Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 2 Sa 358/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 362 Abs 1 BGB, § 271 BGB
Sonderzahlung an eine Direktversicherung - Erfüllung - Ausschlussfrist - Fälligkeit - IWW
§ 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1, 2 MuSchG, § 362 Abs. 1 BGB, § 271 BGB, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG
- arbeitsrechtsiegen.de
Arbeitgeberseitige jährliche Sonderzahlung an Direktversicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausschlussfrist; Direktversicherung; Erfüllung; Mutterschutzfristen; Sonderzahlung; Sonderzahlung an eine Direktversicherung; Erfüllung
- rechtsportal.de
Ausschlussfrist; Direktversicherung; Erfüllung; Mutterschutzfristen; Sonderzahlung; Sonderzahlung an eine Direktversicherung; Erfüllung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)
Sonderzahlungen im Mutterschutz
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 15.08.2019 - 5 Ca 907/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 2 Sa 358/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 25.11.1998 - 10 AZR 595/97
13. Monatsgehalt - Beschäftigungsverbote nach §§ 3 , 6 MuSchG
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 2 Sa 358/19
Bei dem Anspruch auf die jährliche "Sonderzahlung", die in § 2 des Arbeitsvertrages unter der Überschrift "Vergütung" als ein Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeten Vergütung festgelegt ist, handelt es sich um eine arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung, auf die sich die Zeiten der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG nicht anspruchsmindernd auswirken ( vgl. BAG 25. November 1998 - 10 AZR 595/97 - NZA 1999, 766 ). - BAG, 14.03.2012 - 10 AZR 172/11
Tarifliche Kompensationszahlung - positives Betriebsergebnis - Ausschlussfrist
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 26.03.2021 - 2 Sa 358/19
Diese Annahme korrespondiert mit der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist erst beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste ( BAG 14. März 2012 - 10 AZR 172/11 - Rn. 39 u. 40, NZA-RR 2012, 480 ).