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   BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15   

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BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15 (https://dejure.org/2016,4201)
BAG, Entscheidung vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15 (https://dejure.org/2016,4201)
BAG, Entscheidung vom 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 (https://dejure.org/2016,4201)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 2 S 5 TVöD, § 33 Abs 2 S 6 TVöD, § 33 Abs 3 TVöD, Art 12 Abs 1 GG, § 241 Abs 2 BGB
    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD, § 33 Abs. 2 TVöD, Art. ... 12 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD, Art. 6 GG, § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT, § 33 Abs. 3 TVöD, § 59 Abs. 1 BAT, § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, § 84 Abs. 1 SGG, § 33 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 TVöD, § 84 Abs. 2 SGB IX, § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 84 Abs. 1 SGB IX, § 9 TzBfG, § 15b BAT, § 59 Abs. 3 BAT, § 96a SGB VI, § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX, § 241 Abs. 2 BGB, § 106 Satz 1 GewO, Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG, § 233 ZPO, § 5 Abs. 1 KSchG, § 5 KSchG, § 206 BGB, § 203 Abs. 2 BGB, § 33 Abs. 4 TVöD, § 97 Abs. 1 ZPO

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

  • Wolters Kluwer
  • hensche.de

    Erwerbsminderungsrente, Öffentlicher Dienst, TVöD, Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD-AT bei Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

  • rewis.io

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erwerbsminderungsrente; Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Anordnung des Ruhens des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit gem. § 33 Abs. 3 Abs. 5 u. 6 TVöD -AT

  • datenbank.nwb.de

    Erwerbsminderungsrente - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit - und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerbsminderungsrente - und das Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Berufsfreiheit - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit - Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Reichweite des Weiterbeschäftigungsanspruchs des § 33 Abs. 3 TVöD-AT - Beschränkung der Ruhensanordnung durch höherrangiges Gesetzesrecht - schwerbehinder

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung trotz Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung?

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Weiterbeschäftigung trotz Erwerbsminderung - was ist zu beachten?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Rente wegen Erwerbsminderung lässt Arbeitsverhältnis ruhen

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis ruht bei befristeter Erwerbsminderungsrente

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbsminderungsrente und Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 154, 268
  • MDR 2016, 13
  • NZA 2016, 1220
  • BB 2016, 1396
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (43)

  • BAG, 23.07.2014 - 7 AZR 771/12

    Auflösende Bedingung in Tarifvertrag - Schriftform

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Die Berufsausübungsfreiheit erfolgt am gewählten Arbeitsplatz und umfasst Form, Mittel und Umfang der Ausgestaltung der Betätigung (vgl. BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 84, 133; zum Eingriff in den Schutz der Freiheit der Berufsausübung durch die Beendigungsanordnung des § 33 Abs. 2 TVöD-AT vgl. zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 55, BAGE 148, 357) .

    Andererseits solle dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage sei, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen (zuletzt BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51, BAGE 148, 357) .

    Mit der Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT tragen die Tarifvertragsparteien der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug in Betracht kommt (für § 33 TV-L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, aaO; für § 59 BAT BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) .

    Maßgeblich ist allein die Anbindung an eine (dauerhafte) rentenrechtliche Versorgung (vgl. für § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, BAGE 148, 357) .

    Außerhalb dieser besonderen Konstellation genügt für die Rechtsfolgen des § 33 Abs. 2 TVöD-AT die Absicherung durch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass es auf deren konkrete Höhe ankommt (vgl. für eine Erwerbsminderungsrente von 225, 82 Euro brutto BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, BAGE 148, 357) .

    dd) Das verfassungsrechtlich gebotene Korrektiv haben die Tarifvertragsparteien mit dem in § 33 Abs. 3 TVöD-AT normierten Weiterbeschäftigungsanspruch geschaffen (vgl. für die Beendigungsanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 62, BAGE 148, 357) .

    Der Beschäftigte muss also keinen bestimmten Arbeitsplatz verlangen (vgl. BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 73, BAGE 148, 357) .

    Die Frist beginnt bei verfassungskonformer Auslegung erst mit dem Zugang der Ruhensmitteilung zu laufen und ist darum nicht unangemessen kurz (vgl. für die Beendigungsmitteilung BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357) .

    (c) Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten auf die Möglichkeit eines Weiterbeschäftigungsantrags nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT und die dafür tariflich vorgesehene Frist und Form hinzuweisen, besteht nicht (BAG zuletzt 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 66, BAGE 148, 357) .

    Entgegen der Befürchtung der Klägerin steht damit der Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht im Belieben des Arbeitgebers (vgl. zu bei einer derartigen Auslegung bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken bereits BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 62, BAGE 848, 357) .

    Es kann darum dahinstehen, ob unter analoger Anwendung des § 233 ZPO oder des § 5 Abs. 1 KSchG eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit bestünde (offengelassen bereits von BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 70, BAGE 148, 357; zur Analogiefähigkeit von Wiedereinsetzungsvorschriften BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b bb der Gründe, BAGE 112, 351) , oder ob aus der Beschränkung der Wiedereinsetzungsmöglichkeit auf die in § 233 ZPO bzw. § 5 KSchG genannten gesetzlichen Fristen deutlich wird, dass der Gesetzgeber eine Wiedereinsetzung bei der Versäumung tarifvertraglicher oder vertraglicher Ausschlussfristen ausschließen wollte (in diesem Sinne BAG 18. November 2004 - 6 AZR 651/03 - zu 4 b cc der Gründe, aaO) .

    Darauf, ob die in § 33 Abs. 4 TVöD-AT für den Fall der Verzögerung des Rentenantrags getroffene Regelung verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (dazu BAG in st. Rspr. seit 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 60, BAGE 148, 357; zuletzt 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 35) , kommt es nicht an.

  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03

    Schwerbehinderte - Beschäftigungsanspruch - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 65, 187; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21, BAGE 148, 16) .

    Soweit § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 TVöD-AT dem entgegensteht, ist die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in § 55 Abs. 1 des Tarifvertrags über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes vom 31. Januar 1984 [DRK-TV] BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 3 bb (2) und B II 4 b der Gründe, BAGE 108, 77; Rambach/Feldmann ZTR 2012, 671, 676 f.).

    Dagegen bleiben die sich aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergebenden Nebenpflichten bestehen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 65, 187) , sind allerdings an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse anzupassen (BAG 30. Mai 2006 - 3 AZR 205/05 - Rn. 17) .

    Darum sind während des durch diese Bestimmung angeordneten Ruhens die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten weiterhin zu beachten (für die Ruhensanordnung in einem Tarifvertrag im Allgemeinen BAG 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zu B II 1 f der Gründe, BAGE 62, 35; für den mit § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-AT im Wesentlichen inhaltsgleichen DRK-TV vgl. BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - aaO) .

  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 135/04

    Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    (b) Die Form- und Fristanforderungen des § 33 Abs. 3 TVöD-AT, die Klarstellungs- und Beweisfunktion haben, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30, BAGE 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 113, 64) .

    Darum hatte das Bundesarbeitsgericht die auflösende Bedingung des § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BAT auf die Fälle beschränkt, in denen es an einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit fehlte (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 3 c der Gründe; vgl. auch 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 113, 64) .

    Dies haben die Tarifvertragsparteien mit § 59 Abs. 3 BAT idF des 77. Tarifvertrags zur Änderung des BAT mit Wirkung zum 1. Januar 2002 sowie mit dem inhaltsgleichen § 33 Abs. 3 TVöD-AT lediglich normiert und damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen (vgl. für § 59 Abs. 3 BAT BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - aaO) .

  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 749/98

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    cc) Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung davon ausgehen, dass ein Beschäftigter, der von dieser Dispositionsbefugnis keinen Gebrauch macht, sich durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ihrer Bewilligung als ausreichend abgesichert ansieht und grundsätzlich kein Interesse an seiner tatsächlichen Weiterbeschäftigung hat, sondern zumindest zunächst mit dem Ruhen des Arbeitsverhältnisses einverstanden ist (vgl. für die Beendigungsanordnung BAG 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) .

    Zwar kann der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit regelmäßig erst dann prüfen, wenn ihm das konkret verbliebene Leistungsvermögen des erwerbsgeminderten Arbeitnehmers bekannt ist (vgl. BAG 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 c aa der Gründe) .

    Der Arbeitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Beschäftigten anbieten zu können (vgl. BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 26; 9. August 2000 - 7 AZR 749/98 - zu A II 2 d der Gründe) .

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 565/14

    Krankheitsbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als nicht verschlossen, wenn der Versicherte einen zumutbaren Arbeitsplatz hat (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32; KassKomm/Gürtner Stand April 2010 § 43 SGB VI Rn. 31, 35) .

    Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 65, 187; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21, BAGE 148, 16) .

    Darum kann abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen am Arbeitsplatz sogar ein vollerwerbsgeminderter Arbeitnehmer noch in der Lage sein, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung uneingeschränkt zu erbringen (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; KassKomm/Gürtner Stand April 2010 § 43 SGB VI Rn. 29) .

  • BAG, 15.03.2006 - 7 AZR 332/05

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Mit der Ruhensanordnung in § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT tragen die Tarifvertragsparteien der höchstrichterlichen Rechtsprechung Rechnung, wonach eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug in Betracht kommt (für § 33 TV-L BAG 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 52, aaO; für § 59 BAT BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 22, BAGE 117, 255) .

    (b) Die Form- und Fristanforderungen des § 33 Abs. 3 TVöD-AT, die Klarstellungs- und Beweisfunktion haben, sind verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 30, BAGE 117, 255; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b bb (1) der Gründe, BAGE 113, 64) .

    Die Ruhensanordnung des § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 TVöD-AT beruht gerade auf der Erwartung, dass mit der Wiederherstellung des vollen Leistungsvermögens und deshalb mit der Fortsetzung des aktiven Arbeitsverhältnisses gerechnet werden kann (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 AZR 332/05 - Rn. 29, BAGE 117, 255) .

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 230/04

    Beschäftigungsanspruch - Schwerbehinderung - Darlegung

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    a) Die Tarifvertragsparteien können durch tarifliche Bestimmungen die sich aus dem Schwerbehindertenrecht ergebenden gesetzlichen Schutzvorschriften nicht unterschreiten (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 114, 299) .

    bb) Aus vorstehend dargelegten Gründen ist § 33 Abs. 2 Satz 5 und Satz 6 iVm. Abs. 3 TVöD-AT auch nichtig, soweit dadurch der in § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX normierte Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung (vgl. dazu BAG 14. März 2006 - 9 AZR 411/05 - Rn. 18 f.; 10. Mai 2005 - 9 AZR 230/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 299) vereitelt wird (Düwell in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 92 Rn. 23; offengelassen von BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 27) .

  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Das gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls dem Beschäftigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (zuletzt BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 26; 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26 ff., BAGE 134, 296; vgl. bereits 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 31 ff., BAGE 131, 325; vgl. für ein Ruhen aufgrund einer Entlassungsanordnung der Militärregierung BAG 3. September 1963 - 3 AZR 115/62 - BAGE 14, 343) .

    b) Darüber hinaus hätte eine schuldhafte Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB nicht den von der Klägerin angestrebten ununterbrochenen Bestand des aktiven Arbeitsverhältnisses, sondern allein einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge (vgl. BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 25) .

  • BAG, 28.06.1995 - 7 AZR 555/94

    Befristung; auflösende Bedingung; erweiterter Beendigungsschutz

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Darum hatte das Bundesarbeitsgericht die auflösende Bedingung des § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BAT auf die Fälle beschränkt, in denen es an einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit fehlte (BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 3 c der Gründe; vgl. auch 1. Dezember 2004 - 7 AZR 135/04 - zu I 4 b aa der Gründe, BAGE 113, 64) .

    (e) Ein Arbeitsplatz ist "frei" und darum dem Beschäftigten auf dessen form- und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsantrags unbesetzt ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 TVöD-AT oder in absehbarer Zeit danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen Zeitraum zu überbrücken (vgl. BAG 28. Juni 1995 - 7 AZR 555/94 - zu I 4 der Gründe) .

  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 52/89

    Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 17.03.2016 - 6 AZR 221/15
    Dabei ist zu beachten, dass sich der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Erwerbsminderung und der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit nicht decken (BAG 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 21; 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 65, 187; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 17; zur Definition der Arbeitsunfähigkeit vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 21, BAGE 148, 16) .

    Dagegen bleiben die sich aus dem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ergebenden Nebenpflichten bestehen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 100/03 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 77; 7. Juni 1990 - 6 AZR 52/89 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 65, 187) , sind allerdings an die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse anzupassen (BAG 30. Mai 2006 - 3 AZR 205/05 - Rn. 17) .

  • BAG, 22.01.2013 - 6 AZR 392/11

    Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw nach Bewilligung einer befristeten Rente

  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 843/07

    Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung -

  • BAG, 14.01.2015 - 7 AZR 880/13

    Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung

  • BAG, 11.03.1998 - 7 AZR 101/97

    Rücknahme des Rentenantrags und auflösende Bedingung

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

  • BAG, 09.04.2014 - 10 AZR 637/13

    Beschäftigungsanspruch - Nachtdienstuntauglichkeit

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

  • BAG, 19.12.2013 - 6 AZR 190/12

    HIV-Infektion - Behinderung - AGG und Wartezeitkündigung

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 411/05

    Schwerbehinderter Mensch - Beschäftigungsanspruch - Darlegungs- und Beweislast

  • BAG, 16.09.2008 - 9 AZR 781/07

    Verlängerungsanspruch - höherwertiger Arbeitsplatz

  • BAG, 13.08.2009 - 6 AZR 330/08

    Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer

  • BAG, 18.03.2003 - 9 AZR 126/02

    Verringerung der Arbeitszeit - Diskriminierung - dringende betriebliche Belange

  • BSG, 09.08.1995 - 13 RJ 43/94

    Erstattungsanspruch der Krankenkasse bei rückwirkender Bewilligung einer

  • BAG, 18.11.2004 - 6 AZR 651/03

    Ausbildungskosten - zweistufige Ausschlussfrist

  • BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 503/12

    Jubiläumszuwendung - Günstigkeitsvergleich

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

  • BAG, 10.05.1989 - 6 AZR 660/87

    Auswirkungen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub auf die Zahlung von

  • BAG, 09.08.2000 - 7 AZR 214/99

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Rentenbezugs

  • BAG, 17.06.2015 - 10 AZR 518/14

    Tariflicher Lohnzuschlag - Personen- und Warenkontrolle

  • BAG, 30.05.2006 - 3 AZR 205/05

    Anrechnung von Nachdienstzeiten

  • BAG, 08.03.1976 - 5 AZR 361/75

    Ausschlußfristen - Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist durch einfachen Brief

  • BAG, 21.11.2012 - 4 AZR 139/11

    Auslegung eines Tarifvertrages - Redaktionsversehen

  • BAG, 15.03.2000 - 10 AZR 115/99

    13. Monatseinkommen - Langandauernde Krankheit

  • BAG, 03.09.1963 - 3 AZR 115/62

    Entlassungsanordnung der Militärregierung - Kündigung - Suspendierung -

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 402/10

    Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • BAG, 06.10.2011 - 6 AZR 172/10

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

  • LAG Baden-Württemberg, 04.11.2014 - 7 Sa 29/14
  • BAG, 16.05.2019 - 6 AZR 329/18

    Verhältnis des Beschäftigungsanspruchs schwerbehinderter Menschen zur

    Der schwerbehinderte Mensch kann zudem beanspruchen, in einem seiner Behinderung Rechnung tragenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden, wenn die verlangte Beschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 43, BAGE 154, 268) .
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Rechtsprechung aber dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29; 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 13, BAGE 154, 268) .
  • LAG Düsseldorf, 22.12.2017 - 6 Sa 983/16

    Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag rückwirkend zu gewähren

    Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung haben unterschiedliche Voraussetzungen und können nicht miteinander gleichgestellt werden (vgl. BAG v. 17.03.2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 27, juris).
  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 365/15

    Wegfall des Krankengeldzuschusses bei Erhalt einer Rente

    Außerdem liegt volle Erwerbsminderung vor, wenn der Versicherte nach seinem Leistungsvermögen zwar noch zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, aber dafür der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB VI, vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 22; 13. Mai 2015 - 2 AZR 565/14 - Rn. 32) .

    Diese soll ebenfalls nur einen Lohnausgleich darstellen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 30; 22. Januar 2013 - 6 AZR 392/11 - Rn. 30; Kamprad in Hauck/Noftz SGB VI Stand Mai 2008 K § 43 Rn. 1) .

    Eine Weiterbeschäftigung trotz teilweiser Erwerbsminderung ist zwar gemäß § 33 Abs. 3 TVöD-AT möglich (zu dessen Verfassungskonformität unter Berücksichtigung der Rechte Behinderter vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 16 ff.) .

    (ddd) Kommt keine Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD-AT zustande, kann es gemäß § 33 Abs. 2 TVöD-AT zum Ruhen und bei voraussichtlich dauerhaftem Rentenbezug wegen Erwerbsminderung sogar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommen (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 41 ff.; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 30; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 51 f., BAGE 148, 357) .

    Es ist daher ohne Belang, dass ein Beschäftigter trotz der ihm grundsätzlich zustehenden sozialrechtlichen Dispositionsbefugnis (vgl. hierzu BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 23; 14. Januar 2015 - 7 AZR 880/13 - Rn. 34) von der Krankenkasse gemäß § 51 SGB V iVm. § 116 Abs. 2 SGB VI letztlich zur Beantragung der Rente angehalten werden kann (zur Einschränkung der Dispositionsbefugnis vgl.: BSG 26. Juni 2008 - B 13 R 37/07 R - Rn. 23, BSGE 101, 86; 26. Juni 2008 - B 13 R 141/07 R - Rn. 23 f.; BeckOK SozR/Kreikebohm/Kuszynski Stand 1. Dezember 2015 SGB VI § 116 Rn. 5a; KassKomm/Brandts Stand August 2012 § 51 SGB V Rn. 19) .

  • BAG, 30.08.2017 - 7 AZR 204/16

    Auflösende Bedingung - Erwerbsminderungsrente

    Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt bei teilweiser Erwerbsminderung und frist- und formgerecht beantragter Weiterbeschäftigung mithin nur ein, wenn keine dem Arbeitgeber zumutbare Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer auf einem freien Arbeitsplatz zu beschäftigen, dessen Anforderungen dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen genügt (vgl. zu § 33 Abs. 3 TVöD-AT BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 35, BAGE 154, 268) .

    bb) Ein Arbeitsplatz ist "frei" und darum dem Arbeitnehmer auf dessen form- und fristgerecht gestellten Antrag anzubieten, wenn dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen darauf eingesetzt werden kann und wenn der Arbeitsplatz im Zeitpunkt des Weiterbeschäftigungsantrags unbesetzt ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt feststeht, dass er bis zum Ablauf der Frist des § 33 Abs. 3 TV-L oder in absehbarer Zeit danach frei wird und es dem Arbeitgeber zumutbar ist, diesen Zeitraum zu überbrücken (vgl. zu § 33 Abs. 3 TVöD-AT BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 154, 268) .

    Der Arbeitgeber muss dagegen grundsätzlich nicht erst einen Arbeitsplatz schaffen, um ihn dann dem Arbeitnehmer anbieten zu können (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40, aaO; 21. Januar 2009 - 7 AZR 843/07 - Rn. 26) .

    Er ist aber gehalten, durch zumutbare Umsetzungen einen Arbeitsplatz frei zu machen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 40, aaO) .

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Soweit einfaches Gesetzesrecht nicht besteht, muss die Rechtsprechung etwaige Kollisionen von Tarifnormen mit dem Verfassungsrecht auflösen (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 14, 25 ff., BAGE 154, 268; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 49, BAGE 148, 357; 3. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 - Rn. 21; 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 17) .

    cc) Gibt es keine einfachrechtliche Konkretisierung der Kollision zwischen Tarifautonomie und Grundrechten der Normunterworfenen, wie sie zB das TzBfG, das AGG und das EntgTranspG darstellen, oder ist eine gesetzes- bzw. verfassungskonforme Auslegung einer mit Grundrechten kollidierenden Tarifnorm nicht möglich, gebietet der Schutzauftrag der Verfassung es der Rechtsprechung des Weiteren aber auch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben ( BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 18 ; 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 29; 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 13, BAGE 154, 268) .

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Bei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis kann der Versorgungsberechtigte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit vom Arbeitgeber verlangen, wieder beschäftigt zu werden (vgl. BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 45 ff., BAGE 154, 268) .
  • LAG Nürnberg, 18.04.2018 - 2 Sa 408/17

    Annahmeverzug - Schadensersatz - Leistungsfähigkeit - Direktionsrecht -

    Diese Verpflichtung setzt aber ebenso wie der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer die Umsetzung auf einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz verlangt und dem Arbeitgeber auch mitgeteilt hat, wie er sich seine weitere, die aufgetretenen Leistungshindernisse ausräumende Beschäftigung vorstellt (BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14; für die unmissverständliche Geltendmachung des Umfangs des Teilzeitanspruchs eines Schwerbehinderten vgl. BAG 17.03.2016 - 6 AZR 221/15 Rn 43).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.09.2022 - 2 Sa 490/21

    Verbot der Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz - Weisungsrecht des

    Das gilt insbesondere dann, wenn anderenfalls dem Beschäftigten die Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht mehr möglich ist (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 47).

    Bei behinderten Menschen ist bei der Anwendung des § 241 Abs. 2 BGB auch die in Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf normierte Verpflichtung des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen, die den behinderten Menschen die weitere aktive Ausübung ihres Berufes ermöglichen, zu berücksichtigen (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 221/15 - Rn. 48).

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 21/18

    Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach

    Der Kläger hatte aufgrund des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der X-AG keine Arbeitsleistungen mehr zu erbringen, so dass sich aus diesem Arbeitsverhältnis für die Zeit des Auslandseinsatzes keine arbeitsrechtlichen Festlegungen, Absprachen oder Weisungen in Bezug auf eine erste Tätigkeitsstätte mehr ergeben konnten (s. dazu auch Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2016 - 6 AZR 221/15, BAGE 154, 268, Rz 12, und vom 14.03.2006 - 9 AZR 312/05, BAGE 117, 231, Rz 33).
  • LAG München, 29.05.2020 - 3 Sa 10/20

    Dienstunfähigkeitsrente bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Allgemeine

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 22/18

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste Tätigkeitsstätte

  • BFH, 17.12.2020 - VI R 23/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.12.2020 VI R 21/18: Erste

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1670/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 17.12.2018 - 17 Sa 1693/17

    Die in § 20 Abs. (1) lit. a) "Manteltarifvertrag Nr. 2 für das Kabinenpersonal in

  • LAG Hessen, 26.11.2018 - 17 Sa 397/17
  • LAG Köln, 15.11.2022 - 4 Sa 104/22

    Annahmeverzugslohn; Leistungsunfähigkeit

  • ArbG Essen, 01.12.2021 - 5 Ca 1460/21
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