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   LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21   

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LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21 (https://dejure.org/2021,58464)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.12.2021 - 6 Sa 154/21 (https://dejure.org/2021,58464)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 6 Sa 154/21 (https://dejure.org/2021,58464)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 34 Abs 2 S 1 TVöD, § 626 Abs 1 BGB
    Krankheitsbedingte Kündigung - ordentliche Unkündbarkeit - gravierende Äquivalenzstörung

  • IWW

    § 9 Abs. 3 Satz 2 WVO, § 34 Abs. 2 TVöD, § 9 WVO, § ... 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 519 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 520 ZPO, § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD, § 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG, § 55 BAT, § 3 Abs. 1 EFZG, §§ 611, 242 BGB, Art. 1, 2 GG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1 ; TVöD/VKA § 34 Abs. 2 S. 1
    Gravierende Äquivalenzstörung; Auslauffrist; Beeinträchtigung; beachtliche Betriebsablaufstörungen; betriebliche Interessen; außerordentliche Kündigung; krankheitsbedingte Kündigung; häufige Kurzerkrankungen; gravierendes Missverhältnis; Referenzzeitraum; ...

  • rechtsportal.de

    Krankheitsbedingte Kündigung; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; ordentliche Unkündbarkeit aufgrund Tarifvertrags; gravierende Äquivalenzstörung

  • rechtsportal.de

    Krankheitsbedingte Kündigung; außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist; ordentliche Unkündbarkeit aufgrund Tarifvertrags; gravierende Äquivalenzstörung

  • rechtsportal.de

    BGB § 626 Abs. 1 ; TVöD/VKA § 34 Abs. 2 S. 1
    Gravierende Äquivalenzstörung; Auslauffrist; Beeinträchtigung; beachtliche Betriebsablaufstörungen; betriebliche Interessen; außerordentliche Kündigung; krankheitsbedingte Kündigung; häufige Kurzerkrankungen; gravierendes Missverhältnis; Referenzzeitraum; ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, zitiert nach juris).

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, aaO).

    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (BAG 25. April 2018 - 2 AZR /18 - Rn. 19; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 27, aaO).

    Gegebenenfalls ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung (dritte Stufe) zu prüfen, ob die gravierende Äquivalenzstörung dem Arbeitgeber auf Dauer zuzumuten ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR /18 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28, aaO).

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - Rn. 82, jeweils zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass die möglichen Ausfallzeiten zu Vertretungsbedarf und gegebenenfalls zu Verzögerungen im Betriebsablauf führen, liegt in der Natur der Sache und macht als solches der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 33, zitiert nach juris).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Mit dem Begriff "wichtiger Grund" knüpft die tarifvertragliche Bestimmung an die gesetzliche Regelung des § 626 Abs. 1 BGB an, deren Verständnis deshalb auch für die Auslegung der Tarifnorm maßgebend ist (vgl. BAG 13. Dezember 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14 - 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 14; 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 25 mwN, jeweils zitiert nach juris).

    Bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren vor Zugang der Kündigung maßgeblich; ist eine Arbeitnehmervertretung gebildet, ist auf die letzten drei Jahre vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens abzustellen (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 23, zitiert nach juris).

    In dieser Zeit war der Kläger - bei Entgeltfortzahlung für 217 Arbeitstagen - an insgesamt 249 Arbeitstagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, was einem - vom Bundesarbeitsgericht für maßgeblich erachteten (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 24, aaO) - durchschnittlichen Wert von 83 Arbeitstagen Fehlzeit pro Jahr entspricht.

    (1) Auch Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten können im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 50, 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - Rn 82, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 616/99

    Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten; krankheitsbedingte außerordentliche

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    (1) Auch Häufigkeit und Dauer der krankheitsbedingten Fehlzeiten können im Einzelfall dazu führen, dass ein Einsatz des Arbeitnehmers nicht mehr sinnvoll und verlässlich geplant werden kann und dieser damit zur Förderung des Betriebszwecks faktisch nicht mehr beiträgt (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 50, 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - Rn 82, jeweils zitiert nach juris).

    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - Rn. 82, jeweils zitiert nach juris).

  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 825/12

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Herabgruppierung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa wenn die ordentliche Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen ausgeschlossen ist (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 26, zitiert nach juris).

    Die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers muss in einem Maß unterschritten sein, dass es ihm unzumutbar ist, über die Dauer der Kündigungsfrist hinaus an dem (unveränderten) Arbeitsverhältnis festzuhalten (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 825/12 - Rn. 20, zitiert nach juris).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Da das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitgegenständliche Kündigung beendet worden ist, hat der Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens einen Anspruch, zu unveränderten - zwischen den Parteien nicht streitigen - Arbeitsbedingungen weiter beschäftigt zu werden gemäß §§ 611, 242 BGB, Art. 1 und 2 GG ( vgl. BAG GS 27. Februar 1985 - GS 1/84, zitiert nach juris).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

    Änderungsvorbehalt in einem Formulararbeitsvertrag

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, dass der Kernbereich des Äquivalenzverhältnisses berührt ist, wenn mehr als 25 bis 30 % der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers widerruflich ausgestaltet sind (grundlegend BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - Rn. 23, zitiert nach juris) .
  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Jedenfalls dann, wenn dieser nicht als - ggf. zeitlich begrenzte - Gegenleistung für den Verzicht des Arbeitnehmers auf bestimmte Rechtsansprüche eingeräumt wird, sondern "lediglich" an die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter des Arbeitnehmers anknüpft (vgl. BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 27, zitiert nach juris), und er - wie in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD - nach einer nicht allzu langen Beschäftigungsdauer und schon ab einem vergleichsweise niedrigen Lebensalter eingreift, verbietet sich die Annahme, die Arbeitgeberseite wolle das Risiko übernehmen, dass das vertragliche Austauschverhältnis aus grundsätzlich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen - ggf. über Jahrzehnte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze - außergewöhnlich schwer gestört ist (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR /18 - Rn. 38, zitiert nach juris).
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    (1.3.) Wann das Äquivalenzverhältnis aufgrund zu erwartender Entgeltfortzahlungskosten als so schwer ("gravierend") gestört anzusehen ist, dass dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann, an einem ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnis dauerhaft festzuhalten, hängt maßgeblich davon ab, wie der dem Arbeitnehmer zukommende Sonderkündigungsschutz ausgestaltet ist (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 37 ff., zitiert nach juris).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 242/05

    Außerordentliche Kündigung - Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Die Aufrechterhaltung eines solchermaßen "sinnentleerten" Arbeitsverhältnisses kann dem Arbeitgeber auch im Falle eines ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers unzumutbar sein (vgl. BAG 12. Januar 2006 - 2 AZR 242/05 - Rn. 27; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13 - Rn. 28; 18. Januar 2001 - 2 AZR 616/99 - Rn. 82, jeweils zitiert nach juris).
  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2021 - 6 Sa 154/21
    Auch in Bezug auf seine vielfältigen unterschiedlichen Erkrankungen im Bereich von Erkältungskrankheiten und Magen- und Darmerkrankungen stünde die Ausheilung der einzelnen Erkrankungen einer Berücksichtigung der Fehlzeiten nicht entgegen, wenn von einer allgemeinen Krankheitsanfälligkeit des Klägers auszugehen wäre (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 755/13 - Rn. 20, zitiert nach juris).
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.06.2022 - 5 Sa 259/21

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Sonderkündigungsschutz nach

    Überdies muss der Prüfungsmaßstab den hohen Anforderungen Rechnung tragen, die nach § 626 Abs. 1 BGB an eine außerordentliche Kündigung zu stellen sind (BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 2 AZR 6/18 - Rn. 16, juris = NZA 2018, 1056; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Februar 2021 - 6 Sa 154/21 - Rn. 37, juris = AuA 2022, Nr. 4, 60).
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