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   EuGH, 31.10.2019 - C-391/17   

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https://dejure.org/2019,36425
EuGH, 31.10.2019 - C-391/17 (https://dejure.org/2019,36425)
EuGH, Entscheidung vom 31.10.2019 - C-391/17 (https://dejure.org/2019,36425)
EuGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - C-391/17 (https://dejure.org/2019,36425)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenemittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Art. 101 Abs. 2 - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren, die keine Ursprungswaren ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenemittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Art. 101 Abs. 2 - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren, die keine Ursprungswaren ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG) mit der Europäischen Union - Beschluss 91/482/EWG - Art. 101 Abs. 2 - Zulassung zur zollfreien Einfuhr in die Union von Waren, die keine Ursprungswaren ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung sei zwischen der Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats für die internationalen Beziehungen eines ÜLG und den sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen eines Mitgliedstaats zu unterscheiden.

    Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die ÜLG keine unabhängigen Staaten sind, sondern Länder und Hoheitsgebiete, die von einem unabhängigen Staat abhängig sind, der sie u. a. in ihren internationalen Beziehungen vertritt (vgl. in diesem Sinne, Gutachten 1/78 [Internationales Naturkautschukübereinkommen] vom 4. Oktober 1979, EU:C:1979:224, Rn. 62, und 1/94 [Abkommen, die dem WTO-Abkommen als Anhänge beigefügt sind] vom 15. November 1994, EU:C:1994:384, Rn. 17).

    Erstens sei nach der durch das Gutachten 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224, Rn. 62) begründeten Rechtsprechung zwischen Anguilla und dem Vereinigten Königreich als Mitgliedstaat zu unterscheiden.

    Zum ersten Argument des Vereinigten Königreichs ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 62 des Gutachtens 1/78 (Internationales Naturkautschukübereinkommen) vom 4. Oktober 1979 (EU:C:1979:224) in der Tat entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, wenn er als internationaler Vertreter eines zu ihm gehörenden ÜLG eine Übereinkunft schließt, nicht als Mitgliedstaat handelt.

  • EuGH, 13.11.2014 - C-447/13

    Nencini / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Im Übrigen ist im vorliegenden Fall nach Auffassung des Vereinigten Königreichs die Feststellung, dass das Vereinigte Königreich gegen die mutmaßliche Verpflichtung verstoßen habe, den durch die vorschriftswidrige Ausstellung von Ausfuhrbescheinigungen EXP durch die Behörden Anguillas entstandenen Verlust an Eigenmitteln auszugleichen und gegebenenfalls Zinsen zu zahlen, nicht mit der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 47 und 48), begründeten Rechtsprechung vereinbar.

    Das Vereinigte Königreich macht weiter geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung vereinbar, eine Verletzung der Verpflichtung zum Ausgleich des entstandenen Verlusts an Eigenmitteln festzustellen, da die Kommission den Ausgleich des Verlusts nicht innerhalb einer angemessenen Frist gemäß der durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48), begründeten Rechtsprechung verlangt habe.

    Hierzu ist festzustellen, dass die durch das Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament (C 447/13 P, EU:C:2014:2372), begründete Rechtsprechung Art. 85b der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung betrifft, der als Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73a der Haushaltsordnung den Ablauf der Frist, die dem Schuldner in der Belastungsanzeige mitgeteilt wurde, festlegt.

    Er hat präzisiert, dass die Frist für die Mitteilung einer Belastungsanzeige als unangemessen gelten muss, wenn diese Mitteilung später als fünf Jahre nach dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das Organ seine Forderung normalerweise hat geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2014, Nencini/Parlament, C-447/13 P, EU:C:2014:2372, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-407/16

    Aqua Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Zu den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 ist festzustellen, dass die Kommission nach Art. 875 und Art. 908 Abs. 3 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex, wenn sie eine Entscheidung nach Art. 873 oder Art. 907 dieser Verordnung erlässt, mit der festgestellt wird, dass in dem geprüften Fall von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung abgesehen werden kann, klarstellen kann, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen ebenso zu verfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 68).

    Nach der Rechtsprechung binden in Entscheidungen wie den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 enthaltene rechtliche oder tatsächliche Feststellungen aber alle Organe des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, und in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen auch die Organe der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 69).

    Ferner ist festzustellen, dass ein OLAF-Bericht, soweit er relevante Informationen etwa zu dem Verhalten der Zollbehörden des Ausfuhr-ÜLG enthält, berücksichtigt werden kann, um festzustellen, ob ein bestimmter Fall vergleichbare tatsächliche und rechtliche Merkmale aufweist wie der Fall, der Gegenstand eines auf der Grundlage der Art. 873 und 907 der Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex erlassenen Beschlusses der Kommission war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 55 und 70).

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Verlust nämlich entweder durch andere Eigenmittel oder durch eine Anpassung der Ausgaben ausgeglichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 88).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-375/07

    Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading - Vorabentscheidungsersuchen -

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Nach der Rechtsprechung binden in Entscheidungen wie den Entscheidungen REC 03/2004 und REM 03/2004 enthaltene rechtliche oder tatsächliche Feststellungen aber alle Organe des Mitgliedstaats, an den die Entscheidung gerichtet ist, und in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen unter den von der Kommission klargestellten Voraussetzungen auch die Organe der übrigen Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2008, Heuschen & Schrouff Oriëntal Foods Trading, C-375/07, EU:C:2008:645, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Oktober 2017, Aqua Pro, C-407/16, EU:C:2017:817, Rn. 69).
  • EuGH, 27.06.2019 - C-597/17

    Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-24/12

    X BV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Ausschüttung von Dividenden aus

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die allgemeinen Bestimmungen des EG-Vertrags, also diejenigen, die nicht in dessen Viertem Teil aufgeführt sind, ohne ausdrückliche Verweisung nicht auf die ÜLG anwendbar sind (Urteil vom 5. Juni 2014, X und TBG, C-24/12 und C-27/12, EU:C:2014:1385, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2005 - C-392/02

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Nach der Rechtsprechung muss ein solcher Verlust nämlich entweder durch andere Eigenmittel oder durch eine Anpassung der Ausgaben ausgeglichen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 54, und vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland, C-105/02, EU:C:2006:637, Rn. 88).
  • EuGH - C-197/16 (anhängig)

    Bartolini u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.10.2019 - C-391/17
    Ihre Behörden müssen daher im Rahmen ihrer Befugnisse alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um den Verstoß abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2007, Jonkman u. a., C-231/06 bis C-233/06, EU:C:2007:373, Rn. 37 und 38, vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. Juni 2019, Belgisch Syndicaat van Chiropraxie u. a., C-597/17, EU:C:2019:544, Rn. 54).
  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

  • EuGH, 07.10.2010 - C-382/09

    Stils Met - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuGH, 28.01.2016 - C-398/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • EuGH, 04.10.2012 - C-249/11

    Byankov - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

  • EuGH, 08.03.2022 - C-213/19

    Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf

    In diesem Kontext sei auch das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), relevant, denn aus dessen Rn. 118 und 119 könne geschlossen werden, dass die Kommission, wenn sie einen Antrag auf Feststellung eines genau quantifizierten Verlusts an Eigenmitteln stelle, jeden Bestandteil ihres Antrags für jede Einfuhr, die zu einem solchen Verlust geführt habe, sowie den Kausalzusammenhang zwischen jedem Bestandteil und dem Verlust nachweisen müsse.

    Es steht der Kommission zwar frei, keine solche finanzielle Forderung zu stellen und sich darauf zu beschränken, den Gerichtshof allgemein um die Feststellung der Vertragsverletzung zu ersuchen, die darin besteht, dass keine Eigenmittel erhoben wurden, ohne deren Höhe zu bestimmen; dies hat sie u. a. in der Rechtssache getan, zu der das Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), ergangen ist.

    Entgegen dem Vorbringen des Vereinigten Königreichs lässt sich dem Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), auch nicht entnehmen, dass die Kommission einen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen einem Verstoß gegen das Unionsrecht und den Verlusten an Eigenmitteln dartun muss, für die ein Mitgliedstaat verantwortlich zu machen ist.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    87 Vgl. u. a. Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 70).

    268 Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), das zeitgleich mit dem Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918), ergangen ist.

    269 Vgl. u. a. Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 92 bis 102).

    345 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1989, Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919, Rn. 93).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

    120 Vgl. Urteil vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), mit dem der Kommission die Möglichkeit eröffnet worden ist, im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens unmittelbar konkrete Beträge für Schäden am Unionshaushalt geltend zu machen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-159/20

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta hat Dänemark dadurch, dass es

    60 Vgl. z. B. Urteile vom 31. Oktober 2019, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-391/17, EU:C:2019:919), und vom 31. Oktober 2019, Kommission/Niederlande (C-395/17, EU:C:2019:918).
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