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   LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20   

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https://dejure.org/2020,40981
LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20 (https://dejure.org/2020,40981)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10.09.2020 - 5 Sa 24/20 (https://dejure.org/2020,40981)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 10. September 2020 - 5 Sa 24/20 (https://dejure.org/2020,40981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 74c HGB, § 75d HGB... , § 74 Abs. 2 HGB, § 75d Satz 1 HGB, §§ 64 Abs. 2 lit. b, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, §§ 75d, 74c HGB, §§ 133, 157 BGB, § 75a HGB, § 74 Abs. 1 HGB, § 75d Satz 2 HGB, §§ 74 ff. HGB, § 18 MuSchG, § 91 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Nachvertragliches verbindliches Wettbewerbsverbot; Anrechnungsmethodik bei anderweitigem Verdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Hamm, 20.12.2001 - 16 Sa 414/01

    Höhe einer Karenzentschädigung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 74 c HGB

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
    Mit dem Landesarbeitsgericht Hamm (Urt. v. 20.12.2001 - 16 Sa 414/01 -, Rn 33, juris) ist auch die entscheidende Berufungskammer der Auffassung, dass die Anrechnungsvorschrift des § 74c HGB nicht die Wettbewerbsabrede als solche betrifft.

    Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.1985 (- 3 AZR 305/83 - AP Nr. 11 zu § 74 c HGB ) ohne weitere Erörterung dieses Gesichtspunktes die im dortigen Fall ebenfalls vereinbarte volle Anrechnung anderweitiger Einkünfte für unbeachtlich gehalten (LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 20.12.2001 - 16 Sa 414/01 -, Rn. 33, juris).

    Ist mithin in einer vertraglichen Wettbewerbsvereinbarung eine zulasten des Arbeitnehmers gegen § 74c HGB verstoßende Anrechnung anderweitigen Erwerbs vorgenommen worden, so hat dies die Unwirksamkeit der vertraglichen Anrechnungsregelung, nicht aber die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbots zur Folge (LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 20.12.2001 - 16 Sa 414/01 -, 2. Leitsatz bei juris).

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 305/83

    Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsverbot - Arbeitslosigkeit - Karenzzeit -

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
    Auch wenn die Parteien in der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung überhaupt keine Anrechnungsklausel vereinbart haben, greift die gesetzliche Regelung des § 74c HBG durch (BAG, Urt. v. 21.03.1974 - 3 AZR 259/73 -, Rn. 24, juris; bei der Vereinbarung der vollen Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Ergebnis auch: BAG, Urt. v. 25.06.1985 - 3 AZR 305/83 -, Rn. 37, juris).

    Dementsprechend hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.06.1985 (- 3 AZR 305/83 - AP Nr. 11 zu § 74 c HGB ) ohne weitere Erörterung dieses Gesichtspunktes die im dortigen Fall ebenfalls vereinbarte volle Anrechnung anderweitiger Einkünfte für unbeachtlich gehalten (LAG Hamm (Westfalen), Urt. v. 20.12.2001 - 16 Sa 414/01 -, Rn. 33, juris).

  • BAG, 21.03.1974 - 3 AZR 259/73

    Anderweitiges Arbeitseinkommen - Anrechnung auf die Karenzentschädigung - Verweis

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2020 - 5 Sa 24/20
    Auch wenn die Parteien in der nachvertraglichen Wettbewerbsvereinbarung überhaupt keine Anrechnungsklausel vereinbart haben, greift die gesetzliche Regelung des § 74c HBG durch (BAG, Urt. v. 21.03.1974 - 3 AZR 259/73 -, Rn. 24, juris; bei der Vereinbarung der vollen Anrechnung anderweitigen Erwerbs im Ergebnis auch: BAG, Urt. v. 25.06.1985 - 3 AZR 305/83 -, Rn. 37, juris).
  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. September 2020 - 5 Sa 24/20 - teilweise aufgehoben, soweit der Klägerin Zinsen aus 26.589,27 Euro brutto seit dem 29. April 2019 zugesprochen wurden und in Nr. 1 des Tenors zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:.
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