Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.1991 - C-305/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,476
EuGH, 21.03.1991 - C-305/89 (https://dejure.org/1991,476)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - C-305/89 (https://dejure.org/1991,476)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 1991 - C-305/89 (https://dejure.org/1991,476)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,476) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Italien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Italien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe an ein Unternehmen im Kraftfahrzeugsektor; Begriff der staatlichen Beihilfe i.S.v. Art. 92 Abs. 1 EWGV; Qualifizierung als Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs; Berücksichtigung von Umstrukturierungsprogrammen

  • Judicialis

    EWGV Art. 92; ; EWGV Art. 92 Abs. 1; ; EWGV Art. 92 Abs. 3; ; EWGV Art. 93 Abs. 2; ; EWGV Art. 222; ; Entscheidung 89/661/EWG vom 31.05.1989

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfe, die über eine staatlich kontrollierte Einrichtung gewährt wird - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
    41 Zu dem Argument, durch eine Rückforderung könne das Gleichgewicht des Marktes nicht wiederhergestellt werden, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe zuletzt Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Kommission/Belgien, Slg. 1990, 959, Randnr. 66) die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit ist.
  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.03.1991 - C-305/89
    13 Nach ständiger Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteil vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy, Slg. 1988, 219, Randnr. 35) ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.
  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtet oder beauftragt wurden, gewährt wird (u. a. Urteile vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 21, vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14, vom 2. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85, Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13).

    Damit jedoch Vergünstigungen als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG eingestuft werden können, müssen sie zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden (Urteile vom 17. März 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun, Slg. 1993, I-887, Randnr. 19, vom 30. November 1993 in der Rechtssache C-189/91, Kirsammer-Hack, Slg. 1993, I-6185, Randnr. 16, vom 7. Mai 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13, vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg. 1998, I-7907, Randnr. 35, vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 35, und vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 58) und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein (Urteile Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 35, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 11, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Erstens muss nach ständiger Rechtsprechung nicht in jedem Fall festgestellt werden, dass eine Übertragung staatlicher Mittel stattgefunden hat, damit der einem oder mehreren Unternehmen gewährte Vorteil als eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG angesehen werden kann (u. a. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 14, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 16).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits berücksichtigt, dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen (insbesondere Urteil Van der Kooy u. a./Kommission, Randnr. 37), oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die Richtlinien eines Comitato Interministeriale per la Programmazione Economica (CIPE) zu beachten hatten (Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnrn.

    11 und 12, und in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnrn.

    Jedoch kann die bloße Tatsache, dass ein öffentliches Unternehmen in Form einer allgemeinrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründet worden ist, nicht in Anbetracht der Selbständigkeit, die ihm diese Rechtsform möglicherweise verleiht, als ausreichend angesehen werden, um auszuschließen, dass eine Beihilfemaßnahme einer solchen Gesellschaft dem Staat zuzurechnen ist (in diesem Sinne Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Randnr. 13).

    Außerdem folgt aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung von öffentlichen und privaten Unternehmen, dass Mittel, die der Staat einem Unternehmen unter Umständen, die den normalen Marktbedingungen entsprechen, unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stellt, nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Randnr. 20).

    Daher ist nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung zu prüfen, ob ein privater Investor von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können, Kapitalhilfen dieses Umfangs zu gewähren (Urteile vom 3. Oktober 1991 in der Rechtssache C-261/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-4437, Randnr. 8, vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Randnr. 21, und vom 14. September 1994 in der Rechtssache C-42/93, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4175, Randnr. 13), wobei insbesondere die zum Zeitpunkt dieser Hilfen verfügbaren Informationen und vorhersehbaren Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Zwar war die Italienische Republik nicht verpflichtet, diese Fristen einzuhalten - wenn dies auch in ihrem Interesse lag -, doch ist der durch ihr Verhalten verursachte Zeitverlust ihr gleichwohl zuzurechnen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 30, und Urteil Regione Siciliana/Kommission, oben angeführt in Randnr. 53, Randnr. 138).

    74 Für eine Entscheidung, die von der Kommission im Rahmen der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassen worden ist, bedeutet dies insbesondere, dass sich zwar aus den Umständen, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, dass jedoch die Kommission diese Umstände in der Begründung dieser Entscheidung zumindest anzugeben hat (Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 1985 in den Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 24, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 71).

    85 Die Kommission ist aber nicht zum Nachweis der tatsächlichen Auswirkungen eines Beihilfevorhabens oder einer geplanten Beihilferegelung verpflichtet, sondern nur zur Prüfung, ob dieses Vorhaben geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen oder den Wettbewerb zu verfälschen, oder ob es den Wettbewerb zu verfälschen droht (Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-298/00 P, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 49, und Urteil Italien/Kommission in der Rechtssache C-372/97, oben angeführt in Randnr. 74, Randnr. 44).

    Die Kommission verfügt auf diesem Gebiet über ein weites Ermessen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1994, I-4635, Randnr. 21, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I-4287, Randnr. 72).

    129 Außerdem hat der betreffende Mitgliedstaat, um seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission nachzukommen, alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteile des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, oben angeführt in Randnr. 74, Randnrn.

    168 Es kann deshalb der Kommission nicht vorgeworfen werden, in Randnummer 44 der Entscheidung die Auffassung vertreten zu haben, dass der Entwurf keinen Hinweis auf die Gewährung von Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b EG enthalte, weshalb sie die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen habe (vgl. in diesem Sinne Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993, oben angeführt in Randnr. 129, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht