren beziehen, das ein Staudammprojekt am Fluss Sabor betrifft - Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, ...

  • EU-Kommission

    LPN / Kommission

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 18. Januar 2008 - Liga para a Protecção da Natureza / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007, mit der die Entscheidung bestätigt wurde, der Klägerin keinen Zugang zu Dokumenten über eine Beschwerde betreffend die Unvereinbarkeit des geplanten Baus eines Staudamms über den unteren Sabor in Portugal ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (16)

  • EuG, 12.09.2007 - T-36/04

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN FÜR DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN DER ORGANE IN …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 113, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnrn. 121, 133 und 134).

    Rn. 110 Vor dem Hintergrund, dass jede Ausnahme vom Zugangsrecht nach gefestigter Rechtsprechung eng auszulegen und anzuwenden ist, kann der Umstand allein, dass das angeforderte Dokument eine Untersuchungstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, nicht die Anwendung dieser Ausnahme rechtfertigen, da diese nur anwendbar ist, wenn die Bekanntgabe der betreffenden Dokumente den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten der Kommission bezüglich der fraglichen Vertragsverletzungen tatsächlich beeinträchtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Franchet und Byk, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 105 und 109, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 127).

    Außerdem bezweckt diese Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht den Schutz der Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern den Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Gemeinschaftsrecht einzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnrn. 127 und 133 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 109 bis 115).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).

  • EuG, 13.04.2005 - T-2/03

    DAS GERICHT ERKLÄRT EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER EIN …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    33 ff. und Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Randnrn.

    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnrn. 69 bis 74; vgl. in diesem Sinne außerdem Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, oben in Randnr. 44 angeführt, Nrn. 73 bis 80).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (Urteile Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75, und API/Kommission, oben in Randnr. 101 angeführt, Randnr. 58).

    Rn. 121 Entgegen dem Vortrag von LPN und den Streithelfern ist es nämlich aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zum einen offenkundig, dass alle betreffenden Dokumente, was ihren gesamten Inhalt betrifft, zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Verein für Konsumenteninformation/Kommission, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 75).

  • EuG, 11.12.2001 - T-191/99

    Petrie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 19 Die Kommission stützte die streitige Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass die Dokumente, die Gegenstand der Korrespondenz zwischen ihr und den portugiesischen Behörden gewesen seien, sämtlich unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen, wie diese Bestimmung, die den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten betreffe, im Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2001, Petrie u. a./Kommission (T-191/99, Slg. 2001, II-3677, Randnr. 68), ausgelegt werde.

    Rn. 76 In diesem Zusammenhang trägt LPN vor, die Kommission könne sich nicht mit Erfolg auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission berufen, das vor Inkrafttreten der Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 ergangen sei.

    Schließlich habe im Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem vorstehend in Randnr. 19 angeführten Urteil Petrie u. a./Kommission zugrunde gelegen habe, bei Anwendung des Verhaltenskodex die "Urheberregel" auf alle bis auf zwei der ordnungsgemäß gekennzeichneten Dokumente Anwendung gefunden, und im vorliegenden Fall habe die Kommission noch nicht einmal die portugiesischen Behörden befragt, ob die Bekanntgabe der aus ihrem Bereich stammenden Dokumente möglich sei.

    Zu Unrecht verweise die Kommission auf das vorstehend in Randnr. 19 angeführte Urteil Petrie u. a./Kommission, da es zu einer Zeit ergangen sei, zu der die Verordnung Nr. 1367/2006 noch nicht in Kraft gewesen sei, und weitgehend auf der von der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht aufgegriffenen "Urheberregel" beruhe, wonach die Kommission ihrer Pflicht enthoben gewesen sei, von Dritten erstellte Dokumente zu prüfen.

  • EuG, 07.09.2009 - T-186/08

    Liga para Protecção da Natureza (LPN) gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 30 Mit am 9. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter dem Aktenzeichen T-186/08 in das Register eingetragener Klageschrift erhob LPN eine Klage, mit der sie sich u. a. gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, das Beschwerdeverfahren einzustellen, wandte.

    Rn. 35 Mit Beschluss vom 7. September 2009, LPN/Kommission (T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die vorstehend in Randnr. 30 erwähnte Klage von LPN als unzulässig zurück, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 bezog, mit der das die Beschwerde betreffende Verfahren eingestellt worden war.

    Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung 2002/C 244/03 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den vorgenannten Verordnung verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-362/05

    Wunenburger / Kommission - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beförderung - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 56 Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T-45/06, Slg. 2008, II-2399, Randnr. 35).

    Rn. 59 Selbst wenn man nämlich unterstellt, dass die Kommission mit dem Erlass der Entscheidung vom 24. Oktober 2008 der streitigen Entscheidung zum Teil ihre Rechtswirkung genommen hat, besteht der Gegenstand des Rechtsstreits aus dem Grund fort, dass die Kommission die streitige Entscheidung nicht förmlich zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnrn.

    Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Reliance Industries/Rat und Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 43).

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik - …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 56 Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C-362/05 P, Slg. 2007, I-4333, Randnr. 42; Urteil des Gerichts vom 24. September 2008, Reliance Industries/Rat und Kommission, T-45/06, Slg. 2008, II-2399, Randnr. 35).

    Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 50 bis 53 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil Reliance Industries/Rat und Kommission, oben in Randnr. 56 angeführt, Randnr. 43).

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 107 Zweitens bekräftigen in Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die derartige Informationen enthalten, der zweite Satz des 15. Erwägungsgrundes und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006, die in ihrem Wortlaut weitgehend übereinstimmen, den Grundsatz, wonach jede Ausnahme von einem subjektiven Recht oder einem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts einschließlich des Rechts auf Zugang, das Art. 255 EG in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vorsieht, eng auszulegen und anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 36, und Schweden und Turco/Rat, oben in Randnr. 102 angeführt, Randnr. 36).
  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 102 Verweigert sie den Zugang zu den betreffenden Dokumenten auf der Grundlage dieser Ausnahme, muss die Kommission trotzdem zum einen ihrer Pflicht nachkommen, zu prüfen, ob diese Dokumente tatsächlich in ihrer Gesamtheit unter diese Ausnahme fallen, und zum anderen etwaige überwiegende öffentliche Interessen an ihrer Verbreitung und das Interesse am Schutz ihrer Vertraulichkeit zutreffend gegeneinander abwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C-39/05 P und C-52/05 P, Slg. 2008, I-4723, Randnrn.
  • EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

    Sison / Rat - Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Rn. 137 Soweit LPN viertens auf ihr Interesse an einer aktiven Teilnahme am fraglichen Vertragsverletzungsverfahren zur Förderung des öffentlichen Interesses am Schutz der Umwelt Bezug genommen hat, das sie als NGO gewährleiste, genügt die Feststellung, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C-266/05 P, Slg. 2007, I-1233, Randnr. 44).
  • EuG, 06.07.2006 - T-391/03

    Franchet und Byk / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuG, 09.09.2011 - T-29/08
    Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T-391/03 und T-70/04, Slg. 2006, II-2023, Randnr. 113, und vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg. 2007, II-3201, Randnrn. 121, 133 und 134).
  • EuG, 05.09.2006 - T-242/05

    AEPI / Kommission

  • EuGH, 10.07.2007 - C-461/06

    Rechtsmittel-Zurückweisung

  • EuG, 11.03.2009 - T-121/05

    Borax Europe / Kommission

  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim …

  • EuGH, 29.06.2010 - C-139/07

    Die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten betreffend ein Verfahren zur …

  • EuG, 23.11.2004 - T-84/03

    Turco / Rat - Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates - …

  • EuG, 02.09.2014 - T-538/13

    Verein Natura Havel und Vierhaus / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Folglich konnte sich die Kommission grundsätzlich auf die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die sich auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten bezieht, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem bezweckt diese Ausnahme, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht den Schutz der Untersuchungstätigkeiten an sich, sondern den Schutz des Zwecks dieser Tätigkeiten, der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens darin besteht, den betreffenden Mitgliedstaat dazu anzuhalten, das Unionsrecht einzuhalten (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zum einen klargestellt worden, dass die Prüfung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten konkret und individuell erfolgen und sich auf den Inhalt jedes mit dem genannten Antrag begehrten Dokuments beziehen muss, und zum anderen, dass diese Prüfung aus der Begründung der Entscheidung des Organs in Bezug auf sämtliche in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung erwähnte Ausnahmen, auf die sich diese Entscheidung stützt, hervorgehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T-2/03, Slg. 2005, II-1121, Rn. 69 bis 74, und LPN/Kommission, Rn. 112).

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft wurden (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Außerdem ist für Recht erkannt worden, dass es dem betreffenden Organ grundsätzlich freisteht, sich auch bei der Begründung der ablehnenden Entscheidung auf allgemeine Vermutungen zu stützen, die für bestimmte Kategorien von Dokumenten gelten können, da für Anträge auf Verbreitung von Dokumenten gleicher Art vergleichbare allgemeine Erwägungen gelten können, sofern das Organ sich in jedem Einzelfall vergewissert, ob die allgemeinen Erwägungen, die normalerweise für einen bestimmten Dokumententypus gelten, tatsächlich auf das betreffende Dokument Anwendung finden, dessen Verbreitung beantragt wird (vgl. Urteil LPN/Kommission, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die nur teilweise Verbreitung des genannten Schreibens wäre somit tatsächlich geeignet gewesen, den Schutz des Zwecks der von der Kommission entfalteten Untersuchungstätigkeiten hinsichtlich der Verstöße, die die Bundesrepublik Deutschland begangen haben soll, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, Rn. 121).

    Rn. 63 In Bezug auf die Absicht des Klägers zu 1, das Aufforderungsschreiben zur Verteidigung seines Vorbringens im Rahmen der beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhobenen Klage zu verwenden, genügt die Feststellung, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (Urteil LPN/Kommission, Rn. 137).

    Somit gilt die gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, nicht für Dokumente, die sich auf Untersuchungen beziehen, die im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, Rn. 133 bis 135).

  • EuG, 11.12.2014 - T-476/12

    Saint-Gobain Glass Deutschland / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung …

    Aus den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung "vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen" in Verbindung mit den Art. 3 und 6 der genannten Verordnung geht jedoch auch hervor, dass diese Verordnung eine lex specialis gegenüber der Verordnung Nr. 1049/2001 darstellt, indem sie bestimmte Vorschriften dieser Verordnung ersetzt, modifiziert oder präzisiert, wenn der Antrag auf Zugang "Umweltinformationen" oder Informationen, die "Bezug … zu Emissionen in die Umwelt" haben, betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Rn. 105 und 106).

    Die Formulierung der beiden Sätze des genannten Artikels bringt deutlich zum Ausdruck, dass die "übrigen Ausnahmen nach Artikel 4" die in Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 3 und Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Ausnahmen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 83).

    Diese Verpflichtung zur engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen wird für das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, noch verstärkt: zum einen dadurch, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe derartiger Informationen berücksichtigen muss, sowie durch den Verweis auf einen etwaigen Bezug dieser Informationen zu Emissionen in die Umwelt und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 107).

    Zwar enthält Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 als Sondervorschrift gegenüber den Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Klarstellungen hinsichtlich der engen Auslegung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ausnahmen sowie in Bezug auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen, was auf einen umfassenderen Zugang zu Umweltdaten, verglichen mit dem Zugang zu anderen Informationen in Dokumenten der Organe, hinauslaufen kann (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 117).

    Nach der Rechtsprechung bezieht sich Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur auf ein "öffentliches Interesse" an der Bekanntgabe und nicht auf ein "überwiegendes" öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 am Ende der Verordnung Nr. 1049/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, Rn. 136).

    Es lässt sich indessen nicht geltend machen, dass das in Rede stehende Verfahren zur kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten einen Umweltplan oder ein Umweltprogramm im Sinne von Art. 9 der Verordnung Nr. 1367/2006 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, LPN/Kommission, Rn. 96).

  • EuG, 13.09.2013 - T-111/11

    ClientEarth / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

    Rn. 70 Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles konnte die Kommission zum einen davon ausgehen, dass alle streitigen Studien zu derselben Dokumentenkategorie gehören, und zum anderen, dass der Zugang zu dieser Dokumentenkategorie auf der Grundlage der geltend gemachten Ausnahme verweigert werden musste (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Randnr. 121).

    54 bis 62), anerkannten Grundsätze bestätigt, wie sie das Gericht im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) ausgelegt hat.

    Rn. 74 Zu der von der Kommission im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auszuübenden Kontrolle hat das Gericht im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 126) festgestellt, dass diese Kontrolle Teil einer administrativen Aufgabe ist, in deren Rahmen die Kommission über ein weites Ermessen verfügt und in einen zweiseitigen Dialog mit den betreffenden Mitgliedstaaten tritt.

    Schließlich musste die Kommission in einer Situation, in der zum Zeitpunkt des Erlasses einer ablehnenden Entscheidung das Vertragsverletzungsverfahren noch lief, notwendigerweise von dem Grundsatz ausgehen, dass diese allgemeine Vermutung für die Gesamtheit der betreffenden Dokumente galt (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 70 angeführt, Randnr. 127).

    Rn. 77 Wie die Kommission zu Recht geltend macht, sind diese Argumente mit den Ausführungen des Gerichts im Urteil LPN/Kommission (oben in Randnr. 70 angeführt) unvereinbar.

  • EuG, 08.10.2013 - T-545/11

    Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten …

    Aus den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung "vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen" in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass diese Verordnung Vorschriften enthält, die bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 ersetzen, modifizieren oder präzisieren, wenn der Antrag auf Zugang Umweltinformationen oder Informationen betrifft, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben (Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Randnrn.

    Rn. 36 In Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, wird die Verpflichtung zur strengen Auslegung der Ausnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001, der im 15. Erwägungsgrund zweiter Satz und in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Nr. 1367/2006 Nachdruck verliehen wird, zum einen dadurch verstärkt, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Verbreitung derartiger Informationen berücksichtigen muss und die Frage beantwortet werden muss, ob diese Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen, und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 107).

    Rn. 37 Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthält eine gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, es sei denn, dass diese Informationen eine Untersuchung, insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen das Unionsrecht betreffen (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 108).

  • EuG, 13.11.2015 - T-424/14

    Nach Ansicht des Gerichts der EU sind Folgenabschätzungen, die der Information …

    Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 sind die genannten Ausnahmen nämlich eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 107).

    Rn. 109 Ohne dass geprüft werden muss, ob in den vorliegenden Fällen die beantragten Dokumente Informationen enthalten, die sich auf Emissionen in die Umwelt beziehen, ist jedoch festzustellen, dass der Umstand, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1367/2006 Klarstellungen hinsichtlich der engen Auslegung der in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten enthält, was auf einen umfassenderen Zugang zu Umweltdaten, verglichen mit dem Zugang zu anderen Informationen in Dokumenten der Organe, hinauslaufen kann, keine entscheidende Auswirkung auf die Frage hat, ob das betreffende Organ eine konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente oder der begehrten Informationen anzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 108 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 107 und 117).

    Zweitens geht aus der Rechtsprechung hervor, dass das Recht auf Dokumentenzugang nicht von der Art des konkreten Interesses abhängig ist, das derjenige, der den Zugang beantragt, am Erhalt der begehrten Informationen haben könnte (Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 108 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 137, …und Beschluss vom 27. März 2014, Ecologistas en Acción/Kommission, T-603/11, EU:T:2014:182, Rn. 74;… vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil Sison/Rat, oben in Rn. 30 angeführt, EU:C:2007:75, Rn. 43 und 44).

  • EuG, 27.02.2015 - T-188/12

    Die Kommission darf den Zugang zu Schriftsätzen der Mitgliedstaaten im Rahmen …

    Rn. 27 Nach gefestigter Rechtsprechung darf der Streitgegenstand, wie er mit der Klageerhebung bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass, wie der Kläger und die Kommission übereinstimmend erklären, der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses vom 16. März 2012 gegenstandslos geworden und über ihn daher nicht mehr zu befinden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 27 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 57).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-514/11

    LPN - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Liga para a Protecção da Natureza (im Folgenden: LPN) (C-514/11 P) und die Republik Finnland (C-605/11 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2011, LPN/Kommission (T-29/08, Slg. 2011, II-6021, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht mit diesem Urteil die Klage von LPN auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. November 2007 (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat, in der diese die Weigerung bestätigte, Zugang zu Dokumenten der Akte eines gegen die Portugiesische Republik eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens zu gewähren.
  • EuG, 12.05.2015 - T-480/11

    Technion und Technion Research & Development Foundation / Kommission - Zugang zu …

    Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang einsehbar sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (…Urteile VKI, oben in Rn. 44 angeführt, EU:T:2005:125, Rn. 75…, vom 12. September 2007, API/Kommission, T-36/04, Slg, EU:T:2007:258, Rn. 58, und vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 114).

    Rn. 60 Da die Kommission im vorliegenden Fall zu Recht von einer konkreten und individuellen Prüfung der streitigen Dokumente absehen konnte, durfte sie im Übrigen auch zu Recht davon ausgehen, dass diese Dokumente in vollem Umfang offenkundig unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fielen und ein teilweiser Zugang nicht gewährt werden konnte (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil LPN/Kommission, oben in Rn. 48 angeführt, EU:T:2011:448, Rn. 127).

  • EuG, 18.03.2022 - T-232/21

    Akteneinsicht in Kommunikation bezüglich der Firma AstraZeneca

    Rn. 26 Im Übrigen geht zwar aus der ausdrücklichen Entscheidung hervor, dass die Kommission ihre Aufgabe der Identifizierung und Prüfung der angeforderten Dokumente fortsetzt, so dass diese Entscheidung nicht notwendigerweise alle diese Dokumente erfasst und somit möglicherweise noch andere Dokumente verbleiben, zu denen dem Kläger vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt werden könnte, und die damit nach wie vor von der Zugangsverweigerung der stillschweigenden Entscheidung erfasst wären (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, EU:T:2011:448, Rn. 58 und 59).
  • EuG, 29.09.2014 - T-3/13

    Ronja / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) …

    Rn. 30 Insoweit ist festzustellen, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Streitgegenstand, wie er mit der Klageschrift bestimmt worden ist, ebenso wie das Rechtsschutzinteresse bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung nicht entfallen darf, da der Rechtsstreit sonst in der Hauptsache erledigt ist; dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg, EU:T:2011:448, Rn. 56, …und Beschluss vom 6. September 2012, Nickel Institute/Kommission, T-180/10, EU:T:2012:408, Rn. 19).

    Rn. 31 Da der Klägerin im Laufe des Verfahrens vollständiger Zugang zu den Schreiben Österreichs gewährt worden ist, ist in Bezug auf die diese Schreiben betreffenden Nichtigkeitsanträge davon auszugehen, dass der Rechtsstreit insoweit gegenstandslos geworden und somit eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Urteil LPN/Kommission, EU:T:2011:448, Rn. 57, …und Beschluss Nickel Institute/Kommission, EU:T:2012:408, Rn. 20).

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

  • EuG, 23.09.2015 - T-245/11

    ClientEarth und International Chemical Secretariat / ECHA - Zugang zu Dokumenten …

  • EuG, 12.12.2018 - T-498/14

    Deutsche Umwelthilfe/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die den …

  • EuG, 04.10.2018 - T-128/14

    Daimler/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2013 - C-514/11

    LPN - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang zu Dokumenten der …

  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …

  • EuG, 01.12.2021 - T-265/20

    JR/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente …

  • EuG, 14.12.2017 - T-136/15

    Evropaïki Dynamiki/ Parlament - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. …

  • EuG, 28.04.2017 - T-264/15

    Gameart/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - …

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