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   EuG, 07.07.2014 - T-493/14 R   

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EuG, 07.07.2014 - T-493/14 R (https://dejure.org/2014,16061)
EuG, Entscheidung vom 07.07.2014 - T-493/14 R (https://dejure.org/2014,16061)
EuG, Entscheidung vom 07. Juli 2014 - T-493/14 R (https://dejure.org/2014,16061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mayer / EFSA

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgeordneter nationaler Sachverständiger - Verweigerte Verlängerung der Abordnung - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Ingrid Alice Mayer gegen Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EBLS).

    [fremdsprachig] Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) abgeordneter nationaler Sachverständiger - Verweigerte Verlängerung der Abordnung - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit - Unzulässigkeit.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätze zum Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Prüfung der Zulässigkeit der Hauptsacheklage bei offensichtlicher Unzulässigkeit der Klageanträge; unbegründeter Eilantrag einer als Sachverständige zur europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 19.07.1995 - C-149/95

    Kommission / Atlantic Container Line u.a.

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Der Eilrichter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass diese Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig ( Fumus boni iuris ) und dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen (Beschluss vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C-149/95 P[R], Slg, EU:C:1995:257, Randnr. 22).

    Er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., EU:C:1995:257 ,Randnr. 23, und Beschluss vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], EU:C:2007:209, Randnr. 25).

  • EuGH, 17.05.1991 - C-313/90

    CIRFS u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg, EU:T:1996:16, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg, EU:C:1991:220, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg, EU:T:1995:208, Randnr. 16).
  • EuG, 12.12.1995 - T-203/95

    Bernard Connolly gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg, EU:T:1996:16, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg, EU:C:1991:220, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg, EU:T:1995:208, Randnr. 16).
  • EuG, 12.02.1996 - T-228/95

    S. Lehrfreund Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Dieses Verfahren steht somit in einem akzessorischen Verhältnis zum Verfahren zur Hauptsache (Beschluss vom 12. Februar 1996, Lehrfreund/Rat und Kommission, T-228/95 R, Slg, EU:T:1996:16, Randnr. 61), mit der Folge, dass die beantragte einstweilige Anordnung vorläufiger Natur sein muss und die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf (Beschlüsse vom 17. Mai 1991, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90 R, Slg, EU:C:1991:220, Randnr. 24, und vom 12. Dezember 1995, Connolly/Kommission, T-203/95 R, Slg, EU:T:1995:208, Randnr. 16).
  • EuG, 23.01.2012 - T-607/11

    Henkel und Henkel France / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Folglich ist der auf "vorläufigen" E-Mail-Zugang gerichtete Eilantrag als unzulässig zurückzuweisen, da eine dahin gehende einstweilige Anordnung die Entscheidung zur Hauptsache, in der es um den "endgültigen" Zugang zu den von der EFSA für vertraulich erachteten E-Mails geht, vorwegnehmen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. Januar 2012, Henkel und Henkel France/Kommission, T-607/11 R, EU:T:2012:22, Randnrn.
  • EuGH, 27.09.2004 - C-7/04

    Kommission / Akzo und Akcros - Rechtsmittel - Verfahren des vorläufigen

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Soweit die Antragstellerin schließlich Zugang zu bestimmten E-Mails beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen Entscheidung zur Hauptsache zu gewährleisten (Beschluss vom 27. September 2004, Kommission/Akzo und Akcros, C-7/04 P[R], Slg, EU:C:2004:566, Randnr. 36).
  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter jedoch im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß Art. 263 AEUV nicht die Befugnis, Feststellungsurteile zu erlassen oder den Einrichtungen der Union Weisungen zu erteilen (vgl. in diesem Sinne, Urteile vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C-5/93 P, Slg, EU:C:1999:364, Randnr. 36, vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T-145/98, Slg, EU:T:2000:54, Randnr. 83, und vom 4. Februar 2009, 0mya/Kommission, T-145/06, Slg, EU:T:2009:27, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.12.1999 - C-335/99

    HFB u.a. / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    50 und 51, und vom 24. März 2009, Cheminova u. a./Kommission, C-60/08 P[R], EU:C:2009:181, Randnr. 35), und dass der Eintritt des behaupteten Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1999, HFB u. a./Kommission, C-335/99 P[R], Slg, EU:C:1999:608, Randnr. 67).
  • EuGH, 03.04.2007 - C-459/06

    Vischim / Kommission

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Er kann im Einzelfall die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Eilentscheidung vorschreibt (Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., EU:C:1995:257 ,Randnr. 23, und Beschluss vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C-459/06 P[R], EU:C:2007:209, Randnr. 25).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-21/14

    Kommission / Rusal Armenal

    Auszug aus EuG, 07.07.2014 - T-493/14
    Dies ändert jedoch nichts daran, dass Fumus boni iuris und Dringlichkeit nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung zwei eigenständige Voraussetzungen sind und der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter einem Eilantrag nur dann stattgeben darf, wenn beide kumulativ erfüllt sind (siehe oben, Randnr. 11; vgl. auch Beschlüsse vom 19. Juli 2012, Akhras/Rat, C-110/12 P[R], EU:C:2012:507, Randnr. 26, und vom 12. Juni 2014, Kommission/Rat, C-21/14 P-R, Slg, EU:C:2014:1749, Randnr. 41).
  • EuGH, 25.07.2000 - C-377/98

    Niederlande / Parlament und Rat

  • EuGH, 18.11.1999 - C-329/99

    Pfizer Animal Health / Rat

  • EuG, 29.07.2011 - T-302/11

    HeidelbergCement / Kommission

  • EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES SETZT DEN VOLLZUG DER VERORDNUNG DES RATES ZUR

  • EuG, 15.05.2003 - T-47/03

    Sison / Rat

  • EuGH, 24.03.2009 - C-60/08

    Cheminova u.a. / Kommission

  • EuGH, 12.10.2000 - C-300/00

    Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa u.a. / Rat

  • EuGH, 08.07.1999 - C-5/93

    DSM / Kommission

  • EuG, 17.12.2009 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • EuGH, 19.07.2012 - C-110/12

    Akhras / Rat

  • EuGH, 03.05.1996 - C-399/95

    Deutschland / Kommission

  • EuG, 02.03.2011 - T-27/11

    Rheinischer Sparkassen- und Giroverband / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz -

  • EuG, 04.12.2007 - T-326/07

    Cheminova u.a. / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 91/414/EWG -

  • EuGH, 14.10.1996 - C-268/96

    SCK und FNK / Kommission

  • EuG, 04.02.2009 - T-145/06

    Omya / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Auskunftsverlangen - Art. 11

  • EuG, 17.02.2017 - T-493/14

    Mayer / EFSA - Abgeordneter nationaler Sachverständiger - Vorschriften der EFSA

    Mit Beschluss vom 7. Juli 2014, Mayer/EFSA (T-493/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:617), ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen worden, und zwar insbesondere deshalb, weil die dem Eilantrag zugrunde liegende Nichtigkeitsklage keinen einzigen Nichtigkeitsantrag enthielt und der Eilantrag auf vorläufigen Zugang zu den streitigen Dokumenten dem in der Hauptsache gestellten entsprach, so dass durch die genannten Anträge die ständige Rechtsprechung verkannt wurde, nach der die Entscheidung des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters die Entscheidung zur Hauptsache weder vorwegnehmen noch ihr die praktische Wirksamkeit nehmen und sie dadurch sinnlos machen darf.

    Sie drückt ihren Standpunkt zumindest ungenau aus, indem sie sich auf Art. 263 AEUV und auf den Bescheid vom 27. Juni 2014 bezieht, ohne jedoch, wie im Übrigen der Präsident des Gerichts im Beschluss vom 7. Juli 2014, Mayer/EFSA (T-493/14 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:617, Rn. 29), festgestellt hat, in ihren Anträgen irgendeinen Antrag auf Nichtigerklärung der angeblichen Verfügung vom 16. April 2014 oder des Bescheids vom 27. Juni 2014 zu formulieren, obwohl der Gegenstand der Anträge im Stadium der Erwiderung in Ermangelung von rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, nicht mehr geändert werden kann.

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