Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,20536
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2002 - C-83/01 P (https://dejure.org/2002,20536)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,20536) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Chronopost / Ufex u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL International, Federal express international (France) SNC und CRIE SA.

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft, die keine Monopolstellung hat - Begriff der ...

  • EU-Kommission

    Chronopost SA, La Poste und Französische Republik gegen Union française de l'express (Ufex), DHL In

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Der Gerichtshof entschied mit Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, im Folgenden: Urteil SFEI): Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre" (Randnr. 9).

    Kurz vor Erlass des Urteils SFEI in der Rechtssache C-39/94 "war die Französische Republik mit Schreiben der Kommission vom 20. März 1996 über die Einleitung des in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Verfahrens unterrichtet worden"(7).

    Das Gericht hat dazu ausgeführt: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    68 Der Gerichtshof hat den Begriff der staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt im Urteil SFEI wie folgt ausgelegt: .Eine logistische und kommerzielle Unterstützung, die ein öffentliches Unternehmen seinen privatrechtlichen Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, gewährt, kann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 des Vertrages darstellen, wenn die als Gegenleistung erhaltene Vergütung niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre.

    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    70 Nach den Ausführungen des Gerichtshofes im Urteil SFEI setzt diese Bewertung eine wirtschaftliche Analyse voraus, die allen Faktoren Rechnung trägt, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen (Randnr. 61).

    Im Mittelpunkt des ersten Rechtsmittelgrundes, den die Rechtsmittelführerinnen gegen das angefochtene Urteil anführen, steht der Begriff der "normalen Marktbedingungen", anhand dessen der Gerichtshof im Urteil SFEI geprüft hat, in welchen Fällen die Gewährung einer logistischen und kommerziellen Unterstützung durch ein öffentliches Unternehmen an seine Tochtergesellschaften, die eine dem freien Wettbewerb offen stehende Tätigkeit ausüben, eine staatliche Beihilfe darstellen kann.

    Seiner Auffassung nach "hätte die Kommission nach dem Urteil SFEI prüfen müssen, ob diese vollständigen Kosten den Faktoren entsprachen, die ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen bei der Festsetzung der Vergütung für die von ihm erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen.

    Die Gegenmeinung vertritt natürlich Ufex, nach deren Auffassung das Gericht den im Urteil SFEI verwendeten Begriff der "normalen Marktbedingungen" zutreffend ausgelegt hat.

    In diesem Sinne ist nach Auffassung der Ufex auch das Urteil SFEI zu verstehen: Um festzustellen, ob die logistische und kommerzielle Unterstützung, die die französische Post SFMI-Chronopost gewährt hat, eine Beihilfe im Sinne dieses Urteils dargestellt habe, müsse der von dieser gezahlte Preis mit dem Preis verglichen werden, den ein Konkurrent für die Erbringung derselben Dienstleistungen auf dem Markt hätte entrichten müssen.

    Dies vorausgeschickt, müssen wir uns fragen, auf welche Weise entsprechend dem Urteil SFEI festgestellt werden kann, ob in einem vergleichbaren Fall die als Gegenleistung für die Gewährung der logistischen und kommerziellen Unterstützung erhaltene Vergütung nicht "niedriger als die Vergütung ist, die unter normalen Marktbedingungen gefordert worden wäre".

    Unter diesen besonderen Umständen halte ich deshalb die Kosten für den einzigen objektiven und nachprüfbaren Faktor, den "ein unter normalen Marktbedingungen tätiges Unternehmen" nach dem Urteil SFEI "bei der Festsetzung des Entgelts für die erbrachten Dienstleistungen hätte berücksichtigen müssen".

  • EuG, 14.12.2000 - T-613/97

    DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER DIESE FESTSTELLTE, DASS DIE LOGISTISCHE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen ist das Rechtsmittel, das die Französische Republik sowie die Gesellschaften Chronopost und La Poste gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97, Ufex u. a./Kommission (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) eingelegt haben, durch das Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 "über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost" (im Folgenden: angefochtene Entscheidung)(3) für nichtig erklärt wurde.

    Ergebnis Aus den dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden: - Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache T-613/97 (Ufex u. a./Kommission) wird aufgehoben, soweit dadurch Artikel 1 der Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI-Chronopost insoweit für nichtig erklärt wird, "als darin festgestellt wird, dass die von der französischen Post .La Poste ihrer Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung keine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI-Chronopost darstellt"; - die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen; - die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    2: - Slg. 2000, II-4055.3: - ABl.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

    16: - Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89 (Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 20).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Die Einräumung eines gesetzlichen Monopols für den allgemeinen Zustelldienst wurde durch die Übertragung dieser Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gerechtfertigt, da, wie es im Urteil Corbeau heißt, "die Verpflichtung des mit dieser Aufgabe Betrauten, seine Dienstleistungen unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen sicherzustellen, die Möglichkeit eines Ausgleichs zwischen den rentablen und den weniger rentablen Tätigkeitsbereichen voraussetzt und daher eine Einschränkung des Wettbewerbs von Seiten einzelner Unternehmer in wirtschaftlich rentablen Bereichen rechtfertigt"(22).

    19: - Urteil des Gerichtshofes vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91 (Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 15).

  • EuGH, 29.04.1999 - C-342/96

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    17: - Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 18) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13).

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    Das Gericht hat dazu ausgeführt: "64 Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag soll verhindern, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch von staatlichen Stellen gewährte Vergünstigungen beeinträchtigt wird, die auf unterschiedliche Weise durch die Bevorzugung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 12; vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 26, und SFEI, Randnr. 58).

    So hätte die Kommission zumindest untersuchen müssen, ob die von der Post empfangene Gegenleistung mit derjenigen vergleichbar war, die eine private Finanzgesellschaft oder eine private Unternehmensgruppe gefordert hätte, die keine Monopolstellung hat und eine längerfristige globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20).

  • EuGH, 29.06.1999 - C-256/97

    DM Transport

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

    18: - Urteil des Gerichtshofes vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97 (DMT, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 25).

  • EuGH, 03.07.2003 - C-83/01

    Chronopost / Ufex u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ANTONIO TIZZANO vom 12. Dezember 2002(1) Rechtssachen C-83/01 P Chronopost SA gegen UFEX u. a. und C-93/01 P La Poste gegen UFEX u. a. und C-94/01 P Französische Republik gegen UFEX u. a.

    Mit Schriftsätzen, die am 19. und am 27. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, haben Chronopost (Rechtssache C-83/01 P), die Französische Republik (Rechtssache C-93/01 P) und die französische Post (Rechtssache C-94/01 P), die dem erstinstanzlichen Verfahren zur Unterstützung der Kommission beigetreten waren, Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts eingelegt und beantragt, das Urteil aufzuheben sowie (dies gilt nur für Chronopost) die Rechtssache selbst zu prüfen und über die beim Gericht erhobene Klage direkt zu entscheiden.

  • EuG, 10.05.2000 - T-46/97

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, MIT DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    67 Der Beihilfebegriff ist somit ein objektiver Begriff, der eine staatliche Maßnahme bezeichnet, die einem oder mehreren Unternehmen einen Vorteil verschafft (Urteile des Gerichtshofes vom 27. Januar 1998 in der Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 52, und vom 10. Mai 2000 in der Rechtssache T-46/97, SIC/Kommission, Slg. 2000, II-2125, Randnr. 83).

    69 Aus diesen Erwägungen folgt, dass für die Frage, ob die in Rede stehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen sind, die Lage aus der Sicht des begünstigten Unternehmens, hier der SFMI-Chronopost, zu untersuchen ist; dabei ist zu ermitteln, ob dieses Unternehmen die logistische und kommerzielle Unterstützung, um die es hier geht, zu einem Preis erhalten hat, zu dem es sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile SFEI, Randnr. 60, SIC/Kommission, Randnr. 78, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 22).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-42/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2002 - C-83/01
    17: - Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache Italien/Kommission (a. a. O., Randnr. 18) und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-340/99

    EIN EILKURIERUNTERNEHMEN KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZUR ZAHLUNG EINER

  • EuGH, 03.07.2003 - C-94/01

    Chronopost / Ufex u.a. - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 30.11.1994 - C-222/92

    SFEI u.a. / Kommission

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

  • EuG, 27.01.1998 - T-67/94

    Ladbroke Racing / Kommission

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht