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   LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22   

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https://dejure.org/2023,23451
LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 (https://dejure.org/2023,23451)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 (https://dejure.org/2023,23451)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22 (https://dejure.org/2023,23451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), Art. ... 15 DSGVO, Art. 13 DSGVO, Art. 82 DSGVO, Art. 83 Abs. 2 DSGVO, Art. 17 DSGVO, § 288 BGB, Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1 der DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, Art. 15 Abs. 1 DSGVO, Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO, Art. 82 Abs. 2 DSGVO, Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, § 308 ZPO, § 322 ZPO, Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 DSGVO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 97, 92 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 4 Nr 1 EUV 2016/679, Art 15 Abs 1 EUV 2016/679, Art 82 Abs 1 EUV 2016/679, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
    Auskunftsanspruch - Geldentschädigung - immaterieller Schaden - Persönlichkeitsrecht - personenbezogene Daten

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Verspätete Auskunftserteilung auf Verlangen: DSGVO - Schadensersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch; Geldentschädigung; Immaterieller Schaden; Persönlichkeitsrecht; Personenbezogene Daten

  • rechtsportal.de

    Auskunftsanspruch; Geldentschädigung; Immaterieller Schaden; Persönlichkeitsrecht; Personenbezogene Daten

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    10.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO wegen unautorisierter Verwendung von Video- und Fotoaufnahmen durch ehemaligen Arbeitgeber

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Kein immaterieller Schaden durch verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO; Keine Vermutung aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO für einen immateriellen Schaden; Bestimmtheitserfordernis beim Antrag auf Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 ...

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Verwendung von Fotos mit Abbildungen des Arbeitnehmers nach Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Unerlaubte Verwendung von Fotos mit Abbildungen des Arbeitnehmers nach Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Schadensersatz wegen unzulässiger Verwendung von Mitarbeiterfotos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen unzulässiger Verwendung von Mitarbeiterfotos

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen unzulässiger Verwendung von Mitarbeiterfotos

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2023, 1329
  • NZA-RR 2023, 511
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Dieses Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (C-300/21 - NZA 2023, 621) darauf erkannt hat, dass nicht jeder Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung für sich genommen den Schadensersatzanspruch der betroffenen Person i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO eröffne.

    (C-300/221 - NZA 2023, 621) klargestellt, dass das Vorliegen eines Schadens eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruch ist (Wahlers jurisPR-ITR 10/2023, Anm. 4), auch wenn der Schaden keine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschreiten muss.

    Wörtlich hat der EuGH in Rn. 50 seines Urteils vom 4. Mai 2023 (C-300/21) hierzu ausgeführt: "Allerdings bedeutet diese Auslegung nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 dieser Verordnung darstellen".

    "Bloßer Ärger" des Betroffenen genügt hierfür genauso wenig (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 6. Oktober 2022 - C-300/21 - Celex Nr. 62021CC0300) wie das bloße Warten auf die Auskunft.

  • LAG Hamm, 02.12.2022 - 19 Sa 756/22

    1. Ein am reinen Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO orientierter Antrag

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist (LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 - juris).

    Art. 82 Abs. 1 DSGVO enthält auch keine Vermutung dahingehend, dass der mit einem Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einhergehende Kontrollverlust über die eigenen Daten als solcher zu einem ersatzfähigen immateriellen Schaden führt (LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 - juris).

    So weist Erwägungsgrund 63 Satz 7 DSGVO darauf hin, dass der Verantwortliche vor Auskunftserteilung verlangen können soll, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet (vgl. LAG Hamm 2. Dezember 2022 - 19 Sa 756/22 - juris).

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt es sich, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - NJW 2021, 2726).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das Begehren des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er damit eine "vollständige" Auskunft verlangen sollte (offengelassen von BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - NJW 2021, 2726; vgl. auch BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - NZA 2022, 362).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-487/21

    DSGVO: Das Recht, eine "Kopie" der personenbezogenen Daten zu erhalten, bedeutet,

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (4. Mai 2023 - C-487/21 - DB 2023, 1275) ist dem Begriff "personenbezogene Daten" (vgl. Art. 4 Nr. 1 DSGVO) eine weite Bedeutung zuzumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen "über" die in Rede stehende Person handelt, wobei die weite Definition des Begriffs "personenbezogene Daten" nicht nur die von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten, sondern auch alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person, die aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten resultieren, erfasst.

    Denn aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO ("über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen") ergibt sich, dass es sich bei den in Art. 15 Abs. 1 lit. a bis h DSGVO aufgeführten Informationen gerade nicht um personenbezogene Daten, sondern um davon abzugrenzende sonstige Informationen handelt (Schulte/Welge NZA 2019, 1110, 1111; siehe auch EuGH 4. Mai 2023 - C-487/21 - DB 2023, 1275 - Rn. 30: "...Auskunft über ihre personenbezogenen Daten sowie in den Buchstaben a bis h dieses Absatzes genannten Informationen zu erhalten" - Fettdruck nicht im Original).

  • BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21

    Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe wie hier des Begriffs der "personenbezogenen Daten" kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht (BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - NZA 2022, 362).

    Dies würde auch dann gelten, wenn das Begehren des Klägers so zu verstehen sein sollte, dass er damit eine "vollständige" Auskunft verlangen sollte (offengelassen von BGH 15. Juni 2021 - VI ZR 576/19 - NJW 2021, 2726; vgl. auch BAG 16. Dezember 2021 - 2 AZR 235/21 - NZA 2022, 362).

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 363/21

    Höhe eines Anspruchs auf immateriellen Schadenersatz - Verstoß gegen die DSGVO

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Auch unter dem Gesichtspunkt der Prävention nicht anspruchserhöhend wirkt sich die anwaltliche Vertretung der Beklagten spätestens seit Anfang Februar 2020 aus (vgl. BAG 5. Mai 2022 - 2 AZR 263/21 - NZA 2022, 1191).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seinem vor der zitierten EuGH-Entscheidung ergangenen Urteil vom 5. Mai 2022 (2 AZR 363/21 - AP DSGVO Art. 82 Nr. 1 = NZA 2022, 1191) in Auseinandersetzung mit dem Verarbeitungsbegriff des Art. 4 Nr. 2 DSGVO ausgeführt: "Die Nichterfüllung oder nicht vollständige Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO muss danach für sich genommen nicht gleichbedeutend sein mit einer verordnungswidrigen "Verarbeitung"".

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    a) Im Ansatz zu Recht gibt die Beklagte an, dass nicht jedwede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also auch nicht jede Verletzung des Rechts am eigenen Bild, einen Anspruch des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Urheber auslöst (BGH 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - NJW 1996, 984).

    In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen; als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden (BGH 5. Dezember 1995 - VI ZR 332/94 - NJW 1996, 984).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Es genügt nicht, sich auf gesetzliche Vorschriften zu berufen, die den erhobenen Anspruch vorsehen, vielmehr müssen die sich aus den Normen ergebenden Konsequenzen im Einzelfall von der klagenden Partei bei der Formulierung ihres Klageantrags berücksichtigt werden (BAG 27. April 2021 - 2 AZR 342/20 - BAGE 174, 351).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2022 - 23 Sa 1133/21

    Keine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages allein mit Scan der Unterschrift

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    - 23 Sa 1133/21 - ZD 2023, 57 für ein Auskunftsverlangen betreffend die "konkreten personenbezogenen Daten der Klägerin").
  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 395/99

    Klage auf ordnungsgemäße Abrechnung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 27.07.2023 - 3 Sa 33/22
    Regelmäßig ist allerdings ein Antrag, der lediglich den Gesetzestext wiederholt, nicht geeignet, einen bestimmten Streit der Beteiligten mit Rechtskraftwirkung beizulegen (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - NZA 2013, 1166; 25. April 2001 - 5 AZR 395/99 - NZA 2001, 1157).
  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.11.2021 - 10 Sa 443/21

    Entschädigung - unvollständige Auskunft - Datenschutz

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

  • ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21

    Ex-Mitarbeiter nicht von Firmenwebseite entfernt - Schadensersatz

  • LAG Nürnberg, 25.01.2023 - 4 Sa 201/22

    Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Verletzung der

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • LAG Düsseldorf, 28.11.2023 - 3 Sa 285/23

    Keine Entschädigung für verspätete und unvollständige Auskunft gemäß Art. 15

    Demgegenüber wird eingewandt, dass schon aus Erwägungsgrund 146 Satz 1 zur DSGVO, aber auch aus Art. 82 Abs. 2 DSGVO und aus der Entstehungsgeschichte folge, dass nur eine gegen die Verordnung verstoßende Datenverarbeitung Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO auslösen könne und hierunter insbesondere nicht die verspätete oder unvollständige Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO falle (LAG Nürnberg vom 25.01.2023 - 4 Sa 201/22, juris, Rz. 21 mit zustimmender Anmerkung Sorber, DSB 2023, 218, 219; LAG Baden-Württemberg vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, juris, Rz. 78; LSG NRW vom 03.08.2023 - L 7 AS 1044/22, juris; LG Fulda vom 14.03.2023 - 3 O 73/22, juris, Rz. 33; LG Düsseldorf vom 28.10.2021 - 16 O 128/20, juris, Rz. 35; Sorber/Lohmann, Kein Schadensersatz wegen bloßem Verstoß gegen die DSGVO, BB 2023, 1652, 1654 f.; Kreße in: Sydow/Marsch, DSGVO/BDSG, 3. Auflage, Art. 82 DSGVO Rn. 7; offen gelassen durch BAG vom 05.05.2022 - 2 AZR 363/21, juris, Rz. 11).

    Nicht bereits jeder noch so niedrigschwellige Verstoß gegen die DSGVO begründet mithin per se bereits einen immateriellen Schaden, sondern der Schaden als solcher ist schlüssig zu begründen (vgl. EuGH vom 04.05.2023 - C-300/21, juris, Rz. 33, 36, 42, 50; ferner OLG Hamm vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, juris, Rz. 160 ff.; LAG Baden-Württemberg vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, juris, Rz. 82; LAG Hamm vom 02.12.2022 - 19 Sa 756/22, juris, Rz. 132 ff.).

    Anderenfalls bliebe es bei bloßen Leerformeln (ebenso OLG Hamm vom 15.08.2023 - 7 U 19/23, juris, Rz. 160; LAG Baden-Württemberg vom 27.07.2023 - 3 Sa 33/22, juris, Rz. 82).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 - 5 Sa 154/23

    Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - immaterieller Schaden

    Die verspätete Auskunftserteilung auf ein Verlangen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO stellt als solche keinen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 - 3 Sa 33/22).

    Verspätete Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche sind somit nicht haftungsauslösend (vgl. LAG Düsseldorf 28.11.2023 - 3 Sa 285/23 - PM Nr. 29/2023; LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 78 ff; LAG Hamm 02.12.2022 - 19 Sa 756/22 - Rn. 150 ff mwN).

    b) Der von der Klägerin angeführte "Kontrollverlust" über ihre personenbezogenen Daten stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (ebenso LAG Baden-Württemberg 27.07.2023 - 3 Sa 33/22 - Rn. 82).

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