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   EuGH, 09.03.2023 - C-693/20 P   

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EuGH, 09.03.2023 - C-693/20 P (https://dejure.org/2023,4015)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-693/20 P (https://dejure.org/2023,4015)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-693/20 P (https://dejure.org/2023,4015)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Nachprüfung angeordnet wird - Rechtsbehelfe gegen den Ablauf der Nachprüfung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Da die Rechtsmittelführerin zudem mit einer Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 geltend gemacht hatte, war das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, bei der Entscheidung über diese Einrede verpflichtet, eine allgemeine Würdigung des Systems der gerichtlichen Kontrolle der im Rahmen der Nachprüfungen ergriffenen Maßnahmen vorzunehmen, die über die "besonderen Umständen der in Rede stehenden Rechtssache" hinausgeht.

    Zur zweiten Rüge ist als Erstes darauf hinzuweisen, wie der Generalanwalt in Nr. 66 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), im Wesentlichen ausgeführt hat, dass das Fehlen einer gefestigten gerichtlichen Praxis nicht entscheidend sein kann, um die Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs zu verneinen.

    Zum anderen stellt die vom Gericht in Rn. 62 des angefochtenen Urteils aufgezeigte Möglichkeit, eine Klage gegen eine Entscheidung zu erheben, mit der ein Antrag auf Schutz der Privatsphäre von Mitgliedern des Personals eines Unternehmens abgelehnt wird, nur die Anwendung einer ständigen Rechtsprechung in einem konkreten Fall dar, wonach Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers dadurch zu beeinträchtigen, dass sie seine Rechtsstellung in eindeutiger Weise verändern, Gegenstand einer Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 263 AEUV sein können, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) im Wesentlichen ausgeführt hat.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 79 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), festgestellt hat, ist die Klage gegen einen Beschluss der Kommission nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 im Fall der Behinderung der Nachprüfung nicht die einzige Rechtsschutzmöglichkeit für die überprüften Unternehmen, um die Rechtmäßigkeit der im Verlauf der Nachprüfung getroffenen Maßnahmen in Frage zu stellen.

    Bestimmte nachteilige Auswirkungen, denen ein Unternehmen aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Nachprüfung ausgesetzt ist, können jedoch nur und erst dann eintreten, wenn ein solcher Beschluss erlassen wird, wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat.

    Daher kann die Pflicht zur Aufzeichnung der Befragungen, wie der Generalanwalt in Nr. 141 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, nicht von der Einstufung der erlangten Informationen als Indizien oder Beweise abhängen, weil die Kommission den Beweiswert dieser Informationen erst nach Durchführung dieser Befragungen im Verlauf der folgenden Verfahrensabschnitte beurteilen kann.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 150 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, kann ein Unternehmen nämlich von den Erklärungen Dritter, die bei solchen Befragungen eingeholt werden, betroffen sein, ohne davon Kenntnis zu haben.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 155 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578) ausgeführt hat, genügt insoweit der Hinweis, dass die Kommission, wenn sie Befragungen durchführt, deren Gegenstand im Voraus festgelegt ist und als deren Ziel offen die Erlangung von Informationen über das Geschehen auf einem bestimmten Markt und das Verhalten der betreffenden Marktteilnehmer genannt wird, um etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen aufzudecken oder ihren Verdacht hinsichtlich solcher Verhaltensweisen zu bestärken, ihre Befugnis zur Einholung von Erklärungen gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 ausübt.

    Da im vorliegenden Fall, wie der Generalanwalt in Nr. 208 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Les Mousquetaires und ITM Entreprises/Kommission (C-682/20 P, EU:C:2022:578), ausgeführt hat, die aus den Befragungen der Lieferanten hervorgegangenen Informationen den wesentlichen Teil der dem streitigen Beschluss zugrunde liegenden Indizien darstellen und dieser Beschluss aufgrund der Nichteinhaltung der Aufzeichnungspflicht nach Art. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 mit einem Formfehler behaftet ist, ist daraus zu schließen, dass die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses nicht über hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte verfügte, die sie hätte verwenden dürfen und die die in Art. 1 Buchst. a dieses Beschlusses aufgestellten Vermutungen hätten rechtfertigen können.

  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Außerdem sei die vom Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommene Unterscheidung zwischen Voruntersuchung und Untersuchung von derselben Art wie die, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), zurückgewiesen habe.

    Zweitens sei die vom Gericht getroffene Unterscheidung zwischen der Phase des Verfahrens vor der ersten Ausübung der Ermittlungsbefugnisse der Kommission und der Phase nach dieser Ausübung nicht mit der Unterscheidung zwischen förmlichen Befragungen und informellen Gesprächen vergleichbar, die der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), zurückgewiesen habe.

    Als Erstes ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 selbst, dass diese Bestimmung auf jedes Gespräch anwendbar sein soll, das die Einholung von Informationen zum Gegenstand einer Untersuchung bezweckt (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 84).

    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass für die Kommission nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 eine Pflicht besteht, jede Befragung, die sie nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 durchführt, um Informationen einzuholen, die sich auf den Gegenstand ihrer Untersuchung beziehen, in der von ihr gewählten Form aufzuzeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 90 und 91).

    Als Drittes schließlich geht in Bezug auf den Zweck der Verordnung Nr. 1/2003 aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervor, dass die Aufdeckung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zunehmend schwieriger wird und dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 die Ermittlungsbefugnisse der Kommission dadurch ergänzen soll, dass sie es dieser insbesondere ermöglicht, alle Personen, die eventuell über sachdienliche Informationen verfügen, zu befragen und deren Aussagen zu Protokoll zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 85).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 773/2004, der klarstellt, dass "[d]ie Kommission ... die Aussagen des Befragten auf einen beliebigen Träger aufzeichnen [kann]", bedeutet, dass die Kommission, wenn sie sich mit der Zustimmung des Befragten dafür entscheidet, eine Befragung auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vorzunehmen, verpflichtet ist, die Befragung in vollem Umfang aufzuzeichnen, unbeschadet der ihr überlassenen Wahl der Form dieser Aufzeichnung (Urteil vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 90).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Die Kommission fügt hinzu, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder Beweisführung gelte, aus dem folge, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit sei (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65).

    Diese Feststellung kann durch die in Rn. 96 des vorliegenden Urteils zusammengefasste Argumentation der Kommission, die sich auf die Rn. 65 bis 69 des Urteils vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission (C-99/17 P, EU:C:2018:773), stützt, nicht entkräftet werden.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem folgt, dass für die Beurteilung des Beweiswerts von ordnungsgemäß vorgelegten Beweisen allein deren Glaubhaftigkeit maßgeblich ist und dass der Beweiswert eines Beweises einer Gesamtwürdigung zu unterziehen ist, so dass bloße, nicht substantiierte Zweifel an der Authentizität eines Beweises nicht genügen, um dessen Glaubhaftigkeit zu beeinträchtigen (Urteil vom 26. September 2018, 1nfineon Technologies/Kommission, C-99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 bis 69).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Zweitens stelle die in Rn. 60 des angefochtenen Urteils erwähnte Möglichkeit für ein Unternehmen, sich den Nachprüfungsmaßnahmen zu widersetzen, um anschließend gegen eine Sanktionsentscheidung wegen Behinderung zu klagen und in diesem Rahmen den Ablauf der Nachprüfung anzufechten, keinen wirksamen Rechtsbehelf dar, wie der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Recht auf Klage gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66) entschieden und wie der EGMR seit Langem anerkannt habe.

    Was zweitens die Klage nach Art. 263 AEUV gegen einen Beschluss der Kommission betrifft, mit dem eine Behinderung der Nachprüfung auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet wird, hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die einem Informationsinhaber, an den die zuständige nationale Behörde eine die Übermittlung dieser Informationen anordnende Entscheidung richtet, die Möglichkeit verwehren, einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, nicht den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf achten, und dass folglich Art. 52 Abs. 1 der Charta einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).

    Zu dieser Auslegung war der Gerichtshof jedoch mit der Begründung gelangt, dass dieser Informationsinhaber, der nicht mit dem Steuerzahler identisch ist, gegen den sich die Ermittlungen richten, die der Anordnung der Übermittlung von Informationen zugrunde liegen, keinen Zugang zu einem Gericht hat, es sei denn, er verstößt gegen diese Entscheidung, indem er es ablehnt, der in ihr enthaltenen Anordnung nachzukommen, und setzt sich damit der Sanktion aus, die an die Nichtbeachtung der Entscheidung geknüpft ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 68).

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Zweitens stelle die in Rn. 60 des angefochtenen Urteils erwähnte Möglichkeit für ein Unternehmen, sich den Nachprüfungsmaßnahmen zu widersetzen, um anschließend gegen eine Sanktionsentscheidung wegen Behinderung zu klagen und in diesem Rahmen den Ablauf der Nachprüfung anzufechten, keinen wirksamen Rechtsbehelf dar, wie der Gerichtshof kürzlich im Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat (Recht auf Klage gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66) entschieden und wie der EGMR seit Langem anerkannt habe.

    Was zweitens die Klage nach Art. 263 AEUV gegen einen Beschluss der Kommission betrifft, mit dem eine Behinderung der Nachprüfung auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. c bis e der Verordnung Nr. 1/2003 geahndet wird, hat der Gerichtshof zwar bereits entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften, die einem Informationsinhaber, an den die zuständige nationale Behörde eine die Übermittlung dieser Informationen anordnende Entscheidung richtet, die Möglichkeit verwehren, einen unmittelbaren Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einzulegen, nicht den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf achten, und dass folglich Art. 52 Abs. 1 der Charta einer solchen Regelung entgegensteht (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 69).

    Zu dieser Auslegung war der Gerichtshof jedoch mit der Begründung gelangt, dass dieser Informationsinhaber, der nicht mit dem Steuerzahler identisch ist, gegen den sich die Ermittlungen richten, die der Anordnung der Übermittlung von Informationen zugrunde liegen, keinen Zugang zu einem Gericht hat, es sei denn, er verstößt gegen diese Entscheidung, indem er es ablehnt, der in ihr enthaltenen Anordnung nachzukommen, und setzt sich damit der Sanktion aus, die an die Nichtbeachtung der Entscheidung geknüpft ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 68).

  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Intermarché Casino Achats SARL die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, 1ntermarché Casino Achats/Kommission (T-254/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2020:459), mit dem das Gericht ihre Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2017) 1056 final der Kommission vom 9. Februar 2017, mit dem Intermarché Casino Achats sowie allen unmittelbar oder mittelbar von ihr kontrollierten Gesellschaften aufgegeben wird, eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu dulden (Sache AT.40466 - Tute 1) (im Folgenden: streitiger Beschluss), teilweise abgewiesen hat.

    Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, 1ntermarché Casino Achats/Kommission (T - 254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben.

    Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Oktober 2020, 1ntermarché Casino Achats/Kommission (T - 254/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:459), wird aufgehoben, soweit damit über die Kosten entschieden worden ist.

  • EGMR, 21.02.2008 - 18497/03

    RAVON ET AUTRES c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Mit einer ersten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Urteilen vom 21. Februar 2008, Ravon u. a./Frankreich (CE:ECHR:2008:0221JUD001849703), vom 21. Dezember 2010, Société Canal Plus u. a./Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002940808), vom 21. Dezember 2010, Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002961308), und vom 2. Oktober 2014, Delta Pekárny a.s./Tschechische Republik (CE:ECHR:2014:1002JUD000009711), nicht entschieden habe, dass die Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssten, um die Anforderungen dieses Gerichts an das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu erfüllen.

    Viertens weist die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die im angefochtenen Urteil erwähnte Klage aus außervertraglicher Haftung darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil vom 21. Februar 2008, Ravon u. a./Frankreich (CE:ECHR:2008:0221JUD001849703, § 33), entschieden habe, dass die Möglichkeit, eine Entschädigung zu erhalten, kein Ersatz für eine wirksame gerichtliche Kontrolle sei, weil sie es nicht ermögliche, die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zu überprüfen, die auf der Grundlage einer Durchsuchung ergriffen worden seien.

    Was viertens die Klage aus außervertraglicher Haftung betrifft, ergibt sich zwar aus § 33 des Urteils des EGMR vom 21. Februar 2008, Ravon u. a./Frankreich (CE:ECHR:2008:0221JUD001849703), dass im Bereich der Hausdurchsuchungen eine Klage, die ausschließlich auf Entschädigung abzielt, für sich allein nicht die Achtung des Rechts auf ein faires Verfahren und des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleisten kann, was jedoch nicht bedeutet, dass eine solche Klage nicht Teil der den betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe sein und ihnen eine geeignete Wiedergutmachung bieten kann, insbesondere in einem Fall, in dem eine bereits durchgeführte Nachprüfungsmaßnahme als unrechtmäßig eingestuft wurde.

  • EuGH, 18.06.2015 - C-583/13

    Deutsche Bahn u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Wie sich aus Rn. 59 des angefochtenen Urteils ergibt, kann eine solche Klage zur Nichtigerklärung dieses neuen Nachprüfungsbeschlusses führen, wenn die von der Kommission bei der früheren Nachprüfung getroffenen Maßnahmen nicht mit dem Gegenstand der Entscheidungen, mit denen sie angeordnet wurden, übereinstimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 56 bis 67 und 71).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung einer Unregelmäßigkeit bei der Erhebung von Indizien im Hinblick auf Art. 19 der Verordnung Nr. 1/2003 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 773/2004 dazu führt, dass es der Kommission nicht möglich ist, diese Indizien im weiteren Verlauf des Verfahrens zu verwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C-583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 02.10.2014 - 97/11

    DELTA PEKÁRNY A.S. c. RÉPUBLIQUE TCHÈQUE

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Mit einer ersten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Urteilen vom 21. Februar 2008, Ravon u. a./Frankreich (CE:ECHR:2008:0221JUD001849703), vom 21. Dezember 2010, Société Canal Plus u. a./Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002940808), vom 21. Dezember 2010, Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002961308), und vom 2. Oktober 2014, Delta Pekárny a.s./Tschechische Republik (CE:ECHR:2014:1002JUD000009711), nicht entschieden habe, dass die Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssten, um die Anforderungen dieses Gerichts an das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu erfüllen.

    Wenn eine für rechtswidrig befundene Handlung bereits stattgefunden hat, müssen der oder die verfügbaren Rechtsbehelfe dem Betroffenen eine angemessene Wiedergutmachung verschaffen können (EGMR, 2. Oktober 2014, Delta Pekárny a.s./Tschechische Republik, CE:ECHR:2014:1002JUD000009711, §§ 86 und 87 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 21.12.2010 - 29613/08

    COMPAGNIE DES GAZ DE PETROLE PRIMAGAZ c. FRANCE

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-693/20
    Mit einer ersten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 51 des angefochtenen Urteils habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Urteilen vom 21. Februar 2008, Ravon u. a./Frankreich (CE:ECHR:2008:0221JUD001849703), vom 21. Dezember 2010, Société Canal Plus u. a./Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002940808), vom 21. Dezember 2010, Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002961308), und vom 2. Oktober 2014, Delta Pekárny a.s./Tschechische Republik (CE:ECHR:2014:1002JUD000009711), nicht entschieden habe, dass die Rechtsbehelfe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müssten, um die Anforderungen dieses Gerichts an das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zu erfüllen.

    Einen solchen Rechtsbehelf habe der EGMR jedoch in seinen Urteilen vom 21. Dezember 2010, Société Canal Plus u. a./Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002940808), und vom 21. Dezember 2010, Compagnie des gaz de pétrole Primagaz/Frankreich (CE:ECHR:2010:1221JUD002961308), als unzureichend angesehen.

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

  • EGMR, 21.12.2010 - 29408/08

    SOCIÉTÉ CANAL PLUS ET AUTRES c. FRANCE

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 12.06.2019 - C-816/18

    OY / Kommission

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 21.09.2006 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • EGMR, 19.01.2017 - 63638/14

    POSEVINI v. BULGARIA

  • EGMR, 20.03.2008 - 15339/02

    BUDAYEVA AND OTHERS v. RUSSIA

  • EGMR, 10.07.2020 - 310/15

    MUGEMANGANGO c. BELGIQUE

  • EuGH, 01.08.2022 - C-352/20

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EGMR, 10.09.2010 - 31333/06

    McFARLANE v. IRELAND

  • EGMR, 15.03.2022 - 43572/18

    GRZEDA v. POLAND

  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter

    Bei der Auslegung der durch Art. 47 Abs. 1 und 2 sowie Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Rechte muss der Gerichtshof daher die entsprechenden durch die Art. 6 und 13 EMRK in ihrer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Rechte als Mindestschutzstandard berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 2021, Consob, C-481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. März 2023, 1ntermarché Casino Achats/Kommission, C-693/20 P, EU:C:2023:172, Rn. 41 bis 43).
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