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   Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,4173)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,4173)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-567/14 (https://dejure.org/2016,4173)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Genentech

    Vorabentscheidungsersuchen - Klage auf Nichtigerklärung eines Schiedsspruchs - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartell - Vertrag über eine ausschließliche Patentlizenz - Nichtigerklärung von Patenten - Nichtverletzung - Auswirkung - Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr

Kurzfassungen/Presse

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Bedeutung kartellrechtlicher Argumente in Schiedsverfahren gestärkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 01.06.1999 - C-126/97

    Eco Swiss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    In ihren schriftlichen Erklärungen weist die französische Regierung darauf hin, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) entschieden habe, die Prüfung internationaler Schiedssprüche, in denen sich Fragen des Unionsrechts stellten, anhand der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfahrensautonomie erlassenen Vorschriften durch die Gerichte der Mitgliedstaaten "je nach Lage des Falles mehr oder weniger weit" gehen könne.

    Hoechst und Sanofi-Aventis machen geltend(31), dass, auch wenn der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) entschieden habe, dass ein mit einer Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs befasstes staatliches Gericht nach seinen nationalen Verfahrensregeln einer Nichtigkeitsklage wegen Verletzung von Art. 101 AEUV stattgeben müsse, die betreffenden Verfahrensvorschriften des französischen Rechts eine inhaltliche Prüfung internationaler Schiedssprüche untersagten und den Umfang dieser Prüfung auf einen "offenkundigen" Verstoß beschränkten(32).

    Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte "vertragliche"(34) Schiedsgerichte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 AEUV sind.

    In Rn. 36 des Urteils Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 101 AEUV (vormals Art. 81 EG) "eine grundlegende Bestimmung dar[stellt], die für die Erfüllung der Aufgaben der [Union] und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich ist"(46).

    Aus dem Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) geht jedoch klar hervor, dass ein internationaler Schiedsspruch für nichtig zu erklären ist, wenn er einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, die gegen Art. 101 AEUV verstößt, Wirkung verleiht, auch wenn der Schiedsspruch selbst keine Vereinbarung zwischen Unternehmen darstellt.

    34 - Vgl. Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 34).

    35 - Vgl. Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269, Rn. 32, 33 und 40).

    36 - Dies ist beim vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache und bei den niederländischen Gerichten in der Rechtssache, die zum Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269) geführt hat, der Fall.

    Wie ich in Nr. 182 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) erläutert habe, "teile ich [nicht] ... die Auslegung de[s] Urteil[s] Eco Swiss ([C-126/97,] EU:C:1999:269, Rn. 36) ..., wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben.

  • EuGH, 12.05.1989 - 320/87

    Ottung / Klee & Weilbach u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Meines Erachtens ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, weil ich im Einklang mit dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) zu dem Schluss gelangen werde, dass Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV nicht die Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs gebietet(26).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) eine vertragliche Verpflichtung, wonach der Inhaber einer Lizenz für eine patentierte Erfindung ohne zeitliche Beschränkung - also sogar nach Erlöschen des Patents - Gebühren schuldete, anhand des Wettbewerbsrechts geprüft.

    Abgesehen davon, dass der Gerichtshof nicht über genügend Angaben verfügt, um eine solche Prüfung vornehmen zu können, wäre diese auch überflüssig, da ich im Einklang mit dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) der Meinung bin, dass Art. 101 Abs. 1 und 2 AEUV nicht die Nichtigerklärung des dritten Teilschiedsspruchs gebietet.

    57 - Vgl. Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195, Rn. 13).

    Zu beachten ist, dass die Kommission - wie der Gerichtshof in Rn. 13 seines Urteils Ottung (320/87, EU:C:1989:195) - hervorgehoben hat, dass "[d]ie Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr nach Ablauf des ... Patentes ... eine Zuwiderhandlung gegen Artikel [101] dar[stellt], weil der Lizenzvertrag der Lizenznehmerin keine Möglichkeit einräumt, den Vertrag zu beenden " (Hervorhebung nur hier).

    58 - Die vorliegende Rechtssache bezieht sich auf den Fall der Nichtigerklärung oder Nichtverletzung von Patenten, während es in der dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) zugrunde liegenden Rechtssache um den Ablauf von Patenten ging.

    61 - In der dem Urteil Ottung (320/87, EU:C:1989:195) zugrunde liegenden Rechtssache war eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 1. Oktober jeden Jahres vorgesehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2014 - C-536/13

    Gazprom - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte "vertragliche"(34) Schiedsgerichte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 AEUV sind.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) entschieden, dass Schiedsgerichte nicht an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden sind(47).

    37 - Dies war der Fall bei den litauischen Gerichten in der Rechtssache, in der das Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) ergangen ist und in der es um die Frage ging, ob der betreffende internationale Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstellte, die gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( United Nations Treaty Series , Bd. 330, S. 3) verstieß.

    Wie ich in Nr. 182 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414) erläutert habe, "teile ich [nicht] ... die Auslegung de[s] Urteil[s] Eco Swiss ([C-126/97,] EU:C:1999:269, Rn. 36) ..., wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben.

    47 - Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 154 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Gazprom (C-536/13, EU:C:2014:2414).

  • EuGH, 13.05.2015 - C-536/13

    Gazprom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Unter Bezugnahme auf das System zur Prüfung internationaler Schiedssprüche auf ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht über den Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, das der Gerichtshof im Urteil Eco Swiss (C-126/97, EU:C:1999:269), in dem es wie im vorliegenden Fall um eine Klage auf Nichtigerklärung eines internationalen Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung ging, entwickelt und im Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316), in dem es um einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines aus Gründen der öffentlichen Ordnung angefochtenen internationalen Schiedsspruchs ging, bestätigt hat, ist darauf hinzuweisen, dass sogenannte "vertragliche"(34) Schiedsgerichte nach Auffassung des Gerichtshofs keine Gerichte der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 267 AEUV sind.

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 37 des Urteils Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) entschieden, dass Schiedsgerichte nicht an den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden sind(47).

    37 - Dies war der Fall bei den litauischen Gerichten in der Rechtssache, in der das Urteil Gazprom (C-536/13, EU:C:2015:316) ergangen ist und in der es um die Frage ging, ob der betreffende internationale Schiedsspruch eine "anti-suit injunction" darstellte, die gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( United Nations Treaty Series , Bd. 330, S. 3) verstieß.

  • EuGH, 25.02.1986 - 193/83

    Windsurfing International / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Genentech vertritt jedoch die Auffassung, aus dem Urteil Windsurfing International/Kommission (193/83, EU:C:1986:75) ergebe sich, dass ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliege, wenn der Inhaber einer Patentlizenz Gebühren schulde, die auf der Grundlage des Nettoverkaufspreises eines Erzeugnisses berechnet worden seien, das nicht vom Patent erfasst werde.

    63 - Vgl. Urteil Windsurfing International/Kommission (193/83, EU:C:1986:75, Rn. 67).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-377/13

    Ascendi - Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines Mitgliedstaats" -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Ich halte diesen Zusatz für notwendig, weil es nach Auffassung des Gerichtshofs auch Schiedsgerichte gibt, die die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Einholung einer Vorabentscheidung erfüllen (vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92).

    48 - Vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754) und Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-555/13

    Merck Canada - 'Vorabentscheidungsersuchen - Begriff "Gericht eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Ich halte diesen Zusatz für notwendig, weil es nach Auffassung des Gerichtshofs auch Schiedsgerichte gibt, die die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Einholung einer Vorabentscheidung erfüllen (vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C-377/13, EU:C:2014:1754, und Beschluss Merck Canada, C-555/13, EU:C:2014:92).

    48 - Vgl. Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta (C-377/13, EU:C:2014:1754) und Beschluss Merck Canada (C-555/13, EU:C:2014:92).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Sodann fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nur nach der Auslegung von Art. 101 AEUV, was die Bezugnahmen von Genentech auf das Urteil Huawei Technologies (C-170/13, EU:C:2015:477) und auf bestimmte Passagen meiner Schlussanträge(51) in dieser Rechtssache, die lediglich die Auslegung von Art. 102 AEUV betrafen, hinfällig macht.

    51 - C-170/13, EU:C:2014:2391.

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    Wenn dem so wäre, wäre das gesamte Unionsrecht, von der Charta der Grundrechte [der Europäischen Union] bis zu einer Richtlinie über Druckgeräte, Teil der öffentlichen Ordnung ..." In Nr. 177 dieser Schlussanträge habe ich unter Verweis auf Rn. 304 des Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461) deutlich gemacht, dass der Begriff der europäischen öffentlichen Ordnung nur die "Grundsätze ... [umfassen kann], die zu den Grundlagen der [Rechtsordnung der Union] selbst gehören" und "deren Verletzung " nicht " [geduldet werden] kann , weil diese Verletzung aus der Sicht eines freien und demokratischen Rechtsstaats nicht hinnehmbar wäre".
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-567/14
    42 - Urteil Courage und Crehan (C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 27).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-170/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet kann der Inhaber eines

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • EuGH, 25.07.1991 - C-190/89

    Rich / Società Italiana Impianti

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Unionsbürgerschaft - Weigerung der Behörden eines

  • EuGH, 14.03.2013 - C-240/12

    EBS Le Relais Nord-Pas-de-Calais

  • BGH, 27.09.2022 - KZB 75/21

    Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche

    Diese Rechtsprechung hat teilweise Kritik (Hilbig, Das gemeinschaftsrechtliche Kartellverbot im internationalen Handelsschiedsverfahren, 2006, S. 70; Horn, SchiedsVZ 2008, 209, 217; Heukamp, Schiedszusagen in der Europäischen Fusionskontrolle, 2006, S. 166; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., Anhang zu § 1061 Rn. 349; differenzierend: Bien,ZZP132 (2019), 93, 121 f.; ders. in Fuchs/Weitbrecht, Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, 1. Aufl., § 17 Rn. 197; Wiegand, ZWeR 2022, 185, 191; vgl. auch Cour de cassation, RevArb 2008, 473; RevArb 2012, 76) und teilweise Zustimmung erfahren (K. Schmidt, BB 2006, 1397, 1400; Ason, WuW 2014, 1057, 1060; Hase, AnwZert HaGesR 2/2017 Anm. 2; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 17.03.2016 - C-567/14, juris Rn. 67 - Genentech).

    Keine Rechtsordnung kann es hinnehmen, dass Verstöße gegen ihre grundlegendsten Normen durch ihre eigenen Gerichte bestätigt werden, unabhängig davon, ob diese Verstöße offenkundig oder offensichtlich sind oder nicht (vgl. BGHZ 46, 365, [juris Rn. 43] - Schweißbolzen; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 17.03.2016 - C-567/14, juris Rn. 67 - Genentech).

    Ihre effektive Durchsetzung ist bei einer bloßen Evidenzkontrolle des Schiedsspruchs nicht gewährleistet (vgl. zum Unionsrecht Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 17. März 2016 - C-567/14, juris Rn. 58, 64 - Genentech).

    Im Unterschied zum staatlichen Gericht ist das Schiedsgericht in dem Fall, dass neben §§ 19, 20, 21 GWB auch Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV anwendbar sind (vgl. § 22 GWB), grundsätzlich nicht befugt, sich mit einer Vorlagefrage im Hinblick auf die Anwendung der Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV an den Unionsgerichtshof zu wenden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-377/13, juris Rn. 27 - Ascendi Beiras Litoral e Alta; Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 17. März 2016 - C-567/14, juris Rn. 69 - Genentech; K. Schmidt, BB 2006, 1397, 1401).

    Wäre die Prüfung eines Schiedsspruchs auf die offensichtliche Verletzung dieser kartellrechtlichen Bestimmungen beschränkt, hätte dies in zahlreichen Fällen zur Folge, dass den Gerichten eine sachangemessene, der Komplexität Rechnung tragende Prüfung verschlossen bliebe und es unmöglich wäre oder übermäßig erschwert würde, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 17. März 2016 - C-567/14, juris Rn. 64 - Genentech).

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