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   EuG, 18.09.2006 - T-350/03   

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EuG, 18.09.2006 - T-350/03 (https://dejure.org/2006,24408)
EuG, Entscheidung vom 18.09.2006 - T-350/03 (https://dejure.org/2006,24408)
EuG, Entscheidung vom 18. September 2006 - T-350/03 (https://dejure.org/2006,24408)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission

    Nichtigkeitsklage

  • EU-Kommission

    Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool / Kommission

    Wettbewerb , Beherrschende Stellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses auf dem österreichischen Energiemarkt mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen; Eignung der sich aus dem angemeldeten Zusammenschluss ergebenden Zusammenlegung bestehender Erzeugungsaktivitäten und Vertriebsaktivitäten zur ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2004/271/EG; ; EG Art. 230 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 2004/271/EG; EG Art. 230 Abs. 4
    Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Juristische Personen - Rechtsakte, die diese individuell betreffen - Unzulässigkeit - Wettbewerb

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 2003, mit der sie den Zusammenschluss der österreichischen Firma Österreichische Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbund) und der aus fünf österreichischen regionalen Stromlieferanten bestehenden Firma ...

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 30.09.2003 - T-158/00

    ARD / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    53 bis 58, und des Gerichts vom 30. September 2003 in der Rechtssache T-158/00, ARD/Kommission, Slg. 2003, II-3825, Randnr. 95).

    44 und 45, und Urteil ARD/Kommission, Randnrn.

    46 Eine solche Mitwirkung stellt einen Faktor dar, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit von Klagen darzutun (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 95, und ARD/Kommission, Randnr. 76).

    45 und 46, BaByliss/Kommission, Randnr. 106, und ARD/Kommission, Randnr. 78).

  • EuGH, 31.03.1998 - C-68/94

    DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER DIE KONTROLLE VON UNTERNEHMENSZUSAMMENSCHLÜSSEN

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    43 Es ist daran zu erinnern, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Entscheidungen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt zu haben, und ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1998 in den Rechtssachen C-68/94 und C-30/95, Frankreich u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1375, Randnrn.

    45 Die Gemeinschaftsgerichte haben anerkannt, dass von Entscheidungen über die Vereinbarkeit angemeldeter Zusammenschlüsse dritte Unternehmen individuell betroffen sind, die eng an dem Verfahren zur Kontrolle dieser Zusammenschlüsse mitgewirkt haben und deren Beteiligung sich tatsächlich und spezifisch auf den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Endentscheidung ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 54, Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnrn.

    54 Die Gemeinschaftsgerichte haben anerkannt, dass dritte Unternehmen, deren Position als zumindest potenzielle Konkurrenten der Parteien des angemeldeten Zusammenschlusses von der angefochtenen Entscheidung erheblich beeinträchtigt wird, von Entscheidungen über die Vereinbarkeit von angemeldeten Zusammenschlüssen individuell betroffen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission, Randnrn.

  • EuG, 19.05.1994 - T-2/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    45 Die Gemeinschaftsgerichte haben anerkannt, dass von Entscheidungen über die Vereinbarkeit angemeldeter Zusammenschlüsse dritte Unternehmen individuell betroffen sind, die eng an dem Verfahren zur Kontrolle dieser Zusammenschlüsse mitgewirkt haben und deren Beteiligung sich tatsächlich und spezifisch auf den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der Endentscheidung ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich u. a./Kommission, Randnr. 54, Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-323, Randnrn.

    55 und 56, Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 82, vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 03.04.2003 - T-114/02

    BaByliss / Kommission

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    46 Eine solche Mitwirkung stellt einen Faktor dar, um in Verbindung mit anderen spezifischen Umständen die Zulässigkeit von Klagen darzutun (Urteile des Gerichts vom 3. April 2003 in der Rechtssache T-114/02, BaByliss/Kommission, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 95, und ARD/Kommission, Randnr. 76).

    45 und 46, BaByliss/Kommission, Randnr. 106, und ARD/Kommission, Randnr. 78).

  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    14 Natürliche und juristische Personen können sich nur dann darauf berufen, von einer Entscheidung, die nicht an sie gerichtet ist, individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert, wie es bei dem Adressaten einer Entscheidung der Fall wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).
  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    Denn eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Rechtsunterworfenen gegründet wurde, ist von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als Einzelnen verwehrt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1005, 1021, und Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    14 Natürliche und juristische Personen können sich nur dann darauf berufen, von einer Entscheidung, die nicht an sie gerichtet ist, individuell betroffen zu sein, wenn diese sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder wegen besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert, wie es bei dem Adressaten einer Entscheidung der Fall wäre (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnr. 36).
  • EuG, 12.12.1996 - T-380/94

    Association internationale des utilisateurs de fils de filaments artificiels et

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    Der zweite Fall ist gegeben, wenn die Vereinigung bei der Erhebung ihrer Klage an die Stelle eines oder mehrerer ihrer von ihr vertretenen Mitglieder getreten ist und ihre Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-380/94, AIUFFASS und AKT/Kommission, Slg. 1996, II-2169, Randnr. 50).
  • EuG, 09.08.1995 - T-585/93

    Gewährung einer finanziellen Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    Denn eine Vereinigung, die zur Wahrnehmung kollektiver Interessen einer Gruppe von Rechtsunterworfenen gegründet wurde, ist von einer Handlung, die die allgemeinen Interessen dieser Gruppe berührt, nicht im Sinne des Artikels 230 Absatz 4 EG individuell betroffen und kann daher keine Nichtigkeitsklage erheben, wenn dies ihren Mitgliedern als Einzelnen verwehrt ist (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 19/62 bis 22/62, Fédération nationale de la boucherie et du commerce en gros des viandes u. a./Rat, Slg. 1962, 1005, 1021, und Beschluss des Gerichts vom 9. August 1995 in der Rechtssache T-585/93, Greenpeace u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2205, Randnr. 59).
  • EuG, 24.03.1994 - T-3/93

    Société anonyme à participation ouvrière Compagnie nationale Air France gegen

    Auszug aus EuG, 18.09.2006 - T-350/03
    55 und 56, Urteile des Gerichts vom 24. März 1994 in der Rechtssache T-3/93, Air France/Kommission, Slg. 1994, II-121, Randnr. 82, vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-2/93, Air France/Kommission, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-605/21

    Heureka Group (Comparateurs de prix en ligne) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    17 Vgl. beispielsweise Urteile vom 28. Januar 1986, COFAZ/Kommission (C-169/84, EU:C:1986:42, Rn. 24), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C-68/94 und C-30/95, EU:C:1998:148, Rn. 48 bis 58), und vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C-441/07 P, EU:C:2010:377, Rn. 90); vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1996, Métropole télévision u. a./Kommission (T-528/93, T-542/93, T-543/93 und T-546/93, EU:T:1996:99, Rn. 59 bis 64), und Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission (T-350/03, EU:T:2006:257, Rn. 54).
  • EuG, 12.04.2013 - T-442/08

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission, mit der eine

    Nach der Rechtsprechung ist aber eine der Fallgestaltungen, in denen ein Verband von Unternehmen, der nicht Adressat des angefochtenen Rechtsakts ist, durch diesen individuell betroffen ist, gerade diejenige, dass der Verband ein eigenes Interesse hat, insbesondere weil seine Position als Verhandlungspartner durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt worden ist (vgl. Beschluss des Gerichts vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2021 - T-312/20

    EVH/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 12.10.2011 - T-224/10

    Verbraucherverbände haben unter zwei Voraussetzungen ein Anhörungsrecht im

    Da diese Personen von der Genehmigungsentscheidung nicht individuell betroffen sind, kann der Klägerin nicht eine individuelle Betroffenheit zuerkannt werden, weil eine zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen einer bestimmten Gruppe von Rechtssubjekten errichtete Vereinigung nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von einem Rechtsakt individuell betroffen ist, der die allgemeinen Interessen dieser Gruppe betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 29 bis 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2021 - T-313/20

    Stadtwerke Leipzig/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2021 - T-315/20

    TEAG/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines Streithelfers

    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.03.2012 - T-236/10

    Asociación Española de Banca / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der erste Fall der Zulässigkeit einer Klage eines Verbands aufgrund der Vertretung seiner Mitglieder (vgl. oben, Randnr. 19) nach der Rechtsprechung der ist, dass der Verband bei der Erhebung seiner Klage an die Stelle von einem oder mehreren seiner von ihm vertretenen Mitglieder getreten ist und seine Mitglieder selbst eine zulässige Klage hätten erheben können (Urteil AIUFFASS und AKT/Kommission, Randnr. 50, und Beschluss des Gerichts vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).
  • EuG, 10.06.2021 - T-314/20

    GWS Stadtwerke Hameln/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.06.2021 - T-318/20

    eins energie in sachsen/ Kommission - Vertraulichkeit - Einwände eines

    Zum anderen ist in Bezug auf das Vorbringen von E.ON, die geschwärzten Informationen könnten von Interesse sein, um die Zulässigkeit der Klage zu begründen, darauf hinzuweisen, dass die Konkurrenten der anmeldenden Parteien als von Beschlüssen der Kommission, mit denen, wie im vorliegenden Fall, über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Gemeinsamen Markt entschieden wird, individuell betroffen angesehen wurden, wenn sie nachweisen konnten, dass sie an den Kontrollverfahren in qualifizierter Weise mitgewirkt haben und dass ihre Wettbewerbsposition auf den betreffenden oder diesen benachbarten Märkten im Verhältnis zu der der anmeldenden Parteien durch die angefochtenen Entscheidungen wesentlich oder spezifisch beeinträchtigt wurde (vgl. Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 17.05.2023 - T-321/20

    Die Klage des deutschen Stadtwerks enercity gegen die von der Kommission erteilte

    Die bloße Tatsache, dass der ausgefüllte Fragebogen zurückgeschickt wird, kann nämlich nicht als ein Faktor angesehen werden, der ausreicht, um den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 18. September 2006, Wirtschaftskammer Kärnten und best connect Ampere Strompool/Kommission, T-350/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:257, Rn. 50 und 51).
  • EuG, 17.05.2023 - T-320/20

    Mainova/ Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Deutscher Strommarkt -

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