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   BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20   

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BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20 (https://dejure.org/2020,7138)
BVerfG, Entscheidung vom 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20 (https://dejure.org/2020,7138)
BVerfG, Entscheidung vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 (https://dejure.org/2020,7138)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 8 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, CoronaVV BW, § 28 IfSG, § 32 IfSG
    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - insb fehlende Darlegung zum Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in ...

  • RA Kotz

    Corona-Verordnungen - Gefährdung freiheitlich-demokratische Grundordnung nach Art. 20 GG

  • rewis.io

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - insb fehlende Darlegung zum Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen; insb fehlende Darlegung zum Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in ...

  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen wegen Unzulässigkeit; Angriff auf die Corona-Verordnungen aller Bundesländer; Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes; ...

  • datenbank.nwb.de

    Unzulässiger Antrag auf Erlass von einstweiligen Anordnungen gegen Corona-Verordnungen der Landesregierungen - insb fehlende Darlegung zum Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes und zur unmittelbaren und gegenwärtigen Betroffenheit in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Pressebericht, 17.04.2020)

    Endete der Kampf für Grundrechte in der Psychiatrie? Anwältin Beate Bahner ist wieder frei

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Corona-Verordnungen und die Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ... - Corona-Virus

  • t-online.de (Pressebericht, 11.04.2020)

    Niederlage für "Coronoia"-Anwältin am Bundesverfassungsgericht

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.04.2020)

    Anwältin soll zum Widerstand gegen Corona-Maßnahmen aufgerufen haben

Sonstiges (2)

  • rnz.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 13.04.2020)

    Nach Aufruf zu Corona-Demo: Heidelberger Anwältin in psychiatrischer Einrichtung

  • beatebahner.de PDF (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 27/20

    Unzulässiger Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.; stRspr).

    Ein Antragsteller hat zudem regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2020 - 1 BvQ 27/20 -, Rn. 2 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.07.2013 - 2 BvQ 30/13

    A-limine-Abweisung (§ 24 BVerfGG) einer "vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde"

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    a) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache (vgl. BVerfGE 134, 135 m.w.N.; stRspr) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 134, 135 ; BVerfGK 1, 32 ).

  • BVerfG, 07.04.2020 - 1 BvR 755/20

    Erfolglose Eilanträge im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde jedoch der Erfolg versagt bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, Rn. 6 m.w.N.; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.2005 - 2 BvQ 18/05

    Visa-Untersuchungsausschuss

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.02.2003 - 2 BvQ 3/03

    Antrag der Republik Argentinien auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 134, 135 ; BVerfGK 1, 32 ).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    b) Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.09.1957 - 2 BvR 7/57

    Sendezeit I

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 134, 135 ; BVerfGK 1, 32 ).
  • BVerfG, 27.12.2016 - 1 BvQ 49/16

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels hinreichender

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    c) Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. die Feststellung der Zulässigkeit einer von ihr angekündigten bundesweiten Demonstration sowie der Unzulässigkeit eines Verbots dieser Demonstration begehrt, fehlt es bereits an einer vollständigen und nachvollziehbaren Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, die dem Bundesverfassungsgericht wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Beurteilung eine Entscheidung nach Aktenlage ermöglichen würde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2016 - 1 BvQ 49/16 -, juris, Rn. 6).
  • BVerfG, 08.08.2019 - 1 BvQ 63/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einem sorgerechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Zu den spezifischen Begründungsanforderungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. August 2019 - 1 BvQ 63/19 -, juris, Rn. 2 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

    Auszug aus BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 26/20
    Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfGE 7, 99 ; 14, 192 ; 16, 220 ; 134, 135 ; BVerfGK 1, 32 ).
  • BVerfG, 19.12.1967 - 2 BvQ 2/67

    Unzulässigkeit des Antrags auf einstweilige Anordnung gegen eine bereits

  • BVerfG, 04.07.1962 - 2 BvR 347/62

    Voraussetzungen für eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtsweges

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die allein noch verfahrensgegenständliche Regelung des § 6 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Zwar bestehen erhebliche Zweifel, ob der auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 1 BvQ 89/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) gewahrt ist.
  • BVerwG, 28.07.2021 - 3 BN 4.21

    Unzulässige Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen die 14.

    Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet nicht die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen prinzipalen Normenkontrolle in Bezug auf jede Rechtsvorschrift, die im Range unter dem Landesgesetz steht (BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 1997 - 2 BN 1.97 - a.a.O. und vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 10, jeweils m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 - NVwZ 2020, 622 Rn. 15 und vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 12).

    Das ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung der Fall (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 7 CN 1.15 - BVerwGE 154, 247 Rn. 21 und Beschluss vom 22. März 2018 - 10 BN 1.17 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 213 Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - a.a.O.).

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
    1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht beachtet (1., 2.).
  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 77-IV-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen SächsCoronaSchVO

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August.

    Dabei gilt jedoch auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 1 BvQ 89/19 - juris Rn. 1; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 2 BvQ 27/17 - juris Rn. 2; Beschluss vom 19. Mai 2016 - 2 BvQ 24/16 - juris Rn. 2; Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 - juris Rn. 3 zu § 90 Abs. 2 BVerfGG).

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 78-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Spielhallen erfolglos

    Dabei kann offen bleiben, ob der Antragstellerin im Hinblick auf den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) entgegengehalten werden kann, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die verfahrensgegenständliche Regelung des § 5 SächsCoronaSchVO nicht in Anspruch genommen zu haben, obwohl das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Bedeutung der nunmehr geltenden Befristung - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. April 2020 - 1 BvR 900/20 - juris Rn. 6), oder hiervon aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes abgesehen werden kann (vgl. im Ergebnis BVerfG, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 BvR 802/20 - juris Rn. 8).

    1. Nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 32 Abs. 1 BVerfGG kann der Verfassungsgerichtshof - auch schon vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 20. März 2020 - Vf. 39-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 5. März 2020 - Vf. 29-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 3. Mai 2019 - Vf. 30-II-19 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 2; Beschluss vom 7. August 2009 - 1 BvQ 35/09 - juris Rn. 13) - einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 30/20

    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen

    festzustellen, dass die für Ostersamstag, 11. April 2020, 15 Uhr von der Antragstellerin des Verfahrens 1 BvQ 26/20 angekündigte bundesweite Demonstration "Coronoia 2020.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2022 - 13 B 28/22

    Berechtige Versagung einer Sportausübung aufgrund der Corona-Pandemie

    vgl. BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 -, juris, Rn. 7.
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2022 - 43-IV-22
    Der Antragsteller hat den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 36-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvQ 73/20 - juris; Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht beachtet (1.).
  • VerfGH Sachsen, 19.11.2020 - 203-IV-20
    Der Antragsteller hat bereits den auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 2 SächsVerfGHG (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 1 BvQ 73/20 - juris; Beschluss vom 16. Mai 2020 - 1 BvQ 55/20 - juris Rn. 4; Beschluss vom 10. April 2020 - 1 BvQ 26/20 - juris Rn. 3; Beschluss vom 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 - juris Rn. 3 m.w.N. jeweils zu § 90 Abs. 2 BVerfGG) nicht beachtet (1., 2.).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 36-IV-21
  • VG Hamburg, 17.04.2020 - 14 E 1635/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Corona-Verordnung, soweit dort (a) ein

  • VG Hamburg, 04.05.2020 - 14 E 1805/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Nachhilfeschule gegen die aus der Corona-Verordnung

  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 3-IV-22

    Erfolgloser Antrag gegen §§ 12, 21a Abs. 1 und 13 der SächsCoronaNotVO vom 19.

  • VG Hamburg, 24.04.2020 - 3 E 1751/20

    Unzulässiger Eilantrag gegen die angekündigte Verpflichtung zum Tragen einer

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