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   Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.12.2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2018 - C-341/17 P (https://dejure.org/2018,40235)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Griechenland / Kommission

    Rechtsmittel - EAGFL, EGFL und ELER - Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben - Von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilfenregelung - Begriff ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 09.06.2016 - C-333/15

    Planes Bresco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    Die Bedeutung der aus dem Urteil Planes Bresco zitierten Urteilspassage, welche die beihilfefähigen Dauergrünlandflächen nach Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 begrifflich von den für die Berechnung der Zahlungsansprüche eines Betriebs ursprünglich herangezogenen Futterflächen nach Art. 43 Abs. 2 dieser Verordnung abgrenzt, für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Berichtigungsquote ist allerdings nicht ersichtlich.

    52 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 37), vom 2. Oktober 2014, Grund (C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35), vom 2. Juli 2015, Wree (C-422/13, EU:C:2015:438, Rn. 36), und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 35).

    82 Urteil vom 9. Juni 2016 (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 39).

  • EuGH, 14.10.2010 - C-61/09

    Landkreis Bad Dürkheim - Gemeinsame Agrarpolitik - Integriertes Verwaltungs- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    52 Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 37), vom 2. Oktober 2014, Grund (C-47/13, EU:C:2014:2248, Rn. 35), vom 2. Juli 2015, Wree (C-422/13, EU:C:2015:438, Rn. 36), und vom 9. Juni 2016, Planes Bresco (C-333/15 und C-334/15, EU:C:2016:426, Rn. 35).

    58 Vgl. KOM(2002) 394 endgültig, S. 9, 13, 21; KOM(2003) 23 endgültig, S. 10; Urteil vom 14. Oktober 2010, Landkreis Bad Dürkheim (C-61/09, EU:C:2010:606, Rn. 39 mit Verweis auf die Erwägungsgründe 3, 21 und 24 der Verordnung Nr. 1782/2003).

  • EuG, 30.03.2017 - T-112/15

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2018 - C-341/17
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 30. März 2017 (T-112/15, EU:T:2017:239) wird insoweit aufgehoben, als das Gericht die Rüge der doppelten Festsetzung einer Berichtigung aus demselben Grund mit Blick auf das Antragsjahr 2008/Haushaltsjahr 2010 betreffend die finanzielle Berichtigung von 5 % für die Beihilfen zur Entwicklung des ländlichen Raums abgewiesen und die Hellenische Republik zur Tragung der gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verurteilt hat.

    2 T-112/15, EU:T:2017:239, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

  • OVG Thüringen, 10.01.2020 - 3 KO 646/16

    Bestimmung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Dauergrünland;

    (bb) Im hier fraglichen Regelungszusammenhang ist - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts - ein striktes Verständnis des Begriffes "Dauergrünland", wonach (allein) auf die Art der die betreffende Fläche bedeckenden Vegetation abzustellen ist, abzulehnen (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 48).

    Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle die Fläche einschließen darf, auf der sich Hecken befinden, sofern dieses Merkmal traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Nutzungspraktiken ist (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 51).

    Zudem ist "Dauergrünland" nach Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1698/2005 i. V. m. Art. 4 und Anhang II unter I. "ALLGEMEINE MERKMALE", Ziffer 1.03.01 VO (EG) Nr. 1200/2009 ein Unterfall einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 61).

    Es wäre daher nicht zu vertreten, dass aktive Landwirte, die die ihnen zur Verfügung stehenden Flächen unter den herrschenden agronomischen Bedingungen effektiv nutzen, nur wegen der klimatisch bedingt anders gearteten Vegetation in geringerem Maße von der Stabilisierung ihrer Einkommen durch die Ausgleichszulage profitieren als Landwirte in anderen Mitgliedstaaten der Union (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 66).

    betreffende Fläche bedeckt ist (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 50).

    Dagegen bedarf es im Fall von Mischflächen bzw. ausschließlich mit Gehölzpflanzen bewachsenen Flächen einer weiter gehenden Prüfung, im Rahmen derer die effektive Nutzung und gegebenenfalls die traditionelle Bewirtschaftungsform positiv nachgewiesen werden muss (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris, Rdn. 69).

    Dabei müssen einschlägige Unionsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Basisrechtsakt ausgelegt werden (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris Rdn. 51) und ist bei der Auslegung nicht nur deren Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 46).

    sowohl auf die Einsaat als auch auf die Selbstaussaat ab (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Urteil vom 15.05.2019 - C 341/17 - juris, Rdn. 47).

    Demzufolge ist auch die weitere Formulierung in der betreffenden Vorschrift, wonach Dauergrünlandflächen "zum Anbau von Grünfutterpflanzen dienen", nicht im herkömmlichen Sinne des Wortes "Anbau" als Anpflanzung und aktive Bodenbearbeitung mit dem Ziel der Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte zu verstehen (vgl. im Regelungszusammenhang "Betriebsprämie" auch: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts / der Generalanwältin vom 05.12.2018 - C 341/17 - juris Rdn. 55).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

    Anderenfalls kann eine davon betroffene Fläche im Lichte der üblichen agronomischen Verhältnisse in Deutschland nicht als effektiv genutzt und damit als Dauergrünland anerkannt werden (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 5. Dezember 2018 - C-341/17 P [ECLI:EU:C:2018:981], Griechenland/Kommission - Rn. 64).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-119/20

    Lauku atbalsta dienests (Aides au démarrage d'entreprises agricoles) - Gemeinsame

    31 Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Griechenland/Kommission (C-341/17 P, EU:C:2018:981, Nr. 53).
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