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   EuGH, 27.02.2020 - C-384/18   

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EuGH, 27.02.2020 - C-384/18 (https://dejure.org/2020,3088)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-384/18 (https://dejure.org/2020,3088)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-384/18 (https://dejure.org/2020,3088)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien (Comptables)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 25 Abs. 1 und 2 - Beschränkungen von multidisziplinären Tätigkeiten der Buchhalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 25 Abs. 1 und 2 - Beschränkungen von multidisziplinären Tätigkeiten der Buchhalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • wpk.de PDF, S. 63 (Entscheidungsanmerkung)

    Europarechtswidrigkeit des belgischen Verbotes gewerblicher Tätigkeiten für zugelassene Buchhalter

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 916
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-309/99

    DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Die Argumentation des Gerichtshofs im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar, da die Gründe dieses Urteils, die zum einen die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und zum anderen die Wahrung des Berufsgeheimnisses und die Notwendigkeit, Interessenkonflikte zu vermeiden, beträfen, auf die besondere Natur des Rechtsanwaltsberufs gestützt seien, die ihn von den anderen Berufen unterscheide.

    Nach Ansicht des Königreichs Belgien ist die Argumentation im Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), wonach das Vorliegen einer "gewissen Unvereinbarkeit" zwischen den beruflichen Verpflichtungen eines Rechtsanwalts und denen eines Wirtschaftsprüfers ausreiche, um das Verbot der gemeinschaftlichen Ausübung dieser beiden Berufe zu rechtfertigen, auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Im vorliegenden Fall ist als Erstes zur Relevanz des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), festzustellen, dass die in diesem Urteil angestellten Erwägungen nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden können.

    Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass das in der belgischen Regelung vorgesehene Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten mit dem Verbot vergleichbar wäre, das Gegenstand des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), war.

  • EuGH, 26.06.2019 - C-729/17

    Kommission/ Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Vertragsverletzungsklage ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 26. Juni 2019, Kommission/Griechenland, C-729/17, EU:C:2019:534, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, der sich auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses - oder wie im vorliegenden Fall auf die Ausnahme nach Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2006/123 - beruft, um zu zeigen, dass das von ihm eingeführte Verbot multidisziplinärer Tätigkeiten erforderlich sei, um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der BIBF-Buchhalter zu gewährleisten, genaue Angaben zur Stützung seines Vorbringens machen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar geht nach ständiger Rechtsprechung die einem Mitgliedstaat obliegende Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 64), jedoch obliegt es dem Mitgliedstaat, die Angaben der Kommission und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 48, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 44).

  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof nämlich zu prüfen, ob die von der Kommission gerügte nationale Maßnahme allgemein geeignet ist, die Wirtschaftsteilnehmer anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von der betreffenden Grundfreiheit Gebrauch zu machen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Bezugs nachgewiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 49).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.01.2018 - C-433/15

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Milch und

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Zwar geht nach ständiger Rechtsprechung die einem Mitgliedstaat obliegende Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 64), jedoch obliegt es dem Mitgliedstaat, die Angaben der Kommission und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 48, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 44).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-600/12

    Griechenland hat dadurch gegen das Umweltrecht der Union verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Soweit sich das Königreich Belgien schließlich auf praktische Schwierigkeiten bei der Umsetzung alternativer Maßnahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Art beruft, steht fest, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf praktische, administrative oder finanzielle Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2014, Kommission/Griechenland, C-600/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2086, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-576/13

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Was die Begründetheit dieser Rüge anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, aber geeignet ist, die Ausübung der vom AEU-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsbürger zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-576/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2430, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-384/18
    Zwar geht nach ständiger Rechtsprechung die einem Mitgliedstaat obliegende Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland, C-377/17, EU:C:2019:562, Rn. 64), jedoch obliegt es dem Mitgliedstaat, die Angaben der Kommission und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal, C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 48, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31, Rn. 44).
  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Regelung entgegen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der durch Art. 49 AEUV garantierten Niederlassungsfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - C-442/02, Slg. 2004, I-8961= EuZW 2004, 701 Rn. 11 - Caixa-Bank France; Urteil vom 10. März 2009 - C-169/07, Slg. 2009, I-1721 = EuZW 2009, 298 Rn. 33 - Hartlauer; Urteil vom 28. April 2009 - C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 62 - Kommission/Italien; Urteil vom 27. Februar 2020 - C-384/18, DStR 2020, 1399 Rn. 75 - Kommission/Belgien).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

    Zur Bestimmung des Umfangs der vorliegenden Rüge ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist befand, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei einer späteren Änderung der im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens beanstandeten nationalen Regelung ändert die Kommission den Gegenstand ihrer Klage nicht dadurch, dass sie die gegen die ältere Regelung erhobenen Rügen gegen die aus der Änderung hervorgegangene Regelung richtet, wenn beide Fassungen der nationalen Regelung einen identischen Inhalt haben (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann der Streitgegenstand nicht auf Verpflichtungen erstreckt werden, die sich aus neuen Bestimmungen ergeben, die keine Entsprechung in der ursprünglichen Fassung des betreffenden Rechtsakts haben, da dies einen Verstoß gegen Formvorschriften darstellen würde, die für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zur Feststellung der Vertragsverletzung wesentlich sind (Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien [Buchhalter], C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    141 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien (Buchhalter) (C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

    Aus jüngerer Zeit vgl. auch Urteile vom 5. Dezember 2013, Venturini u. a. (C-159/12 bis C-161/12, EU:C:2013:791, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien (Buchhalter) (C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement)

    33 Vgl. Urteil vom 27. Februar 2020, Kommission/Belgien (Buchhalter) (C-384/18, EU:C:2020:124, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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