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   BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20   

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https://dejure.org/2021,54309
BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 (https://dejure.org/2021,54309)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 (https://dejure.org/2021,54309)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 (https://dejure.org/2021,54309)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 21 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 2 GG
    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar (15.07.2020, 2/20, LVerfGE 31, 527) zur Nichtigkeit des thüringischen Paritätsgesetzes mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar (15.07.2020, 2/20, LVerfGE 31, 527) zur Nichtigkeit des thüringischen Paritätsgesetzes mangels hinreichender Begründung unzulässig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einführung einer paritätischen Quotierung bei der Aufstellung von Landeslisten bei der Landtagswahl (hier: Thüringen); Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Möglichkeit der Verletzung des Rechts auf Gleichberechtigung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des VerfGH Weimar (15.07.2020, 2/20, LVerfGE 31, 527) zur Nichtigkeit des thüringischen Paritätsgesetzes mangels hinreichender Begründung unzulässig

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Landtagswahlen - und das Thüringer Paritätsgesetz

  • lto.de (Pressebericht, 18.01.2022)

    Kein Verfassungsgebot zur Parität?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil betreffend die Einführung paritätischer Listen bei der Landtagswahl in Thüringen - Verfassungsbeschwerde mangels ausreichender Begründung unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1788
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (58)

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20
    Dass die Möglichkeit effektiver Einflussnahme auf die parlamentarische Willensbildung die hälftige Verteilung der Mandate zwischen den Geschlechtern voraussetzt, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 80).

    Ebenso wenig reicht hierfür das Vorbringen, eine effektive Einflussnahme von Frauen auf parlamentarische Entscheidungen sei nur bei deren hälftiger Vertretung im Parlament gewährleistet (vgl. dazu Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 79 f.).

    Zur Frage einer aus dem Demokratieprinzip abzuleitenden Notwendigkeit geschlechterbezogener Repräsentation verhält sie sich nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 82 m.w.N.).

    bb) Darüber hinaus kann den Darlegungen der Verfassungsbeschwerde auch ein aus Art. 3 Abs. 2 GG abzuleitendes Verfassungsgebot der paritätischen Ausgestaltung des Wahlvorschlagsrechts nicht entnommen werden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 84 ff.).

    So erörtern die Beschwerdeführenden bereits nicht, dass der uneingeschränkten Anwendung von Art. 3 Abs. 2 GG im Wahlrecht Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als lex specialis entgegenstehen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 85 m.w.N.).

    Auch erscheint zweifelhaft, ob der Verweis auf die Unterrepräsentanz von Frauen in den Parlamenten bereits ausreicht, um von einer "strukturellen Benachteiligung von Frauen in der Politik" ausgehen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 88 ff.).

    Daneben wird nicht erörtert, ob Art. 3 Abs. 2 GG statt als Auftrag zur Herbeiführung einer mit einem paritätischen Wahlvorschlagsrecht verbundenen Ergebnisgleichheit lediglich als Gewährleistung tatsächlicher Chancengleichheit zu interpretieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 93 f.).

    Außerdem setzen sich die Beschwerdeführenden nicht mit der Problematik auseinander, dass dem Gesetzgeber bei der Durchsetzung des Gleichstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung stehen könnte, dem eine Verengung des Regelungsgehalts der Norm auf eine verfassungsrechtliche Pflicht zum Erlass eines paritätischen Wahlvorschlagsrechts nicht Rechnung trüge (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 ,- Rn. 96 ff.).

    Diese Annahme erscheint verfassungsrechtlich jedenfalls nicht von vornherein unhaltbar (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 101 ff. m.w.N.).

    Mit der Frage, warum dieses formale Verständnis der Wahlgleichheit durch ein materielles Verständnis zu ersetzen sei (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 -, Rn. 55 ff.), hätten sich die Beschwerdeführenden ausführlich auseinandersetzen müssen.

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20
    b) Im Bereich des Wahlrechts hat das Grundgesetz die Anforderungen, die an demokratische Wahlen zu den Volksvertretungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG zu stellen sind, für die Verfassungsräume des Bundes und der Länder in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jeweils gesondert geregelt (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Dabei ist das Recht, die Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze im Wege der Verfassungsbeschwerde einzufordern, den Bürgerinnen und Bürgern gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur gewährt, soweit es um politische Wahlen auf Bundesebene geht (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Dabei handelt es sich um Verfahren, in denen zu klären ist, ob der Gesetzgeber objektivrechtlichen Vorgaben der Verfassung genügt hat (vgl. BVerfGE 99, 1 m.w.N.).

    Insoweit gibt das Grundgesetz den Ländern Raum, den subjektiven Schutz des Wahlrechts zu ihren Volksvertretungen auszugestalten und durch die Gerichtsbarkeit des Landes sicherzustellen (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum demgemäß grundsätzlich allein und abschließend (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Nur wenn in einem Land - anders als im vorliegenden Fall - kein Rechtsweg eröffnet wäre, käme eine unmittelbare Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts in Betracht (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Geht man davon aus, dass die Gewährung des subjektiven Wahlrechtsschutzes auf Landesebene abschließend erfolgt, könnte dies der Möglichkeit einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausnahmslos von vornherein entgegenstehen (vgl. zu Streitigkeiten, bei denen es um Funktionen bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts im Land geht, BVerfGE 96, 231 ; für die Geltendmachung einer Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen im Land BVerfGE 99, 1 ).

    Eine analoge Anwendung der Norm auf Wahlen und Abstimmungen auf Landesebene scheidet wegen der Selbstständigkeit der Verfassungsräume des Bundes und der Länder aus (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 121 ; 99, 1 ).

    Dem Einzelnen vermittelt Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG jedoch kein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges subjektives Recht (vgl. BVerfGE 99, 1 ).

    Zu der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Frage, dass die Länder den subjektiven Wahlrechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 96, 231 ; 99, 1 ; siehe oben Rn. 33 ff.), verhalten sie sich aber nicht.

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

    Auszug aus BVerfG, 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20
    Die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder darf nicht in größere Abhängigkeit von der Bundesverfassungsgerichtsbarkeit gebracht werden, als es nach dem Grundgesetz unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 ; 41, 88 ; 60, 175 ; 96, 231 ; 107, 1 ).

    c) Bei den Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte handelt es sich um Akte "öffentlicher Gewalt", die gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG der Bindung an die Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen unterliegen und grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG angegriffen werden können (vgl. BVerfGE 6, 445 ; 13, 132 ; 42, 312 ; 85, 148 ; 96, 231 ).

    Demgemäß können im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen landesverfassungsgerichtliche Entscheidungen grundsätzlich auch die Verletzung der Prozessgrundrechte einschließlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 13, 132 ; 60, 175 ; 69, 112 ; 96, 231 ) oder des allgemeinen Willkürverbots (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 46) sowie die Nichtbeachtung des Gleichberechtigungsgebots gemäß Art. 3 Abs. 2 GG geltend gemacht werden.

    Dies gilt jedoch nicht, soweit die Landesverfassungsgerichte in der Sache endgültig entscheiden (vgl. BVerfGE 96, 231 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. März 2016 - 2 BvR 1576/13 -, Rn. 42).

    Geht man davon aus, dass die Gewährung des subjektiven Wahlrechtsschutzes auf Landesebene abschließend erfolgt, könnte dies der Möglichkeit einer Erhebung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ausnahmslos von vornherein entgegenstehen (vgl. zu Streitigkeiten, bei denen es um Funktionen bei Ausübung des Gesetzgebungsrechts im Land geht, BVerfGE 96, 231 ; für die Geltendmachung einer Verletzung von Wahlrechtsgrundsätzen im Land BVerfGE 99, 1 ).

    Zu der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgeworfenen Frage, dass die Länder den subjektiven Wahlrechtsschutz bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum grundsätzlich allein und abschließend gewährleisten (vgl. BVerfGE 96, 231 ; 99, 1 ; siehe oben Rn. 33 ff.), verhalten sie sich aber nicht.

  • VerfGH Berlin, 16.11.2022 - VerfGH 154/21

    Ungültigerklärung der Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den

    Demgemäß muss der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 32 m. w. N.).
  • BVerfG, 25.01.2023 - 2 BvR 2189/22

    Grundsatz der Unantastbarkeit landesverfassungsgerichtlicher

    Auch können in solchen Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung von Prozessgrundrechten einschließlich des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot geltend gemacht werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 36 m.w.N.).

    Im Ergebnis konnte die Kammer die Frage offenlassen, weil es an der hinreichend substantiierten Darlegung einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten jenseits der Beachtung der Wahlrechtsgrundsätze des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fehlte (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 37).

  • OVG Thüringen, 28.11.2023 - 4 ZKO 320/23

    Zuweisung eines "Schulverweigerers" an eine Schule zwecks Durchsetzung seiner

    Schon deshalb ist nicht anzunehmen, dass das Grundgesetz einer in einer Verfassung des Landes getroffenen Regelung entgegensteht, wenn es dies nicht ausdrücklich ausspricht oder diese Regelung ihrer Struktur nach mit dem Grundgesetz unverträglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1955 - 1 BvO 1/54 -, BVerfGE 4, 178 - 189, juris Rn. 44; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 46).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2022 - 9 S 994/21

    Das Anbieten von Religionsunterricht ist nicht Voraussetzung der staatlichen

    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende (Hervorhebung nur hier) objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 58, und vom 02.05.2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris Rn. 30; Urteil vom 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168, juris Rn. 66; ferner BVerwG, Urteile vom 23.02.2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 21, und vom 19.02.2015 - 9 C 10.14 -, juris Rn. 18).
  • VG Sigmaringen, 08.12.2022 - 4 K 3428/21

    Verbandsklagerecht; Tierschutzorganisation; Transport nicht abgesetzter Kälber

    Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der in der Norm zum Ausdruck kommende (Hervorhebung nur hier) objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn. 58, und vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 1137/14 -, juris Rn. 30; Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 -, BVerfGE 133, 168, juris Rn. 66; ferner BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2018 - 7 C 9.16 -, juris Rn. 21, und vom 19. Februar 2015 - 9 C 10.14 -, juris Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2022 - 9 S 994/21 -, juris Rn. 54).
  • VG Kassel, 18.02.2022 - 3 K 1259/21

    Kommunalwahl Mindestalter Hessen

    Dabei kommt ihm - entgegen der Auffassung des Klägers (Bl. 25 f. d. A.) - ein Entscheidungs- und Einschätzungsspielraum bei der Ausgestaltung des Landeswahlrechts zu (BVerwG, Urt. v. 13.06.2018 - 10 C 8/17 -, BVerwGE 162, 244-253, Rn. 12 ff., juris, m. w. N.; BVerfG, Urt. v. 31.10.1990 - 2 BvF 2/89 -, BVerfGE 83, 37-59, Rn. 73, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, Rn. 34, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.05.2016 - 4 K 2062/14 -, Rn. 36, juris, m. w. N.).
  • VG Frankfurt/Main, 13.10.2022 - 5 K 1454/19

    EEG-Umlagenbegrenzung: Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) ist rechtmäßig

    Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Regelung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; Beschluss vom 7. Juli 2014 - 1 BvR 1063/14 -, juris Rn. 13; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23; P. Kirchhof , in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 3 Rn. 264 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 04.05.2022 - 5 K 3116/19

    Verfassungsmäßigkeit der Brancheneinteilung im EEG 2014: Unterschiedliche

    Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht und daher nicht mehr zulässig ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 06.12.2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; grundlegend BVerfG, Beschl. v. 01.07.1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23).
  • VG München, 08.02.2022 - M 7 E 21.5691

    Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht,

    Die Bevollmächtigten der Antragstellerin vertieften ihren Vortrag unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 15.12.2020 - 2 BvC 46/19 und B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 1470/20) weiter mit Schriftsatz vom 19. Januar 2022 und führten ergänzend im Wesentlichen aus, die Partei, die nun die klagende Fraktion im Kreistag stelle, habe ihre Kandidatenaufstellung ersichtlich nicht an Paritätsmaßstäben ausgerichtet.
  • VG Frankfurt/Main, 03.11.2022 - 5 K 75/19

    Wesentlicher Inhalt der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstab. c EEG 2014 vorzulegenden

    Das Willkürverbot ist nur verletzt, wenn eine Regelung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Regelung auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 2 BvR 1470/20 -, juris Rn 51; Beschluss vom 7. Juli 2014 - 1 BvR 1063/14 -, juris Rn. 13; grundlegend BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1954 - 1 BvR 361/52 -, juris Rn. 23; P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2022, Art. 3 Rn. 264 ff.).
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