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   EuG, 20.05.1999 - T-220/97   

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EuG, 20.05.1999 - T-220/97 (https://dejure.org/1999,8271)
EuG, Entscheidung vom 20.05.1999 - T-220/97 (https://dejure.org/1999,8271)
EuG, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - T-220/97 (https://dejure.org/1999,8271)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Milch - Referenzmenge - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    H. & R. Ecroyd / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    H & R Ecroyd Holdings Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 176, 177 und 215 Absatz 2 [jetzt Artikel 233 EG, 234 EG und 288 Absatz 2 EG]
    Vorabentscheidungsverfahren - Gültigkeitsprüfung - Feststellung der Ungültigkei einer Verordnung - Wirkungen - Entsprechende Anwendung von Artikel 176 EG-Vertrag (jetzt Artikel 231 EG) - Verpflichtungen der Gemeinschaftsorgane - Umfang - Ersatz des durch die festgestellte ...

  • EU-Kommission

    H & R Ecroyd Holdings Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Milch - Referenzmenge - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse; Frage des Verstoßes gegen Artikel 211 und 233 EG-Vertrag; Spezifische Referenzmenge im Rahmen der Verordnung Nr. 2055/93; Herstellung des Gleichgewichts im Milchsektor

  • Judicialis

    EGV Art. 211; ; EGV Art. 233

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997, durch die zu den Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 für die Klägerin Stellung genommen wird

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 06.06.1996 - C-127/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Ecroyd Limited

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission (vom 16. Mai 1997), mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, tätig zu werden, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer).

    Mit Urteil vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94 (Ecroyd, Slg. 1996, I-2731) hat der Gerichtshof in bezug auf die Quotenanträge der Ecroyd Ltd entschieden: 1. Die zuständige nationale Behörde war nicht verpflichtet, gemäß der Verordnung ... Nr. 857/84 ... in der Fassung der Verordnung ... Nr. 764/89 ..., insbesondere Artikel 3a Absatz 1, den Erzeugern, die sich in der in den Abschnitten a bis e der ersten Vorlagefrage geschilderten Lage befanden, eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen, und sie war dazu auch nicht berechtigt.

    Am 8. April 1997 antwortete der Rat auf ein Schreiben, das die gesetzlichen Vertreter der Klägerin an ihn gerichtet hatten, es sei Sache der Kommission, dafür Sorge zu tragen, daß das Urteil Ecroyd durchgeführt werde, und es sei dem Rat nicht möglich, tätig zu werden, wenn die Kommission zu diesem Zweck keinen Gesetzgebungsvorschlag mache.

    Im Urteil Ecroyd habe der Gerichtshof festgestellt, daß die Lage der Klägerin "der des Übernehmers einer gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 gewährten Prämie, der eine Referenzmenge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hat, gleichgestellt werden" könne.

    Auch werde im Urteil Ecroyd nicht die Lage der Klägerin in dem Rechtsstreit, der Gegenstand der Vorabentscheidungsvorlage sei, in bezug auf die Verordnung Nr. 2055/93 geprüft.

    Die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine richtige Antwort gemäß Artikel 233 EG auf den im Urteil Ecroyd festgestellten rechtswidrigen Zustand dar, da dieser rechtswidrige Zustand der gleiche wie der im Urteil Wehrs festgestellte sei.

    Durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2055/93 konnte das Unrecht, das der Klägerin nach dem Urteil Ecroyd durch die Anwendung der Antikumulierungsvorschrift zugefügt worden war, nämlich nicht wiedergutgemacht werden.

    Die Kommission ist folglich zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gemeinschaft nicht mehr verpflichtet sei, konkrete Maßnahmen zur Wiedergutmachung der gegenüber der Klägerin begangenen und im Urteil Ecroyd festgestellten Rechtsverletzung zu erlassen.

    Die Erfüllung der Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft läßt sich nämlich aus dem Urteil Ecroyd ableiten, wenn man es in Verbindung mit der "Milchquoten"-Rechtsprechung liest.

    Diese vom Gerichtshof erneut im Urteil Ecroyd festgestellte Ungültigkeit stellte folglich eine hinreichend qualifizierte Rechtsverletzung dar, die geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auszulösen (wie dies durch das Urteil des Gerichts vom 9. September 1997 in den verbundenen Rechtssachen T-195/94 und T-202/94, Quiller und Heusmann/Rat und Kommission, Slg. 1997, II-2247, Randnrn.

    Es ist darüber hinaus unstreitig, daß die Ecroyd Ltd im Urteil Ecroyd sowohl in den Entscheidungsgründen als auch im Urteilstenor als Milcherzeugerin im Sinne der Gemeinschaftsregelung qualifiziert wird.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1997, mit der diese es abgelehnt hat, zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 6. Juni 1996 in der Rechtssache C-127/94, Ecroyd, tätig zu werden, wird aufgehoben.

  • EuGH, 03.12.1992 - C-264/90

    Wehrs / Hauptzollamt Lüneburg

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Im Urteil vom 3. Dezember 1992 in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs, Slg. 1992, I-6285) hat der Gerichtshof entschieden, daß Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 857/84 in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 insoweit ungültig war, als er die Erzeuger, die einen an der Nichtvermarktungsregelung gemäß der Verordnung Nr. 1078/77 teilnehmenden Betrieb übernommen hatten und die aus diesem Grund Übernehmer von Nichtvermarktungsprämien waren, von der Zuteilung von SLOM-Quoten ausschloß, wenn sie bereits eine Primärquote nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 857/84 erhalten hatten ("SLOM-III-Erzeuger").

    Schließlich führte sie in bezug auf die Antikumulierungsvorschrift aus, die Tatsache, daß sie für einen anderen Betrieb eine Primärquote erhalten habe, stehe nach dem Urteil Wehrs der Gewährung einer SLOM-Quote für den zuvor von Credenhill Farming geführten Betrieb nicht entgegen.

    Die Argumentation des Gerichtshofes im Urteil Wehrs sei auf die Klägerin nicht anwendbar, da dieses Urteil nur den Fall der Übernehmer einer Nichtvermarktungsprämie betreffe und Ecroyd Ltd diese Eigenschaft nicht habe.

    Mit Beschluß vom 27. Oktober 1993 hat der High Court of Justice, Queen's Bench Division, was die Anträge der Ecroyd Ltd angeht, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin eine vorläufige spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, und zwar i) nach der Verordnung Nr. 857/84 ... in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 ... und/oder ii) im Anschluß an das Urteil ... Wehrs ..., wenn a) die Klägerin einer Gesellschaft angehörte, die den Betrieb bewirtschaftete und die eine Verpflichtung aufgrund einer Nichtvermarktungsregelung einging, b) alle anderen Gesellschafter vor dem Ende der Laufzeit der Nichtvermarktungsregelung aus der Gesellschaft ausschieden und der Betrieb, in bezug auf den die Nichtvermarktungsverpflichtung von der Gesellschaft eingegangen worden war, danach von der Klägerin für eigene Rechnung bewirtschaftet wurde, c) die Klägerin nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter während der Restlaufzeit der von der Gesellschaft eingegangenen ursprünglichen Nichtvermarktungsverpflichtung in dem Betrieb keine Milch erzeugte, d) die Klägerin sich nach dem Ausscheiden der anderen Gesellschafter nicht gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1078/77 ... erneut schriftlich verpflichtete, die von der Gesellschaft eingegangene Nichtvermarktungsverpflichtung zu erfüllen, e) die Klägerin Primärquoten für einen gesonderten Betrieb erhalten hatte? Wenn ja: Wann ist eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung entstanden? 2. Wenn Frage 1 dahin zu beantworten ist, daß keine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung des beklagten Ministeriums besteht, ist dann Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates in der Fassung der Verordnung Nr. 764/89 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig, als er einen Antragsteller unter den oben wiedergegebenen Umständen von der Zuteilung einer spezifischen Referenzmenge ausschließt? 3. Wenn Frage 2 dahin zu beantworten ist, daß Artikel 3a Absatz 1 der Verordnung Nr. 857/84 des Rates insoweit rechtswidrig und ungültig ist, als er die Klägerin von der Zuteilung von Milchquoten ausschließt, ist das beklagte Ministerium dann berechtigt und/oder verpflichtet, der Klägerin Milchquoten zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, bevor weitere Gemeinschaftsvorschriften erlassen worden sind, um die Ungültigkeit der fraglichen Maßnahme zu heilen oder ihr Rechnung zu tragen? Wenn ja: Wann entsteht eine solche Berechtigung und/oder Verpflichtung, oder wann ist sie entstanden? 4. Wenn die vorstehenden Fragen dahin zu beantworten sind, daß das beklagte Ministerium berechtigt und/oder verpflichtet war, der Klägerin vor dem Erlaß neuer Rechtsvorschriften durch den Ministerrat und/oder im Anschluß an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-264/90 (Wehrs) eine spezifische Referenzmenge zuzuteilen und/oder sie so zu behandeln, als wäre ihr eine spezifische Referenzmenge zugeteilt worden, hat die Klägerin dann grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Ministerium, weil dieses ihr keine spezifische Referenzmenge zugeteilt hat? 5. Wenn Frage 4 dahin zu beantworten ist, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen das Ministerium hat, auf welcher Grundlage ist ein solcher Schadensersatz dann zu berechnen?.

    Die Beklagte trägt vor, die Verordnung Nr. 2055/93 sei auf das Urteil Wehrs hin erlassen worden und stelle, was die Übernehmer von Nichtvermarktungsverpflichtungen angehe, eine sachgerechte gesetzgeberische Antwort dar.

    Die Verordnung Nr. 2055/93 stelle eine richtige Antwort gemäß Artikel 233 EG auf den im Urteil Ecroyd festgestellten rechtswidrigen Zustand dar, da dieser rechtswidrige Zustand der gleiche wie der im Urteil Wehrs festgestellte sei.

    Die Ungültigkeit dieser Vorschrift war vom Gerichtshof bereits 1992 im Urteil Wehrs festgestellt worden.

    In dem zitierten Tenor des Urteils Ecroyd wird die allgemeine Formulierung der im Urteil Wehrs enthaltenen Ungültigkeitserklärung aber nicht übernommen.

    Zunächst war die Ungültigkeit der Antikumulierungsvorschrift vom Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt worden (Urteil Wehrs, Randnr. 14), der eine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm darstellt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 15).

  • EuGH, 19.05.1992 - C-104/89

    Mulder u.a. / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Zunächst war die Ungültigkeit der Antikumulierungsvorschrift vom Gerichtshof wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes festgestellt worden (Urteil Wehrs, Randnr. 14), der eine die einzelnen schützende höherrangige Rechtsnorm darstellt (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-104/89 und C-37/90, Mulder u. a./Rat und Kommission, Slg. 1992, I-3061, Randnr. 15).

    Daß die Verweigerung einer Quote für einen Milcherzeuger von Nachteil ist, kann im übrigen vernünftigerweise nicht bestritten werden, erst recht wenn dieser Erzeuger oder sein Nachfolger, wie es hier der Fall ist, die Vermarktung von Milch später wiederaufgenommen und damit gezeigt hat, daß er die Milcherzeugung nicht aufgegeben hat (siehe dazu Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission, Randnr. 23).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-314/89

    Rauh / Hauptzollamt Nürnberg-Fürth

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Im Anschluß an verschiedene Urteile und insbesondere an das Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-314/89 (Rauh, Slg. 1991, I-1647) zur Auslegung und zur Gültigkeit des Artikels 3a erließ der Rat die Verordnung Nr. 1639/91 vom 13. Juni 1991 zur Änderung der Verordnung Nr. 857/84 (ABl. L 150, S. 35), mit der die Milchquotenregelung erneut geändert wurde.

    Der erste wurde im August 1989 nach dem Erlaß der Verordnung Nr. 764/89 gestellt, die den Anspruch auf SLOM-Quoten eröffnete, und der zweite im September 1991 im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1990 in den Rechtssachen C-189/89 (Spagl, Slg. 1990, I-4539) und C-217/89 (Pastätter, Slg. 1990, I-4585) und das Urteil Rauh.

  • EuGH, 19.10.1977 - 117/76

    Ruckdeschel u.a. / Hauptzollamt Hamburg-St. Annen

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung des Gerichtshofes, wenn dieser im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG die Ungültigkeit einer von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Handlung feststellt, die Rechtsfolge, daß die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86, Van Landschoot/Mera, Slg. 1988, 3443, Randnr. 22. In diesem Fall obliegt es ihnen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Vorabentscheidungsurteils ebenso wie nach Artikel 233 EG (früher Artikel 176) zur Durchführung eines Urteils erforderlich sind, durch die eine Handlung für nichtig oder die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans für rechtswidrig erklärt wird.
  • EuGH, 05.05.1981 - 804/79

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Wenn die Kommission über die erforderlichen Befugnisse verfügt, um Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die vom Gerichtshof in einem Vorabentscheidungsurteil festgestellte Rechtswidrigkeit zu beseitigen, fällt ihre Verpflichtung, in diesem Sinne tätig zu werden, im übrigen offenkundig auch unter ihre allgemeine Überwachungsverpflichtung aus Artikel 211 EG (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1981 in der Rechtssache 804/79, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1981, 1045, Randnr. 30).
  • EuGH, 29.06.1988 - 300/86

    Van Landschoot / Mera

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Nach ständiger Rechtsprechung hat die Entscheidung des Gerichtshofes, wenn dieser im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 234 EG die Ungültigkeit einer von einem Gemeinschaftsorgan erlassenen Handlung feststellt, die Rechtsfolge, daß die zuständigen Organe der Gemeinschaft verpflichtet sind, die zur Behebung der festgestellten Rechtswidrigkeit erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (Urteile des Gerichtshofes vom 19. Oktober 1977 in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77, Ruckdeschel, Slg. 1977, 1753, Randnr. 13, und vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86, Van Landschoot/Mera, Slg. 1988, 3443, Randnr. 22. In diesem Fall obliegt es ihnen, die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung des Vorabentscheidungsurteils ebenso wie nach Artikel 233 EG (früher Artikel 176) zur Durchführung eines Urteils erforderlich sind, durch die eine Handlung für nichtig oder die Untätigkeit eines Gemeinschaftsorgans für rechtswidrig erklärt wird.
  • EuGH, 09.08.1994 - C-412/92

    Parlament / Meskens

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Die Verpflichtung der Organe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gemeinschaftsrichter festgestellten rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, geht nämlich nicht nur dahin, daß sie die unbedingt erforderlichen gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen haben, sondern auch dahin, daß sie den Schaden wiedergutzumachen haben, der sich aus dem rechtswidrigen Verhalten ergibt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 288 Absatz 2 EG (früher Artikel 215 Absatz 2), nämlich ein rechtswidriges Verhalten, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang, vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-412/94 P, Slg. 1994, I-3757, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnrn.
  • EuGH, 05.03.1980 - 76/79

    Könecke / Kommission

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Trotz der Beseitigung der rechtswidrigen Handlung auf der Ebene der Gesetzgebung und der Verwaltung hatte sie festzustellen, ob diese Handlung für die Klägerin zu einem Nachteil geführt hatte, der auszugleichen war (Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1980 in der Rechtssache 76/79, Könecke/Kommission, Slg. 1980, 665, Randnr. 15).
  • EuG, 08.10.1992 - T-84/91

    Mireille Meskens gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Nichtdurchführung eines

    Auszug aus EuG, 20.05.1999 - T-220/97
    Die Verpflichtung der Organe, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vom Gemeinschaftsrichter festgestellten rechtswidrigen Zustände zu beseitigen, geht nämlich nicht nur dahin, daß sie die unbedingt erforderlichen gesetzgeberischen oder Verwaltungsmaßnahmen zu erlassen haben, sondern auch dahin, daß sie den Schaden wiedergutzumachen haben, der sich aus dem rechtswidrigen Verhalten ergibt, sofern die Voraussetzungen des Artikels 288 Absatz 2 EG (früher Artikel 215 Absatz 2), nämlich ein rechtswidriges Verhalten, ein Schaden und ein Kausalzusammenhang, vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-412/94 P, Slg. 1994, I-3757, Randnr. 24; Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 1992 in der Rechtssache T-84/91, Meskens/Parlament, Slg. 1992, II-2335, Randnrn.
  • EuG, 09.12.1997 - T-195/94

    LANDWIRTSCHAFT

  • EuGH, 28.04.1988 - 120/86

    Mulder / Minister van Landbouw en Visserij

  • EuGH, 28.04.1988 - 170/86

    Von Deetzen / Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 11.12.1990 - C-189/89

    Spagl / Hauptzollamt Rosenheim

  • EuGH, 11.12.1990 - C-217/89

    Pastätter / Hauptzollamt Bad Reichenhall

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

    124 - Siehe insbesondere Urteil des Gerichts vom 20. Mai 1999 in der Rechtssache T-220/97 (H & R Ecroyd/Kommission , Slg. 1999, II-1677, Randnr. 49).
  • EuG, 10.10.2001 - T-171/99

    Corus UK / Kommission

    Daher könne sie beim Gericht eine Schadensersatzklage erheben (Urteil des Gerichts vom 20. Mai 1999 in der Rechtssache T-220/97, H & R Ecroyd/Kommission, Slg. 1999, II-1677, Randnrn. 55 und 56).
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