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   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04 (https://dejure.org/2006,13970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.11.2006 - C-523/04 (https://dejure.org/2006,13970)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 2006 - C-523/04 (https://dejure.org/2006,13970)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen ''Open-skies''-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts - ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Abschluss und Anwendung eines bilateralen 'Open-skies'-Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika durch einen Mitgliedstaat - Zulässigkeit - Angemessene Frist - Abgeleitetes Recht des Luftverkehrsbinnenmarkts - ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Niederlande

    Verkehr , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
    Hierzu zählt insbesondere das Urteil Kommission/Belgien(41), in dem die Kommission dem Königreich Belgien vorwarf, gegen die Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Mehrwertsteuer verstoßen zu haben.

    Unter Hinweis auf das im vorstehenden Absatz zitierte Urteil Kommission/Belgien hat der Gerichtshof bekräftigt, dass "Artikel [226 EG] ... Anwendung findet, ohne dass die Kommission eine bestimmte Frist zu wahren hätte"(45).

    Das Erfordernis, die Zeitpunkte des Tätigwerdens der Kommission über die grundsätzlichen Aussagen hinaus im konkreten Fall zu rechtfertigen, kommt deutlicher zum Ausdruck in den Urteilen Kommission/Belgien, erwähnt oben in Nummer 66 und Kommission/Niederlande, zitiert oben in Nummer 67.

    50 - Urteile vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 14), vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-473/93 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1996, I-3207, Randnr. 20), vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache C-328/96 (Kommission/Österreich, Slg. 1999, I-7479, Randnrn.

    57 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-287/03 (Kommission/Belgien, Slg. 2005, I-3761, Randnr. 14) und vom 8. Dezember 2005 in der Rechtssache C-33/04 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2005, I-10629, Randnr. 76).

    Ähnlich Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnr. 25).

    72 - Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denen, die Gegenstand der Urteile vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-170/98 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-5493) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-62/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5171) sind, in denen die Kommission mit ihren Klagen die fehlende Kündigung des Abkommens gerügt hatte und somit den Gerichtshof mit der Frage befasste, ob eine dahin gehende Verpflichtung der beklagten Mitgliedstaaten besteht.

    77 - Insoweit ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit dem Fall vergleichbar, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98) untersucht hat.

    79 - Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnr. 50).

    80 - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnrn.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
    3 - Rechtssache C-471/98 (Slg. 2002, I-9681).

    77 - Insoweit ist der vorliegende Fall in vielerlei Hinsicht mit dem Fall vergleichbar, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98) untersucht hat.

    23 bis 27 des Urteils in der Rechtssache C-471/98.

    79 - Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnr. 50).

    80 - Vgl. Urteil Kommission/Belgien (Rechtssache C-471/98, Randnrn.

  • EuGH, 09.07.1970 - 26/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2006 - C-523/04
    Im Urteil Kommission/Frankreich(40), in dem es um eine Klage der Kommission gegen die Französische Republik nach Artikel 141 EAG-Vertrag ging, einer Bestimmung, die mit Artikel 226 EG wortgleich ist, hatte der Gerichtshof über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die französische Regierung erhoben hatte und mit der sie der Kommission vorwarf, verspätet gehandelt zu haben, obwohl ihr das zur Last gelegte Verhalten seit langem bekannt gewesen sei.

    So hat z. B. der Gerichtshof in dem oben in Nummer 65 angeführten Urteil Kommission/Frankreich als Antwort auf die Rüge der beklagten französischen Regierung, die der Kommission vorgeworfen hatte, sie habe das Verfahren nach Artikel 141 EAG-Vertrag verspätet eingeleitet, obwohl ihr die angebliche Vertragsverletzung seit 1965 bekannt gewesen sei, zunächst festgestellt, dass die Kommission nach diesem Artikel nicht verpflichtet gewesen sei, innerhalb einer bestimmten Frist tätig zu werden, und sodann aber dennoch ausgeführt, dass die betreffende Vertragsverletzung erst 1968, also später, vollständig bekannt geworden sei und die Kommission bereits 1969 vorbereitende Maßnahmen für die formelle Einleitung des Verfahrens ergriffen habe(53).

    39 - Vgl. z. B. Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 26/69 (Kommission/Frankreich, Slg. 1970, 565, Randnr. 10).

    34 und 51) und vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-1/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-9989, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-650/18

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte die Klage Ungarns abweisen, die sich

    Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Kommission/Niederlande (C-523/04, EU:C:2006:717, Nrn. 52 bis 126) zu dem von den Niederlanden erhobenen Vorwurf, dass sich die Kommission erst mit Verzögerung zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Mitgliedstaat entschlossen und dadurch die Erfordernisse der loyalen Zusammenarbeit verletzt habe.
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