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   EuG, 10.04.2019 - T-300/16   

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EuG, 10.04.2019 - T-300/16 (https://dejure.org/2019,8411)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2019 - T-300/16 (https://dejure.org/2019,8411)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2019 - T-300/16 (https://dejure.org/2019,8411)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Subventionen - Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien - Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 - Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls - Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur ...

  • Wolters Kluwer

    Subventionen; Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien; Durchführungsverordnung (EU) 2016/387; Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls; Indische Regelung, mit der eine Ausfuhrsteuer auf Eisenerz und eine für die Beförderung von zur Ausfuhr ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    [fremdsprachig]

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 2016/387 ; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 8 ; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 9 ; EGV 1225/2009 Art 3 Abs 2 ; EGV 1225/2009 Art 3 Abs 3 ; EGV 1225/2009 Art 3 Abs 6 ; EGV 1225/2009 Art 9 Abs 4... ; EGV 1225/2009 Art 20 Abs 4 ; EGV 1225/2009 Art 20 Abs 5

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Im Rahmen der Übermittlung von Informationen an die betroffenen Unternehmen im Untersuchungsverfahren impliziert die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere, dass diese Unternehmen im Lauf dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens einer Subvention und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antisubventionsuntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Ausgleichszolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 107).

    Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist, wenn sich die genannte Partei ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 11.07.2017 - T-67/14

    Viraj Profiles / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Grundverordnung soweit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 88).

    Auch wenn im Übrigen die Auslegungen des Subventionsübereinkommens durch das Streitbeilegungsgremium der WTO für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind, darf das Gericht dennoch auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat, T-67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85).
  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Folglich hat die Kommission ihre Schlussfolgerung, dass die Einfuhr der betroffenen, von Jindal Saw hergestellten Ware mit einem Ausgleichszoll belegt werden müsse, nicht in der vorgeschriebenen Weise begründet (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Entgegen den Ausführungen der Kommission ergibt sich aus dem Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), nicht, dass die Kommission für die betroffene Ware die Preise hätte berücksichtigen müssen, die zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr galten, was im vorliegenden Fall dem CIF-Preis für die Waren der indischen ausführenden Hersteller entsprochen hätte.
  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antisubventionsuntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Ausgleichszolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 107).
  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Sie sieht ein vollständiges System von Verfahrensgarantien vor, die zum einen den Beteiligten gestatten sollen, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen, soweit erforderlich, die Vertraulichkeit der in dieser Untersuchung verwendeten Informationen wahren sollen, und enthält Vorschriften, durch die diese beiden Erfordernisse miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T-424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96).
  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Hingegen obliegt es der betroffenen Partei, konkret darzulegen, wie sie sich ohne diesen Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können, wobei sie sich nicht auf den Hinweis beschränken darf, es sei ihr unmöglich gewesen, zu hypothetischen Fällen Stellung zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat, T-442/12, EU:T:2017:372, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-300/16
    Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53), die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16) ist.
  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

    Was insbesondere die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise betrifft, so ist nach Art. 8 Abs. 2 der Grundverordnung zu prüfen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union eine erhebliche Preisunterbietung durch die genannten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 236 und 237).

    Die Grundverordnung definiert nicht den Begriff der Preisunterbietung und sieht für deren Berechnung keine Methode vor (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 238).

    Die Pflicht zur objektiven Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren nach Art. 8 Abs. 1 verlangt einen fairen Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des genannten Wirtschaftszweigs bei Verkäufen in dem Unionsgebiet (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen) durch deren Streitbeilegungsgremium für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 419).

    Daher darf das Gericht auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103).

    Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben und die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren, während Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorsieht, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

    In diesem Zusammenhang ist Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 107).

    Um eine voll und ganz zweckdienliche Wirkung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sicherzustellen, hat die Rechtsprechung diesen Begriff daher als "jede Handlung einer Regierung [ausgelegt], die direkt oder indirekt darauf hinausläuft, die Zuständigkeit für die Ausführung einer Aufgabe des Typs, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung bezieht, auf eine private Einrichtung zu übertragen" (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 108).

    Zunächst ist in Bezug auf den Vortrag der Klägerinnen, die indonesische Regierung habe keine aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende gespielt, festzustellen, dass die Regierung durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen in einem konkreten Kontext, in dem erstens die Ausfuhrsteuer an die internationalen Rohpalmöl-Preise geknüpft wurde und stieg, wenn diese Preise stiegen, und zweitens die Ausfuhrabgabe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die indonesischen Preise fast mit den Weltpreisen identisch waren, die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen dadurch einschränkte, dass sie deren Möglichkeit, den Absatzmarkt für ihre Ware zu bestimmen, beschränkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 124).

    Dieser Streitfall betraf daher keine spezifischen Ausfuhrbeschränkungen, die Teil eines Maßnahmenpakets mit dem gleichen Ziel sind und im Licht von Erklärungen der indonesischen Generaldirektion für Zoll und Verbrauchsteuern im Hinblick auf das Ziel geprüft werden, die Verfügbarkeit von Rohstoffen zu gewährleisten und das Wachstum eines bestimmten Industriezweigs zu fördern, wie oben in Rn. 114 bemerkt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 134).

    Bezüglich einer finanziellen Beihilfe oder einer Einkommens- oder Preisstützung in Form der Zurverfügungstellung von Waren durch eine Regierung bestimmt Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung im Wesentlichen, dass durch diese Bereitstellung ein Vorteil gewährt wird, wenn die Zurverfügungstellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 196).

    Somit ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vorteils angewandte Methode geeignet sein muss, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 208 bis 210).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung, dass von dem Vorliegen einer Subvention zugunsten eines Herstellers nur ausgegangen wird, wenn eine finanzielle Beihilfe der Regierung diesem Hersteller tatsächlich einen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 210).

    Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antisubventionsuntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Ausgleichszolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

    Unter diesem Gesichtspunkt führt Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Grundverordnung konkrete Sachverhalte auf, die als eine finanzielle Beihilfe gelten, nämlich der direkte oder indirekte Transfer von Geldern, der Verzicht auf Abgaben und die Zurverfügungstellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren, während Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich dieses Artikels vorsieht, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend unter den Ziff. i, ii und iii aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen im Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (ABl. 1994, L 336, S. 156, im Folgenden: Subventionsübereinkommen) durch deren Streitbeilegungsgremium für das Gericht bei der Bewertung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht bindend sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103, sowie vom 19. Mai 2021, China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products u. a./Kommission, T-254/18, im Rechtsmittelverfahren, EU:T:2021:278, Rn. 419).

    Daher darf das Gericht auf sie Bezug nehmen, wenn es um die Auslegung der Bestimmungen der Grundverordnung geht, die mit Bestimmungen des Subventionsübereinkommens übereinstimmen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 3 Nrn. 1 und 2 der Grundverordnung, dass von dem Vorliegen einer Subvention zugunsten eines Herstellers nur ausgegangen wird, wenn eine finanzielle Beihilfe der Regierung diesem Hersteller tatsächlich einen Vorteil verschafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 210).

    Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass es der Leistung einer finanziellen Beihilfe durch eine Regierung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Grundverordnung gleichkommt, wenn eine Regierung eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der vorstehend aufgeführten Aufgaben betraut oder dazu anweist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 106).

    In diesem Zusammenhang ist Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung im Kern eine gegen Umgehungen gerichtete Bestimmung, die sicherstellen soll, dass sich die Regierung eines Drittlandes nicht den Vorschriften über die Subventionen entziehen kann, indem sie Maßnahmen erlässt, die im engeren Sinne scheinbar nicht in den Geltungsbereich von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung fallen, tatsächlich aber gleiche Wirkungen haben (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 107).

    Um eine voll und ganz zweckdienliche Wirkung von Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. iv der Grundverordnung sicherzustellen, hat die Rechtsprechung diesen Begriff daher als "jede Handlung einer Regierung [ausgelegt], die direkt oder indirekt darauf hinausläuft, die Zuständigkeit für die Ausführung einer Aufgabe des Typs, auf den sich Art. 3 Nr. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Verordnung bezieht, auf eine private Einrichtung zu übertragen" (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 108).

    Hierzu ist festzustellen, dass die indonesische Regierung durch die Einführung der fraglichen Ausfuhrbeschränkungen in einem konkreten Kontext, in dem die Ausfuhrsteuer an die internationalen Rohpalmöl-Preise geknüpft wurde und stieg, wenn diese Preise stiegen, einerseits, und die Ausfuhrabgabe zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die indonesischen Preise fast mit den Weltpreisen identisch waren, andererseits, die Handlungsfreiheit dieser Unternehmen dadurch einschränkte, dass sie deren Möglichkeit, den Absatzmarkt für ihre Ware zu bestimmen, beschränkte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 124).

    Vielmehr veranlassten diese Maßnahmen der indonesischen Regierung die genannten Hersteller, ihre Waren auf dem indonesischen Markt zu einem geringeren als dem angemessenen Preis zu verkaufen - eine Folge, die entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht als eine "bloße unerwartete Folge einer staatlichen Regelung" im Sinne von Rn. 114 des Berichts des Berufungsgremiums "Vereinigte Staaten - DRAM" betrachtet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 125).

    Bezüglich einer finanziellen Beihilfe oder einer Einkommens- oder Preisstützung in Form der Zurverfügungstellung von Waren durch eine Regierung bestimmt Art. 6 Buchst. d der Grundverordnung im Wesentlichen, dass durch diese Bereitstellung ein Vorteil gewährt wird, wenn die Zurverfügungstellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 195 und 196).

    Somit ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die von der Kommission zur Berechnung des Vorteils angewandte Methode geeignet sein muss, den Vorteil, der dem Empfänger tatsächlich entstanden ist, möglichst genau wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 208 bis 210).

    Einleitend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 5 der Grundverordnung das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Industriezweigs der Union notwendige Voraussetzung für die Erhebung eines Ausgleichszolls ist (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 257).

  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

    Die Antidumping-Grundverordnung und die Antisubventions-Grundverordnung definieren nicht den Begriff der Preisunterbietung und sehen für deren Berechnung keine Methode vor (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 238).

    Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (Urteile vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239).

    Der Gerichtshof hat im Fall eines solchen Vertriebsmodells entschieden, dass die Kommission, wenn sie die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union verwendet, angesichts des Erfordernisses, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, verpflichtet ist, diese Preise mit den Verkaufspreisen der betreffenden Ware an die ersten unabhängigen Abnehmer zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 183, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 247).

    Es ist festzustellen, dass die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar über den Hersteller, sondern über Verkaufseinheiten erfolgt, bei diesen Verkaufseinheiten Kosten und Gewinnspannen entstehen lässt, so dass die Preise, die diese von den unabhängigen Abnehmern verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangen, und daher nicht mit den letztgenannten Preisen gleichgestellt werden können (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 248).

    Daraus folgt, dass die Kommission für die gleichartige Ware einen im Vergleich zur betreffenden Ware erhöhten und damit nachteiligen Preis für die chinesischen ausführenden Hersteller, die alle oder einen Teil ihrer Verkäufe in der Union über Verkaufseinheiten tätigten, berücksichtigte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 185, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249).

    Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass in einem Fall von Verkäufen über verbundene Verkaufseinheiten die Berechnung der Preisunterbietung offensichtlich nicht durch einen fairen Vergleich von Preisen auf derselben Handelsstufe erfolgte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 188, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 252).

    Drittens macht die Kommission geltend, die Situation in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-300/16, EU:T:2019:235), ergangen seien, sei sehr speziell gewesen, da nur zwei ausführende Hersteller an der Untersuchung mitgearbeitet hätten und die "große Mehrheit" der Verkäufe des in Rede stehenden ausführenden Herstellers über verbundene Verkaufseinheiten erfolgt sei.

    In diesen Rechtssachen hat das Gericht zum einen festgestellt, dass der in Rede stehende ausführende Hersteller "die überwiegende Zahl" seiner Verkäufe in der Union über verbundene Verkaufseinheiten getätigt habe, und zum anderen, dass "die meisten" Verkäufe des Industriezweigs der Union in die Union von den Verkaufseinheiten ausgeführt worden seien, die mit den beiden an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern der Union verbunden gewesen seien (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184 und 185, sowie vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249).

    Erstens weist die Kommission auf den Unterschied zwischen der Preisunterbietung (undercutting) und der Unterbietung der Richtpreise oder Schadensspanne (underselling) hin, auf den in den Urteilen vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-300/16, EU:T:2019:235), nicht eingegangen worden sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht im Übrigen die Frage der Schadensspanne sehr wohl in den oben in Rn. 178 angeführten Urteilen behandelt und dazu ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass, wenn die Preisunterbietung ordnungsgemäß berechnet worden wäre, die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union in einer Höhe festgesetzt worden wäre, die unterhalb der Dumpingspanne läge (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 194, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 258).

  • EuG, 09.11.2022 - T-246/19

    Cambodge und CRF/ Kommission

    Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Berichtigung der Preise der Union zur Berücksichtigung der Kosten der für den Transport von Südeuropa nach Nordeuropa mit einem einheitlichen Betrag von 49 Euro je Tonne angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Praxis, die die Preise "ab Werk", ohne Transportkosten, der Waren des Wirtschaftszweigs der Union mit den CIF-Preisen der Einfuhren an der Grenze der Union zu vergleichen, in der Rechtsprechung wiederholt anerkannt worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 55 und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 243 bis 249; Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Frankreich/Kommission, 181/85, EU:C:1986:491, S. 708 und 709).

    Da die Untersuchungsverfahren, die dem Erlass von Verordnungen zur Einführung von Schutzmaßnahmen vorausgehen, die betroffenen Unternehmen unmittelbar und individuell berühren und nachteilige Auswirkungen auf diese haben können, muss die Kommission bestimmte Verfahrensgrundsätze und -garantien achten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 74 und 76).

  • EuG, 01.03.2023 - T-540/20

    Jushi Egypt for Fiberglass Industry/ Kommission

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung ("Bestimmung des Begriffs "Subvention"") und Art. 1 des Subventionsübereinkommens hinsichtlich ihres Wortlauts größtenteils und hinsichtlich ihres Gehalts vollständig identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 99).

    Daher sind die Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerin so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 101).

    Das Gleiche gilt für Art. 3 dieser Verordnung, der den Inhalt von Art. 1 des Subventionsübereinkommens umsetzen soll (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 102).

  • EuG, 01.03.2023 - T-480/20

    Eine von China gewährte Subvention kann Ägypten als Ursprungs- oder Ausfuhrland

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung bereits festgestellt, dass Art. 3 der Antisubventionsgrundverordnung ("Bestimmung des Begriffs "Subvention"") und Art. 1 des Subventionsübereinkommens hinsichtlich ihres Wortlauts größtenteils und hinsichtlich ihres Gehalts vollständig identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 99).

    Daher sind die Bestimmungen der Antisubventionsgrundverordnung entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen so weit wie möglich im Licht der entsprechenden Bestimmungen des Subventionsübereinkommens auszulegen (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 101).

    Das Gleiche gilt für Art. 3 dieser Verordnung, der den Inhalt von Art. 1 des Subventionsübereinkommens umsetzen soll (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    57 Vgl. 46. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2020/526 der Kommission vom 15. April 2020 zur Wiedereinführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien in Bezug auf Jindal Saw Limited nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-300/16 (ABl. 2020, L 118, S. 1).
  • EuG, 21.12.2022 - T-746/20

    Auswärtige Beziehungen

    Das Gericht hat seinerseits festgestellt, dass es auf die Berichte der am Streitbeilegungsverfahren beteiligten Gremien der WTO Bezug nehmen darf, wenn es die Bestimmungen der Grundverordnung anhand der Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auslegt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.12.2022 - T-747/20

    EOC Belgium/ Kommission

    Das Gericht hat seinerseits festgestellt, dass es auf die Berichte der am Streitbeilegungsverfahren beteiligten Gremien der WTO Bezug nehmen darf, wenn es die Bestimmungen der Grundverordnung anhand der Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auslegt (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.04.2019 - T-301/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens und des Antisubventionsverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 53, im Folgenden: angefochtene Verordnung) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. 2016, L 73, S. 1), die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage in der Rechtssache Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-300/16) ist.
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