Rechtsprechung
   EuG, 10.04.2019 - T-301/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8410
EuG, 10.04.2019 - T-301/16 (https://dejure.org/2019,8410)
EuG, Entscheidung vom 10.04.2019 - T-301/16 (https://dejure.org/2019,8410)
EuG, Entscheidung vom 10. April 2019 - T-301/16 (https://dejure.org/2019,8410)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,8410) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

    Dumping - Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien - Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2016/1036) - Dumpingspanne - Feststellung des Ausfuhrpreises - Geschäftliche Verbindung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.02.2012 - C-191/09

    Rat / Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP - Rechtsmittel - Antidumpingzölle -

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Im Rahmen der Übermittlung von Informationen an die betroffenen Unternehmen im Untersuchungsverfahren impliziert die Beachtung ihrer Verteidigungsrechte insbesondere, dass diese Unternehmen im Lauf dieses Verfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kommt der Beachtung der Verteidigungsrechte in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch kann eine Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Wahrung dieser Rechte nur dann zur Nichtigerklärung einer Verordnung über die Einführung eines Antidumpingzolls führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass wegen dieser Unregelmäßigkeit das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und damit die Verteidigungsrechte der betroffenen Partei konkret beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C-141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 107).

    Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn sich die genannte Partei ohne den Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2011 - T-190/08

    CHEMK und KF / Rat - Dumping - Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss die Kommission, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).

    Nach der Rechtsprechung kann eine solche angemessene Gewinnspanne bei Vorliegen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Hersteller und dem in der Union ansässigen Einführer nicht anhand der Daten des angeschlossenen Einführers, die durch diese geschäftliche Verbindung beeinflusst sein können, sondern zweckmäßigerweise anhand der Daten eines unabhängigen Einführers berechnet werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 21.11.2002 - T-88/98

    Kundan und Tata / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Liegt keiner dieser Fälle vor, so muss die Kommission, sofern es einen Ausfuhrpreis gibt, diesen bei der Ermittlung des Dumpings heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 49, und vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T-190/08, EU:T:2011:618, Rn. 26).

    Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der von einem Ausführer mitgeteilten Ausfuhrpreise (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat, T-88/98, EU:T:2002:280, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 17.03.2015 - T-466/12

    RFA International / Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Diese Feststellung ist nämlich notwendigerweise mit komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen verbunden (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T-466/12, EU:T:2015:151, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich ist festzustellen, dass im Fall einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer die betroffene Partei, die den Umfang der nach Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen angreifen will, weil die für VVG-Kosten und Gewinne ermittelten Spannen zu groß seien, Beweise und konkrete Berechnungen vorzulegen hat, die ihre Behauptungen und insbesondere den gegebenenfalls von ihr vorgeschlagenen alternativen Prozentsatz rechtfertigen (vgl. Urteil vom 17. März 2015, RFA International/Kommission, T-466/12, EU:T:2015:151, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 26.11.2015 - T-425/13

    Giant (China) / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Auch wenn die Gerichte der Union bisher noch nicht über die Beweislastverteilung bei der Anwendung der genannten Vorschrift entschieden hätten, so werde ihre Auslegung der Vorschrift doch durch Rn. 59 des Urteils vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T-425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896), gestützt.

    Soweit sich erstens die Klägerinnen auf Rn. 59 des Urteils vom 26. November 2015, Giant (China)/Rat (T-425/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:896), beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die genannte Randnummer nicht außerhalb ihres Kontextes herangezogen werden kann.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihr zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügt (vgl. Urteil vom 27. September 2007, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.03.1990 - 156/87

    Gestetner Holdings / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Sie erweiterte vielmehr die Zahl der Fälle, in denen der für die zur Ausfuhr verkauften Ware tatsächlich gezahlte Preis nicht zuverlässig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C-156/87, EU:C:1990:116, Rn. 30).
  • EuGH, 05.10.1988 - 277/85

    Canon / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Es ist zunächst daran zu erinnern, dass die Berechnung des Normalwerts und die Berechnung des Ausfuhrpreises verschiedene Vorgänge darstellen, die auf unterschiedlichen, in Art. 2 Abs. 3 bis 7 der Grundverordnung bzw. Art. 2 Abs. 8 und 9 der Grundverordnung geregelten Berechnungsmethoden beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1988, Canon u. a./Rat, 277/85 und 300/85, EU:C:1988:467, Rn. 37).
  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Da folglich der bei der Berechnung der Preisunterbietung festgestellte Fehler die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung dadurch in Frage stellt, dass die gesamte Prüfung des Kausalzusammenhangs durch die Kommission entwertet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, T-192/08, EU:T:2011:619, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist die genannte Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie Jindal Saw betrifft, ohne dass der dritte Klagegrund geprüft zu werden braucht.
  • EuG, 17.02.2011 - T-122/09

    Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods / Rat

    Auszug aus EuG, 10.04.2019 - T-301/16
    Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85).
  • EuG, 30.11.2011 - T-107/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat und Kommission -

  • EuG, 07.02.2013 - T-84/07

    EuroChem MCC / Rat - Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und

  • EuG, 20.05.2015 - T-310/12

    Yuanping Changyuan Chemicals / Rat

  • EuG, 14.09.1995 - T-171/94

    Descom Scales Manufacturing Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. -

  • EuGH, 01.10.2009 - C-141/08

    Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware / Rat - Rechtsmittel -

  • EuG, 30.06.2016 - T-424/13

    Jinan Meide Casting / Rat

  • EuG, 01.06.2017 - T-442/12

    Changmao Biochemical Engineering / Rat - Dumping - Einfuhren von Weinsäure mit

  • EuG, 10.04.2019 - T-300/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

  • EuG, 14.09.2022 - T-744/19

    Methanol Holdings (Trinidad)/ Kommission - Dumping - Einfuhren von Mischungen von

    Im 88. Erwägungsgrund des diesem Schreiben beigefügten Dokuments erläuterte die Kommission insbesondere, dass sie beschlossen habe, die im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vorgenommenen Preisunterbietungsberechnungen im Licht des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), zu ergänzen.

    Im Rahmen der angefochtenen Durchführungsverordnung beschloss die Kommission, ihre Berechnungen der Preisunterbietung im Hinblick auf das Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), um zwei zusätzliche Preisunterbietungsberechnungen zu ergänzen, die ihrer Ansicht nach noch deutlicher machen, dass die gedumpten Einfuhren die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ungeachtet der herangezogenen Methodik unterboten hätten.

    Schließlich hat die Kommission in der angefochtenen Durchführungsverordnung im Licht des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), die in der Phase der vorläufigen Durchführungsverordnung vorgenommene Berechnung um eine erste, im 114. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung dargestellte zusätzliche Berechnung und um eine zweite, im 115. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung ausgeführte zusätzliche Berechnung ergänzt, die beide das Vorliegen einer Preisunterbietung bestätigten.

    Die oben in den Rn. 54 bis 56 genannten Bestimmungen der Grundverordnung sehen folglich keine besondere Methodik für die Feststellung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise gleichartiger Ware des Wirtschaftszweigs der Union vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175).

    Insofern setzt, worauf oben in Rn. 55 hingewiesen wurde, die Feststellung einer solchen Schädigung jedenfalls eine objektive und gerechte Prüfung der Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf die Preise voraus (vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies ist im Rahmen des zweiten Teils des einzigen Klagegrundes zusammen mit dem von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zu prüfen.

    Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 62 und 63), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 187).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 176 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), festgestellt hat:.

    In den Rn. 188 und 189 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), hat das Gericht ergänzt:.

    Wie sich aus Rn. 176 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), ergibt, ist ein Vergleich des Preises der betroffenen Ware mit dem Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union auf derselben Handelsstufe Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Preisunterbietung der betroffenen Ware.

    "In seinem [Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234)] befand das Gericht, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Vertriebskosten der mit Jindal verbundenen Einführer in der Union von den für deren ersten unabhängigen Abnehmer geltenden Verkaufspreisen abgezogen habe, während die Vertriebskosten der verbundenen Vertriebsunternehmen des Wirtschaftszweigs der Union nicht von den Verkaufspreisen abgezogen worden seien, die der Wirtschaftszweig der Union dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung stellte.

    Ihren Hinweis in den Erwägungsgründen 112 und 113 der angefochtenen Durchführungsverordnung, dass einige Parteien im Hinblick auf das Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), die angewandte Methodik in Frage stellten, hat die Kommission im 114. Erwägungsgrund dieser Verordnung allerdings dahin gehend ergänzt, dass sie vorhabe, diesem Urteil mittels Ergänzung ihre Berechnungen hinsichtlich der Preisunterbietung durch zwei Berechnungen Rechnung zu tragen, wobei die erste im letzten Satz dieses Erwägungsgrundes und die zweite, hilfsweise vorgenommene, im 115. Erwägungsgrund dieser Durchführungsverordnung dargestellt wird.

    Schließlich ist zum von der Klägerin geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darauf hinzuweisen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zur Berechnung des Ausfuhrpreises der ausführenden Hersteller im Rahmen der Preisunterbietungsberechnung die VVG-Kosten und den Gewinn von den durch die verbundenen Unternehmen erzielten Verkaufspreisen abgezogen hat, um einen objektiven und gerechten Vergleich zwischen den Preisen der Unionshersteller und denen der ausführenden Hersteller zu gewährleisten, indem sie diese im Rahmen der ersten zusätzlichen Preisunterbietungsberechnung pflichtgemäß auf dieselbe Handelsstufe zurückgeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

  • EuG, 04.05.2022 - T-30/19

    CRIA und CCCMC/ Kommission

    Die Antidumping-Grundverordnung und die Antisubventions-Grundverordnung definieren nicht den Begriff der Preisunterbietung und sehen für deren Berechnung keine Methode vor (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 238).

    Ein solcher fairer Vergleich ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Berechnung der Schädigung des genannten Wirtschaftszweigs (Urteile vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat, T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79 und 85, vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 239).

    Der Gerichtshof hat im Fall eines solchen Vertriebsmodells entschieden, dass die Kommission, wenn sie die Verkaufspreise an die ersten unabhängigen Abnehmer für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union verwendet, angesichts des Erfordernisses, die Preise auf derselben Handelsstufe zu vergleichen, verpflichtet ist, diese Preise mit den Verkaufspreisen der betreffenden Ware an die ersten unabhängigen Abnehmer zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 183, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 247).

    Es ist festzustellen, dass die Vermarktung von Waren, die nicht unmittelbar über den Hersteller, sondern über Verkaufseinheiten erfolgt, bei diesen Verkaufseinheiten Kosten und Gewinnspannen entstehen lässt, so dass die Preise, die diese von den unabhängigen Abnehmern verlangen, im Allgemeinen höher sind als die Preise, die die Hersteller bei ihren Direktverkäufen von diesen Abnehmern verlangen, und daher nicht mit den letztgenannten Preisen gleichgestellt werden können (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 248).

    Daraus folgt, dass die Kommission für die gleichartige Ware einen im Vergleich zur betreffenden Ware erhöhten und damit nachteiligen Preis für die chinesischen ausführenden Hersteller, die alle oder einen Teil ihrer Verkäufe in der Union über Verkaufseinheiten tätigten, berücksichtigte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 185, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249).

    Unter diesen Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass in einem Fall von Verkäufen über verbundene Verkaufseinheiten die Berechnung der Preisunterbietung offensichtlich nicht durch einen fairen Vergleich von Preisen auf derselben Handelsstufe erfolgte (vgl. entsprechend Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 188, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 252).

    Drittens macht die Kommission geltend, die Situation in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-300/16, EU:T:2019:235), ergangen seien, sei sehr speziell gewesen, da nur zwei ausführende Hersteller an der Untersuchung mitgearbeitet hätten und die "große Mehrheit" der Verkäufe des in Rede stehenden ausführenden Herstellers über verbundene Verkaufseinheiten erfolgt sei.

    In diesen Rechtssachen hat das Gericht zum einen festgestellt, dass der in Rede stehende ausführende Hersteller "die überwiegende Zahl" seiner Verkäufe in der Union über verbundene Verkaufseinheiten getätigt habe, und zum anderen, dass "die meisten" Verkäufe des Industriezweigs der Union in die Union von den Verkaufseinheiten ausgeführt worden seien, die mit den beiden an der Untersuchung mitarbeitenden Herstellern der Union verbunden gewesen seien (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 184 und 185, sowie vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 249).

    Erstens weist die Kommission auf den Unterschied zwischen der Preisunterbietung (undercutting) und der Unterbietung der Richtpreise oder Schadensspanne (underselling) hin, auf den in den Urteilen vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-300/16, EU:T:2019:235), nicht eingegangen worden sei.

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht im Übrigen die Frage der Schadensspanne sehr wohl in den oben in Rn. 178 angeführten Urteilen behandelt und dazu ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass, wenn die Preisunterbietung ordnungsgemäß berechnet worden wäre, die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union in einer Höhe festgesetzt worden wäre, die unterhalb der Dumpingspanne läge (Urteile vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 194, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, EU:T:2019:235, Rn. 258).

  • EuG, 08.05.2024 - T-630/21

    Çolakoglu Metalurji und Çolakoglu Dis Ticaret/ Kommission

    En outre, selon la jurisprudence, d'une part, une marge bénéficiaire raisonnable peut, en présence d'une association entre producteur et importateur dans l'Union, être calculée sur le fondement non des données émanant de l'importateur affilié, qui peuvent être influencées par cette association, mais de celles émanant d'un importateur indépendant et, d'autre part, des données émanant d'une relation entre entités liées doivent être tenues pour suspectes (voir arrêt du 10 avril 2019, Jindal Saw et Jindal Saw Italia/Commission, T-301/16, EU:T:2019:234, points 157 et 163 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-666/19

    Changmao Biochemical Engineering / Kommission

    In ähnlicher Weise hat das Gericht im Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 172 bis 189), festgestellt, dass die Berechnung der Preisunterbietung durch die Kommission gegen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009 verstoßen habe, weil die Kommission die Preise des Wirtschaftszweigs der Union für Verkäufe der gleichartigen Ware an die ersten unabhängigen Abnehmer mit den CIF-Preisen (Kosten, Versicherung und Fracht) des chinesischen ausführenden Herstellers verglichen hatte.

    37 Vgl. in diesem Zusammenhang Rn. 194 des Urteils vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234), in dem das Gericht feststellt, dass " nicht ausgeschlossen werden kann , dass die Schadensspanne des Wirtschaftszweigs der Union bei korrekter Berechnung der Preisunterbietung auf einem Niveau unterhalb der Dumpingspanne festgestellt worden wäre" (Hervorhebung nur hier).

    78 Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

  • EuG, 21.02.2024 - T-762/20

    Sinopec Chongqing SVW Chemical u.a./ Kommission

    Nach der Rechtsprechung wird die Berechnung der Preisunterbietung bei den Einfuhren nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung vorgenommen, um eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union infolge dieser Einfuhren festzustellen, und darüber hinaus zur Bemessung dieses Schadens und zur Ermittlung der Schadensspanne, d. h. der Schadenshöhe, verwendet (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 176).

    Die Grundverordnung enthält keine Definition des Begriffs "Preisunterbietung" und sieht keine Methode für ihre Berechnung vor (Urteile vom 20. Januar 2022, Kommission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, Rn. 73; vgl. auch entsprechend Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 175).

  • EuG, 21.02.2024 - T-764/20

    Anhui Wanwei Updated High-Tech Material Industry und Inner Mongolia Mengwei

    S'agissant plus particulièrement du calcul de la sous-cotation du prix des importations, il résulte de la jurisprudence que celui-ci est réalisé, conformément à l'article 3, paragraphes 2 et 3, du règlement de base, aux fins de la détermination de l'existence d'un préjudice subi par l'industrie de l'Union du fait de ces importations et il est utilisé, plus largement, en vue d'évaluer ce préjudice et de déterminer la marge de préjudice, à savoir le niveau d'élimination dudit préjudice (voir, par analogie, arrêt du 10 avril 2019, Jindal Saw et Jindal Saw Italia/Commission, T-301/16, EU:T:2019:234, point 176).

    Le règlement de base ne contient pas de définition de la notion de « sous-cotation du prix " et ne prévoit pas de méthode pour le calcul de cette dernière (arrêt du 20 janvier 2022, Commission/Hubei Xinyegang Special Tube, C-891/19 P, EU:C:2022:38, point 73 ; voir également, par analogie, arrêt du 10 avril 2019, Jindal Saw et Jindal Saw Italia/Commission, T-301/16, EU:T:2019:234, point 175).

  • EuG, 14.07.2021 - T-716/19

    Interpipe Niko Tube und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant/ Kommission

    Daraus folgt, dass die Bestimmungen der Grundverordnung, soweit sie den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens der WTO entsprechen, nach Möglichkeit im Licht der entsprechenden Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihrer Auslegung durch das Streitbeilegungsgremium der WTO auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat, C-10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 54, vom 18. Oktober 2018, Rotho Blaas, C-207/17, EU:C:2018:840, Rn. 46 bis 48, und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 134).

    Von dieser Partei kann jedoch nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Entscheidung der Kommission anders ausgefallen wäre, sondern nur, dass dies nicht völlig ausgeschlossen sei, wenn sich die genannte Partei ohne den beanstandeten Verfahrensfehler besser hätte verteidigen können (Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italien/Kommission, T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 66 und 67; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C-191/09 P und C-200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 78 und 79).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    Vgl. auch Urteile vom 17. Februar 2011, Zhejiang Xinshiji Foods und Hubei Xinshiji Foods/Rat (T-122/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:46, Rn. 79), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 189).

    56 Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 187), das seinerseits auf den vom Gericht im Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704), gewählten Ansatz Bezug nimmt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-348/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann die Nord Stream 2 AG die Richtlinie,

    97 Vgl. Urteil vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 48 bis 51).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

    Außerdem widersprächen diese Praxis und die Urteile vom 30. November 2011, Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing/Rat und Kommission (T-107/08, EU:T:2011:704, Rn. 63), und vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission (T-301/16, EU:T:2019:234, Rn. 187), dem Argument, dass die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise an der Grenze der Union zu beurteilen seien.
  • EuGH, 08.06.2023 - C-747/21

    Severstal / Kommission

  • EuG, 12.03.2020 - T-835/17

    Eurofer / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-104/19

    Donex Shipping and Forwarding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Handelspolitik -

  • EuG, 10.04.2019 - T-300/16

    Jindal Saw und Jindal Saw Italia / Kommission

  • OLG Dresden, 25.08.2022 - 11a U 881/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht