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   BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11   

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https://dejure.org/2012,34421
BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11 (https://dejure.org/2012,34421)
BAG, Entscheidung vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11 (https://dejure.org/2012,34421)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 2012 - 9 AZR 11/11 (https://dejure.org/2012,34421)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

  • openjur.de

    Verfall des Urlaubs; Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Verfall des Urlaubs - Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    b) Dauert das krankheitsbedingte Hindernis für die Inanspruchnahme des Urlaubs an oder tritt ein neues in § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG geregeltes Hindernis - dringende betriebliche oder personenbedingte Gründe - an dessen Stelle, so bleibt der Urlaubsanspruch durch weitere Übertragungen erhalten, es sei denn, eine aus unionsrechtskonformer Auslegung bzw. Rechtsfortbildung abzuleitende Begrenzung der Höchstübertragungsdauer greift ein (vgl. hierzu EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 41 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    Dieser grundsätzlichen Feststellung hat der EuGH die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179) .

    cc) Dem steht nicht entgegen, dass der EuGH für die Dauer des Übertragungszeitraums verlangt, dieser müsse dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können (EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10  - [Neidel] Rn. 41, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9; 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

    Er hat lediglich begründet, weshalb innerstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten die Möglichkeit für einen während mehrerer Bezugszeiträume arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub anzusammeln, zeitlich beschränken dürfen (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, aaO) .

    dd) Zudem hat der EuGH angenommen, dass nach einem Zeitraum von 15 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres die positive Wirkung des Urlaubs für den Arbeitnehmer als Erholungszeit entfalle und der Urlaubsanspruch deshalb untergehen könne (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 33 und 35, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7) .

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Dieser grundsätzlichen Feststellung hat der EuGH die Voraussetzung hinzugefügt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 26, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179) .

    Eine Ausnahme ist - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich in den Fällen angebracht, in denen die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen nicht ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich zu nehmen (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] aaO; BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 22, AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125) .

    Der EuGH ist damit nicht von seiner Rechtsprechung abgewichen, die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen müssten ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich nehmen zu können (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, Slg. 2009, I-179) .

    Es ist schon fraglich, ob die Klägerin sich auf die Auskunft des Personalsachbearbeiters Herrn P hinsichtlich ihrer Urlaubsansprüche im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Slg. 2009, I-179) hätte verlassen dürfen.

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 425/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs nach Genesung eines langfristig arbeits-unfähig

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Der Urlaub erlischt deshalb trotz lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er im aktuellen Urlaubsjahr oder spätestens während dessen Übertragungszeitraum seinen Urlaub nehmen kann (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125) .

    Eine Ausnahme ist - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich in den Fällen angebracht, in denen die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen nicht ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich zu nehmen (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] aaO; BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 22, AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125) .

  • BAG, 24.10.1989 - 8 AZR 253/88

    Kein Verfall des Urlaubsanspruchs während der Inanspruchnahme von

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Der Urlaub erlischt deshalb trotz lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er im aktuellen Urlaubsjahr oder spätestens während dessen Übertragungszeitraum seinen Urlaub nehmen kann (vgl. BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19 f., AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125) .

    Eine Ausnahme ist - unter weiteren Voraussetzungen - lediglich in den Fällen angebracht, in denen die in § 7 Abs. 3 BUrlG bestimmten Fristen nicht ausreichen, um den durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten Gesamturlaub als Summe aus dem alten und neuen Urlaub tatsächlich zu nehmen (vgl. EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] aaO; BAG 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 22, AP BUrlG § 7 Nr. 52 = EzA BUrlG § 7 Nr. 125) .

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

    Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum des ersten Quartals des Folgejahres hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 36, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

  • BAG, 22.06.1989 - 8 AZR 172/88

    Urlaubsabentgeltungsanspruch

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Die Feststellungsklage ist nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. grundlegend BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 bis 15, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

    Der wegen der mangelnden Möglichkeit der Inanspruchnahme infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über den Übertragungszeitraum des ersten Quartals des Folgejahres hinaus fortbestehende Urlaubsanspruch unterfällt, sobald die Arbeitsunfähigkeit als Erfüllungshindernis des Urlaubsanspruchs wegfällt, erneut dem gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 36, AP BUrlG § 7 Nr. 50 = EzA BUrlG § 7 Nr. 123) .

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 71/07

    Antrag auf Rentenauskunft bei der VBL - Arbeitgeberpflichten

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmern weder falsche noch unvollständige Auskünfte erteilen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27 , AP BetrAVG § 1 Auskunft Nr. 7) .
  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 420/10

    Urlaubsabgeltung - Verfall trotz unwirksamer Arbeitgeberkündigung - Verzug des

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Das ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn er sich beharrlich weigert, die Leistung zu erbringen (BAG 13. Dezember 2011 - 9 AZR 420/10 - Rn. 44) .
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 161/08

    Schadensersatzanspruch - Aufklärungspflicht - Doppelbesteuerung

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Dabei sind insbesondere das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu beachten und gegeneinander abzuwägen (BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28, AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7) .
  • BAG, 27.01.2011 - 8 AZR 280/09

    Schadensersatz - Nichtannahme eines Antrages auf Altersteilzeitarbeit

    Auszug aus BAG, 10.07.2012 - 9 AZR 11/11
    Diese Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auf die Rechte und Rechtsgüter der Arbeitnehmer gilt für alle schutzwürdigen Interessen, so auch für Vermögensinteressen (BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44) .
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

  • BAG, 13.12.2011 - 9 AZR 399/10

    Urlaubsabgeltung - Länge tariflicher Ausschlussfristen

  • BVerfG, 29.05.2012 - 1 BvR 3201/11

    Zeitratierliche Berechnung einer Betriebsrente (§§ 7 Abs 2 S 3, S 4 iVm § 2 Abs 1

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2010 - 17 Sa 379/10

    Verfall des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; unbegründete Leistungsklage

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2014 - 21 Sa 221/14

    Verantwortung des Arbeitgebers für die Urlaubsgewährung, Schadensersatz,

    Denn, wenn man mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgeht, dass der Urlaub nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, im Fall einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG auf das folgende Kalenderjahr nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31. März des Folgejahres und im Fall einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in unionskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres befristet ist und dann verfällt (st. Rspr. d. BAG, siehe z. B. BAG vom 16.10.2012 - 9 AZR 63/11 - Rn. 9, AP Nr. 64 zu § 7 BUrlG; vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11 - Rn. 18 ff., AP Nr. 60 zu § 7 BUrlG; vom 09.08.2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 18 ff., AP Nr. 52 zu § 7 BUrlG), steht dem Kläger ein Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs für 2012 unter Schadensersatzgesichtspunkten nach § 280 Abs. 1 und 3, § 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB zu.
  • BAG, 24.05.2017 - 5 AZR 251/16

    Sittenwidrige Arbeitsvergütung - Annahmeverzug - Schadensersatz wegen verfallenen

    Bei Vorliegen eines Übertragungsgrundes ist dies spätestens mit dem Ende des Übertragungszeitraums der Fall, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG (BAG 10. Juli 2012 - 9 AZR 11/11 - Rn. 18) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 14.06.2016 - 2 Sa 213/15

    Annahmeverzug und Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausgleich geleisteter

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Urlaub nach § 7 Absatz 3 Satz 1 BurIG bis zum Ende des jeweiligen Urlaubsjahres, im Falle einer Übertragung des Urlaubs nach § 7 Absatz 3 Satz 2 BurIG auf das folgende Kalenderjahr, nach § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des Folgejahres und im Fall einer andauernden Arbeitsunfähigkeit in unionskonformer Auslegung des § 7 Absatz 3 Satz 3 BurIG bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres befristet und verfällt dann (BAG 16. Oktober 2012 - 9 AZR 63/11; BAG 10. Juli 2012 - 9 AZR 11/11).
  • LAG Hamm, 25.11.2020 - 6 Sa 695/20

    Freistellung statt tariflichem Zusatzgeld, keine Erfüllung im Falle von

    Sie ist auch nicht wegen des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig (vgl. BAG vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11; BAG vom 12.04.2011 - 9 AZR 80/10).
  • ArbG München, 05.08.2015 - 9 Ca 14247/14

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses während der Schulferien - Mustervereinbarung des

    aa) § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist nur anwendbar, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auffordert, den Urlaub festzulegen (BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 27).

    Aus einer (nicht einmal geäußerten, sondern allenfalls angedeuteten) Rechtsaufassung des Arbeitgebers kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber die Erfüllung des Urlaubsanspruchs endgültig und ernsthaft verweigert hat (siehe insoweit für eine vom Arbeitgeber geäußerte Rechtsauffassung über das rechtliche Schicksal eines Urlaubsanspruchs BAG, Urt. v. 10.7.2012, 9 AZR 11/11, BeckRS 2012, 75796, Rn. 31).

  • LAG Köln, 09.08.2016 - 12 Sa 257/16

    Urlaub; Gesundheitsschutz; Verpflichtung des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung

    Endet jedoch die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, unterfällt ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls des gesundheitlichen Hindernisses der Urlaubsgewährung der der Urlaubsanspruch wiederum den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Fristenregime (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.08.2011,9 AZR 425/10; BAG, Urteil vom 10.07.2012, 9 AZR 11/11).
  • LAG Schleswig-Holstein, 20.11.2018 - 2 Sa 114 öD/18

    Urlaub , Urlaubsanspruch, Verfall, Übertragungszeitraum, Ablauf,

    Dieser Rechtsprechung des EuGHs ist das BAG in diversen Entscheidungen gefolgt (vgl. BAG v. 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -, juris; BAG, Urt. V. 07.08.2012 - 9 AZR 353/10, juris; BAG v. 10.07.2012 - 9 AZR 11/11, juris).
  • LAG Nürnberg, 27.05.2014 - 7 Sa 32/14

    Urlaub - Erfüllung - Tilgungsbestimmung - Metallindustrie

    7 Sa 32/14 - 10 Der noch nicht erfüllte (gesetzliche) Urlaub tritt nach der europarechtskonformen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem am 1. Januar des folgenden Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und unterliegt dann dessen Fristenregime (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11; juris).
  • LAG Nürnberg, 25.03.2014 - 7 Sa 423/13

    Urlaub - Einbringung - Reihenfolge

    7 Sa 423/13 - 10 Der noch nicht erfüllte (gesetzliche) Urlaub tritt nach der europarechtskonformen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem am 1. Januar des folgenden Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu und unterliegt dann dessen Fristenregime (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 10.07.2012 - 9 AZR 11/11; juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.01.2014 - 6 Sa 342/13

    Ersatzurlaub als Schadensersatz - stufenweisen Wiedereingliederung -

    Er tritt dem am 1. Januar des Urlaubsjahres neu erworbenen Urlaubsanspruch hinzu, unterliegt dann dessen Fristenregime und erlischt deshalb trotz lang andauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr so rechtzeitig gesund und arbeitsfähig wird, dass er im aktuellen Urlaubsjahr oder spätestens während dessen Übertragungszeitraum seinen Urlaub nehmen kann (vgl. insgesamt BAG 10. Juli 2012 - 9 AZR 11/11 -Rn. 20, 9. August 2011 - 9 AZR 425/10 - Rn. 19 f.; jeweils zitiert nach juris).
  • ArbG Nienburg, 19.12.2013 - 2 Ca 257/12
  • LAG Nürnberg, 25.11.2014 - 1 Sa 52/14

    Kündigung - Vorwurf sexueller Nötigung - Strafanzeige

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