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   EuGH, 09.08.1994 - C-378/93   

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https://dejure.org/1994,2701
EuGH, 09.08.1994 - C-378/93 (https://dejure.org/1994,2701)
EuGH, Entscheidung vom 09.08.1994 - C-378/93 (https://dejure.org/1994,2701)
EuGH, Entscheidung vom 09. August 1994 - C-378/93 (https://dejure.org/1994,2701)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    La Pyramide

    EWG-Vertrag, Artikel 177
    Vorabentscheidungsverfahren; Zulässigkeit; Frage, die mit dem Ausgangsrechtsstreit nichts zu tun hat; Ohne Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen vorgelegte Frage

  • EU-Kommission

    La Pyramide

  • Wolters Kluwer

    Kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten; Anforderungen an die Haftung einer Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Rechten; Voraussetzungen an die Gerichtseigenschaft eines beauftragten Richters

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Frage, die mit dem Ausgangsrechtsstreit nichts zu tun hat - Ohne Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Rahmen vorgelegte Frage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Im Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und im Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) habe der Gerichtshof entschieden, daß Vorabentscheidungsfragen, die in einem Vorlagebeschluß gestellt würden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ungenau dargestellt seien, unzulässig seien.

    Nach dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871), dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero, a. a. O., sowie nach dem Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049) hätte der beauftragte Richter aber den Sachverhalt des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, darlegen und hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Probleme herausarbeiten müssen, deren Lösung ihm zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, erforderlich erscheine.

    14 Schließlich gebietet die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Banchero, Randnr. 4, und Monin, Randnr. 6, a. a. O.).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    11 Wie sich aus den Urteilen vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnr. 17) und Meilicke (a. a. O., Randnr. 25) ergibt, verlangt der Geist der Zusammenarbeit, in dem dieses Verfahren stattfinden soll, daß das innerstaatliche Gericht auf die besondere Aufgabe Rücksicht nimmt, die der Gerichtshof in diesem Bereich erfuellt; sie besteht darin, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen Stellung zu nehmen.

    13 Der Gerichtshof hat es deshalb ebenfalls im Urteil Lourenço Dias (Randnr. 19) für die Prüfung der Frage, ob ein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und den Gegebenheiten und dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens besteht, als unerläßlich angesehen, daß das vorlegende Gericht die Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen als für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ansieht.

  • EuGH, 19.03.1993 - C-157/92

    Pretore di Genova / Banchero

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Im Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und im Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) habe der Gerichtshof entschieden, daß Vorabentscheidungsfragen, die in einem Vorlagebeschluß gestellt würden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ungenau dargestellt seien, unzulässig seien.

    14 Schließlich gebietet die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gelangen, daß dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen umreisst, in den sich die gestellten Fragen einfügen oder daß es zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (Urteil Telemarsicabruzzo u. a., Randnr. 6, Beschlüsse Banchero, Randnr. 4, und Monin, Randnr. 6, a. a. O.).

  • EuGH, 13.07.1989 - 395/87

    Strafverfahren gegen Tournier

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    1) In zwei am 13. Juli 1989 ergangenen Urteilen (Ministère Public/Tournier, Rechtssache 395/87; Lucazeau u. a./SACEM, verbundene Rechtssachen 210/88, 241/88 und 242/88) macht der Gerichtshof Ausführungen zu zwei Kriterien des Mißbrauchs einer beherrschenden Stellung, der von einer Gesellschaft für die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten, wie sie die SACEM darstellt, ausgeht, nämlich zum Vergleich zwischen den in Europa geltenden Tarifen und zur Struktur der Verwaltungskosten (Betriebskosten).

    Ohnehin habe der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85 (Basset, Slg. 1987, 1747) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811) geführt hätten, bereits von dem Problem Kenntnis erhalten, das sich den französischen Gerichten stelle, die in Urheberrechtssachen zu entscheiden hätten.

  • EuGH, 26.04.1993 - C-386/92

    Monin Automobiles

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Nach dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871), dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero, a. a. O., sowie nach dem Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049) hätte der beauftragte Richter aber den Sachverhalt des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, darlegen und hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Probleme herausarbeiten müssen, deren Lösung ihm zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, erforderlich erscheine.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Nach dem Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871), dem Urteil Telemarsicabruzzo u. a. und dem Beschluß Banchero, a. a. O., sowie nach dem Beschluß vom 26. April 1993 in der Rechtssache C-386/92 (Monin Automobiles, Slg. 1993, I-2049) hätte der beauftragte Richter aber den Sachverhalt des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, darlegen und hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts die Probleme herausarbeiten müssen, deren Lösung ihm zur Entscheidung des Rechtsstreits, mit dem er befasst sei, erforderlich erscheine.
  • EuGH, 13.07.1989 - 110/88

    Lucazeau u.a. / SACEM u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Ohnehin habe der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85 (Basset, Slg. 1987, 1747) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811) geführt hätten, bereits von dem Problem Kenntnis erhalten, das sich den französischen Gerichten stelle, die in Urheberrechtssachen zu entscheiden hätten.
  • EuGH, 09.04.1987 - 402/85

    Basset / SACEM

    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Ohnehin habe der Gerichtshof in den Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 9. April 1987 in der Rechtssache 402/85 (Basset, Slg. 1987, 1747) und vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 395/87 (Tournier, Slg. 1989, 2521) sowie in den verbundenen Rechtssachen 110/88, 241/88 und 242/88 (Lucazeau u. a., Slg. 1989, 2811) geführt hätten, bereits von dem Problem Kenntnis erhalten, das sich den französischen Gerichten stelle, die in Urheberrechtssachen zu entscheiden hätten.
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Im Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und im Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) habe der Gerichtshof entschieden, daß Vorabentscheidungsfragen, die in einem Vorlagebeschluß gestellt würden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ungenau dargestellt seien, unzulässig seien.
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus EuGH, 09.08.1994 - C-378/93
    Im Urteil vom 26. Januar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393) und im Beschluß vom 19. März 1993 in der Rechtssache C-157/92 (Banchero, Slg. 1993, I-1085) habe der Gerichtshof entschieden, daß Vorabentscheidungsfragen, die in einem Vorlagebeschluß gestellt würden, in dem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ungenau dargestellt seien, unzulässig seien.
  • RG, 19.03.1888 - 210/88

    Was ist unter dem Begriffe des strafbaren "Unternehmens" des Verkaufes oder der

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

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